Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.

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(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staa
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published on 09/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht Patras vom 22.02.2017, Gz.: ., niedergelegten Tatvorwürfe ist derzeit u n z u l ä s s i g
published on 14/12/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 1 AR 392/15 31 Ausl 1281/15 Generalstaatsanwaltschaft München 1 AR 392/15 Leitsatz Angewendete Vorschriften: OLG München, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.12.2015 -1 AR 392/
published on 16/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die gegen den Verfolgten vollzogene vorläufige Auslieferungshaft als Auslieferungshaft fortdauern zu lassen, wird zurückgewiesen. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 22.12.2017 wi
published on 23/08/2016 00:00

Tenor 1. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Bacau vom 23. April
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