Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 8 Todesstrafe
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 8 Todesstrafe
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.
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published on 05/06/2019 00:00
Tenor
1. Gegen den . . und . . Staatsangehörigen S. M., geboren am . . in California, wird zur Sicherung der Auslieferung an die USamerikanischen Behörden zur Strafverfolgung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem
published on 21/03/2018 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
D
published on 19/09/2017 00:00
Gründe
I
1
Der Antragsteller, ein 1980 geborener tunesischer Staatsangehöriger, begehrt vorläuf
published on 30/08/2011 00:00
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 17.05.2011 - Nr. 25/ 255-2010 - zu Grunde liegenden Straftat an die Republik Belarus
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