Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 11 Spezialität

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland


(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn 1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ih

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 41 Vereinfachte Auslieferung


(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 82 Nichtanwendung von Vorschriften


Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung


(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2007 - 5 StR 305/06

bei uns veröffentlicht am 10.01.2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja IRG § 72 StPO §§ 206a, 353 Abs. 2 Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch Überstellung von Unterlagen, wenn diese bereits abschließend verwerttet wurden. BGH, Beschluss vom 10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2010 - 1 StR 544/09

bei uns veröffentlicht am 02.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 gemä

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - 2 StR 170/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 1 7 0 / 1 3 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - 1 StR 152/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 152/11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - 1 StR 148/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/11 vom 9. Februar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; IRG § 72 1. Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz d

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2000 - 1 StR 130/99

bei uns veröffentlicht am 10.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 130/99 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen : Die Anträge des Verurteilten vom 14. Juni 2000 werden zurück

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 03. Jan. 2017 - Ausl 81/16

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Tenor Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Medgidia vom 12. August 2016 (Nr. 7 - Az.: 5379/256/2015) bezeichneten Straftaten ist zulässig. Gründe 1

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. März 2016 - 2 BvR 175/16

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2015 - 2 Ausl A 22/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Sat

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 Ausl 64/14

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Tenor Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zur Sicherung der Auslieferung des Verfolgten an die Italienische Republik zur Strafverfolgung wird d e r z e i t  a b g e l e h n t . Gründe   I. 1 1. Durch Ausschreibung im Schengen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Mai 2012 - 1 Ausl A 54/12

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Kosovo vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Gründe I. 1 Dem Senat liegt, zugeleitet über das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft, ein

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2006 - 3 Ausl 23/2004; 3 Ausl 23/04

bei uns veröffentlicht am 07.04.2006

Tenor I. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Peru zur Strafverfolgung ist z u l ä s s i g   u n t e r    d e m    V o r b e h a l t, dass die Vollstreckung einer in der Republik Peru

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2003 - 3 Ausl. 86/02; 3 Ausl 86/02

bei uns veröffentlicht am 14.02.2003

Tatbestand   1  Die Republik Österreich ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols (§§ 11, 35

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(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt...