Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 11 Spezialität
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 11 Spezialität
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte
- 1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird, - 2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und - 3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.
(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn
- 1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist, - 2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder - 3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.
(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn 1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ih
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 10/01/2007 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja IRG § 72 StPO §§ 206a, 353 Abs. 2 Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch Überstellung von Unterlagen, wenn diese bereits abschließend verwerttet wurden. BGH, Beschluss vom 10.
published on 02/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 gemä
published on 10/12/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 1 7 0 / 1 3 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 20
published on 09/02/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 152/11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt...