Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 84 Grundsatz

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

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(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswi
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published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft U. gegen den Beschluss des Landgerichts U. vom 05. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatska
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts W. vom 07. September 2016 aufgehoben. 2. Das Vollstreckungsübernahmeverfahren aufgrund des Vollstreckungsübernahmeersuchens des rumänischen Justizmin
published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der
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(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit...