Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

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published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11
published on 14/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 13/03/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela
published on 16/11/2017 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. Mai 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 4. Juli 2013 ei
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