Rechtshilfe
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.
(2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Passende Werkzeuge
- Urheberrecht & AbmahnungMarkeninhaberschafts-CheckWer darf eine Marke anmelden? Prüfen Sie, ob Sie als Person, Firma oder Gesellschaft rechtlich Inhaber einer Marke sein können (§ 7 MarkenG).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Urheberrecht & AbmahnungMarke fünf Jahre nicht benutzt: der Verfallsantrag — und das Fenster, das ihn rettet oder kippt (§ 49 MarkenG)Eine eingetragene Marke, die fünf Jahre nicht benutzt wird, kann auf Antrag gelöscht werden. Aber die Frist läuft nicht ab der Eintragung, und eine Wiederaufnahme kurz vor dem Antrag kann alles kippen. Die App rechnet beide Fristen und schreibt den Antrag ans DPMA.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.