Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.
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(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn 1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ih
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
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published on 28/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 7/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB7.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesger
published on 26/03/2018 00:00
Tenor
Der Verfolgte ist bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig festzuhalten.
Gründe
1
Gegen den auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der zweiten Kammer des Tribunal Suprema in Madrid vom 23.03.2018 im Schengener Infor
published on 16/02/2018 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die gegen den Verfolgten vollzogene vorläufige Auslieferungshaft als Auslieferungshaft fortdauern zu lassen, wird zurückgewiesen.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 22.12.2017 wi
published on 15/01/2018 00:00
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls konnte nicht entspro
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