Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

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(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführ

(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit u
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published on 10/04/2018 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 10. April 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht
published on 21/04/2016 00:00

Tenor 1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15. Dezember 2015 bleibt aufrechterhalten.
published on 08/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur dortigen Strafvollstreckung ist z u l ä s s i g .
published on 19/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Brescia vom 05. August 2015 (Nr. 2845/93 R.G.N.R. – Nr. 1183/96 R. G.G.I.P.) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
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