Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
- 1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder - 2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.
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(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn 1. ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,2. das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
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published on 18/02/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 16/09 vom 18. Februar 2010 in dem Auslieferungsverfahren gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2010 gemäß § 42 IRG beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesge
published on 15/04/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 22/07 vom 15. April 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichungen: ja GG Art. 16 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; EuAlÜbkErgV POL Art. 4; RbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; IRG §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. Die nach de
published on 27/09/2018 00:00
Gründe
Aus den Gründen:
1. Dem Antrag der GenStA war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin des Gerichts 1. Instanz Antwer
published on 09/10/2015 00:00
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Ermittlungsrichterin beim Gericht D. vom 03. März 2015 wird für derzeit unzulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefeh
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