Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 2 Grundsatz

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 2 Grundsatz
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 03/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 1 AR 5/16 Beschluss vom 03.03.2016 31 Ausl A 13/16 Generalstaatsanwaltschaft München (rechtskräftig) 1. Strafsenat Angewendete Vorschriften: Leitsatz In der Aus
published on 06/08/2018 00:00

Tenor 1. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. P., geboren am . . in C., wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet. 2. Dem Auslieferungshaftbefehl wir
published on 25/07/2018 00:00

Tenor 1. Gegen den bulgarischen Staatsangehörigen V. A. Y., geboren am … in …/Bulgarien, wird zur Sicherung der Auslieferung an die bulgarischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet. 2. Dem A
published on 25/10/2016 00:00

Tenor Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte durch Beschluss vom 13.11.2014 in dem Auslieferungsv
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.