Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 15 Auslieferungshaft

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

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(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner A
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published on 16/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft des Verfolgten wird angeordnet. 2. Die Auslieferung des Verfolgten an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Strafgerichts B. vom 06.0
published on 28/03/2019 00:00

Tenor I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten M. M. wird angeordnet. II. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem Landgericht München I - 20. Strafkammer - übertragen. Gründe
published on 06/08/2018 00:00

Tenor 1. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. P., geboren am . . in C., wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet. 2. Dem Auslieferungshaftbefehl wir
published on 06/06/2019 00:00

Gründe I. Die rumänischen Behörden haben um vorläufige Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. G. zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht. Es liegt gegen den Verfolgten der im Tenor unter Ziffer
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