Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
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Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 03/02/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 409/08 vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lem
published on 22/11/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2017 wird hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung vom 20.0
published on 29/11/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller, d
published on 21/11/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2016 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist im Rahmen des e
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