Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 13 Sachliche Zuständigkeit
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.
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(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn 1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ih
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werde
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published on 15/01/2019 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Zusammenhang mit seiner bereits erfolgten Auslieferung in die … wegen einer dortigen st
published on 15/01/2019 00:00
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht … verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.
published on 06/08/2018 00:00
Tenor
1. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. P., geboren am . . in C., wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem Auslieferungshaftbefehl wir
published on 06/06/2019 00:00
Gründe
I.
Die rumänischen Behörden haben um vorläufige Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. G. zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht.
Es liegt gegen den Verfolgten der im Tenor unter Ziffer
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(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich...
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens...
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Ist...