Rechtsgebiet
Schwerbehinderung
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Das Schwerbehindertenrecht sichert Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), Merkzeichen, Nachteilsausgleiche sowie besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis. Betroffene, Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretungen klären hier Anträge beim Versorgungsamt, behinderungsgerechte Arbeitsplätze und Präventionsverfahren. Maßgebliche Leitnormen sind § 2 SGB IX und § 152 SGB IX zur Feststellung sowie § 164 SGB IX, § 167 SGB IX und § 178 SGB IX im Arbeitsleben. Ausgewertet wurden 599 Gerichtsentscheidungen (Rechtsstand: 21.10.2026).
Rechtlicher Überblick und Systematik
Das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) kodifiziert, wobei Teil 3 (§§ 151 bis 241 SGB IX) das besondere Schwerbehindertenrecht regelt. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Personen mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50, sollen auf Antrag von der Agentur für Arbeit gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Die Feststellung des GdB und gesundheitlicher Merkzeichen (wie „G“, „aG“, „B“, „RF“ oder „H“) erfolgt auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Versorgungsamt) gemäß § 152 SGB IX. Die Bewertung richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, werden die Einzel-GdB-Werte nicht addiert; stattdessen wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit gebildet.
Im Arbeitsverhältnis begründet § 164 SGB IX besondere Förder- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers, darunter den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (Abs. 4) und das Verbot der Benachteiligung wegen der Behinderung (Abs. 2). Treten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten auf, muss der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 1 SGB IX das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einschalten sowie bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX) anbieten. Jede Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX) sowie der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX, da sie sonst unwirksam ist.
Zentrale Leitnormen und Streitstände im Bereich Schwerbehinderung
| Norm / Vorschrift | Amtlicher Titel / Regelungsgegenstand | Praktische Bedeutung im Rechtsgebiet |
|---|---|---|
| § 2 SGB IX | Behinderung | Definiert den Begriff der Behinderung (Abs. 1), die Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 (Abs. 2) sowie die Voraussetzungen der Gleichstellung (Abs. 3). |
| § 152 SGB IX | Feststellung der Behinderung, Ausweise | Regelt das Verwaltungsverfahren beim Versorgungsamt, die Bildung des Gesamt-GdB (Abs. 3) und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (Abs. 5). |
| § 164 SGB IX | Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen | Verankert die Prüfpflicht bei freien Stellen (Abs. 1), das Diskriminierungsverbot (Abs. 2) sowie den Anspruch auf leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung (Abs. 4). |
| § 167 SGB IX | Prävention | Verpflichtet den Arbeitgeber zum Präventionsverfahren bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1) und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (Abs. 2). |
| § 178 SGB IX | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | Ordnet die umfassende Unterrichtungs- und Anhörungspflicht an; eine ohne Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigung ist nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam. |
Wichtige Auslegungsfragen und Streitstände
Im Bewerbungsverfahren schwerbehinderter Menschen nach § 164 SGB IX und § 165 SGB IX ist häufig umstritten, welche Verfahrensfehler des Arbeitgebers die Indizwirkung einer Entschädigungsklage nach § 22 AGG (§ 15 Abs. 2 AGG) auslösen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründe sowohl das Unterlassen eines konkreten Vermittlungsauftrags an die Agentur für Arbeit (§ 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) als auch die unterbliebene Einladung eines fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerbers durch einen öffentlichen Arbeitgeber (§ 165 Satz 3 SGB IX) die widerlegbare Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Ein zweiter Streitpunkt betrifft die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX: Während lange diskutiert wurde, ob der Arbeitgeber die SBV erst nach Abschluss des Verfahrens beim Integrationsamt anhören dürfe, hat die neuere Rechtsprechung geklärt, dass die Anhörung zu jedem Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung erfolgen könne, solange die Stellungnahmefrist (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX analog § 102 Abs. 2 BetrVG) gewahrt werde.
Maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung
- BAG, Urt. v. 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 (Fortführung zur Darlegungs- und Beweislast beim bEM): Beruft sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auf die ordnungsgemäße Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX, trägt er die volle Beweislast für den Zugang des Einladungsschreibens beim Arbeitnehmer.
- BAG, Urt. v. 29.01.2026 – 2 AZR 128/25 (Konkretisierung der SBV-Anhörung bei Wartezeitkündigung): Auch bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß unter Wahrung der einwöchigen Stellungnahmefrist beteiligen.
- BAG, Urt. v. 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 (Grundsatzrechtsprechung zur Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 SGB IX): Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen, wird nur durch die Erteilung eines konkreten Vermittlungsauftrags erfüllt; die bloße Meldung in der Jobbörse genügt nicht.
Häufige Rechtsfragen zur Schwerbehinderung
Wie wird der Gesamt-GdB berechnet, wenn mehrere Erkrankungen gleichzeitig vorliegen?
Nach § 152 Abs. 3 SGB IX und Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden mehrere Einzel-GdB-Werte nicht addiert, sondern in einer Gesamtschau bewertet. Stattdessen geht das Versorgungsamt von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB aus und prüft, ob die weiteren Leiden das Gesamtausmaß der Behinderung im Alltag wesentlich verstärken. Einzelwerte von 10 führen dabei bis auf seltene Ausnahmefälle nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
Wann greift der besondere Kündigungsschutz durch das Integrationsamt und welche Ausnahmen gelten?
Der besondere Kündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, vor jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen; eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX entsteht dieser Schutz jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Kündigungszugangs ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Zudem muss der Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung seine Schwerbehinderung nachgewiesen haben oder innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Kündigungszugang den Arbeitgeber über einen bereits gestellten Feststellungsantrag informieren.
Welche Rechte auf Zusatzurlaub und Mehrarbeitsbefreiung haben schwerbehinderte Beschäftigte?
Schwerbehinderte Menschen (ab GdB 50) haben gemäß § 208 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (bezogen auf eine Fünftagewoche). Darüber hinaus sind schwerbehinderte UND gleichgestellte Menschen nach § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von jeglicher Mehrarbeit freizustellen. Als Mehrarbeit gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Arbeit, die über die gesetzliche werktägliche Regelarbeitszeit von acht Stunden (§ 3 Satz 1 ArbZG) hinausgeht.
Welchen Vorteil bringt eine Gleichstellung ab einem GdB von 30?
Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit nach § 2 Abs. 3 SGB IX die Gleichstellung beantragen, wenn ihr Arbeitsplatz behinderungsbedingt gefährdet ist oder sie ohne Gleichstellung keine Stelle finden. Mit der Gleichstellung (die auf den Tag des Antragseingangs zurückwirkt, § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) erwerben sie den vollen besonderen Kündigungsschutz über das Integrationsamt, den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX) sowie den Schutz durch die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 SGB IX). Keinen Anspruch begründet die Gleichstellung hingegen auf den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr oder die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
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Zitiervorschlag (M_CITE): ra.de-Redaktion, „Rechtsgebiet: Schwerbehinderung – Überblick, Leitnormen & Rechtsprechung“, https://ra.de/recht/schwerbehinderung, Rechtsstand: 21.10.2026.
Er darf eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle begrenzt für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausschreiben. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 152 SGB IXFeststellung der Behinderung, Ausweise
- § 164 SGB IXPflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
- § 178 SGB IXAufgaben der Schwerbehindertenvertretung
- § 167 SGB IXPrävention
- § 176 SGB IXAufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
- § 165 SGB IXBesondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
- § 154 SGB IXPflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- § 168 SGB IXErfordernis der Zustimmung
- § 156 SGB IXBegriff des Arbeitsplatzes
- § 159 SGB IXMehrfachanrechnung
- § 208 SGB IXZusatzurlaub
- § 160 SGB IXAusgleichsabgabe
- § 177 SGB IXWahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
- § 229 SGB IXPersönliche Voraussetzungen
- § 182 SGB IXZusammenarbeit
- § 163 SGB IXZusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
- § 219 SGB IXBegriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
- § 228 SGB IXUnentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
- § 158 SGB IXAnrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
- § 170 SGB IXAntragsverfahren
- § 174 SGB IXAußerordentliche Kündigung
- § 151 SGB IXGeltungsbereich
- § 241 SGB IXÜbergangsregelung
- § 157 SGB IXBerechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
- § 179 SGB IXPersönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
- § 173 SGB IXAusnahmen
- § 180 SGB IXKonzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
- § 153 SGB IXVerordnungsermächtigung
- § 185 SGB IXAufgaben des Integrationsamtes
- § 215 SGB IXBegriff und Personenkreis
- § 221 SGB IXRechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
- § 230 SGB IXNah- und Fernverkehr
- § 171 SGB IXEntscheidung des Integrationsamtes
- § 187 SGB IXAufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- § 153a SGB IXSachverständigenbeirat, Verfahren
- § 222 SGB IXMitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
- § 238 SGB IXBußgeldvorschriften
- § 155 SGB IXBeschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
- § 205 SGB IXVorrang der schwerbehinderten Menschen
- § 209 SGB IXNachteilsausgleich
- § 211 SGB IXSchwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
- § 166 SGB IXInklusionsvereinbarung
- § 172 SGB IXEinschränkungen der Ermessensentscheidung
- § 175 SGB IXErweiterter Beendigungsschutz
- § 199 SGB IXBeendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 207 SGB IXMehrarbeit
- § 210 SGB IXBeschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
- § 216 SGB IXAufgaben
- § 227 SGB IXVerordnungsermächtigungen
- § 231 SGB IXErstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
- § 181 SGB IXInklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- § 184 SGB IXZusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
- § 201 SGB IXWiderspruch
- § 206 SGB IXArbeitsentgelt und Dienstbezüge
- § 212 SGB IXUnabhängige Tätigkeit
- § 213 SGB IXGeheimhaltungspflicht
- § 214 SGB IXStatistik
- § 217 SGB IXFinanzielle Leistungen
- § 218 SGB IXVerordnungsermächtigung
- § 220 SGB IXAufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
- § 223 SGB IXAnrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
- § 224 SGB IXVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
- § 225 SGB IXAnerkennungsverfahren
- § 226 SGB IXBlindenwerkstätten
- § 232 SGB IXErstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
- § 233 SGB IXErstattungsverfahren
- § 234 SGB IXKostentragung
- § 235 SGB IXEinnahmen aus Wertmarken
- § 236 SGB IXErfassung der Ausweise
- § 237 SGB IXVerordnungsermächtigungen
- § 237a SGB IXStrafvorschriften
- § 237b SGB IXStrafvorschriften
- § 239 SGB IXStadtstaatenklausel
- § 240 SGB IXSonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
- § 161 SGB IXAusgleichsfonds
- § 162 SGB IXVerordnungsermächtigungen
- § 169 SGB IXKündigungsfrist
- § 183 SGB IXVerordnungsermächtigung
- § 185a SGB IXEinheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
- § 186 SGB IXBeratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Schwerbehinderung
Alle Fragen im FAQ ›Welche Frist gilt für Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid im Sozialrecht?
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Auch die Klage vor dem Sozialgericht ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Fallen für Versicherte und Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Gerichtskosten an?
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich der Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Damit werden von diesem Personenkreis keine Gerichtskosten erhoben.
Ab welchem Grad der Behinderung gilt ein Mensch als schwerbehindert?
Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Personen mit einem Grad von wenigstens 30 und weniger als 50 können nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden.
Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein?
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III insbesondere vor, wenn die Arbeitslosen das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben haben. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III).
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II?
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.