Markengesetz - MarkenG | § 133 Rechtsmittel

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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis

Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.

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30/10/2013 09:35

Nach den Anforderungen des Art. 2 MarkenRL, § 3 I MarkenG muss der Gegenstand einer Anmeldung hinreichend bestimmbar sein.
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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten

(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnu
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published on 03/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 / 1 2 vom 3. April 2014 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die geographische Angabe "Schwarzwälder Schinken" Nr. 30599007.1 (hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation) Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 15/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/03 Verkündet am: 15. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe)
published on 19/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/18 Verkündet am: 19. Dezember 2019 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" (hier: Antrag a
published on 06/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/11 vom 6. Februar 2013 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2009 009 356.3 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Variable Bildmarke GG Art. 103 Abs. 1; AEUV Art.
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(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr...