Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 05/02/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.08.2013 aufgehoben. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Augsburg zurückverwiesen. III. Die Revision wird nicht zugelasse
published on 14/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 13/07/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 03. September 2015 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass der ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 vor dem Sozialgericht Münch
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