Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 26 Haftprüfung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 26 Haftprüfung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.
(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 08/03/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 1 AR 2/16
Beschluss
vom 08.03.2016
33 Ausl A 1571/15 Generalstaatsanwaltschaft München
(rechtskräftig)
1. Strafsenat
Angewendete Vorschriften:
Leitsatz
In
published on 14/12/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 1 AR 392/15
31 Ausl 1281/15 Generalstaatsanwaltschaft München
1 AR 392/15
Leitsatz
Angewendete Vorschriften:
OLG München, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.12.2015 -1 AR 392/
published on 11/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01. April 2016 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die französischen Justizbehörden vor Über
published on 14/07/2016 00:00
Tenor
1.)
Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Amtsstaatsanwaltschaft Varna vom 12.05.2016 (P-43/2014) zur Last gelegten Tat ist zulässig.
2.)
Die Fortdauer der Auslief
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.