Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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published on 29.04.2022 12:05

Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobc
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Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobcenter die Zahlung als Einkommen und forderte bereits bewilligtes Arbeitslosengeld II zurück.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist. Mithin dient die Zahlung einem im § 198 GVG ausdrücklich zu entnehmenden Zweck, nämlich der Wiedergutmachung der Folgen des überlangen Ausgangsverfahrens. 

Eine Entschädigungszahlung aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens kann somit nicht als Einkommen iSd Sozialgesetzbuches (SGB) II gesehen werden. 

SubjectsSozialrecht
published on 15.06.2018 00:00

Tenor I. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Beklagte/Widerklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.896,76 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten übe
published on 06.11.2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 31. März 2016 sowie der Bescheid de
published on 11.09.2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
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