Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 5 Gegenseitigkeit
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 5 Gegenseitigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 03/01/2017 00:00
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Medgidia vom 12. August 2016 (Nr. 7 - Az.: 5379/256/2015) bezeichneten Straftaten ist zulässig.
Gründe
1
published on 10/05/2012 00:00
Tenor
Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Kosovo vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
1
Dem Senat liegt, zugeleitet über das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft, ein
published on 30/08/2011 00:00
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 17.05.2011 - Nr. 25/ 255-2010 - zu Grunde liegenden Straftat an die Republik Belarus
published on 22/09/2004 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Auslieferungs-/Weiterlieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2003 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist.
Gründe
1
Aufgrund des zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.