Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 17 Auslieferungshaftbefehl
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Verfolgte, - 2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt, - 3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, - 4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie - 5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
Referenzen - Gesetze | § 62 BVerfGG
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(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung...
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung...