Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 91 Vorrang des Zehnten Teils

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle


(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung 1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union


(1) Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden personenbezogene Date
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswi