Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.

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Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte,2. der Staat, an
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor 1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15. Dezember 2015 bleibt aufrechterhalten.
published on 06/05/2011 00:00

Tenor Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 01.04.2011 wird mit Ablauf des 08.05.2011 aufgehoben. Zugleich wird gegen den Verfolgten ab diesem Zeitpunkt gem. § 34 Abs. 1 IRG die Haft zur Durchführung seiner Auslieferung an die Republik Ser
published on 02/04/2003 00:00

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published on 17/03/2003 00:00

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(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte,2. der Staat, an den die...