Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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05.12.2020 11:18

Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwalts-und Steuerberaterkanzlei greift in das Grundrecht der Beschwerdeführer sowie ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängende Belange der Allgemeinheit in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandaten und den für sie tätigen Berufsträgern. – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler – Anwalt für Strafrecht
22.05.2020 09:20

Am 05.05.2020 stellte sich das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Es gab mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Public Sector Purchase Programme (PSPP-Staatsanleihekaufprogramm) der Europäischen Zentralbank (EZB) statt und erklärte dieses für kompetenzwidrig. So habe die EZB weder geprüft noch ausreichend dargelegt, dass ihre Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Deshalb stelle sich das PSPP als ultra-vires- Akt dar. Indem die Bundesregierung und Bundestag es unterließen dagegen vorzugehen, verletzen sie Grundrechte. Das gegenteilige vorangegangene Urteil des EuGH beruhe auf einer objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge. Es überschreite offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat und bewirkte eine Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund stellt das Urteil des EuGH (Az.: 2BvR 859/15, 2BvR980/16, 2BvR 2006/15, 2BvR 1651/15) ebenfalls einen ultra-vires-Akt dar und ist nicht verbindlich für Deutschland. Deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen demnach nicht an der Vollziehung des PSPP mitwirken. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Recht Berlin
20.03.2019 13:03

Termindichte und fehlende Kapazitäten sowie unzureichende Personalausstattung bei Gericht allein dürfen keine Verlängerung der Untersuchungshaft zur Folge haben. Nur unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände können dies rechtfertigen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
29.05.2018 12:12

Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher
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published on 02.02.2024 11:05

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die von einer rechtskräftig verurteilten Frau wegen Mordes eingereicht wurde. Die Verurteilte rügte eine Verletzung des Rechts auf ein f
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die von einer rechtskräftig verurteilten Frau wegen Mordes eingereicht wurde. Die Verurteilte rügte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine entsprechende Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hatte. Der zugrunde liegende Sachverhalt beinhaltet die Beteiligung eines Richters, der bereits an der Verurteilung des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen derselben Tat beteiligt war. Das Oberlandesgericht hatte einen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt, was das Bundesverfassungsgericht nun als Verletzung des Justizgewährungsanspruchs beurteilte und die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwies.

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published on 02.11.2023 10:43

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Di
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Die Regelung erlaubte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen, wenn neue Beweismittel vorliegen und dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten bestehen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vorwurfs, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben, 1983 freigesprochen. Das Verfahren wurde 2022 gemäß § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung erfolgte einstimmig mit einer Abweichung in der Meinung von Richterin Langenfeld und Richter Müller, die eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe befürworteten.

published on 08.09.2022 15:31

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dürfen Polizisten, die Identität der sie filmenden Personen nicht ohne weiteres feststellen. Polizeiliche Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung erfordern vielmehr tragfähige und
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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dürfen Polizisten, die Identität der sie filmenden Personen nicht ohne weiteres feststellen. Polizeiliche Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung erfordern vielmehr tragfähige und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die filmende Person den Film unter Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz veröffentlichen will. Das höchste Gericht betont wiederholt, dass jeder Bürger grundsätzlich das Recht hat Polizeieinsätze zu filmen. Nur sofern eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Gut ersichtlich ist, darf eine Identitätsfeststellung erfolgen.

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published on 30.08.2022 15:04

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschluss, 24. März 2021 Az.: - 1 BvR 2656/18 - - 1 BvR 78/20 - - 1 BvR 96/20 - - 1 BvR 288/20 -   In den Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerden   I.  1. des Herrn G…, 
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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung...