Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 27 Vollzug der Haft

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 27 Vollzug der Haft
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staa
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/06/2018 00:00

Tenor 1. Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Niederlande zur Strafvollstreckung die Auslieferungshaft angeordnet. 2. Der nächste Haftprüfungstermin findet am 3. August 2018 statt. Gründe 1 Die Anordnung der..
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.