Markengesetz - MarkenG | § 77 Niederschrift

(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - I ZB 27/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/13 vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 30 2009 062 955 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VIVA FRISEURE/VIVA MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 4; BGB §§ 741 ff.; ZPO §