Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 12 Bewilligung der Auslieferung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis
Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04.04.2017 00:00
Tenor
1. Die Anfechtung der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.03.2017 hat sich erledigt.
2. Die Auslieferung des Verfolgten an die bulgarischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäi
published on 09.06.2015 00:00
Gründe
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung der Auslief
published on 18.05.2010 00:00
Gründe
I.
1
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die von der
published on 21.04.2006 00:00
Tenor
Gründe
1
2 Zum Sachverhalt:
3 Der Verfolgte ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde 1985 wegen eines 1975 bei Prag begangenen Raubmordes vom Höchsten Gericht der damaligen CSSR in Abwesenheit zu zwanzig Jahre
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(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen...