Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 73 Grenze der Rechtshilfe
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
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Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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07/02/2017 15:04
Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen muss einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Hierbei ist im Besonderen auf den örtlichen Schwerpunt des strafbaren Handelns abzustellen.
17/01/2017 13:31
Die Haftungsbedingungen in Rumänien verstoßen gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards und Grundsätze der deutschen Rechtsordnung.
09/11/2016 10:59
Die Auslieferung ist derzeit unzulässig, weil die begründete Besorgnis besteht, dass der Verfolgte n menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.
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published on 21/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/12 vom 21. November 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ AEUV Art. 82 Abs. 2 Satz 2 a) EMRK Art. 6 Abs. 1 EU-RhÜbk Art. 22 EurRhÜbk CZ-ErgVtr
published on 09/01/2018 00:00
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht Patras vom 22.02.2017, Gz.: ., niedergelegten Tatvorwürfe ist derzeit u n z u l ä s s i g
published on 27/09/2018 00:00
Gründe
Aus den Gründen:
1. Dem Antrag der GenStA war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin des Gerichts 1. Instanz Antwer
published on 05/06/2019 00:00
Tenor
1. Gegen den . . und . . Staatsangehörigen S. M., geboren am . . in California, wird zur Sicherung der Auslieferung an die USamerikanischen Behörden zur Strafverfolgung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem
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