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Rechtsgebiet

Markenfähigkeit

39 von 137 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Markenfähigkeit (Zeichenfähigkeit) ist das dogmatische Nadelöhr beim Weg ins Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Bevor geprüft wird, ob ein Zeichen „schutzwürdig“ ist, muss es die Grundvoraussetzung erfüllen, überhaupt als Marke existieren zu können. Die rechtliche Grundlage ist § 3 MarkenG. Danach können alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden (abstrakte Unterscheidungseignung). Neben Wörtern und Logos sind heute dogmatisch auch Farbmarken (Telekom-Magenta) oder Hörmarken fähig. Ein flüchtiger Geruch (Duftmarke) scheitert jedoch meist an der Registertauglichkeit. Das gefährlichste Streitfeld ist die reine Warenform (§ 3 Abs. 2 MarkenG). Das Gesetz schließt die Markenfähigkeit aus, wenn die Form zur Erreichung einer rein technischen Wirkung erforderlich ist (z. B. Noppen beim Lego-Stein). Dies soll dogmatisch verhindern, dass abgelaufene technische Patente durch das Markenrecht als ewiges Monopol durch die Hintertür verlängert werden.

Übersichtsartikel · Was ist Markenfähigkeit?1 von 3
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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.02.2013 (Az.: I ZB 85/11) folgendes entschieden: Den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 I MarkenG genügt es nicht, wenn sich der … Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Markenfähigkeit?2 von 3
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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Markenfähigkeit?3 von 3
ra.de Redaktion

Der BGH hat mit dem Beschluss vom 17.08.2011 (Az: I ZB 70/10) folgendes entschieden: Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder … Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Markenrecht“.

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Urheberrecht & AbmahnungMarke fünf Jahre nicht benutzt: der Verfallsantrag — und das Fenster, das ihn rettet oder kippt (§ 49 MarkenG)Eine eingetragene Marke, die fünf Jahre nicht benutzt wird, kann auf Antrag gelöscht werden. Aber die Frist läuft nicht ab der Eintragung, und eine Wiederaufnahme kurz vor dem Antrag kann alles kippen. Die App rechnet beide Fristen und schreibt den Antrag ans DPMA.
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