Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

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published on 09/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 66 IRG vom 17. September 2015 wird als unzulässigz u r ü c k g e w i e s e n . Gründe  I.1 Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen die Antragstellerin als juristische Person u
published on 24/09/2015 00:00

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published on 30/07/2015 00:00

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published on 27/05/2015 00:00

Tenor Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfel i e g e n   n i c h t   v o r . Gründe   I.
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