Markengesetz - MarkenG | § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis
(1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
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In das Register werden eingetragen: 1. die Registernummer der Marke,2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,3. die Darstellung der Marke,4. die Angabe der Markenform,5. bei farbig eingetragenen Marken d
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/14 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BioGourmet PatKostG §§ 2, 6; MarkenG §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 64a; MarkenV §§ 25, 29, 30 a) Ist Widerspr
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