Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung

(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten


Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 17 Auslieferungshaftbefehl


(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte,2. der Staat, an

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2016 - 1 Ausl 321/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor 1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15. Dezember 2015 bleibt aufrechterhalten.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Mai 2011 - 2 Ausl 18/11 I 16/11

bei uns veröffentlicht am 06.05.2011

Tenor Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 01.04.2011 wird mit Ablauf des 08.05.2011 aufgehoben. Zugleich wird gegen den Verfolgten ab diesem Zeitpunkt gem. § 34 Abs. 1 IRG die Haft zur Durchführung seiner Auslieferung an die Republik Ser

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Apr. 2003 - 3 Ausl 113/2001; 3 Ausl 113/01

bei uns veröffentlicht am 02.04.2003

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund dieser

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2003 - 3 Ausl. 113/2001; 3 Ausl 113/2001

bei uns veröffentlicht am 17.03.2003

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Französische Republik bewilligt ist, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe   1  I. 1. Mit Verbalnote vom 12. November 2001 an das Justizministerium Baden - Württemberg ha

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2003 - 3 Ausl 113/01; 3 Ausl 113/2001

bei uns veröffentlicht am 04.02.2003

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2003 - 3 Ausl. 113/01; 3 Ausl 113/01

bei uns veröffentlicht am 04.02.2003

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund

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(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte,2. der Staat, an den die...