„Raus aus der GmbH“ – Austritt, Abfindung und Gestaltung in Rechtsprechung und Praxis
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1. Ausgangspunkt: Was meint „Austritt“ im GmbH‑Recht?
Das GmbHG kennt – abgesehen von Sonderfällen wie § 27 Abs. 1 S. 1 GmbHG (Kündigung der Stammeinlage vor Eintragung) –kein generelles gesetzliches Austrittsrecht. Anerkannt ist aber kraft Rechtsfortbildung ein außerordentliches Austrittsrecht aus wichtigem Grund. Daneben kann (und sollte) ein ordentliches Austrittsrechtsatzungsmäßig eingerichtet werden. Schließlich bleibt der einvernehmliche Austritt durch Gesellschafterbeschluss möglich.
Wesentliche Leitplanken:
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GmbH ≠ Personengesellschaft. Beim Austritt „wächst“ der Anteil nicht automatisch den übrigen an (§ 712 BGB gilt nicht). Der Geschäftsanteil muss verwertet werden: durch Einziehung oder Übertragung (an Mitgesellschafter, die Gesellschaft oder Dritte).
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Kapitalbindung und Gläubigerschutz sind stets mitzudenken (§§ 30, 33, 34 GmbHG).
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Abfindung: Grundsätzlich Verkehrswert – aber satzungsmäßig begrenz- und strukturierbar, freilich nur innerhalb verfassungs- und zivilrechtlicher Grenzen (insb. § 138 BGB, Gleichbehandlung, Gläubigerschutz).
2. Das außerordentliche Austrittsrecht: „wichtiger Grund“ und ultima ratio
2.1 Prüfungsmaßstab
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Gesellschafter der Verbleib unzumutbar ist und eine Abwägung aller Umstände ergibt, dass die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter (Bestand, Liquidität, Stabilität) zurücktretenmüssen. Typische Anknüpfungspunkte:
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Verhältnisse der Gesellschaft (z.B. grundlegende, nicht mitgetragenen Strukturänderungen oder risk change des Geschäftsmodells).
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Verhalten von Mitgesellschaftern (fortgesetzter Mehrheitsmissbrauch; schwere Pflichtverletzungen; nachhaltiger Vertrauensbruch).
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Sphäre des Austretenden (z.B. originäre Unmöglichkeit, zwingende Compliance‑Gründe; bloße wirtschaftliche Not genügt regelmäßig nicht).
Keine Abkürzung: Das Austrittsrecht ist ultima ratio. Wer austreten will, muss mildere Mittel grundsätzlich ausschöpfen: Beschlussmängelklagen, Auskunfts‑/Einsichtsrechte, Unterlassungs‑ oder Leistungsklagen; in der Regel ist auch die Veräußerung des Anteils vorrangig – einschließlich realistischer Abschläge.
2.2 Praxisbeispiele
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Joint‑Venture‑Drift: Zwei Gesellschafter (60/40). Der Mehrheitsgesellschafter verlagert das operative Kerngeschäft entgegen JV‑Zweck in eine Schwestergesellschaft; der Minderheitsgesellschafter wird de facto „leer“. Nach erfolglosen Rechtsschutzschritten kann ein wichtiger Grund vorliegen.
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Compliance‑„Schieflage“: Die Mehrheit erzwingt Geschäftspraktiken, die offenkundig gegen interne Richtlinien und öffentlich‑rechtliche Vorgaben verstoßen. Bei fortgesetzter Weigerung, Abhilfe zu schaffen, kann der Minderheitsgesellschafter einen gewichtigen Austrittsgrund haben.
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Radikale Governance‑Änderung: Die GmbH wird in einen Konzern eingegliedert, zentrale Funktionen und Cash‑Pools werden verlagert, Mitwirkungsrechte entwertet – ohne angemessenen Ausgleich. Je nach Intensität der Eingriffe kann das die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten.
2.3 Streitpunkte
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Praktische Unverkäuflichkeit des Anteils begründet für sich keinen wichtigen Grund. Relevanz erlangt sie allenfalls im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung (oder wenn die Unveräußerlichkeit treuwidrig herbeigeführt/ausgenutzt wird).
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Eigene Liquiditätsprobleme sind grundsätzlich kein Austrittsgrund; die Beteiligungsrisiken werden nicht zulasten der Mitgesellschafter „sozialisiert“.
3. Ordentliches Austrittsrecht: nur mit Satzung – und dann richtig
Ohne Satzungsgrundlage besteht kein ordentliches Austrittsrecht. Richten Gesellschafter es ein, entscheidet die Gestaltung über Praktikabilität und Streitvermeidung.
Gestaltungsachsen:
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Kündigungsfristen/Termine (z.B. 6–12 Monate zum Geschäftsjahresende), Sperrfristen (z.B. in den ersten 5–10 Jahren) und formale Anforderungen (Schriftform, eingeschriebener Brief etc.).
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Verknüpfung mit Abfindungsregime (Höhe, Fälligkeit, Raten, Verzinsung; Bewertungsmechanik).
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Folgeentscheidungen (Einziehung vs. Zwangsabtretung, Notfall‑Mechanik bei Untätigkeit).
Rechtlicher Rahmen: Anders als bei Personengesellschaften ist im GmbH‑Kontext der Bestandsschutz traditionell stark; Sperrfristen sind in angemessener Dauer zulässig. Je stärker man das obligatorische Austrittsrecht eröffnet, desto sorgfältiger muss die Abfindung (Höhe/Modalitäten) austariert werden.
4. Einvernehmlicher Austritt
Der „Exit per Beschluss“ (Zustimmung der Gesellschafter) ist jederzeit möglich. Er ersetzt nicht die Kapitalerhaltung: Einziehung/Erwerb eigener Anteile dürfen § 30, § 33, § 34 GmbHG nicht verletzen; Gläubigerinteressen sind zu beachten. Bei Übertragung an Dritte ist § 15 Abs. 3 GmbHG (Notarform) zu wahren; die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) ist anzupassen.
5. Der Weg des Austritts: Erklärung, Umsetzung, Mitgliedschaftsrechte
5.1 Austrittserklärung
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Adressat: die Gesellschaft, vertreten durch die:n Geschäftsführer:in (§ 35 GmbHG). Ist der Austretende alleiniger Geschäftsführer, sind Vertretungsklarheit und ggf. Bestellung eines weiteren Geschäftsführers vorab zu klären.
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Form: grundsätzlich formfrei; Schriftform ist dringend anzuraten.
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Rechtsnatur: Gestaltungsrecht, bedingungsfeindlich; nach Zugang grundsätzlich unwiderruflich. Irrtumsanfechtung bleibt in engen Grenzen möglich.
5.2 Was passiert nach der Erklärung?
Die Mitgliedschaft endet nicht schon mit der Erklärung. Der Anteil besteht fort; der Austretende wird Inhaber eines Anspruchs auf Verwertung gegen Abfindung. Bis zur Verwertung:
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bleiben vermögensrechtliche Positionen (z.B. Gewinnbezugsrecht für nach Zugang festgestellte Gewinne) bestehen,
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sind Mitwirkungsrechte auf das zu beschränken, was zur Sicherung der Abfindung erforderlich ist (Ruhen des Stimmrechts kann satzungsmäßig geregelt werden),
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muss die Gesellschaft die Verwertung aktiv betreiben (Einziehung/Übertragung und ggf. Kapitalglättung).
6. Verwertung des Geschäftsanteils: Einziehung oder Übertragung
6.1 Einziehung
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Beschlusskompetenz: § 46 Nr. 4 GmbHG; eine Satzungsgrundlage ist für die Einziehung wegen Austritts nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen (Verfahren, Mehrheitserfordernisse, Folgen).
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Kapitalbindung: Abfindung nur aus frei verfügbarem Vermögen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG).
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Rechtsprechungslinie: In der Praxis hat sich die sog. Haftungslösung durchgesetzt: Die Einziehung kann – bei ordnungsgemäßer Beschlussfassung – wirksam werden; erweist sich später, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen bezahlt werden kann, kommen subsidiäre Haftungsfolgen gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern in Betracht. Umgekehrt droht Nichtigkeit, wenn schon bei Beschlussfassung klar ist, dass die Zahlung aus freiem Vermögen objektiv ausgeschlossen ist.
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„Kapitalglättung“: Nach Einziehung stimmt die Summe der Nennbeträge regelmäßig nicht mehr mit dem Stammkapital überein. Satzungsseitig sollte deshalb eine Pflicht zur zeitnahen Glättung vorgesehen werden (Aufstockung/Neubildung von Geschäftsanteilen oder Kapitalherabsetzung).
6.2 Übertragung
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Adressatenkreis: Mitgesellschafter, die Gesellschaft (Achtung § 33 GmbHG), Dritte.
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Form: § 15 Abs. 3 GmbHG (notarielle Abtretung) undunverzügliche Anpassung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG).
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Noch nicht voll eingezahlte Einlage: Die Gesellschaft darf einen nicht voll eingezahlten Anteil nicht erwerben (§ 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG).
7. Abfindung: Höhe, Fälligkeit, Modalitäten
7.1 Ausgangspunkt: Verkehrswert
Ohne abweichende Regelung ist der volle Verkehrswert des Geschäftsanteils zu vergüten (einschließlich stiller Reserven und Goodwill). Bewertungsstichtag ist regelmäßig der Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung. Schuldnerin ist im Grundsatz die Gesellschaft; bei Übertragung kann der Erwerber als Gesamtschuldner in Betracht kommen.
7.2 Vertragsgestaltung: zulässige Abweichungen
Zwei Stellschrauben bieten sich an – beide mit Grenzen:
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Höhe der Abfindung (Deckelungen/Discounts)
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Fälligkeit/Modalitäten (Raten, Stundung, Verzinsung)
Zulässigkeitsgrenzen:
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§ 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Kein grobes Missverhältnis zwischen Abfindung und Verkehrswert (ex ante oder ex post). Die Abfindung darf nicht so niedrig sein, dass das Austrittsrecht praktisch entwertet wird.
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Gleichbehandlung: Keine willkürliche Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Sachliche Differenzierungensind möglich (z.B. andere Abfindungsmaßstäbe bei „good leaver“/„bad leaver“, bei kurzer/mittlerer/langjähriger Zugehörigkeit, für Gründer vs. spätere Beitritte).
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Gläubigerschutz: Klauseln dürfen nicht primär Gläubigerrechte aushebeln (z.B. nur bei Pfändung Abfindung „0“); spiegelt die Klausel sich in anderen Ausscheidensfällen wider, spricht das gegen Sittenwidrigkeit.
Praxis:
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Ratenzahlungen und Stundungen sind zulässig, müssen aber insgesamt angemessen sein (Abfindungshöhe ↔ Laufzeit ↔ Verzinsung). Laufzeiten von bis zu etwa fünf Jahren werden häufig akzeptiert; deutlich längere Zeiträume sind kritisch. Üblich sind Zinsen über Basiszinssatz (z.B. +2–5 %-Punkte), ggf. mit Wertsicherung.
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Bewertungsverfahren: Ein Schiedsgutachten (neutraler Bewertungsexperte; bindend, es sei denn offenkundige Unrichtigkeit) schafft Befriedung. Bewertungsmaßstab (z.B. Ertragswert/IDW S 1, Multiplikator‑Ansatz, Hybridmodelle) in der Satzung festlegen.
Sonderkonstellationen:
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Mitarbeiter‑/Manager‑Beteiligungen oder gemeinnützige GmbHs: weitergehende Abfindungsbeschränkungen, teils bis hin zum Abfindungsausschluss, werden eher akzeptiert.
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Tod eines Gesellschafters: satzungsmäßige Einziehung mit reduzierter oder null‑Abfindung kann zulässig sein, wenn das Konzept tragfähig begründet ist.
8. Untätigkeit der Gesellschaft: Rechtsschutz des Austretenden
Stellt die Gesellschaft die Verwertung nicht sicher oder verweigert sie die Abfindungszahlung, gibt es mehrere Wege:
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Leistungsklage auf Abnahme/Verwertung und Zahlung der Abfindung (ggf. unter Rückgriff auf ergänzende Verfahrensklauseln/§ 315 BGB‑Gedanken).
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Auflösungsklage (§ 61 GmbHG), wenn innerhalbangemessener Zeit nach Austrittserklärung nichts passiert – insbesondere wenn Kapitalerhaltungsvorschriften einer Einziehung nicht entgegenstünden und gleichwohl nicht gehandelt wird. In deren Rahmen lässt sich inzident auch der „wichtige Grund“ prüfen.
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Einstweiliger Rechtsschutz ist denkbar, etwa zur Sicherung von Einsichts‑/Auskunftsrechten oder zur Abwehr treuwidriger Maßnahmen, die den Abfindungswert beeinträchtigen.
9. Kautelarjuristische Werkzeuge – 15 Gestaltungsbausteine
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Katalog „wichtiger Gründe“ (Beispiele und Negativkatalog; etwa: keine Austrittsmöglichkeit wegen bloßer Liquiditätsprobleme).
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Subsidiaritätsklausel: Austritt nur nach Ausschöpfung milderer Mittel; prozedurale Eskalations‑/Mediationsstufen.
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Ordentliches Austrittsrecht mit Sperrfrist (z.B. 5–10 Jahre), Fristen und Stichtagen.
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Ruhen des Stimmrechts ab Zugang der Austrittserklärung; Teilnahmerecht an Versammlungen zur Sicherung des Abfindungsanspruchs bleibt bestehen.
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Verfahrensregel Einziehung/Zwangsabtretung, Mehrheitserfordernisse, Fristen; Ermächtigung der Geschäftsführer zur Zwangsabtretung (Befreiung von § 181 BGB), soweit zulässig.
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Kapitalglättungspflicht (Maßnahmenkatalog: Aufstockung/Neubildung/Kapitalherabsetzung) binnen definierter Frist.
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Abfindungsformel: Bewertungsmaßstab, Stichtag, Schiedsgutachten‑Klausel, Datenzugang/Informationspflichten.
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Abfindungs‑Cap oder gestufte Abfindungen (good/bad leaver, Dauer der Zugehörigkeit), angemesseneRatenlaufzeit, Zins und Wertsicherung.
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Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit Zug um Zug gegen Übertragung/Einziehung; Escrow‑/Treuhandlösungen; Bankgarantie).
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Liquiditätsklausel: Vorrangige Übertragung statt Einziehung, wenn § 30/34 GmbHG entgegenstehen; Rangfolge und Fristen.
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„Notbremse“‑Klausel: Auflösungstatbestand, wenn Verwertung/Abfindung binnen X Monaten nicht umgesetzt wird.
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Gleichbehandlungsklausel und Transparenz (Dokumentation, Protokollierung, Informationsrechte).
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Schnittstelle zu Vinkulierungen/Co‑Sale‑Rechten: Exit‑Architektur ganzheitlich planen (Vorerwerbsrechte, Mitveräußerungspflichten, Call/Put).
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Steuer‑ und Finanzierungs‑Side‑Letters (Debt‑Covenants, Ausschüttungssperren, Kapitalmaßnahmen).
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Streitbeilegung: Schiedsgutachten/Schiedsgericht/Commercial Courts; beschleunigte Verfahren für Bewertungsfragen.
10. Fazit
Der Austritt aus der GmbH ist kein „einfacher Knopfdruck“, sondern ein mehrstufiger Rechtsakt: Erklärung – Verwertung – Abfindung – Kapitalglättung. Materiellrechtlich ist er Ausnahmeinstrument (wichtiger Grund) oder Satzungsprodukt (ordentliches Austrittsrecht). Gläubigerschutz, Kapitalbindung und Bewertungsfragen durchziehen jeden Schritt.
Für die Praxis gilt: Wer den Austritt mitdenkt, gestaltet Streitvermeidung. Ein klar strukturiertes Exit‑Kapitel in der Satzung (inkl. Bewertungs-, Verwertungs- und Zahlungsverfahren) entscheidet im Ernstfall über Zeit, Kosten und Frieden. Ohne diese Vorsorge drohen Stillstand, Liquiditätsengpässe – und im Extremfall die Auflösungsklage.
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(1) Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.
(2) Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem Gesellschafter.
(3) Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.
(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

