Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
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(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staa
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd
(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn 1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 03/03/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
1 AR 5/16
Beschluss
vom 03.03.2016
31 Ausl A 13/16 Generalstaatsanwaltschaft München
(rechtskräftig)
1. Strafsenat
Angewendete Vorschriften:
Leitsatz
In der Aus
published on 08/03/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 1 AR 2/16
Beschluss
vom 08.03.2016
33 Ausl A 1571/15 Generalstaatsanwaltschaft München
(rechtskräftig)
1. Strafsenat
Angewendete Vorschriften:
Leitsatz
In
published on 06/08/2018 00:00
Tenor
1. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. P., geboren am . . in C., wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem Auslieferungshaftbefehl wir
published on 06/06/2019 00:00
Gründe
I.
Die rumänischen Behörden haben um vorläufige Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. G. zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht.
Es liegt gegen den Verfolgten der im Tenor unter Ziffer
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