Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.

(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 121 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig,
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses


(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 g

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Nov. 2013 - 3 Sa 101/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.02.2013 – 2 Ca 870/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien s

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2011 - 8 TaBV 10/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie

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(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten...
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten...