Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 171
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.
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published on 29/10/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27.08.2014 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 in der Ges
published on 15/03/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2017 aufgehoben.
published on 05/12/2017 00:00
Tenor
Die Revisionen der Beigeladenen zu 5. und 7. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.
published on 07/11/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
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