Markengesetz - MarkenG | § 38 Beschleunigte Prüfung
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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,3. die Gebühren in ausreichender Höhe...
(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das...