Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 5 Gegenseitigkeit

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

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Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
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published on 03/01/2017 00:00

Tenor Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Medgidia vom 12. August 2016 (Nr. 7 - Az.: 5379/256/2015) bezeichneten Straftaten ist zulässig. Gründe 1
published on 10/05/2012 00:00

Tenor Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Kosovo vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Gründe I. 1 Dem Senat liegt, zugeleitet über das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft, ein
published on 30/08/2011 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 17.05.2011 - Nr. 25/ 255-2010 - zu Grunde liegenden Straftat an die Republik Belarus
published on 22/09/2004 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Auslieferungs-/Weiterlieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2003 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Gründe   1  Aufgrund des zu
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