(1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.

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Referenzen - Gesetze | § 74 MarkenG

§ 74 MarkenG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 74 MarkenG wird zitiert von 2 anderen §§ im Markengesetz.

Markengesetz - MarkenG | § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten

Markengesetz - MarkenG | § 69 Mündliche Verhandlung


Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt,2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

Referenzen - Urteile | § 74 MarkenG

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 74 MarkenG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - I ZB 13/04

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/04 Verkündet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke 638 663 Der I. Zivilsenat

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - I ZB 12/04

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/04 Verkündet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke 587 254 Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2012 - 2 StR 79/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 79/12 vom 27. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bu