Landgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2018 - 90 O 94/17

bei uns veröffentlicht am22.09.2024

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Köln

Richter

Landgericht Köln

Urteil vom 30. Januar 2018

Az.: 90 O 94/17

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn D., handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über

das Vermögen der ______ GmbH, ___________ Köln,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:                           Rechtsanwälte Hopfgarten Rechtsanwälte,

Jürgensplatz 58, 40219 Düsseldorf,

 

gegen

 

Herrn C., ____________ Berlin,


Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:                           Rechtsanwälte Conrad, Raabestraße 1,

10405 Berlin,

 

hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2017

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Jung-Walpert für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.495,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2017 zu zahlen .

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche , selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen .

 

Tatbestand

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.07.2016, Az. 22 IN 114/16 zum Insolvenzverwalter der _____ GmbH mit Sitz  in  Köln  bestellt worden . Das Insolvenzverfahren nach dem Inhalt des Beschlusses aufgrund eines Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin vom 07 .03.2016 eröffnet.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus der Organhaftung als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Werbeagentur und erwirtschaftete ausweislich der festgestellten Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 einen Verlust in Höhe von 26.732 ,98 € und zum 31.12.2014 einen solchen in Höhe von 121.980,30 €. Die Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin beschloss am 25 .02.2015 wegen Unstimmigkeiten über deren unternehmerische Entwicklung deren Liquidation und bestellte den Beklagten als Liquidator.

Der Beklagte leistete in der Folgezeit Zahlungen aus dem als Kontokorrent geführten Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin, und zwar für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.09 .2015 in einer Gesamthöhe von 20.561,65 €. Darin enthalten ist ein „Übertrag" vom 09.11.2015 auf das Konto seiner Anwaltskanzlei in Höhe eines Betrages von  15.000,00 € , den er nach Aufforderung  durch den  Beklagten vom 21.12 .2016   an   diesen   erstattete .   Darüber   hinaus überwies  der Beklagte  am 09.10.2015 vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin an sich als Rechtsanwalt als Fremdgeld einen Betrag in Höhe von 30.000 ,00 € in der Absicht, hiervon Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zu begleichen. Dies geschah in Höhe von 10.943, 17 €, worüber er gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.02.2016 Rechenschaft ablegte.
 

Der Kläger ist der Auffassung, die Gesellschaft sei schon mit Beschlussfassung über ihre Liquidation, spätestens aber am 31.08 .2015 überschuldet gewesen. Aufgrund der Liquidation habe auch keine positive Fortführungsprognose bestanden . Zudem sei die Gesellschaft überschuldet gewesen, was sich aus den eigenen Ausführungen des Beklagten zu den Außenständen sowie den nun nun nicht berücksichtigten Forderungen gegen die Gesellschaft ergebe. Jedenfalls ab dem 07.09.2015 sei der Beklagte weder berechtigt noch verpflichtet gewesen , Zahlungen an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin zu erbringen. Das gelte auch im Hinblick auf die beklagtenseits erklärten Zweckbestimmungen, die ohnehin nicht hinreichend dargetan seien. Unabhängig davon wären die Ausgaben bei rechtzeitiger Insolvenzantragsstellung nicht mehr angefallen.

 

Der Kläger beantragt,

- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.495,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05 .2017 zu zahlen .

 

Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, bei Übernahme der Liquidation habe noch keine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin bestanden. Nach einer Liste der Steuerberaterin habe die Insolvenzschuldnerin noch 3 Monate nach Beginn der Liquidation über Außenstände in Höhe von 191.291,73 € verfügt, die fällig gewesen und angemahnt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderungen nicht werthaltig  gewesen seien, habe es nicht gegeben . Darüber hinaus habe eine Finanzierungszusage der Muttergesellschaft für Löhne und Sozialabgaben bestanden . Nach Abwicklung aller Arbeitsverhältnisse und des Mietvertrages bis Sommer 2015 habe die Insolvenzschuldnerin darüber hinaus keine Kosten und sichtbaren laufenden Verbindlichkeiten mehr gehabt. Der größte Kostenblock seien die Personalkosten in Höhe von 254.235 ,36 € gewesen. Demgegenüber hätten volle Auftragsbücher für 2015 vorgelegen . Der Beklagte habe auf die als Anl. B1 eingereichten ansehnliche Kundenliste zurückgreifen und Werbebudgets für 2015 noch    ausspielen    können.    Demzufolge    habe    jedenfalls    eine    positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft bestanden. Erst im Nachgang habe sich herausgestellt , dass der ehemalige Geschäftsführer  in erheblichem  Maße nicht · existierende     Forderungen     an   die Steuerberaterin  gemeldet    und für   in  den Geschäftsjahren     2014    bis   2016   aufgelaufene Provisionsvereinbarungen keine Rückstellungen gebildet habe, auf die es in den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin keine Hinweise gegeben habe. Insoweit hätten Schadensersatzforderungen gegen den ehemaligen Geschäftsführer bestanden.

Jedenfalls habe er die Zahlungen , über die er dem Kläger Unterlagen zugeleitet habe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2017 Bezug genommen .

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der gegen den Beklagten aus· §§ 64 i.V.m. .71 GmbH geltend gemachte  Anspruch  auf  Erstattung derjenigen  Beträge zu, die auf die ab dem 07.09 .2015 geleisteten Zahlungen entfallen.

1.

Die Insolvenzschuldnerin war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich überschuldet.

a)

Die Überschuldung bestand bereits zum 31.12.2014, da der unter der Verantwortung des Beklagten aufgestellte sowie von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss  2014 einen  Fehlbetrag von  121.980,30 €  auswies.  Soweit der Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, es habe noch im großem Umfang Außenstände gegeben, ist bereits nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwiefern diese, welche ausweislich der hierzu vorgelegten Mahnungen größtenteils (ca. 140.000,00 € von 191.291,73 €) bereits aus dem Jahr 2014, teilweise sogar noch aus dem Jahr 2013 stammten , nicht bereits im Jahresabschluss berücksichtigt worden sind. Zudem ist auch die Art und Weise der Berücksichtigung nicht erkennbar, insbesondere ob eine etwaige Wertberichtigung dieser Forderungen im Hinblick darauf stattgefunden hat, dass sie überwiegend seit längerem überfällig und Mitte 2015 in der 2. Mahnstufe waren, sich somit als im Wesentlichen uneinbringlich erwiesen .
 

Auch das Vorbringen des Beklagten, im Nachhinein hätten sich Provisionsforderungen gegen c:üe Insolvenzschuldnerin herausgestellt , zu denen in deren Unterlagen nichts zu finden gewesen sei, ist nicht dazu angetan, den Fehlbetrag von 121.980,30 € zum 31.12 .2014 infrage zu stellen, da diese Forderungen mangels Kenntnis des Beklagten davon offenbar noch nicht im Jahresabschluss berücksichtigt wurden und demzufolge den Verlust allenfalls erhöhen würden . Jedenfalls hat der Beklagte nicht im einzelnen dargetan, um welche konkreten Forderungen es sich handelt. Sollten diese, was der Beklagte gleichermaßen nicht vorgetragen hat, bereits Gegenstand des Jahresabschlusses gewesen sein und sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt haben, was geeignet gewesen wäre, den Verlust rechnerisch zu korrigieren, so hätte es auch insoweit einer Begründung im einzelnen bedurft. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Insolvenzschuldnerin jedenfalls im Verfahren 2 O 221/15 LG Köln ausweislich des Urteils vom 12.01.2016 mit ihrem Vorbringen unbegründeter Provisionsforderungen nicht erfolgreich gewesen ist.

Etwaige mit diesen zusätzlichen Forderungen korrespondierende Schadensersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer hat der Beklagte nicht annähernd dargetan, so dass diese nicht verlustmindernd in Ansatz gebracht werden können. Insbesondere vermag die Kammer ihre Werthaltigkeit nicht zu beurteilen .

Auch die vom Beklagten gegen die Annahme einer Überschuldung ins Feld geführte Finanzierungszusage der Muttergesellschaft für Löhne und Sozialabgaben vermag schon aufgrund dieser Einschränkung, jedenfalls aber wegen ihrer. Unverbindlichkeit zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen. Unabhängig davon ist eine solche Zusage der beklagtenseits hierzu vorgelegten E-Mail vom 25 .02.2015 nicht zu entnehmen. Erkennbar ist auch nicht eingehalten worden , da die Zahlung auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich nach dem Vorbringen des Beklagten durch die Insolvenzschuldnerin erbracht worden sein soll.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine positive Fortführungsprognose berufen. Hierbei kann .dahinstehen, ob eine solche bei seiner Entscheidung zur Übernahme der Liquidation noch hätte gestellt werden können, was angesichts der angestrebten und nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bis Mitte 2015 auch umgesetzten Einstellung des Geschäftsbetriebs schon nicht ersichtlich ist. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, nach Abwicklung aller Arbeitsverhältnisse und des Mietvertrages bis Sommer 2015 habe die Insolvenzschuldnerin keine Kosten und sichtbaren laufenden Verbindlichkeiten mehr gehabt, weshalb er habe davon ausgehen können, dass er die Werbebudgets für 2015 noch habe ausspielen können, ist auch dies nicht hinreichend dargetan . Der Verweis auf die als Anl. B1 vorgelegte angeblich sehr ansehnliche Kundenliste vermag entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen, unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Liste er meint. Sollte er sich auf das als Anl. B1 überreichte Konvolut von Mahnungen beziehen, so kann nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Kunden „ansehnlich" gewesen sein sollen, da sie durchweg fällige Forderungen der Insolvenzschuldnerin  nicht beglichen  hatten. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, welche Werbebudgets  für 2015 er noch habe „ausspielen" können, insbesondere, ob damit gemeint ist, dass schon Werbeaufträge erteilt worden seien. Diese hätten jedenfalls dargelegt werden müssen,  und zwar nicht nur im Hinblick auf den Grad ihrer Konkretisierung, sondern auch hinsichtlich der jeweiligen Geschäftsvolumina. Im Übrigen ist sämtliches Vorbringen zu dieser Thematik,  sollte es entgegen der Auffassung  der Kammer erheblich  sein, gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen, soweit es sich erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.2017 befindet, da Möglichkeit  und Veranlassung  bestanden hat, hierzu bereits in der Klageerwiderung vorzutragen. Es war somit nicht erst durch das Vorbringen des Klägers in der Replik erforderlich .

b)

Die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin war für den Beklagten spätestens nach Aufstellung des Jahresabschlusses auch ersichtlich . Wann  genau  dies  geschehen ist, hat er nicht vorgetragen . Somit ist davon auszugehen, dass jedenfalls  ab dem 07.09.2015 die Überschuldung auf der Hand lag. An eine positive Fortführungsprognose war zu diesem Zeitpunkt auch  nicht mehr  zu  denken, nachdem der Beklagte seinem eigenen Vorbringen zufolge den Geschäftsbetrieb  (in Form von Betriebsräumen und Arbeitsverhältnissen) bis Mitte 2015 bereits abgewickelt hatte. Das gilt gleichermaßen im Hinblick auf seine Darstellung der Feststellung weiterer Verbindlichkeiten  der Insolvenzschuldnerin . Selbst wenn der Beklagte entgegen dem Inhalt des Insolvenzeröffnungsbeschlusses  nicht erst am 07.03.2016, sondern entsprechend seiner - unbewiesenen - Darstellung bereits am 15.12.2015 Insolvenzantrag gestellt hat, war dies deutlich zu spät.

2.

Sämtliche streitgegenständliche Zahlungen vom kreditorisch geführten Konto der Insolvenzschuldnerin entsprachen auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; jedenfalls hat der Beklagte dies nicht ausreichend dargetan.

a)

Hinsichtlich der Zahlung vom 07.09 .2015 in Höhe von 2.898,84 € an ______ hat der Beklagte sich darauf berufen, dass diese auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 14.08.2015 , Az. 16 Ca 4335/15 geleistet worden sei. Ob es sich damit um die Zahlung an die Klägerin dieses Rechtsstreits in Erfüllung des Vergleichs handelte, ist indes nicht ersichtlich und auf das Bestreiten des Klägers auch nicht hinreichend dargetan. Bereits betragsmäßig ist dies nicht nachzuvollziehen, jedenfalls aber Hinblick darauf, dass die Zahlung an den eigenen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin, Rechtsanwalt _______, ging. Hätte es sich um eine Zahlung an die Arbeitnehmerin gehandelt, so hätte nahegelegen, sie diese persönlich oder an deren Prozessbevollmächtigten zu leisten.

b)

Weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 624,75 €  an die Kanzlei des Beklagten sind hinsichtlich deren Veranlassung ebensowenig dargetan . Soweit der Beklagte hierzu in der Klageerwiderung ausgeführt hat, es handele sich um Auslagenrechnungen im Zusammenhang mit der Liquidation , ist dies zu unbestimmt. Seine - gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisende - Ergänzung im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.2017 , es habe sich um Zahlungen auf Rechnungen gehandelt, die im Zusammenhang mit der Abwehr unberechtigter bzw. die Verfolgung berechtigter Forderungen gestanden hätten, ist dies jedenfalls gleichermaßen unsubstantiiert. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Rechnungen verweist, die dem Kläger vorlägen, ist dies für die Kammer irrelevant. Es kommt darauf an, was der Kammer vorgelegt wird. Zumindest seine eigenen Rechnungen hätte der Beklagte dem Gericht zur Verfügung stellen können.

c)

Auch die Veranlassung der Zahlungen an Airberlin vom 10.09. und 05.10.2015 hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert. Soweit er hierzu Termine vom 25 .03. und 08 .04.2015 ins Feld führt, passen diese nicht zu den Zahlungsdaten an Airberlin, die ein halbes Jahr später liegen. Üblicherweise werden Flugtickets vorab und nicht erst im Nachhinein bezahlt. Etwas anderes hat der Beklagte nicht dargetan. Auch hinsichtlich der - gemäß § 296 a ZPO verspäteten und deswegen zurückzuweisen - Darstellung, die Flüge hätten zwei Treffen mit der Steuerberaterin Mitte und Ende 2015 gedient, ist das Vorbringen des Beklagten nicht hinreichend konkretisiert. Was die Treffen Mitte 2015 anlangt, gelten die vorstehenden Ausführungen bezüglich der Zahlungsdaten entsprechend. Hinsichtlich der Treffen Ende 2015 hätte es näherer Darlgung bedurft, für welche Flüge die Zahlungen erbracht wurden und wann diese Gespräche stattgefunden haben.

d)

Die Erläuterung des Beklagten zur Zahlung an die Nürnberger Allgemeine Versicherung vom 01.10.2015 und 04.01.2016 lässt gleichermaßen nicht erkennen, dass diese notwendig gewesen wäre. Der Beklagte hat schon nicht dargetan , welchen Gegenstand diese Versicherung überhaupt hat. Hierzu hätte es nahegelegen , den Versicherungsvertrag vorzulegen. Soweit er sich für die Notwendigkeit der Fortführung dieses Mietverhältnisses darauf stützt , dass noch unklar gewesen sei, ob sie noch benötigt würde , vermag die Kammer dies ebenfalls nicht nachzuvollziehen , jedenfalls nicht mit den beklagtenseits  hierzu gegebenen Erläuterunen. Nach seinem eigenen Vorbringen war das Mietverhältnis bereits Mitte 2015 abgewickelt. Wenn sich dabei (spätestens) das Fehlen von Schlüsseln herausgestellt haben sollte, so hätte dies längst dem Versicherer ·gemeldet werden können und (zur Vermeidung einer Obliegenheitspflichtverletzung) auch müssen. Die Abwicklung des während der Versicherungszeit eingetretenen Schadens ist nicht davon abhängig , dass die Versicherung fortgeführt wird. Gleiches gilt für etwaige Schäden, die durch den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin herbeigeführt wurden .

e)

Zu den Zahlungen an Shutterstock und Amazon hat der Beklagte keine Erläuterung gegeben .

3.

Ebenfalls nicht erkennbar von der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gedeckt waren diejenigen Zahlungen, welche der Beklagte von dem Fremdgeld geleistet hat. Der Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung keinerlei Erklärungen abgegeben; soweit er diese im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12 .2017 nachgeholt hat, war dieses Vorbringen nicht durch die Replik des Klägers veranlasst, weshalb es gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen ist.  Unabhängig  davon  gilt  hierzu folgendes:

a)

Die Zahlung vom 16.10.2015 an die Steuerberaterin _______ auf deren Rechnung Nr. 346 hat der Beklagte damit erklärt, dass in den Geschäftsräumen weder Buchhaltungsunterlagen noch Verträge mit Kunden vorgefunden worden seien und die Steuerberaterin , die offensichtlich im Besitz selbiger gewesen ist (?) ohne Bezahlung weder den Jahresabschluss 2014 habe fertig stellen können noch Unterlagen für eine erfolgreiche Liquidation  bereitgestellt hätte. Was konkret Gegenstand der bezahlten Rechnung und seit wann diese fällig gewesen ist, hat der Beklagte ebenso wenig dargetan wie eine etwaige Korrespondenz mit der Steuerberaterin über die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts. Somit ist sein Vorbringen - unabhängig von dessen Zurückweisung gemäß § 296 a ZPO - unsubstantiiert.

b)

Die Zahlungen an die Rechtsanwälte __________ und die Anwaltskanzlei des Beklagten mögen, wie der Beklagte hierzu ausgeführt hat,  für die Abwehr unberechtigter und die Verfolgung .berechtigter Forderung notwendig gewesen sein; näheres hat der Beklagte allerdings auch hierzu nicht ausgeführt ,- so dass dies für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Die Kammer verfügt auch nicht einmal über die bezahlten Rechnungen, denen hierzu vielleicht hätte etwas entnommen werden können; dass dem Kläger diese Rechnungen  vorliegen, ist, wie ausgeführt, irrelevant.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen  beruhen auf §§ 91 Abs: 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
 

Streitwert:                   16.495,82 €

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