Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 27 Vollzug der Haft

(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 68 Rücklieferung


(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staa

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 21. Juni 2018 - 2 Ausl A 19/18, 2 Ausl A 19/18 - 1 AR 14/18 A

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor 1. Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Niederlande zur Strafvollstreckung die Auslieferungshaft angeordnet. 2. Der nächste Haftprüfungstermin findet am 3. August 2018 statt. Gründe 1 Die Anordnung der..