Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 17 Auslieferungshaftbefehl
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 17 Auslieferungshaftbefehl
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Verfolgte, - 2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt, - 3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, - 4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie - 5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung
(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführ
(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit u
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner A
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 06/08/2018 00:00
Tenor
1. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. P., geboren am . . in C., wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem Auslieferungshaftbefehl wir
published on 06/06/2019 00:00
Gründe
I.
Die rumänischen Behörden haben um vorläufige Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. G. zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht.
Es liegt gegen den Verfolgten der im Tenor unter Ziffer
published on 16/05/2017 00:00
Tenor
I. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. L., geboren am ... in .../Rumänien, wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet.
II. Dem Auslieferungshaf
published on 25/07/2018 00:00
Tenor
1. Gegen den bulgarischen Staatsangehörigen V. A. Y., geboren am … in …/Bulgarien, wird zur Sicherung der Auslieferung an die bulgarischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem A
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung...