Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 175

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 175
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses
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published on 17/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufschiebende Wirkung ZPO § 570 Abs. 1, §§ 888, 890 Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Z
published on 26/02/2014 00:00

Gründe I. Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Mit Sanktionsbescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdeführer eine Sanktion in Hö
published on 10/03/2017 00:00

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published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2015 auszusetzen, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsve
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