Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
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(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du
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published on 15/01/2019 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Zusammenhang mit seiner bereits erfolgten Auslieferung in die … wegen einer dortigen st
published on 15/01/2019 00:00
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht … verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.
published on 04/04/2017 00:00
Tenor
1. Die Anfechtung der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.03.2017 hat sich erledigt.
2. Die Auslieferung des Verfolgten an die bulgarischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäi
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