Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen...