Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 B 15.1609

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindliche Bewegung in der Rede des Innenministers zur Vorstellung eines Verfassungsschutzberichts (und in der entsprechenden Presseerklärung); öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; allgemeine Leistungsklage; Parteienfreiheit; Betätigungsfreiheit;

Äußerungen des Ministers als mittelbar belastende negative Sanktion; Grundrechtseingriff;

Rechtsgrundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei außerhalb von entsprechenden staatlichen Publikationen; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; rechtlicher Maßstab;

tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (Partei); Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime;

pauschal islamfeindliche Propaganda;

„Thesenpapier“ und Parteiprogramm mit Verzichtsforderung;

keine formelle Begründungspflicht bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit;

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

Art und Weise der Berichterstattung;

für Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (hier: verneint)

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 wird die Klage nunmehr insgesamt abgewiesen, soweit das Verfahren nicht wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist.

II.

In Abänderung der Nr. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (jetzt Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) bei einer Pressekonferenz am 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen.

Auf der Pressekonferenz am 12. April 2013 führte der Minister in seiner Rede unter dem Stichwort „Islamfeindlichkeit“ aus, dass sich Islamfeindlichkeit - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung formiere. Seit Michael St., der Sprecher der ... Gruppe M. (PI-Gruppe M.), Anfang 2012 den Landesvorsitz der Partei „DIE FR.“ übernommen habe, nutze der Landesverband eine Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) für pauschal islamfeindliche Propaganda. Die Aktivitäten zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt. Weiter teilte der Minister mit, dass der „Präsident des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz daher die Beobachtung der PI-Ortsgruppe M. und des Bayerischen Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ angeordnet“ habe. In dem bei dieser Pressekonferenz vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012 selbst wird die Klägerin noch nicht erwähnt.

Zur Rede des Ministers wurde ein Manuskript an die anwesenden Pressevertreter verteilt. Die Rede wurde in der Pressemitteilung Nr. 139/13 des Bayerischen Innenministeriums vom 12. April 2013 und gleichlautend in einer Pressemitteilung unter dem Rubrum der Bayerischen Staatsregierung vom 12. April 2013 (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern) ins Internet gestellt.

Am 3. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den (sinngemäßen) Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, die Äußerungen des Bayerischen Innenministers vom 12. April 2013, dass die Partei „DIE FR.“ eine verfassungsfeindliche Bewegung sei, pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde, sowie die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen des Bayerischen Innenministeriums und der Bayerischen Staatsregierung vom 12. April 2013 zu widerrufen (I.), entsprechende Äußerungen künftig zu unterlassen (II.) und diese oder entsprechende Äußerungen auf den Internetseiten des Beklagten zu entfernen (III.).

Nach Rücknahme der Klage bezüglich des Klageantrags II. in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2014 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, den Beklagten verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 12. April 2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung auf den Internetseiten des Beklagten nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen „verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, 2. Absatz), „pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, 1. Absatz am Ende; Pressemitteilung 4. Absatz) und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ (Rede Seite 8, 2. Absatz; Pressemitteilung 3. Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Widerrufsbegehren (Klageantrag I.) sei unbegründet, weil es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Bayerischen Innenministers und den entsprechenden Pressemitteilungen vom 12. April 2013 ganz überwiegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handle. Bei Werturteilen scheide das Rechtsinstitut des Widerrufs, das ausschließlich der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen diene, aus. Hinsichtlich des zurückgenommenen Unterlassungsbegehrens (Klageantrag II.) sei das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Rücknahme der Klage einzustellen. Im Übrigen (Klageantrag III.) habe die Klage Erfolg. Die Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern über die Klägerin auf der Pressekonferenz vom 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die entsprechenden Pressemitteilungen des Beklagten im Internet seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass die Rede und die Pressemitteilungen nur nach Unkenntlichmachung oder Entfernung der Passagen über die Klägerin (öffentlich) zugänglich gemacht würden. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus den konkret betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Klägerin, also aus ihrer Parteifreiheit (Art. 3, 21 und 38 GG), ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Äußerungen und Pressemitteilungen, die der Abwehr besonderer Gefahren durch mit besonderen Befugnissen ausgestattete Behörden dienten, seien als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zudem behinderten sie die Klägerin als politische Partei in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 gewährleisteten Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung des Volkes. Zugleich sei die Klägerin als Partei in der ihr durch Art. 3, 21 und 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen. Allerdings erlaube Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Beschränkung dieser Grundrechte. Sämtliche Formen verfassungsschutzbezogener Unterrichtung der Öffentlichkeit seien an diesen Bestimmungen zu messen. Da der Bayerische Innenminister als der für den Verfassungsschutz zuständige Ressortminister im Zusammenhang mit der Vorstellung eines Verfassungsschutzberichtes auf einer Pressekonferenz auch über die Klägerin verfassungsschutzrechtliche Bewertungen getroffen habe, die der Beklagte über Pressemitteilungen im Internet weiterverbreitet habe, genüge für solche Verlautbarungen nicht die allgemeine Kompetenz zur Äußerung von Regierungsmitgliedern.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 BayVSG lägen hier nicht vor. Es spreche bereits viel dafür, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr von dieser Rechtsgrundlage gedeckt seien, weil den Werturteilen nicht gleichzeitig (auch) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Stützung beigefügt worden seien. Schon dem Wortlaut des Art. 15 BayVSG nach seien solche Fakten der Öffentlichkeit mitzuteilen gewesen und nicht nur die Werturteile. Auch nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei die Mitteilung entsprechender Fakten erforderlich. An der gebotenen Mitteilung nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte fehle es hier völlig. Dieser Mangel habe nachträglich durch das vom Beklagten im Verfahren vorgelegte Tatsachenmaterial nicht geheilt werden können. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Äußerungen und deren Verbreitung durch Pressemitteilungen materiell rechtswidrig, weil - im Übrigen bis heute -keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung existierten, die Klägerin sei eine verfassungsfeindliche Bewegung, die pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Für eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht müssten unstreitig konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ reiche nicht aus. Zwar habe die Beklagte im Verfahren umfangreiches und substanzielles Erkenntnismaterial zur Stützung der Bewertungen des Ministers vom 12. April 2013 vorgelegt. Diese Erkenntnisse begründeten allerdings nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte. Die Verdachtsmomente erlaubten hingegen keine definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge. Dies habe die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und den entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe wiederholten und erweiterten, entschieden. Auf die Gründe dieses Urteils werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beklagte auf der Basis der damaligen wie der heutigen Erkenntnislage nur das Recht zur Beobachtung der Klägerin habe. Dem Beklagten sei es aber verwehrt, bereits jetzt gleichsam unter Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse zu einem endgültigen negativen verfassungsschutzrechtlichen Urteil über die Klägerin zu gelangen. Diese unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung komme jedoch in der Rede des Ministers vom 12. April 2013 zum Ausdruck, wenn er die Öffentlichkeit über die Beobachtung der Klägerin durch den Verfassungsschutz informiere, aber gleichzeitig bereits die definitive Einordnung der Klägerin als „verfassungsfeindliche Bewegung“ treffe.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2015 zugelassenen und mit Schriftsatz vom 24. August 2015 eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, Rechtsgrundlage für die streitbefangenen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern sei nicht Art. 15 BayVSG. Vielmehr beruhten diese Äußerungen auf der allgemeinen Kompetenz der Staatsregierung bzw. ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 BayVSG erfolge in Form und im Rahmen von Verfassungsschutzberichten. Dagegen seien die streitbefangenen Äußerungen weder in einem Verfassungsschutzbericht noch zur Information über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, sondern lediglich anlässlich der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts erfolgt. Die Äußerungen seien im Zusammenhang mit der Mitteilung, dass die Klägerin nunmehr als Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz geführt werde, erfolgt und hielten sich im Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit auf der Basis der angeführten allgemeinen Kompetenz der Staatsregierung. Es habe sich um Äußerungen zu Vorgängen innerhalb des auch für den Bereich des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zuständigen Ressorts des Bayerischen Staatsministers des Inneren gehandelt. Die Aktivitäten der Klägerin und insbesondere auch ihres Landesvorsitzenden seien im Vorfeld dieser Pressekonferenz bereits häufiger Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen. Zudem hätten bereits mehrere schriftliche Anfragen aus der Mitte des Bayerischen Landtages zur Einschätzung der Staatsregierung über die Vereinbarkeit der Aktivitäten der Klägerin mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgelegen. Die am 12. April 2013 erfolgte komprimierte Darstellung bewege sich innerhalb der zulässigen Grenzen für die Öffentlichkeitsunterrichtung über nicht verbotene politische Parteien, wie sie das Bundesverfassungsgericht aufgestellt habe. Dass die Aufnahme der Klägerin als Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu Recht erfolgt sei, habe das Verwaltungsgericht im Übrigen im dortigen Parallelverfahren M 22 K 14.1092 bestätigt. Selbst wenn man jedoch von der Anwendbarkeit des Art. 15 BayVSG ausgehen würde, dürften an eine allgemeine informatorische Rede über die Aufnahme der Beobachtung einer Gruppierung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nicht dieselben Ansprüche gestellt werden wie an eine schriftliche Darstellung in einem Verfassungsschutzbericht. Insoweit sei die Nennung der zum Zeitpunkt der Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern bereits vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin in der Pressekonferenz nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen bezüglich der Klägerin nicht nur Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Schließlich habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 im Verfahren M 22 K 14.1092 die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch den Verfassungsschutz für rechtmäßig erklärt. Das Verwaltungsgericht lege in der angefochtenen Entscheidung bereits einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab an. Denn es gehe um die Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG) vorliegen, und nicht, ob tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst dann vor, wenn sie zweifelsfrei bewiesen seien. Derartige Anforderungen wären mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes als Frühwarnsystem der Demokratie unvereinbar. Die Anhaltspunkte müssten aber so gewichtig sein, dass sie über einen bloßen Verdacht hinausgingen. Lägen solche gewichtigen Anhaltspunkte wie im vorliegenden Fall vor, sei eine Information der Öffentlichkeit über die Aufnahme als Beobachtungsobjekt durchaus verhältnismäßig und stelle keine Vorwegnahme möglicher Beobachtungsergebnisse dar. Die bezüglich der Klägerin vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte seien hinreichend gewichtig, um eine Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu rechtfertigen. Mit der Klageerwiderung in erster Instanz vom 5. August 2013, die auch zum Gegenstand des Vorbringens im Berufungsverfahren gemacht werde, seien dem Gericht umfangreiche entsprechende Belege übermittelt worden. Diese ergäben ein geschlossenes Bild bestehender tatsächlicher und hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte für die klägerischen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ausdrücklich werde insbesondere nochmals auf das „Thesenpapier“ verwiesen. Dass dieses Thesenpapier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefere, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil im Verfahren M 22 K 14.1092 und zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren 10 ZB 15.819 festgestellt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren, es hätten zum Zeitpunkt der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellten Behauptungen vorgelegen und lägen bis jetzt auch nicht vor, sei somit verfehlt. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen, vermeintlich entlastenden Gesichtspunkte könnten nicht zugunsten der Klägerin durchgreifen. So sei die Distanzierung einer Gruppierung von einer anderen Extremismusform (hier: Rechtsextremismus) kein tragfähiges Argument. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei das Bestehen geringer Restzweifel hinsichtlich des Willens einer Gruppierung, ihre Ziele auch zu verwirklichen, unschädlich. Bei der Vielzahl der einschlägigen Äußerungen der Klägerin und insbesondere ihres Landesvorsitzenden sei eine mäßigende Interpretation der klägerischen Aktivitäten nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.10.2014 die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe widerspruchsfrei und zu Recht festgestellt, dass zwar ausreichende Anhaltspunkte für eine weitere Beobachtung der Klägerin, aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Berichterstattung über die Klägerin vorgelegen hätten. Die vom Beklagten angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte hätten sich dafür als nicht tragfähig erwiesen. Das von der Beklagten immer wieder angeführte „Thesenpapier“ sei kein Papier der Partei DIE FR.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2015 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen, die streitbefangene Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 12. April 2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung nur mehr in der Weise weiter öffentlich zugänglich zu machen, dass zuvor in den die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

1. Gemäß § 128 Satz 1 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Gegenstand des aufgrund des Berufungsantrags des Beklagten noch anhängigen Klagebegehrens der Klägerin ist ungeachtet der in erster Instanz formulierten Klageanträge (s. § 88 VwGO) und der vor dem Verwaltungsgericht erklärten Rücknahme des Unterlassungsantrags (II.) nicht mehr nur der Anspruch auf Folgenbeseitigung einer gegenüber der Klägerin begangenen Rechtsverletzung, wofür die Formulierung des Klageantrags III. sprechen könnte. Unter Berücksichtigung des wirklichen Rechtsschutzziels und des gesamten Vortrags der Klägerin (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 m. w. N.) beinhaltet das verbleibende und noch anhängige Klagebegehren letztlich den behaupteten öffentlichrechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch der Klägerin, dass der Beklagte die Rede des Innenministers und die dazu herausgegebene Presseerklärung nur nach Entfernung oder Unkenntlichmachung der streitbefangenen Passagen über die Klägerin weiter verbreiten bzw. veröffentlichen darf. Über dieses Klagebegehren hat das Erstgericht auch entschieden und in seiner der allgemeinen Leistungsklage insoweit stattgebenden Entscheidung einen solchen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen bejaht.

2. Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu. Zum einen fehlt es bereits an der dafür erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin durch die von ihr beanstandeten Äußerungen (2.1.) Zum anderen liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor (2.2.)

2.1. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin ist durch die von ihr beanstandeten Äußerungen nicht erfolgt. Zwar greift der Beklagte mit diesen Äußerungen und dem darin erhobenen Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin ein (2.1.1.). Dieser Eingriff ist entgegen der Auffassung des Beklagten an Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu messen und kann nicht mehr (nur) auf die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln (hier: allgemeine Kompetenz der Staatsregierung zur Öffentlichkeitsarbeit) gestützt werden (2.1.2.). Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen und die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nur einen bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen (2.1.3.). Entgegen der -die angefochtene Entscheidung allerdings nicht tragenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit auch nicht gegen eine Begründungspflicht verstoßen, weil sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ein solches (formelles) Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten lässt (2.1.4.). Schließlich hat der Beklagte mit der in der Rede des Innenministers gewählten Art und Weise der Darstellung und der dazu herausgegebenen Presseerklärung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (2.1.5.).

2.1.1. Der Beklagte greift mit den streitbefangenen Äußerungen - „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz . verletzt“ - in die grundbzw. verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin ein. Als Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch der Klägerin kommt hier vor allem Art. 21 Abs. 1 GG mit der darin verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienfreiheit in Form der Betätigungsfreiheit als politische Partei (zum Meinungsstand bezüglich der Rechtsnatur der Gewährleistungen aus Art. 21 Abs. 1 GG vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 93 ff.) und der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (insoweit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG; vgl. z. B. BVerfG, U. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25) in Betracht. Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (vgl. BVerfG, U. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Zwar ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15). Auch wenn die kritische Auseinandersetzung mit der Klägerin im vorliegenden Fall (noch) nicht im beim betreffenden Pressetermin vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012, sondern nur im Rahmen der Rede des für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 BayVSG u. a. zuständigen Staatsministers des Innern zur Vorstellung dieses Verfassungsschutzberichts erfolgte, gilt für die streitbefangenen Äußerungen des Ministers bezogen auf die Betätigungsfreiheit der Klägerin als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) nichts anderes. Denn auch durch die Information der Öffentlichkeit in einer Rede des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers über die Anordnung der förmlichen Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz verbunden mit dem Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, werden die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes und die Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ betroffen und beeinflusst. Gerade die Bewertungen als verfassungsfeindlich und als die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzend können im Wettbewerb um Wähler und Einfluss im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich die Bürger veranlassen, sich von der Klägerin und ihrem Angebot als Partei abzuwenden. Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 20; Murswiek, NVwZ 2004, 769/771 f.). Auch solche mittelbaren Wirkungen der beanstandeten Äußerungen kommen einem Eingriff in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei gleich.

2.1.2. Dieser Eingriff ist entgegen der Auffassung des Beklagten an Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu messen.

Die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei finden ihre Schranken in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten. Es hat deshalb dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24).

Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21). Führt das staatliche Informationshandeln wie hier aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerfG a. a. O. Rn. 58; BVerwG a. a. O. Rn. 21). Hat der Gesetzgeber die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und die Erfüllung ihrer Aufgabe zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerade auch im Hinblick auf das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz besonders geregelt und dabei neben den Aufgaben die Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt (so die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 11/14928 S. 1 A), muss sich das Grundrechte beschränkende staatliche Informationshandeln zur Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an den (entsprechenden) Befugnisnormen dieses Gesetzes messen lassen, die insbesondere auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Verfassungsschutzbehörde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen darf (vgl. LT-Drs. 11/14928 S. 1 B). Entgegen der Auffassung des Beklagten, Rechtsgrundlage für die Äußerungen des Staatsministers des Innern (für Bau und Verkehr) sei die allgemeine Kompetenz der Staatsregierung bzw. ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit (vgl. dazu BVerfG, B. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 f., das in dieser Entscheidung als Schranke der Befugnis der Staatsorgane, negative Werturteile über nicht verbotene politische Parteien kundzutun, (nur) das Willkürverbot heranzieht), ist auch diese Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit an der dafür geschaffenen eigenständigen gesetzlichen Grundlage im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz zu messen. Auch aus der vom Beklagten in diesem Zusammenhang noch angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 (2 BvE 11/12 - juris) zum Feststellungsantrag der dortigen Klägerin, dass sie nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort ausgeführt, jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbiete das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass es auf sachfremden Erwägungen beruhe (Rn. 22 der Entscheidung). Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht im Folgenden aber auch ausgeführt, die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Partei durch die Verfassungsschutzbehörden und ihre Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht böten einen Ansatz für die gerichtliche Kontrolle. Die Verfassungsschutzbehörden dürften die Maßnahmen nur ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die dafür sprächen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen namentlich der Verhältnismäßigkeit genügten (Rn. 24 dieser Entscheidung). Nichts anderes hat der bayerische Gesetzgeber aber letztlich in Art. 15 BayVSG bestimmt.

Art. 15 BayVSG, der die Befugnisnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten enthält, regelt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit „durch schriftliche und periodisch erscheinende Verfassungsschutzberichte“. Weder nach dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung oder dem in dieser gesetzlichen Bestimmung objektiv zum Ausdruck kommenden Zweck ist eine solche Auslegung geboten. So ist in der Gesetzesbegründung zur weitgehend identischen Vorgängervorschrift des Art. 13 BayVSG (LT-Drs. 11/14928 S. 11) Folgendes ausgeführt: „Die Unterrichtung der Öffentlichkeit, etwa durch die Herausgabe von Verfassungsschutzberichten oder sonstigen Informationsschriften, dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine gut informierte Öffentlichkeit ist der beste Verfassungsschutz. ... Das wirksamste Mittel dagegen ist nicht exekutives Eingreifen, sondern die öffentliche Darstellung des Sachverhalts. Art. 13 schafft dafür im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Band 40 S. 287 ff) eine eigenständige gesetzliche Grundlage. Der Verfassungsschutzbericht und andere Aufklärungsmaterialien sind staatliche Publikationen, die das Staatsministerium des Innern oder das Landesamt für Verfassungsschutz in amtlicher Funktion herausgeben.“ Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Befugnisnorm auf Verfassungsschutzberichte ist dem gerade nicht zu entnehmen. Auch nach dem Zweck des Verfassungsschutzes, durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder abzuwehren (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 53 zu § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 VSG NRW), also die öffentliche Darstellung des Sachverhalts (LT-Drs. 11/14928 S. 11), ist der Anwendungsbereich dieser speziellen Befugnisnorm nicht, wie der Beklagte geltend macht, auf periodisch erscheinende schriftliche Verfassungsschutzberichte begrenzt. Vielmehr macht es gerade mit Blick auf betroffene Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und vorliegend die Parteienfreiheit der Klägerin keinen entscheidenden Unterschied, ob die Öffentlichkeit in einer schriftlichen Publikation wie dem Verfassungsschutzbericht (oder z. B. dem in Bayern daneben üblichen Halbjahresbericht) oder im Rahmen einer entsprechenden Pressekonferenz und einer dazu herausgegebenen schriftlichen Presseerklärung (ebenfalls mit ganz erheblicher Breitenwirkung) über bei einer Gruppierung oder Partei festzustellende verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten informiert wird.

2.1.3. Mit der in Art. 15 BayVSG geregelten Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber zu entsprechenden Eingriffen nicht nur in die Betätigungsfreiheit politischer Parteien, sondern auch in sonstige Grundrechte Betroffener, unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermächtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG liegen vor. Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse begründen entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nur einen „bloßen Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

2.1.3.1. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG sind unter anderem Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

2.1.3.2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, das vom Beklagten zur Stützung der streitbefangenen Äußerungen des Ministers vorgelegte umfangreiche und substantielle Erkenntnismaterial begründe nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte, erlaube aber keine wie hier getroffene definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge, beruht schon auf einer fehlerhaften Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG und damit einem falschen Prüfungsmaßstab.

Denn das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich auf seine Würdigung der durch den Beklagten vorgelegten Erkenntnisse im Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 (zur Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) vom 16. Oktober 2014. Dort (unter Rn. 71 ff.) hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreichten, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulasse. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte selbst seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Sie enthielten zwar in ihrer Gesamtschau und ihrem Duktus Äußerungen, woraus sich der Verdacht tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ableiten lasse. Jedoch fehle es an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet wären, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung und neue eigenständige Extremismusform zu rechtfertigen. Unter objektiver Einbeziehung der öffentlichen Äußerungen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin könne nicht mit der notwendigen Gewissheit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich (nur) gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam richteten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand könne daher nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung bewegten.

Damit geht das Erstgericht aber, wie der Senat auch in seinem Urteil ebenfalls vom 22. Oktober 2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 dargelegt, von Kategorien und Tatbestandsvoraussetzungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG aus, die sich dieser hier maßgeblichen Befugnisnorm so nicht entnehmen lassen. Auch verlangt das Verwaltungsgericht aufgrund seines Verständnisses dieser Norm für eine Information der Öffentlichkeit zu Unrecht letztlich schon die Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ist aber weder mit dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG noch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu oben) noch dem Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit - neben der Aufklärungsfunktion auch eine Warn- und Abwehrfunktion (vgl. dazu Mallmann in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., BVerfSchG, § 16 Rn. 4) - zu vereinbaren. So ist etwa zur Begründung der Änderung des Art. 15 Satz 1 BayVSG mit der Einfügung „tatsächliche Anhaltspunkte für“ ausgeführt, die Verfassungsschutzbehörden könnten die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe nicht effektiv wahrnehmen, wenn sie untätig bleiben müssten, bis sich die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Beobachtungsobjekte beweisen ließe (LT-Drs. 15/10313 S. 27).

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Praxis der bayerischen Verfassungsschutzbehörde allgemein wie folgt erläutert (S. 3 ff. der Sitzungsniederschrift): Ergäben sich aufgrund ganz allgemeiner Beobachtungen, z. B. im Internet, ausreichende Indizien oder Anhaltspunkte und komme das Landesamt für Verfassungsschutz auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, dass diese einer näheren Begutachtung bedürften, werde förmlich bei der Amtsleitung der Behörde ein so genannter Prüffall (Beobachtungsverfahren auf Landesebene) beantragt. Nach einer förmlichen Anordnung durch die Amtsleitung der Behörde erfolge dann eine weitere Abklärung dahingehend, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt werden könnten, um zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des Art. 15 Satz 1 BayVSG zu kommen.

Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen quantitativ und qualitativ so verdichtet hätten, dass die Prognose bzw. Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei, werde im Verfassungsschutzbericht über die jeweilige Organisation berichtet. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG.

Zudem sind auch die tatsächliche Würdigung der aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial zu gewinnenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG und die vom Erstgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung rechtlich zu beanstanden. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergeben sich vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der streitbefangenen Form rechtfertigen.

Ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach deren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits für dessen Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Insoweit kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text oder eine Äußerung inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.2012 - 6 A 6. 11 - juris Rn. 18). Da der Landesvorsitzende der Klägerin zugleich Vorsitzender der P.I.-Ortsgruppe M. ist und Mitglieder der P.I.-Ortsgruppe M. auch den Kern der Klägerin ausmachen, sind wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung der Klägerin daher auch Texte und Äußerungen zuzurechnen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I.-Ortsgruppe M. verfasst oder gemacht hat.

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass sich aus dem im Verfahren vorgelegten Grundsatzprogramm 2.0 (Kurzversion vom 23.2.2013) der Klägerin und dem Thesenpapier ihres (späteren) Landesvorsitzenden vom Oktober und November 2011 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819 - juris) hat der Senat zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz und zur Bewertung des Thesenpapiers des Landesvorsitzenden der Klägerin Folgendes ausgeführt:

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). ...

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U. v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen . nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.“

An dieser Bewertung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Einwands der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest, ihr Landesvorsitzender habe das Thesenpapier 2011 in seiner Funktion als Journalist verfasst, sie selbst habe zwar Forderungen dieses Thesenpapiers (insbesondere bezogen auf die Verzichtserklärung) durchaus aufgegriffen, eine generelle Zurechnung der Thesen dieses Papiers sei jedoch nicht zulässig. Denn zum einen muss sich die Klägerin - wie oben dargelegt -auch Äußerungen und Forderungen ihres Landesvorsitzenden zurechnen lassen, die dieser nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin verfasst hat, ganz abgesehen davon, dass der Landesvorsitzende der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat, zum Thesenpapier nach wie vor inhaltlich voll steht.

Zum anderen hat die Klägerin mit der Verzichtsforderung einen ganz zentralen Punkt dieses Thesenpapiers in ihr Grundsatzprogramm 2.0 aufgenommen (dort S. 17). Darin fordert die Klägerin, von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen sei ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stünden und dass die Scharia hier keine Gültigkeit habe und jemals haben werde. Weiter heißt es dort: „Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.“

Nach einem im Verfahren vorgelegten Bericht zu einer Rede des Landesvorsitzenden der Klägerin auf dem Bundesparteitag der FREIHEIT in Frankfurt (veröffentlicht auf http://www.pinews.net - betreffend ein Video: M.S. zur Islamisierung) ist dazu beispielsweise aufgeführt: Diese politische Forderung (Scharia-Verzichtsforderung) stehe auch im Grundsatzprogramm der FREIHEIT, und dies sei auch der zentrale Punkt in seinem Thesenpapier: Jede Moscheegemeinde, jede Koranschule, jede islamische Organisation und jeder Verband müsse aufgefordert werden, diese Verzichtserklärung bindend und zeitlich unbefristet zu unterschreiben. Falls nicht, dokumentiere man damit, dass man das Grundgesetz und Demokratie abschaffen und dieses Land in einen Gottesstaat verwandeln wolle. Daher müsse jede Organisation, die diese Verzichtserklärung nicht leiste, umgehend wegen Verfassungsfeindlichkeit verboten werden. Gleichzeitig wird in diesem Bericht ausgeführt, den Koran habe (der Landesvorsitzende) S. in seiner Rede als „das gefährlichste Buch der Welt“ bezeichnet, das auf jeder Seite die Menschenrechte und das Grundgesetz mit Füßen trete, sowie dass die Islamisierung Deutschlands und Europas ein planmäßiger Eroberungsfeldzug sei.

An anderer Stelle (http://www.bayern.diefreiheit.org/aufforderungzurverzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams, veröffentlicht von M. S.) wird dazu ausgeführt, um ein Zusammenleben unter einer freiheitlich demokratischen Grundordnung zu gewährleisten, könne der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, weil er seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen darstelle.

Zwar wird von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden im Grundsatzprogramm 2.0, aber auch in anderen Veröffentlichungen, einerseits formal durchaus zwischen dem Islam als Religion und einer darin (auch) zum Ausdruck kommenden „politischen Ideologie“ differenziert. Wenn aber gleichzeitig vom Einsatz gegen eine zu bekämpfende drohende „Islamisierung unseres Landes“ (Grundsatzprogramm 2.0, S. 17), vom Islam als einer völlig inkompatiblen Kultur gesprochen und vor der gewollten und beschleunigten Islamisierung, der (drohenden) Abschaffung unserer christlich geprägten Werte, unserer Freiheit und der Einführung eines schariatrischen Rechtssystems sowie der Ablösung einer höheren, weiterentwickelten Kultur durch eine niedrigere, rückständigere gewarnt wird (so in der Rede des Bundesvorsitzenden R.S. zum 1. Bundesparteitag der Klägerin, veröffentlicht am 12.12.2011 unter www.diefreiheit.org/redevon- ...), wird klar, dass durch die Klägerin der Islam und nicht nur der Islamismus als unvereinbar mit der deutschen Gesellschaftsordnung abgelehnt und bekämpft wird.

Der Beklagte geht aufgrund einer Vielzahl tatsächlicher konkreter Anhaltspunkte weiter zu Recht davon aus, dass die Klägerin und insbesondere ihr Landesvorsitzender die Weltreligion Islam pauschal als extrem gefährliche faschistoide Ideologie und Muslime allgemein als besonders aggressiv, uneinsichtig und eine große Gefahr für die deutsche Gesellschaft und die freiheitliche Demokratie bedeutend darstellen und mit ihren politischen Forderungen die Bekämpfung des Islam und der Muslime in Deutschland durch den Staat zu erreichen versuchen.

Im bereits oben erwähnten Bericht zu einer Rede des Landesvorsitzenden der Klägerin auf dem Bundesparteitag der FREIHEIT in Frankfurt (vom 4.1.2012, veröffentlicht auf http://www.pinews.net - betreffend ein Video: M.S. zur Islamisierung) wird ausgeführt, bei seiner mehrjährigen intensiven Aufklärungsarbeit sei ihm (dem Landesvorsitzenden) bei den vielen Informationsständen, Kundgebungen und „Dialog“-Veranstaltungen kein einziger Moslem begegnet, der sich kritisch mit den brandgefährlichen Elementen des Islams und zu den hochbedenklichen Stellen des Korans auseinandergesetzt hätte.

In der Einleitung zum Thesenpapier gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 (veröffentlicht von M. S. auf http://www.pinews.net) wird beispielsweise ausgeführt: „Heutzutage geschieht der Djihad auf zwei Stufen: Offener Terror und schleichende Unterwanderung. ist jetzt höchste Zeit für klare politische Gegenmaßnahmen:“ (es folgen im Anschluss die acht Thesen). Weiter heißt es dort im Anschluss an diese Thesen: „Wenn der Islamisierung Deutschlands und Europas nicht rechtzeitig mit politischen Maßnahmen Einhalt geboten wird, ist die Katastrophe nicht mehr aufzuhalten. ... Es liegt nun an den Medien und den Politikern, die tickende Zeitbombe Islam in Deutschland zu entschärfen. . Und wer angesichts dieser immensen Bedrohung und in Kenntnis aller Fakten dann immer noch ernsthaft auf „Religionsfreiheit“ für den Islam plädiert, der scheint entweder ein gehirndurchweichter Gutmensch, ein extremer Linker . zu sein.“

In einem Bericht zum „Video München: Der Bedrohung die Stirn bieten“ (veröffentlicht von M. S. am 8.1.2013 auf http://www.pinews.net) wird in Bezug auf (so bezeichnete) türkische „Gast“-Arbeiter ausgeführt: „Aber sie blieben, holten Verwandte nach und heirateten Partner aus der Türkei. So nahm das Verhängnis der islamischen Unterwanderung seinen Lauf. . In diesem Video ist auch wieder einer dieser „Bereicherer“ zu sehen, der drohend auf mich zu läuft. Er behauptet zwar, kein Moslem zu sein, aber das haben schon einige dahergesagt. Sein Verhalten ist absolut Moslemtypisch: Drohgebaren, aggressiv auf die Islam Aufklärung reagieren .“.

In einem Bericht zu dem „Video: Kundgebung an der Münchner Freiheit“ (veröffentlicht von M. S. am 4.7.2012 auf http://www.bayern.diefreiheit.org) heißt es: „Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. . Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche .“.

Weiter heißt es am Ende eines E-Mails mit Informationsmaterial an Medien und Politiker, über das in dem Beitrag ebenfalls berichtet wird: „Es grenzt an Realitätsverweigerung und Selbstaufgabe, weiterhin die Augen vor den existenziellen Gefahren dieser totalitären Ideologie, die im Mantel einer Religion versteckt ist, zu verschließen.“

In einem Bericht zum „Video DF-Kundgebung: Rauben im Islam legitimiert!“ (veröffentlicht von M. S. am 18.11.2012 auf http://www.bayern.diefreiheit.org) über eine der wöchentlich stattfindenden Kundgebungen der Klägerin in München wird ausgeführt: „Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert.“

Diese nur beispielhaft wiedergegebenen Aussagen und Veröffentlichungen tragen jedenfalls die zusammenfassende Bewertung im bei den Behördenakten befindlichen Aktenvermerk des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 3. April 2013 zur Erklärung der Politically Incorrect (Pl)-Ortsgruppe München und des bayerischen Landesverbandes der Partei DIE FR. zum Beobachtungsobjekt: „Die Tätigkeit ... und des Landesverbands Bayern der Partei DIE FR. beschränkt sich nicht auf bloße Meinungsäußerung. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im Sinne des von ihnen propagierten Muslimen- und Islambildes, Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen zu nehmen. Damit liegen in der Gesamtschau hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, die eine gezielte nachrichtendienstliche Beobachtung erfordern.“

Dass die die Klägerin belastenden Anhaltspunkte, wie das Verwaltungsgericht meint, insoweit kein eindeutiges Bild zuließen, kann der Senat nach alledem nicht nachvollziehen.

Die oben beispielhaft aufgeführten konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen vielmehr sowohl quantitativ als auch qualitativ die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Innenminister anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 über die Klägerin als (neues) Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Die in der umfangreichen Rede des Ministers (zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes) im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Erklärung zum Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes getroffenen Aussagen und Bewertungen werden durch die tatsächlichen Anhaltspunkte entgegen der Auffassung des Erstgerichts ohne weiteres getragen; der vom Verwaltungsgericht insoweit erhobene Vorwurf einer „unzulässigen Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse“ ist weder sachlich noch vor allem rechtlich haltbar. Insbesondere ist die in der Rede enthaltene Aussage, der Landesverband (der Klägerin) nutze eine von ihm initiierte Kampagne sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen für pauschal islamfeindliche Propaganda durch die oben dargelegten Aussagen und Veröffentlichungen hinreichend belegt. Die Bewertung mit „pauschal islamfeindliche Propaganda“ wird dabei, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt hat, im folgenden Absatz (des Redemanuskripts) näher erläutert. Auch die hier getroffenen Bewertungen, die Aktivitäten (des Landesverbands der Klägerin) zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen, ergeben sich zwanglos aus den oben dargelegten Quellen. Gerade auch die Verwendung des Wortes „verunglimpfen“ in der Bedeutung herabwürdigen einer Person oder Sache ist bei den angeführten Aussagen über den Islam, den Koran und Muslime durchaus gerechtfertigt. Auch die daran anknüpfende rechtliche Bewertung, dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt schließlich auch für den zur Klägerin hinführenden Absatz der Rede, in dem ausgeführt wird, Islamfeindseligkeit formiere sich - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung.

Vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung im hier in Bezug genommenen Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 herangezogene „entlastende Gesichtspunkte“ bzw. gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin sprechende Indizien hat der Beklagte angesichts des vorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials zu Recht als letztlich nicht stichhaltig bewertet. Dass die Klägerin und ihr Landesvorsitzender öffentlich immer wieder betonen, dass sie sich mit ihrer Kritik nicht gegen die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam und den Islamismus wendeten und lediglich die Forderung nach einem verfassungskonform reformierten Islam erheben würden, ist angesichts der Eindeutigkeit der oben angeführten Aussagen und Veröffentlichungen als bloßes Lippenbekenntnis zu bewerten; die Annahme von einzelnen „Entgleisungen“ der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 54 m. w. N.) verbietet sich vorliegend. Eine mäßigende Interpretation der Aktivitäten und Aussagen der Klägerin im Sinne eines Eintretens für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes ist danach ebenfalls nicht angezeigt. Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Distanzierung der Klägerin von einer anderen Extremismusform (hier: Rechtsextremismus) nichts darüber aussagt, ob die Klägerin eigenständige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolgt. Schließlich kann vor diesem Hintergrund nicht zu Gunsten der Klägerin angeführt werden, sie vermeide ein offenes Bekenntnis zu -oben festgestellten - verfassungsfeindlichen Zielen.

2.1.4. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit auch nicht gegen eine Begründungspflicht verstoßen, weil sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ein solches (formelles) Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten lässt. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen KontrollgremiumGesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Soweit sich das Verwaltungsgericht für die Annahme einer sich unmittelbar aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ergebenden Begründungspflicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in einem Eilverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Sonderfall zugrunde lag, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

Unabhängig davon machen die in der streitbefangenen Rede des Innenministers und der entsprechenden Presseerklärung enthaltenen - oben dargelegten - Erläuterungen und Konkretisierungen die vorgenommenen Bewertungen „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ für die angesprochene Öffentlichkeit hinreichend nachvollziehbar. Denn der in der Rede und der entsprechenden Presseerklärung enthaltene Vorwurf, der Landesverband der Klägerin benutzte die von ihm Ende 2012 initiierte Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen für „pauschal islamfeindliche Propaganda“ wird im Folgeabschnitt dahingehend näher erläutert, dass die Aktivitäten (der Klägerin) darauf abzielen, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen. Auch die nachfolgende Bewertung, dass dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt werden, bezieht sich erkennbar auf die zuvor dargelegten und vom Beklagten im Verfahren auch hinreichend dokumentierten und belegten Aktivitäten der Klägerin. Mit diesen Feststellungen und Erläuterungen wird letztlich die im nachfolgenden Abschnitt (des Redemanuskripts) wiedergegebene Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur förmlichen Beobachtung der Klägerin erläutert und begründet.

2.1.5. Der Beklagte hat mit der in der Rede des Innenministers gewählten Art und Weise der Darstellung und der dazu herausgegebenen Presseerklärung schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1BvR 1072/01 - juris Rn. 77). Auch diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die streitgegenständliche Berichterstattung über die Klägerin in der Rede des Innenministers und in der entsprechenden Presseerklärung Rechnung. Die Öffentlichkeit wurde im Wesentlichen bzw. im Kern über die förmliche Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung der Klägerin (Erklärung zum Beobachtungsobjekt) und die dafür im Wesentlichen maßgeblichen Gründe und verfassungsfeindlichen Aktivitäten informiert. Diese Information war zur Aufklärung und Warnung der Öffentlichkeit geeignet. Auch der Grundsatz der Erforderlichkeit ist gewahrt, weil der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sich mit der Klägerin eine zur Beobachtung Anlass gebende verfassungsfeindliche Bewegung (erst) formiert bzw. entwickelt, und der Beklagte weiter zutreffend auf die davon abzugrenzende Kritik am Islam - z. B. auch in Form eines Bürgerbegehrens gegen das ZIE-M - hingewiesen hat, die im Rahmen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zulässig und damit nicht Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei. Demgemäß macht auch die von der Klägerin behauptete besondere Prangerwirkung ihrer Herausstreichung als aktuelles Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unverhältnismäßig. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Klägerin wahrt schließlich auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, da bei Abwägung der gegensätzlichen Schutzgüter auch mit Blick auf das hier vor allem betroffene Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), dem Aufklärungsinteresse und der Warn- und Abwehrfunktion im Hinblick auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein höheres Gewicht zukommt. Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse „Prangerwirkung“, sind von der Klägerin als zumutbar hinzunehmen. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man daneben auch auf die eventuell weiter betroffenen Grundrechtspositionen der Klägerin (s. 2.1.1.) abstellte.

2.2. Unabhängig davon liegt bei der vorliegenden Konstellation aber auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht (mehr) vor.

Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21). Die erforderliche Wiederholungsgefahr, also die Prognose, dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von ihr Abstand zu nehmen. Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 – juris Rn. 21).

Dazu hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt, die streitbefangene Rede des Innenministers und die entsprechende Presseerklärung seien inzwischen vereinbarungsgemäß (im Zuge der unstreitigen Beilegung des diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) vom Netz genommen worden. Es sei auch nicht beabsichtigt, die konkrete Rede erneut ins Internet zu stellen. Allerdings seien auch in Zukunft vergleichbare Konstellationen denkbar, in denen eine entsprechende Erklärung - möglicherweise nicht mehr mit identischem Inhalt - abgegeben werden könnte (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 12.10.2015).

Damit lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die erforderliche Wiederholungsgefahr im oben dargelegten Sinn nicht begründen. Die streitbefangenen Äußerungen in der Rede des Innenministers und der dazu herausgegebenen Presseerklärung erfolgten anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012, in dem die Klägerin selbst noch nicht erwähnt worden war. Neben der - von der Klägerin ohnehin nicht beanstandeten - Information über die Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur (förmlichen) Beobachtung der Klägerin (Erklärung zum Beobachtungsobjekt) wurden dieser Anordnung (nur) zugrunde liegende Erkenntnisse bzw. Bewertungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Aktivitäten der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (bis zum Zeitpunkt dieser Rede) angeführt. In den Folgejahren wurde die Öffentlichkeit jedoch aufgrund der in die (späteren) jeweiligen Berichtszeiträume fallenden Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG im Verfassungsschutzbericht über solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten der Klägerin informiert (vgl. dazu die Entscheidung des Senats ebenfalls vom 22.10.2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht). Abgesehen davon, dass durch diese Berichte die streitbefangenen Äußerungen über Bestrebungen und Tätigkeiten bis zur Anordnung der förmlichen Beobachtung der Klägerin ohnehin zeitlich und inhaltlich überholt sind, ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die beanstandeten Äußerungen in der Rede des Ministers und der dazu herausgegebenen Presseerklärung des Beklagten vor diesem Hintergrund erneut der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Ob zukünftig vergleichbare Äußerungen über die Klägerin etwa in weiteren Verfassungsschutzberichten drohen, ist mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens insoweit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 entsprechend und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000,-- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609 zitiert 38 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 15.1609 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076) 10. Senat Sachge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1320

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.1320 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743) 10. Senat Sachgebietsschlüssel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fes
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 10 ZB 15.1085

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.00

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 5 ZB 17.340

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juli 2017 - 10 BV 16.1237

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgen, die auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2, des Landesverbands Bayern des Klägers zu 1, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet ist, ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; III.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; IV.) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen zunächst nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich des darin geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei schon nicht dargelegt, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln überhaupt stattfinde. Für eine solche Beobachtung fehle es an Anhaltspunkten. Zwar liege es im Wesen verdeckter Ermittlungen, dass der Betroffene davon keine Kenntnis habe. Es seien aber Anhaltspunkte für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel denkbar, etwa wenn die Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse offenbare, die sie anders als durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht habe erlangen können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil das Landesamt für Verfassungsschutz sich ausschließlich auf Anhaltspunkte stütze, die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergäben. Dass der Beklagte aus Gründen der Geheimhaltung die Auskunft über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verweigere, lasse für sich genommen den Schluss, solche Mittel würden eingesetzt, nicht zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel aufgrund der Verweigerung einer diesbezüglichen Auskunft nicht geklärt werden könne. Vielmehr sei es zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses notwendig gewesen, die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung im Rahmen eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO klären zu lassen. Dies hätten die Kläger aber unterlassen.

b) Dagegen wenden die Kläger ein, es komme nicht darauf an, ob eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bereits jetzt stattfinde. Es genüge vielmehr, dass eine solche Beobachtung jederzeit drohe. Dies sei aber der Fall, weil der Beklagte selbst alle Eingriffsvoraussetzungen auch einer verdeckten Beobachtung vorgetragen und das Verwaltungsgericht deren Vorliegen bestätigt habe. Die Kläger müssten daher nicht darlegen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jetzt schon stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur Klarheit über eine gegenwärtige verdeckte Beobachtung hätte schaffen, nicht jedoch eine künftige Beobachtung hätte verhindern können, wie es der Klageantrag erstrebe.

c) Diese Ausführungen stellen die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten gerichtet ist, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Sache nach machen die Kläger damit geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil es sich bei der Klage, sollte eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bisher noch nicht erfolgt sein, nicht um eine Unterlassungs-, sondern um eine vorbeugende Unterlassungsklage handele, für die ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann zu bejahen sei, wenn eine solche Beobachtung zwar bisher noch nicht erfolgt sei, aber jederzeit drohe. Jedoch fehlt für die Klage, soweit sie die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln betrifft, auch dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich, wie die Kläger meinen, als vorbeugende Unterlassungsklage darstellt.

Das für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte der Kläger verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es den Klägern nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34; OVG Lüneburg, B.v. 9.4.2014 - 13 LA 17/12 - juris Rn. 9). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41). Nach diesen Maßstäben lassen aber auch die Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht erkennen.

aa) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jederzeit drohe, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch die Voraussetzungen einer derartigen Beobachtung als erfüllt angesehen und das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil bestätigt habe, trifft dies nicht zu.

Zwar führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 aus, das Landesamt für Verfassungsschutz dürfe gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG Daten nach Art. 5 BayVSG auch durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlägen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Jedoch lässt sich daraus nicht ohne weiteres schließen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz tatsächlich in naher Zukunft bei der Beobachtung des Klägers zu 2 nachrichtendienstliche Mittel anwenden wird. Denn die vom Beklagten für den Einsatz solcher Mittel genannte Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, die das Verwaltungsgericht nur insoweit bestätigt hat, als sie seiner Ansicht nach bereits für jede Beobachtung des Klägers zu 2 gelten, reicht für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nicht aus. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG darüber hinaus nur erhoben werden, wenn sie nicht auf andere geeignete Weise gewonnen werden können, die den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Daneben gelten etwa für den Einsatz technischer Mittel, die im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG als nachrichtendienstliche Mittel angewandt werden sollen, weitere besondere Anforderungen (Art. 6a Abs. 1 BayVSG). Dass auch diese zusätzlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers zu 2 vorliegen, hat aber weder der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen noch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Schließlich fehlt das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre. Denn es lässt sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen, welche Maßnahmen drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen.

Weder legen die Kläger in der Zulassungsbegründung dar, zur Gewinnung welcher Erkenntnisse sie eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erwarten und mit welchen Mitteln diese Erkenntnisse gewonnen werden könnten, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich. Es lässt sich daher nicht mit der für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Bestimmtheit ersehen, welche nachrichtendienstlichen Mittel gegebenenfalls zum Einsatz kämen. Es bleibt folglich auch unklar, welchen rechtlichen Anforderungen eine etwaige Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mittel genügen müsste. Insbesondere bleibt offen, ob sich die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nach den gemäß Art. 6 BayVSG dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen richten würde oder ob dabei besondere Anforderungen zu beachten wären, etwa weil als nachrichtendienstliche Mittel technische Mittel im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingesetzt werden sollen und deshalb der Rechtmäßigkeitsprüfung die strengeren Voraussetzungen von Art. 6a BayVSG sowie die besonderen Verfahrensregelungen des Art. 6b BayVSG zugrunde zu legen wären. Ebenso lässt sich ohne hinreichende Kenntnis der Informationen, die durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen werden sollen, nicht prüfen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten „nicht auf eine andere Weise gewonnen werden können, die die betroffene Person weniger beeinträchtigt“, wie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG dies voraussetzt. Schließlich kann auch nicht beurteilt werden, ob gewährleistet ist, dass die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stünde (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayVSG), solange wie hier keine Klarheit darüber besteht, welche nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden sollen und was mit ihrem Einsatz geklärt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit anderen als nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, als unbegründet angesehen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Antrag auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, die Beobachtung des Klägers zu 2 aus offenen Quellen sei auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG rechtmäßig. Nach diesen Regelungen sei Voraussetzung für die Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG), das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG), weil im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Anlass eine gezielte Beobachtung nicht zulässig sei. Es bedürfe einer Gefahrenlage in Form eines tatsachengestützten Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Im Falle des Klägers lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vor, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime gerichtet seien. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deren grundlegenden Prinzipien nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehöre. Die Kläger hätten nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 eine islamkritische Grundhaltung. Sie setzten Islam und Islamismus gleich und sähen im Islam eine Ideologie, die bestrebt sei, im Namen ihres weltweiten Herrschaftsanspruchs ihr totalitäres Gesellschaftssystem unter Vorherrschaft der Scharia in den freien Gesellschaften Europas zu installieren, deren Werten, Normen und Idealen sie feindlich gegenüberstehe. Ausgehend davon gelange das Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 zu der Schlussfolgerung, der Islam sei keine Religion im Sinne des Grundgesetzes. Im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 könne daher die Forderung gesehen werden, dem Islam insgesamt den Status einer Religion abzuerkennen und damit allen Muslimen das Grundrecht der Religionsfreiheit abzusprechen und so einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen.

Die islamkritische Haltung der Kläger allein stelle allerdings noch keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar, die zusätzlich ein politisch bestimmtes ziel- und zweckgerichtetes Handeln im Sinne eines finalen Handlungselements voraussetze. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Handlungselement ergäben sich aber aus den Äußerungen und Aktivitäten des früheren Pressesprechers (von Januar 2010 bis November 2011) und Vorsitzenden des Klägers zu 2 (von November 2011 bis zum Jahreswechsel 2013/2014), der seit 3. Oktober 2009 Mitglied des Klägers zu 2 sei und dessen ideologische Ausrichtung maßgeblich geprägt habe. Das Thesenpapier des früheren Pressesprechers und Vorsitzenden gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 und die dazu erfolgten Aktualisierungen vom 26. Oktober 2011 und 19. November 2011 fielen in den Zeitraum, in dem dieser Funktionär des Klägers zu 2 gewesen sei. Eine Vereinigung müsse sich das Verhalten und die Äußerungen ihrer Funktionäre auch dann zurechnen lassen, wenn sie, wie die Kläger geltend machten, nicht im Namen der Vereinigung erfolgt seien. Dies gelte hier auch dann, wenn der frühere Vorsitzende wegen inhaltlicher Differenzen aus dem Amt geschieden sei. Denn die Verfassungsschutzbehörde sei gerade im Falle eines Richtungsstreits innerhalb der Vereinigung befugt, dessen weitere Entwicklung zu beobachten.

Ausgangspunkt des Thesenpapiers sei das Verständnis des Islam als totalitäre, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ideologie und die Vorstellung, dass es eine Islamisierung Deutschlands zu verhindern gelte. Insoweit weise das Thesenpapier deutliche inhaltliche Übereinstimmungen mit dem später entstandenen Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 auf. Der achtstufige Maßnahmenkatalog des Thesenpapiers zur Verhinderung einer Islamisierung enthalte gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Die Forderung, die Bundesregierung müsse alle islamischen Verbände auffordern, alle gefährlichen Passagen aus dem Koran zu streichen und auf die Scharia als Rechtssystem für alle Zeiten zu verzichten, weil der Islam erst dann als ungefährlich betrachtet und ihm die ungestörte Religionsausübung zugestanden werden könne (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011), laufe auf eine staatlicherseits angeregte Zensur hinaus, ohne deren Anerkennung die Religion nicht ungehindert ausgeübt werden dürfe. Dies sei mit der Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität offenkundig nicht vereinbar. Da die Deutung und Auslegung religiöser Offenbarungsschriften allein den Gläubigen und ihren Glaubensgemeinschaften vorbehalten sei, stelle eine staatliche Zensur einen Eingriff in den Wesenskern der Religion dar, der sich mit dem Argument, die Inhalte des Korans seien bei wörtlichem Verständnis verfassungswidrig, nicht rechtfertigen lasse. Staatliche Sanktionen seien im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann gerechtfertigt, wenn sich eventuelle verfassungsfeindliche Inhalte in Form von entsprechenden Bestrebungen oder Straftaten nach außen manifestierten. Mit dem Gebot staatlicher Neutralität sei auch die Forderung nach Schulungen und Intensivkursen zu den Inhalten des Islam für alle Moslems (Nr. 5 des Thesenpapiers) nicht vereinbar. Die Forderung eines sofortigen Baustopps für Moscheen, der Schließung von Koranschulen und der Unterbindung von Gebetsversammlungen (Nr. 5 des Thesenpapiers) für den Fall, dass auf die für gefährlich gehaltenen Glaubensinhalte nicht verzichtet werde, ziele darauf ab, die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete kollektive Ausübung der Religion in der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unmöglich zu machen. Auch darin liege ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht einer gegen die Religionsfreiheit der Muslime gerichteten Bestrebung. Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor, soweit für den Fall des hartnäckigen Festhaltens der Muslime an allen Teilen ihrer Ideologie gefordert werde, den Islam zu verbieten und Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten wollten, zu empfehlen, Deutschland zu verlassen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Denn insoweit sollten aktiv politische Entscheidungen herbeigeführt werden, die die Religionsfreiheit für Muslime außer Kraft setzten. Zwar nehme die letzte Aktualisierung des Thesenpapiers vom 19. November 2011 von den Forderungen nach einem Volksentscheid über die Abschaffung des Islam und nach Aufgabe des Islam oder Ausreise aus Deutschland zwar Abstand. Dies lasse die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht entfallen. Die Abkehr von diesen Forderungen beruhe lediglich darauf, dass es nach dem Verständnis des Verfassers des Thesenpapiers auch ohne eine Volksabstimmung möglich sei, islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden als verfassungsfeindlich zu verbieten, wenn sie sich den übrigen Forderungen des Thesenpapiers verweigerten. An der Forderung nach einer Koranzensur und der Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte werde aber festgehalten.

Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen mit dem Ziel, die Religionsfreiheit der Muslime außer Geltung zu setzen, ergäben sich aus den Wortbeiträgen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 anlässlich einer vom Kläger zu 2 veranstalteten Demonstration zum Thema „Tag der Deutschen Einheit - Tag der offenen Moschee“ am 3. Oktober 2013. Die Redebeiträge seien dem Kläger zu 2 zuzurechnen. Der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2, der das Amt des Landesvorsitzenden damals noch ausgeübt habe, habe an der Demonstration als Hauptredner teilgenommen und habe sich den Zuhörern als Landesvorsitzender des Klägers zu 2 vorgestellt und als Versammlungsleiter fungiert.

In den Redebeiträgen habe der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 den Islam erneut als verfassungsfeindliche Ideologie dargestellt und die Muslime öffentlich aufgefordert, sich von allen verfassungsfeindlichen Ideologien schriftlich zu distanzieren. Wie im Thesenpapier habe er das Aufenthaltsrecht von Muslimen in Deutschland und die Religionsausübung in Moscheen von einer Zensur des Korans abhängig gemacht. Dadurch werde deutlich, dass der frühere Landesvorsitzende die wesentlichen Inhalte seines Thesenpapiers öffentlich vertrete und damit ziel- und zweckgerichtet auf ihre Umsetzung hinwirke. Schließlich sei die Beobachtung des Klägers zu 2 anhand öffentlicher Quellen auch verhältnismäßig (Art. 4 Abs. 3 BayVSG).

b) Diese Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

aa) Die Kläger wenden sich in ihrer Zulassungsbegründung zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen darin sieht, dass dem Islam als solchem im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 sowie im Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und in dessen Äußerungen am 3. Oktober 2013 der Status als Religion im Sinne des Grundgesetzes und damit allen Muslimen die Religionsfreiheit als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aberkannt werde sowie entgegen dem Gebot der strikten religiösen Neutralität des Staates eine staatlicherseits angeregte Zensur des Korans erfolgen und für den Fall, dass die islamischen Verbände nicht auf wesentliche Grundlagen ihrer Religion verzichteten, die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland außer Kraft gesetzt werden solle.

Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Islam als solcher, der die Scharia an die Stelle des Rechtsstaats, das Kalifat an die Stelle der Demokratie und die Sunna an die Stelle der Menschen- und Bürgerrechte setzen wolle, sei eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Kläger betrieben daher lediglich zulässige Aufklärungsarbeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Islam. Sie verwiesen die Religionsfreiheit der Muslime lediglich in diejenigen Schranken, die ihr von der Verfassung gezogen seien, weil nur der entpolitisierte Privat-Islam mit dem Grundgesetz kompatibel sei. Eine Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime sei nicht intendiert. Es solle vielmehr lediglich die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Übergriffe des Islam verteidigt werden, die nicht von der Religionsfreiheit gedeckt seien.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die organisierte Islamkritik in Deutschland werde dadurch als radikal und extremistisch gebrandmarkt und politisch und gesellschaftlich kaltgestellt. Dass über die Frage diskutiert werde, ob und in welcher Hinsicht der Islam eine Religion sei und wo die Grenzen der Religionsfreiheit des Islam lägen, könne nicht zu dem Verdikt führen, dass dadurch gegen die Religionsfreiheit der Muslime und die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen werde. Als unverletzlich anerkannt werde von den Klägern die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG werde den Muslimen abgesprochen, um die von einer weiteren Entfaltung des Islam ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verhindern. Dass dem Islam der Status als Religion im öffentlichen Raum aberkannt werde, sei aber keine Abschaffung, sondern eine Einschränkung der Religionsfreiheit.

Die Forderung, die Islamverbände sollten sich von verfassungsfeindlichen Forderungen der Scharia distanzieren, sei kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil die Kirchen ihr Bekenntnis zur säkularen Staatlichkeit bereits in Staatsverträgen abgelegt hätten und von den Muslimen nur verlangt werde, insoweit gleichzuziehen. Es sei nicht erkennbar, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung anders als durch das Verbot verfassungsfeindlicher Schriften wie des unredigierten Korans wirksam verteidigt werden solle. Dies sei lediglich eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit zugunsten der Grundrechte Dritter.

Soweit das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden, das das Verwaltungsgericht nicht unvoreingenommen, sondern in einer Weise interpretiert habe, die die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ermögliche, Schulungen und Intensivkurse von staatlicher Seite über den Inhalt des Islam fordere, sei dies eine Staatsaufgabe und verstoße nicht gegen das Gebot religiöser Neutralität. Ein Volksentscheid über ein Verbot des Islam sei im Hinblick darauf, dass die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werde, verfassungsrechtlich zulässig. Soweit das Thesenpapier von den Muslimen verlange, ihrem Glauben abzuschwören, beziehe sich dies nur auf die wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit zu verbietenden islamischen Verbände und Vereinigungen. Wer zu Hause nach muslimischem Ritus beten wolle, brauche nicht abzuschwören. Soweit das Thesenpapier schließlich die Ausreise von Muslimen, die nicht bereit seien abzuschwören, betreffe, gehe es um eine zulässige Modifikation des Ausländerrechts, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sein könne.

Diese Ausführungen stellen aber die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vom Oktober und November 2011 und dessen Äußerungen während einer Demonstration am 3. Oktober 2013 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 2 in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

aaa) Nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 stellt der Islam als nicht nachhaltig säkularisierte und nicht republikfähige Religion keine Religion im Sinne des Grundgesetzes dar, die den Schutz des Grundgesetzes beanspruchen könne. Dies bedeute, dass über die garantierte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit hinaus die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung ausschließlich nachhaltig säkularisierten, republikfähigen Religionen vorbehalten bleibe. Da mit dem Praktizieren der islamischen Religionsausübung immer zugleich der politische Machtanspruch des Islam propagiert werde, könne sich der Islam nicht auf den Religionsausübungsschutz des Grundgesetzes berufen (Nr. 11 des Grundsatzprogramms).

In der Begründung ihres Zulassungsantrags legen die Kläger dar, dass damit den Muslimen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG im Sinne einer inneren Freiheit zu religiösen Verrichtungen, unter denen die Kläger das Beten und die Vornahme kultischer Handlungen allein oder gemeinsam im privaten Bereich verstehen, nicht abgesprochen werden soll, sondern lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG. Wie sich aus der Zulassungsbegründung weiter ergibt, verstehen die Kläger dabei unter der Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum etwa den Bau von Minaretten und Moscheen, den Betrieb von Koranschulen und Gebetsversammlungen. Dies hat zur Folge, dass ein Baustopp für Moscheen, die Schließung von Koranschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen, wie sie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 in seinem Thesenpapier für den Fall propagiert, dass die Forderungen nach einer Modernisierung des Islam durch die islamischen Verbände und Vereinigungen abgelehnt werden (Nr. 5 des Thesenpapiers), nach Auffassung der Kläger die Religionsfreiheit der Muslime nicht berührt.

Dieses Verständnis der Religionsfreiheit ist aber mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Zum einen stellt der Islam nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eine Religion dar, so dass Muslime den Schutz des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 87). Zum anderen umfasst dieses Grundrecht, wie ausgeführt, gerade auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Es erstreckt sich auf kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens und das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Damit beinhaltet die Religionsfreiheit aber nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Ausübung der Religion im öffentlichen Raum und insbesondere das gemeinsame Beten in dafür vorgesehenen Einrichtungen, wie sie Moscheen darstellen. Dass dies nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und den Erläuterungen der Kläger in der Zulassungsbegründung für Muslime nicht gelten soll, beschneidet deren Religionsfreiheit in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise. Denn Muslime würden dadurch hinsichtlich wichtiger Aspekte der Religionsausübung generell vom Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Folge ausgeschlossen, dass ihre Religionsausübung anders als die der Anhänger anderer Religionen unabhängig davon eingeschränkt werden könnte, ob sie mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang in Konflikt gerät. Die Religionsfreiheit wäre damit aber für Muslime in weitem Umfang außer Kraft gesetzt und nicht nur, wie die Kläger meinen, in diejenigen Schranken verwiesen, die ihr von der Verfassung gezogen sind.

bbb) Gleiches gilt für die folgenden Äußerungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2. In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). In einem Redebeitrag während der Kundgebung am 3. Oktober 2013 hat er erneut erklärt, die Moslems seien in Deutschland nur willkommen, wenn sie ihren Koran zensierten. Sie hätten in Deutschland nur dann eine Chance, wenn sie aus ihrer Religion alle verfassungsfeindlichen Elemente gestrichen hätten.

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktiv-kämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen For-derungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.

Schließlich lassen sich die Thesen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 auch dann nicht mit der Religionsfreiheit vereinbaren, wenn man sie entsprechend dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung wohlwollend interpretiert. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, es sei unproblematisch, wenn ihr früherer Vorsitzender die Ausreise der nicht zur Aufgabe ihrer Glaubensüberzeugungen bereiten Muslime fordere, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder ganz allgemein die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für eine ausländerrechtliche Abschiebung sein könne. Zwar trifft es zu, dass ein Ausländer nach § 54 Nr. 5a AufenthG ausgewiesen werden kann, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Jedoch setzt eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieser Regelung eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Verhaltensweise voraus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2015, § 54 AufenthG Rn. 36). Die nicht in derartigen Verhaltensweisen Ausdruck findende Glaubensüberzeugung genügt hingegen ebenso wenig wie die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (Hailbronner, a. a. O., Rn. 41).

ccc) Bereits aus diesen Gründen lassen sich dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 sowie den schriftlichen und mündlichen Äußerungen ihres früheren Vorsitzenden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen des Klägers zu 2 entnehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vorgeschlagenen staatlichen Schulungen und Intensivkurse über den Inhalt des Islam gegen die durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG begründete Plicht des Staates zu religiöser Neutralität (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 109) verstoßen oder ob der geforderte Volksentscheid über ein Verbot des Islam verfassungsrechtlich zulässig ist.

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 2 das Verhalten seines früheren Vorsitzenden zugerechnet und dessen Äußerungen und Aktivitäten tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 entnommen hat.

Die Kläger machen insoweit geltend, der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 sei nur bis Ende 2013 Funktionsträger des Klägers zu 2 gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Fortdauer der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz am 16. Oktober 2014 habe er daher keinen bedeutsamen Einfluss auf Programmatik und Bestrebungen des Klägers zu 2 mehr ausgeübt. Diesem werde daher ein Verhalten zugerechnet, von dem er sich schon knapp ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts glaubwürdig distanziert habe, indem er den früheren Landesvorsitzenden zum Rücktritt bewogen und ihm nahegelegt habe, den Kläger zu 2 nicht mehr mit seinen kontroversen und im Verein nicht mehrheitsfähigen Positionen zu belasten. Sein früherer Landesvorsitzender sei für den Kläger zu 2 nicht mehr prägend. Aus seinen rhetorischen Fehltritten könne auch kein politisches Programm abgeleitet werden. Der Kläger zu 2 habe durch die Entmachtung des früheren Vorsitzenden und die Berufung der gemäßigten gegenwärtigen Landesvorsitzenden jeden Einfluss des früheren Vorsitzenden auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 beseitigt. Es gehe hier nicht um die Zulässigkeit von Äußerungen des Beklagten über den Kläger zu 2 in einem Verfassungsschutzbericht über einen bestimmten Berichtszeitraum, in dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 noch den Vorsitz innegehabt habe, sondern um die Rechtmäßigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 die betreffenden Äußerungen als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ sowie als freier Journalist und Blogger gemacht habe. Sein Thesenpapier habe auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 nie Einfluss gewonnen, sondern habe zu immer lauter werden Forderungen nach seiner Absetzung geführt, der er schließlich durch seinen Rücktritt zuvorgekommen sei.

Auch diese Ausführungen stellen aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Verhalten des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zum einen sind Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Danach wären die Äußerungen des früheren Vorsitzendem dem Kläger zu 2 aber auch dann zuzurechnen, wenn er sie nicht als Vorsitzender des Klägers zu 2, sondern als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ gemacht hätte. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Thesenpapiers im Oktober und November 2011 und seiner Redebeiträge während der Demonstration am 3. Oktober 2013 Pressesprecher bzw. Landesvorsitzender des Klägers zu 2. Dementsprechend spiegeln diese Äußerungen auch den ideologischen Hintergrund wider, vor dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 als dessen Funktionär gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Partei „Die Freiheit“, für die der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 nach dem Vortrag der Kläger gehandelt haben soll, nach den Angaben dieses früheren Vorsitzenden den politischen Arm des Klägers zu 2 darstellt (vgl. Auswertung des Videos über die Demonstration am 3. Oktober 2013, Auftaktkundgebung, S. 3).

Zum anderen steht die Tatsache, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2014 den Vorsitz nicht mehr innehatte und die Mitglieder des Klägers zu 2 möglicherweise mehrheitlich zu dessen Äußerungen auf Distanz gegangen waren, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des früheren Vorsitzenden nicht entgegen. Einerseits ist eine solche Distanzierung schon deshalb zweifelhaft, weil das nach dem Rückzug des früheren Vorsitzenden erstellte Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 nicht nur wie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 davon ausgeht, dass dem Islam die ungestörte Religionsausübung nicht gewährleistet ist, sondern wie dessen Thesenpapier Maßnahmen fordert, um die vom politischen Machtanspruch des Islam ausgehenden Gefahren für die Menschenrechte und den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat sicher und dauerhaft auszuschalten (Nr. 17 des Grundsatzprogramms). Andererseits sind Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht nur dann gegeben, wenn die betreffende Vereinigung in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, wie er hier bestehen würde, wenn der Rückzug des früheren Vorsitzenden, wie von den Klägern behauptet, auf einer mehrheitlichen Ablehnung der von ihm vertretenen Positionen beruhte, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45). Auch damit hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2 durch den Verfassungsschutz ausdrücklich begründet. Die Kläger haben sich mit dieser die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung jedoch nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).

cc) Schließlich erweist es sich auch nicht als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterscheiden, weil, wie sie meinen, der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle.

Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 29).

Danach kann hier von einem Verstoß gegen das Willkürverbot jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Absehen von der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Prüfung, ob die Kläger mit der auf ihrer Lesart der Glaubensinhalte des Islam beruhenden Gleichsetzung von Islam und Islamismus nach den Ergebnissen der sich mit dem Islam befassenden wissenschaftlichen Forschung Recht haben, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, dieser Frage durch die Erhebung der von den Klägern in der Zulassungsbegründung angesprochenen Sachverständigen- und Urkundenbeweise (vgl. S. 9 und 10 der Zulassungsbegründung) weiter nachzugehen. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich.

Wie oben ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sind Einschränkungen der Religionsfreiheit nicht allein wegen der Inhalte einer Religion, sondern nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder von Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang möglich und setzen daher mit diesen Verfassungsgütern kollidierende Verhaltensweisen voraus. Selbst wenn die Ansicht der Kläger zuträfe, dass nicht nur der Islamismus, sondern bereits der Islam als solcher wegen seiner Glaubensinhalte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar wäre, ließen sich daher die generellen, nicht an solche Verhaltensweisen geknüpften Einschränkungen der Religionsfreiheit der Muslime, wie sie im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden und seinen Redebeiträgen während der Demonstration am 3. Oktober 2013 propagiert werden, nicht rechtfertigen. Da das Verwaltungsgericht gerade aus diesem Grund von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 ausging, kam es für die Entscheidung über die Unterlassungsklage der Kläger aber auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Ansicht, der Islam als solcher sei wegen seiner Glaubensinhalte verfassungsfeindlich, nicht an.

II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger der Sache nach geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, indem es nicht geprüft habe, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterschieden, weil der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, wobei das Gericht insbesondere verpflichtet gewesen sei, die vorgeschlagenen Sachverständigen- (S. 8 f. der Zulassungsbegründung) und Urkundsbeweise (S. 10 der Zulassungsbegründung) zu erheben. Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12). Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger einen Beweisantrag gestellt hätten. Vielmehr haben sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung lediglich in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, auf die sie, wie sie darlegen, im Ausgangsverfahren Bezug genommen haben, die Anhörung von vier Sachverständigen beantragt und Urkundsbeweis mit dem Koran und dem Hadith angeboten.

Dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn wie dargelegt, war die Frage, ob aufgrund seiner Glaubensinhalte der Islam als solcher und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellte, für das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entscheidungserheblich. Es hatte daher auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die in Bezug genommenen Darlegungen in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, die als wissenschaftliches Handbuch der Islamkritik angelegt sei und dem Verwaltungsgericht die erforderlichen Kenntnisse zum unaufhebbaren Widerspruch zwischen Islam als solchem und freiheitlicher demokratischer Grundordnung hätte vermitteln können, sowie die dortigen Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 8 B 38.14 - juris Rn. 3). Um entscheidungserhebliches Vorbringen handelte es sich bei den betreffenden Darlegungen und Beweisangeboten aber nicht. Denn auf die Frage, ob der Islam als solcher wegen der mit ihm verbundenen Glaubensüberzeugungen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang oder zu ihr im Widerspruch steht, kam es, wie ausgeführt, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil solche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.

Die Kläger tragen insoweit zur Begründung lediglich vor, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen, sondern als Kammer entschieden habe. Dies reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten jedoch nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwi1ngend vorgeschrieben ist, sondern soll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (vgl. dazu Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 41 ff.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).

IV.

Schließlich kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Da die Kläger sich darauf beschränken festzustellen, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und jegliche weiteren Ausführungen dazu fehlen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Selbst wenn man die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsbegründung so versteht, dass sie der Frage, ob der Islam als solcher aufgrund seiner Glaubenslehren mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimessen, kommt der Rechtssache die für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn diese Frage ist, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

I.

2

1. Im August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Berufsschülern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren in einem Schulzentrum in Berlin-Kreuzberg teil. In der unter dem Motto "22.09.2013 - Deine Stimme zählt!" stehenden Veranstaltung wies der Antragsgegner unter anderem auf die Bedeutung von freien Wahlen für die Demokratie hin und forderte die Schülerinnen und Schüler zu sozialem und politischem Engagement auf. Auf die Frage einer Schülerin ging der Antragsgegner auch auf Ereignisse ein, die mit den Protesten von Mitgliedern und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf in Zusammenhang standen:

"Frage: Hallo, mein Name ist (…). Ich wohne zur Zeit in Hellersdorf, dort sind auch sehr viele NPD-Plakate, einige davon sind auch abgerissen und ich wollte fragen, ob Sie, wenn Sie jetzt gerade nicht in der Stellung wären, in der Sie sind, hätten Sie da auch mitgemacht oder ist ihnen da die Meinungsfreiheit - hat die da ein größeres Gewicht für Sie?

Antragsgegner: Nein, beim Plakateabreißen hätte ich nicht mitgemacht. Und wissen Sie auch, wir haben so viele Möglichkeiten, uns gegen Rechtsradikale zu verteidigen, und Gott sei Dank funktioniert das. Ich meine, wir haben gerade auch in Hellersdorf gesehen - ich habe mich selber da auch informiert, bin selber auch mal hingefahren, jedenfalls in die Gemeinde dort -, was passiert da nicht alles, um den Asylbewerbern zu zeigen, also ihr seid hier nicht in einem Niemandsland. Bei uns gibt es Leute, die haben eine politische Ansicht, die die Mehrheit der Deutschen nicht teilt, und wir sind in einem Land, wo die diese Ansicht auch laut sagen dürfen. Das kann uns peinlich sein, und mir als älterem Deutschen ist es enorm peinlich. Ich finde das von allen politischen Irrtümern eigentlich am Widerlichsten. Schauen Sie, ich bin ja noch in der Zeit von Adolf Hitler geboren, ich hab da nicht viel mitgekriegt, weil ich Baby und Kleinkind war, aber als ich fünf war, ging dieser ganze Spuk zu Ende. Und alles, was wir nachher hatten an Leiden, an deutscher Spaltung, an kommunistischer Diktatur, an Vertreibung der Deutschen aus dem Osten, alles hatte seinen Ursprung, weil wir Deutschen uns überhöht hatten, als das auserwählte Volk gelten wollten und andere erniedrigt, ausgebeutet, verfolgt, überfallen haben. All das hat mein Leben doch sehr sehr stark beeindruckt. Und dass in der Mitte unseres Volkes ausgerechnet rechtsradikale Überzeugungen wieder Gehör finden, das finde ich so eklig, ich kann gar nicht sagen wie eklig. Aber solange eine Partei nicht verboten ist, darf sie auch sich äußern, und das müssen wir auch ertragen. Eine freie Gesellschaft kann den Irrtum nicht verbieten und kann auch nicht verbieten, dass irrige Meinungen geäußert werden. Die können wir bekämpfen. Und wir bekämpfen die. Und das beruhigt mich. Wir brauchen da auch nicht nur unsere staatlichen Instanzen - die brauchen wir auch manchmal -, aber wir brauchen da Bürger, die auf die Straße gehen, die den Spinnern ihre Grenzen aufweisen und die sagen "bis hierher und nicht weiter". Und dazu sind Sie alle aufgefordert. (Applaus)

(Einwurf vom Podium, dass nur noch ein oder zwei Fragen vor Ende der Veranstaltung gestellt werden können)

Frage: Herr Bundespräsident (hier bin ich, hier oben - Gelächter), was halten Sie denn von einem Verbot der NPD? Weil, ich habe mich ein bisschen mit dem Thema auseinandergesetzt. Mir fällt es schwer, zu begreifen oder die Tatsache einfach anzuerkennen, dass ich mit meinem Steuergeld quasi Leute bezahle, die mich nicht in diesem Land haben wollen. Um es verschärft zu sagen, die wollen mich eigentlich tot sehen. Das ist für mich nicht verständlich (Applaus, Pfeifen). Wir müssen dafür sorgen, dass diese Partei, dieses Gedankengut, nicht in die Mitte der Gesellschaft kommen kann. Was die NPD jetzt in Mecklenburg-Vorpommern macht, in den neuen Bundesländern, sie richtet Straßenfeste aus, Kitaplätze werden finanziert teilweise, die gehen da hin, wo die Bundesregierung nicht rankommt, und ich finde halt, wir dürfen der NPD nicht diese Macht geben, da reinzustoßen. Was halten Sie davon? (Applaus)

Antragsgegner: Also erstmal: Das Gefühl, das Sie da geschildert haben, dass ihre Steuergelder - ich muss noch mehr Steuern bezahlen als Sie (Gelächter) und das tut mir noch mehr weh, wenn die zweckentfremdet werden, also diese Gefühle kann ich total teilen. Zweitens: Ich bin Mecklenburger, und es gibt in Mecklenburg keine sozial national befreiten Zonen, man kann dort überall hingehen. Es gibt zwei oder drei Stellen, wo die sich mit besonderer Dreistigkeit hervortun. Aber auch dort gibt es die Bündnisse, über die ich gesprochen habe. Wir brauchen keine übertriebene Angst zu haben, dass diese Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben, dass die in Deutschland noch irgendwann einmal an die Macht kommen würden. Diese Angst brauchen wir nicht zu haben. Und nun müssen wir uns fragen, wie begegnen wir ihnen in der richtigen Weise, wie grenzen wir ihre Aktivitäten ein, wie bekämpfen wir sie. Und da ist eine Möglichkeit, die ein Teil unserer Parteien und Abgeordneten jetzt versucht, die, diese Partei verbieten zu lassen. Ich bin nicht sicher, ob das das Allerwichtigste ist. Für mich ist das Allerwichtigste, dass wir weder in der Politik eine einzige Partei haben, die mit denen Bündnisse eingeht, noch dass wir als Bürger in der Gefahr sind, ihnen massenhaft zu folgen. Im Gegenteil. Überall wo sie auftreten sind wir 10, 20 oder 30 Mal mehr als die. Das heißt, wir sind diejenigen, die die Macht haben. Und wir sollten ihnen nicht unsere Angst schenken und so tun, als könnten sie diese Demokratie gefährden. Sie sind unappetitlich, wir müssen sie politisch bekämpfen, und es ist eine Frage, ob sie so gefährlich sind, dass unser Verfassungsgericht sie verbieten wird. Da warte ich geduldig ab. Meine - spüren Sie ganz deutlich heraus, das mag so sein, dass sie verboten werden, aber ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen, in dem sie Bündnisse schaffen und ihre Parteien auch so haben, dass sie sagen, das ist nicht unsere Welt. Die sind stolz auf ein Deutschland, das wir hassen, und sie hassen ein Deutschland, auf das wir stolz sind. Und da, da beißt die Maus keinen Faden ab. Und das können wir so oder so machen. Übrigens: Wir können die Partei verbieten, aber die Spinner und die Ideologen und die Fanatiker, die haben wir dann nicht aus der Welt geschafft. Die sind ja nicht in irgendwo in einem Lager dann. Sondern die suchen sich Kameradschaften und Cliquen, wo die dann weiter ihr Unwesen treiben. Das ist eben das, was wir uns dann bedenken müssen. Und diejenigen, die dem Parteiverbot kritisch gegenüber , sagen, die sind dann praktisch noch schwieriger zu kontrollieren. Also ich will mich da nicht deutlicher festlegen, aber Sie merken schon, dass ich stolz bin auf eine Bevölkerung, die hier wirklich aus der Geschichte gelernt hat und die genau weiß: Nie wieder. Und dazu gehören wir alle, die wir hier im Raum sitzen. (Applaus)

3

2. In der Presseberichterstattung über die Veranstaltung hieß es, der Antragsgegner unterstütze die Proteste gegen die Antragstellerin. Insbesondere wurden die Aussagen des Antragsgegners zitiert, "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert" und "Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen".

4

3. Auf Nachfrage der Antragstellerin, ob die Presseberichte zutreffend seien, wonach der Antragsgegner gewalttätige Proteste gegen die Antragstellerin gutheiße und deren Mitglieder und Aktivisten als "Spinner" bezeichnet habe, teilte der Antragsgegner mit, dass sich diese Frage bei verständiger Würdigung der vorgelegten Medienberichte von selbst beantworte. Es werde aber klargestellt, dass der Antragsgegner - was der Medienberichterstattung auch zu entnehmen sei - nicht zu gewalttätigen Protesten aufgerufen habe. Vielmehr habe er auf den politischen Meinungskampf verwiesen, gerade wenn es um die Auseinandersetzung mit politischen Ansichten gehe, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellten.

II.

5

1. Die Antragstellerin begründet ihren im Rubrum wiedergegebenen Antrag wie folgt:

6

a) Die Organklage sei zulässig. Die Äußerungen des Antragsgegners seien eine rechtserhebliche Maßnahme im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da die Äußerungen des Antragsgegners einen unmittelbaren Eingriff in den seinerzeit laufenden Bundestagswahlkampf zum Nachteil der Antragstellerin dargestellt und diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Bundestagswahl verletzt hätten.

7

b) Der Antrag sei auch begründet.

Die beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners verletzten die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Meinungswettbewerb der Parteien im Wahlkampf nicht von staatlicher Seite beeinflusst oder verfälscht werden. Die Regierung müsse sich bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zurückhalten; diese habe insbesondere sachbezogen und informierend sowie parteipolitisch neutral zu sein. Diese Maßgaben gälten auch für den Antragsgegner. Daran gemessen seien die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners unzulässig. Sie fielen schon nicht in dessen verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Ihm stehe es als "pouvoir neutre" des Grundgesetzes im Gegensatz zur Regierung nicht zu, Warnungen vor politischen Parteien auszusprechen, schon gar nicht in der heißen Phase des Wahlkampfes vor Erstwählern. Die Äußerungen des Antragsgegners über die Antragstellerin seien geeignet, dieser im Bundestagswahlkampf erheblich zu schaden, weil gerade das Staatsoberhaupt bei den überwiegend jungen Zuhörern großen Respekt genieße. Der Antragsgegner habe in Kenntnis der Gewaltbereitschaft der Gegendemonstrationen diese pauschal und ohne ausdrückliche Gewalt-Distanzierung gutgeheißen und unterstützt. Er müsse sich daher die von Dritten verübte Gewalt als von ihm gebilligt zurechnen lassen.

8

Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsgegner die Antragstellerin namentlich genannt habe und ausdrücklich auf das geplante, gegen die Antragstellerin gerichtete Verbotsverfahren zu sprechen gekommen sei. Daher könnten die Äußerungen nicht als "Gefahrenwarnung" zulässig sein, weil solche Warnungen parteipolitisch neutral erfolgen müssten.

9

Schließlich verstießen die vom Antragsgegner ausgesprochenen "Warnungen" auch gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Bezeichnung von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin als "Spinner" verlasse den Boden einer sachlichen Diskussion. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont grenzten die Äußerungen an Schmähkritik.

2. Der Senat hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. September 2013 abgelehnt sowie den dagegen erhobenen Widerspruch mit Beschluss vom 19. September 2013 als unzulässig verworfen (jeweils zum Aktenzeichen 2 BvE 4/13, juris).

10

3. Das Bundesverfassungsgericht hat den in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorganen, den im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertretenen Parteien sowie Parteien, die weder im Bundes- noch in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, aber im Jahre 2013 Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung hatten, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Geäußert hat sich lediglich der Bundespräsident als Antragsgegner.

11

4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

12

a) Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Äußerungen des Antragsgegners keine rechtserhebliche Maßnahme darstellten, die Gegenstand eines Organstreits sein könne.

13

b) Der Antrag sei auch unbegründet.

Nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes komme dem Bundespräsidenten eine integrative Funktion zu. Zwar sei er vor allem in parteipolitischer Hinsicht zu größtmöglicher Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Als Hüter der Verfassung müsse der Bundespräsident aber nötigenfalls klar zugunsten der verfassungstreuen Kräfte Stellung beziehen. Die Verfassung erwarte von ihm die Abwehr von Angriffen aus dem politischen Raum auf die grundgesetzliche Ordnung, gerade auch durch seine Reden und Äußerungen.

14

Der Antragsgegner habe das Gebot der parteipolitischen Neutralität und das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beachtet. Er habe betont, dass eine politische Partei sich äußern dürfe, solange sie nicht verboten sei, und sich dagegen gewandt, Plakate der Antragstellerin abzureißen. Negative Werturteile habe er ausschließlich über Personen abgegeben, die rechtsradikale Überzeugungen verträten. Mitglieder nicht verbotener Parteien seien ebenso wenig wie Nichtmitglieder davor geschützt, dass Repräsentanten der streitbaren Demokratie wie der Antragsgegner die freiheitliche Demokratie des Grundgesetzes in ihren Äußerungen verteidigten und sich gegen rechtsradikale Meinungen und Handlungen wendeten sowie ihre Ablehnung gegenüber Rechtsradikalen zum Ausdruck brächten.

15

Wenn und soweit die Antragstellerin Rechtsradikale als Mitglieder ihrer Partei dulde oder deren Mitgliedschaft wünsche, müsse sie in Kauf nehmen, dass der Antragsgegner diese im Rahmen der Erfüllung seines verfassungsmäßigen Auftrags zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kritisch beurteile. Insbesondere sei er verpflichtet, das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG zu schützen.

16

Nichts anderes ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, der nur die Partei selbst, nicht ihre Mitglieder, Aktivisten und Unterstützer schütze. Die Äußerungen des Antragsgegners stellten zudem keine Identifizierung mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern im Hinblick auf Wahlen dar. Der Antragsgegner habe sich im Bundestagswahlkampf nicht selbst zur Wiederwahl gestellt und auch nicht dafür geworben, dass die Bundesregierung oder die sie tragenden Parteien wiedergewählt werden.

17

5. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt.

B.

18

Der Antrag ist zulässig.

19

Der Antragstellerin steht zur Verfolgung ihres Anliegens der Organstreit offen. Sie macht geltend, als politische Partei durch eine Maßnahme des Antragsgegners als anderes Verfassungsorgan (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>) in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 121, 30 <57> m.w.N.; 44, 125 <137> m.w.N.). Die Antragstellerin wendet sich gegen eine rechtserhebliche Maßnahme (vgl. BVerfGE 118, 277 <317> m.w.N.), indem sie behauptet, der Antragsgegner habe die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnisse überschritten und damit zulasten der Antragstellerin unzulässig in den Wahlkampf eingewirkt. Nach ihrem Vortrag erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner durch die angegriffenen Äußerungen das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>; 44, 125 <146>; 63, 230 <243>). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der, die dem Senatsbeschluss vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 - (BVerfGE 57, 1) zugrunde lag und die durch das Fehlen entsprechenden Vorbringens gekennzeichnet war (vgl. BVerfGE 57, 1 <7 ff.>).

C.

20

Der Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und verletzen daher die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien.

I.

21

Der Bundespräsident hat neben der Wahrnehmung der ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse kraft seines Amtes insbesondere die Aufgabe, im Sinne der Integration des Gemeinwesens zu wirken. Wie der Bundespräsident diese Aufgabe wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (1.). Das Handeln des Bundespräsidenten findet seine Grenzen in der Bindung an die Verfassung und die Gesetze (2.). Der Bundespräsident hat demgemäß das Recht der Parteien auf freie und gleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 GG zu achten, jedoch können Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien berühren, gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift (3.).

22

1. Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 22 BvE 2/10 -, Rn. 91 ff.). Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Besteht eine wesentliche Aufgabe des Bundespräsidenten darin, durch sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern, muss ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen. Der Bundespräsident kann - wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat - den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen Ermächtigung.

23

Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland entspricht es, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 22 BvE 2/10 -, Rn. 95 m.w.N.). Daraus allein folgen indes keine justiziablen Vorgaben für die Amtsausübung. Insbesondere ist der Bundespräsident nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, von Rechts wegen gehalten, seinen Äußerungen stets eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung zugrunde zu legen und darüber in seinen Verlautbarungen Rechenschaft zu geben.

24

2. Der Bundespräsident übt Staatsgewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG aus und ist gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden, was in der Eidesformel (Art. 56 GG), mittelbar in den Immunitätsregeln (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG) sowie in den Voraussetzungen einer Anklage gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholten Ausdruck findet. Der Bundespräsident steht in keinerlei Hinsicht "über dem Gesetz".

25

3. Zu den vom Bundespräsidenten zu achtenden Rechten gehört das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG, soweit es um die Chancengleichheit bei Wahlen geht, in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG oder Art. 28 Abs. 1 GG. Dieses Recht kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>). Eine die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Wann dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab.

26

a) So hat der Senat für die Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung von einem (unzulässigen) parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf Kriterien entwickelt, mit denen verhindert werden soll, dass die Öffentlichkeitsarbeit durch Einsatz öffentlicher Mittel den die Regierung tragenden Parteien zu Hilfe kommt und die Oppositionsparteien bekämpft (vgl. BVerfGE 44, 125 <148 ff.>). Geht es bei dieser Fallgestaltung in erster Linie darum, den Prozess der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung des Volkes gegenüber vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gedeckten Einflussnahmen der Bundesregierung zugunsten der sie tragenden Parteien abzuschirmen, sind die verfassungsrechtlichen Grenzen negativer Werturteile in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern von einem anderen Ausgangspunkt her zu bestimmen. Derartige Werturteile sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig; die betroffene Partei kann sich im Kampf um die öffentliche Meinung dagegen zur Wehr setzen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291 ff.>). Sie werden erst dann unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Diesen Ansatz hat der Senat auch für die Beteiligung staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Verbotsverfahrens aufgegriffen und ausgesprochen, dass das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung es staatlichen Stellen verwehrt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, NVwZ 2013, S. 568 <569>, Rn. 22; zu Abwägungen bei negativen Werturteilen in Verfassungsschutzberichten über Presseerzeugnisse vgl. BVerfGE 113, 63 <75 ff.>).

27

b) Diese Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres für die verfassungsrechtliche Beurteilung negativer Äußerungen des Bundespräsidenten über bestimmte Parteien heranziehen. Weder steht der Bundespräsident mit den politischen Parteien in direktem Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses, noch stehen ihm Mittel zur Verfügung, die es ihm wie etwa der Bundesregierung ermöglichten, durch eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken. Es gehört auch nicht zu seinen Befugnissen, die Öffentlichkeit regelmäßig über radikale Bestrebungen zu informieren oder über einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei (Art. 21 Abs. 2 GG) zu befinden. Äußerungen des Bundespräsidenten haben andererseits kraft seiner Stellung besonderes Gewicht, und eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Bundespräsidenten folgt anderen Gegebenheiten als die mit direkten politischen Konkurrenten oder einer von ihnen getragenen Bundesregierung. Folglich sind die Grenzen der Äußerungsbefugnisse des Bundespräsidenten gesondert zu bestimmen.

28

In Erfüllung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen - insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden - aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben. Er kann in diesem Sinn integrierend nur wirken, wenn es ihm freisteht, nicht nur die Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl, sondern auch mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen. Gehen Risiken und Gefahren nach Einschätzung des Bundespräsidenten von einer bestimmten politischen Partei aus, ist er nicht gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand seiner öffentlichen Äußerungen zu machen. Dem steht die verfassungsrechtliche Erwartung nicht entgegen, dass der Bundespräsident - insbesondere zu Wahlkampfzeiten -eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (oben Rn. 25), weil mit ihr nicht die Vorstellung eines politisch indifferenten Amtswalters verbunden ist. Äußerungen des Bundespräsidenten sind dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind.

29

Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Bundespräsident auch weitgehend frei darüber entscheiden, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form er sich äußert und in welcher Weise er auf die jeweilige Kommunikationssituation eingeht. Er ist insbesondere nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen, wenn er dies für angezeigt hält. Mit der Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten nicht mehr im Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung liefern, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen Äußerungen der Fall sein wird, die in anderen Zusammenhängen als "Schmähkritik" (vgl. BVerfGE 93, 266 <294> m.w.N.) qualifiziert werden.

30

c) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien berühren, hat zu berücksichtigen, dass es ausschließlich Sache des Bundespräsidenten selbst ist, darüber zu befinden, wie er seine Amtsführung gestaltet und seine Integrationsfunktion wahrnimmt. Inwieweit er sich dabei am Leitbild eines "neutralen Bundespräsidenten" orientiert, unterliegt weder generell noch im Einzelfall gerichtlicher Überprüfung. Andererseits widerspräche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wären politische Parteien, deren Recht auf Chancengleichheit ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung ist, im Verhältnis zum Bundespräsidenten rechtsschutzlos gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, aber auch ausreichend, negative Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen hat.

II.

31

Nach diesem Maßstab sind die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich mit seinen, wie sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch auf die Antragstellerin bezogenen Äußerungen gegen geschichtsvergessene rechtsradikale und fremdenfeindliche Überzeugungen gewandt und dazu aufgerufen, mit demokratischen Mitteln zu verhindern, dass sich diese Überzeugungen durchsetzen. Damit hat der Antragsgegner sich im Rahmen seiner Repräsentations- und Integrationsfunktion gehalten und nicht willkürlich gegen die Antragstellerin Partei ergriffen.

32

1. Soweit die Antragstellerin sich in ihren Rechten dadurch verletzt sieht, dass der Antragsgegner Proteste gegen die Antragstellerin in Berlin-Hellersdorf öffentlich unterstützt habe, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Dass der Bundespräsident gewaltsame Proteste gegen die Antragstellerin unterstützt oder auch nur gutgeheißen hätte, lässt sich seinen Äußerungen bei der gebotenen objektiven Auslegung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht entnehmen. Der Bundespräsident hat eingangs seiner Antwort ausdrücklich darauf hingewiesen, bereits das Abreißen von Plakaten nicht zu billigen. Es konnte daher kein Zweifel bestehen, dass er erst recht gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin ablehnte. Im Weiteren hat er lediglich in der Sache auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5, 8 GG) hingewiesen und zum politischen Meinungskampf aufgefordert. Hierzu war er befugt.

33

2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verwendung des Wortes "Spinner" im konkreten Zusammenhang. Der Antragsgegner hat damit über die Antragstellerin und ihre Anhänger und Unterstützer ein negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann. Hier indes dient, wie sich aus dem Duktus der Äußerungen des Antragsgegners ergibt, die Bezeichnung als "Spinner" - neben derjenigen als "Ideologen" und "Fanatiker" - als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale - nationalistische und antidemokratische - Überzeugungen vertreten (zur grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vgl. BVerfGE 124, 300 <327 ff.>). Die mit der Bezeichnung als "Spinner" vorgenommene Zuspitzung sollte den Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen "ihre Grenzen aufweisen". Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht, aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten (vgl. insoweit BVerfGE 124, 300 <330 f.>) geworben und damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgen, die auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2, des Landesverbands Bayern des Klägers zu 1, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet ist, ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; III.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; IV.) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen zunächst nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich des darin geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei schon nicht dargelegt, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln überhaupt stattfinde. Für eine solche Beobachtung fehle es an Anhaltspunkten. Zwar liege es im Wesen verdeckter Ermittlungen, dass der Betroffene davon keine Kenntnis habe. Es seien aber Anhaltspunkte für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel denkbar, etwa wenn die Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse offenbare, die sie anders als durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht habe erlangen können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil das Landesamt für Verfassungsschutz sich ausschließlich auf Anhaltspunkte stütze, die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergäben. Dass der Beklagte aus Gründen der Geheimhaltung die Auskunft über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verweigere, lasse für sich genommen den Schluss, solche Mittel würden eingesetzt, nicht zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel aufgrund der Verweigerung einer diesbezüglichen Auskunft nicht geklärt werden könne. Vielmehr sei es zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses notwendig gewesen, die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung im Rahmen eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO klären zu lassen. Dies hätten die Kläger aber unterlassen.

b) Dagegen wenden die Kläger ein, es komme nicht darauf an, ob eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bereits jetzt stattfinde. Es genüge vielmehr, dass eine solche Beobachtung jederzeit drohe. Dies sei aber der Fall, weil der Beklagte selbst alle Eingriffsvoraussetzungen auch einer verdeckten Beobachtung vorgetragen und das Verwaltungsgericht deren Vorliegen bestätigt habe. Die Kläger müssten daher nicht darlegen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jetzt schon stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur Klarheit über eine gegenwärtige verdeckte Beobachtung hätte schaffen, nicht jedoch eine künftige Beobachtung hätte verhindern können, wie es der Klageantrag erstrebe.

c) Diese Ausführungen stellen die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten gerichtet ist, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Sache nach machen die Kläger damit geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil es sich bei der Klage, sollte eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bisher noch nicht erfolgt sein, nicht um eine Unterlassungs-, sondern um eine vorbeugende Unterlassungsklage handele, für die ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann zu bejahen sei, wenn eine solche Beobachtung zwar bisher noch nicht erfolgt sei, aber jederzeit drohe. Jedoch fehlt für die Klage, soweit sie die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln betrifft, auch dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich, wie die Kläger meinen, als vorbeugende Unterlassungsklage darstellt.

Das für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte der Kläger verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es den Klägern nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34; OVG Lüneburg, B.v. 9.4.2014 - 13 LA 17/12 - juris Rn. 9). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41). Nach diesen Maßstäben lassen aber auch die Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht erkennen.

aa) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jederzeit drohe, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch die Voraussetzungen einer derartigen Beobachtung als erfüllt angesehen und das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil bestätigt habe, trifft dies nicht zu.

Zwar führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 aus, das Landesamt für Verfassungsschutz dürfe gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG Daten nach Art. 5 BayVSG auch durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlägen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Jedoch lässt sich daraus nicht ohne weiteres schließen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz tatsächlich in naher Zukunft bei der Beobachtung des Klägers zu 2 nachrichtendienstliche Mittel anwenden wird. Denn die vom Beklagten für den Einsatz solcher Mittel genannte Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, die das Verwaltungsgericht nur insoweit bestätigt hat, als sie seiner Ansicht nach bereits für jede Beobachtung des Klägers zu 2 gelten, reicht für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nicht aus. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG darüber hinaus nur erhoben werden, wenn sie nicht auf andere geeignete Weise gewonnen werden können, die den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Daneben gelten etwa für den Einsatz technischer Mittel, die im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG als nachrichtendienstliche Mittel angewandt werden sollen, weitere besondere Anforderungen (Art. 6a Abs. 1 BayVSG). Dass auch diese zusätzlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers zu 2 vorliegen, hat aber weder der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen noch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Schließlich fehlt das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre. Denn es lässt sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen, welche Maßnahmen drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen.

Weder legen die Kläger in der Zulassungsbegründung dar, zur Gewinnung welcher Erkenntnisse sie eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erwarten und mit welchen Mitteln diese Erkenntnisse gewonnen werden könnten, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich. Es lässt sich daher nicht mit der für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Bestimmtheit ersehen, welche nachrichtendienstlichen Mittel gegebenenfalls zum Einsatz kämen. Es bleibt folglich auch unklar, welchen rechtlichen Anforderungen eine etwaige Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mittel genügen müsste. Insbesondere bleibt offen, ob sich die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nach den gemäß Art. 6 BayVSG dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen richten würde oder ob dabei besondere Anforderungen zu beachten wären, etwa weil als nachrichtendienstliche Mittel technische Mittel im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingesetzt werden sollen und deshalb der Rechtmäßigkeitsprüfung die strengeren Voraussetzungen von Art. 6a BayVSG sowie die besonderen Verfahrensregelungen des Art. 6b BayVSG zugrunde zu legen wären. Ebenso lässt sich ohne hinreichende Kenntnis der Informationen, die durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen werden sollen, nicht prüfen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten „nicht auf eine andere Weise gewonnen werden können, die die betroffene Person weniger beeinträchtigt“, wie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG dies voraussetzt. Schließlich kann auch nicht beurteilt werden, ob gewährleistet ist, dass die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stünde (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayVSG), solange wie hier keine Klarheit darüber besteht, welche nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden sollen und was mit ihrem Einsatz geklärt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit anderen als nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, als unbegründet angesehen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Antrag auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, die Beobachtung des Klägers zu 2 aus offenen Quellen sei auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG rechtmäßig. Nach diesen Regelungen sei Voraussetzung für die Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG), das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG), weil im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Anlass eine gezielte Beobachtung nicht zulässig sei. Es bedürfe einer Gefahrenlage in Form eines tatsachengestützten Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Im Falle des Klägers lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vor, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime gerichtet seien. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deren grundlegenden Prinzipien nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehöre. Die Kläger hätten nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 eine islamkritische Grundhaltung. Sie setzten Islam und Islamismus gleich und sähen im Islam eine Ideologie, die bestrebt sei, im Namen ihres weltweiten Herrschaftsanspruchs ihr totalitäres Gesellschaftssystem unter Vorherrschaft der Scharia in den freien Gesellschaften Europas zu installieren, deren Werten, Normen und Idealen sie feindlich gegenüberstehe. Ausgehend davon gelange das Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 zu der Schlussfolgerung, der Islam sei keine Religion im Sinne des Grundgesetzes. Im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 könne daher die Forderung gesehen werden, dem Islam insgesamt den Status einer Religion abzuerkennen und damit allen Muslimen das Grundrecht der Religionsfreiheit abzusprechen und so einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen.

Die islamkritische Haltung der Kläger allein stelle allerdings noch keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar, die zusätzlich ein politisch bestimmtes ziel- und zweckgerichtetes Handeln im Sinne eines finalen Handlungselements voraussetze. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Handlungselement ergäben sich aber aus den Äußerungen und Aktivitäten des früheren Pressesprechers (von Januar 2010 bis November 2011) und Vorsitzenden des Klägers zu 2 (von November 2011 bis zum Jahreswechsel 2013/2014), der seit 3. Oktober 2009 Mitglied des Klägers zu 2 sei und dessen ideologische Ausrichtung maßgeblich geprägt habe. Das Thesenpapier des früheren Pressesprechers und Vorsitzenden gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 und die dazu erfolgten Aktualisierungen vom 26. Oktober 2011 und 19. November 2011 fielen in den Zeitraum, in dem dieser Funktionär des Klägers zu 2 gewesen sei. Eine Vereinigung müsse sich das Verhalten und die Äußerungen ihrer Funktionäre auch dann zurechnen lassen, wenn sie, wie die Kläger geltend machten, nicht im Namen der Vereinigung erfolgt seien. Dies gelte hier auch dann, wenn der frühere Vorsitzende wegen inhaltlicher Differenzen aus dem Amt geschieden sei. Denn die Verfassungsschutzbehörde sei gerade im Falle eines Richtungsstreits innerhalb der Vereinigung befugt, dessen weitere Entwicklung zu beobachten.

Ausgangspunkt des Thesenpapiers sei das Verständnis des Islam als totalitäre, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ideologie und die Vorstellung, dass es eine Islamisierung Deutschlands zu verhindern gelte. Insoweit weise das Thesenpapier deutliche inhaltliche Übereinstimmungen mit dem später entstandenen Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 auf. Der achtstufige Maßnahmenkatalog des Thesenpapiers zur Verhinderung einer Islamisierung enthalte gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Die Forderung, die Bundesregierung müsse alle islamischen Verbände auffordern, alle gefährlichen Passagen aus dem Koran zu streichen und auf die Scharia als Rechtssystem für alle Zeiten zu verzichten, weil der Islam erst dann als ungefährlich betrachtet und ihm die ungestörte Religionsausübung zugestanden werden könne (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011), laufe auf eine staatlicherseits angeregte Zensur hinaus, ohne deren Anerkennung die Religion nicht ungehindert ausgeübt werden dürfe. Dies sei mit der Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität offenkundig nicht vereinbar. Da die Deutung und Auslegung religiöser Offenbarungsschriften allein den Gläubigen und ihren Glaubensgemeinschaften vorbehalten sei, stelle eine staatliche Zensur einen Eingriff in den Wesenskern der Religion dar, der sich mit dem Argument, die Inhalte des Korans seien bei wörtlichem Verständnis verfassungswidrig, nicht rechtfertigen lasse. Staatliche Sanktionen seien im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann gerechtfertigt, wenn sich eventuelle verfassungsfeindliche Inhalte in Form von entsprechenden Bestrebungen oder Straftaten nach außen manifestierten. Mit dem Gebot staatlicher Neutralität sei auch die Forderung nach Schulungen und Intensivkursen zu den Inhalten des Islam für alle Moslems (Nr. 5 des Thesenpapiers) nicht vereinbar. Die Forderung eines sofortigen Baustopps für Moscheen, der Schließung von Koranschulen und der Unterbindung von Gebetsversammlungen (Nr. 5 des Thesenpapiers) für den Fall, dass auf die für gefährlich gehaltenen Glaubensinhalte nicht verzichtet werde, ziele darauf ab, die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete kollektive Ausübung der Religion in der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unmöglich zu machen. Auch darin liege ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht einer gegen die Religionsfreiheit der Muslime gerichteten Bestrebung. Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor, soweit für den Fall des hartnäckigen Festhaltens der Muslime an allen Teilen ihrer Ideologie gefordert werde, den Islam zu verbieten und Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten wollten, zu empfehlen, Deutschland zu verlassen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Denn insoweit sollten aktiv politische Entscheidungen herbeigeführt werden, die die Religionsfreiheit für Muslime außer Kraft setzten. Zwar nehme die letzte Aktualisierung des Thesenpapiers vom 19. November 2011 von den Forderungen nach einem Volksentscheid über die Abschaffung des Islam und nach Aufgabe des Islam oder Ausreise aus Deutschland zwar Abstand. Dies lasse die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht entfallen. Die Abkehr von diesen Forderungen beruhe lediglich darauf, dass es nach dem Verständnis des Verfassers des Thesenpapiers auch ohne eine Volksabstimmung möglich sei, islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden als verfassungsfeindlich zu verbieten, wenn sie sich den übrigen Forderungen des Thesenpapiers verweigerten. An der Forderung nach einer Koranzensur und der Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte werde aber festgehalten.

Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen mit dem Ziel, die Religionsfreiheit der Muslime außer Geltung zu setzen, ergäben sich aus den Wortbeiträgen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 anlässlich einer vom Kläger zu 2 veranstalteten Demonstration zum Thema „Tag der Deutschen Einheit - Tag der offenen Moschee“ am 3. Oktober 2013. Die Redebeiträge seien dem Kläger zu 2 zuzurechnen. Der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2, der das Amt des Landesvorsitzenden damals noch ausgeübt habe, habe an der Demonstration als Hauptredner teilgenommen und habe sich den Zuhörern als Landesvorsitzender des Klägers zu 2 vorgestellt und als Versammlungsleiter fungiert.

In den Redebeiträgen habe der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 den Islam erneut als verfassungsfeindliche Ideologie dargestellt und die Muslime öffentlich aufgefordert, sich von allen verfassungsfeindlichen Ideologien schriftlich zu distanzieren. Wie im Thesenpapier habe er das Aufenthaltsrecht von Muslimen in Deutschland und die Religionsausübung in Moscheen von einer Zensur des Korans abhängig gemacht. Dadurch werde deutlich, dass der frühere Landesvorsitzende die wesentlichen Inhalte seines Thesenpapiers öffentlich vertrete und damit ziel- und zweckgerichtet auf ihre Umsetzung hinwirke. Schließlich sei die Beobachtung des Klägers zu 2 anhand öffentlicher Quellen auch verhältnismäßig (Art. 4 Abs. 3 BayVSG).

b) Diese Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

aa) Die Kläger wenden sich in ihrer Zulassungsbegründung zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen darin sieht, dass dem Islam als solchem im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 sowie im Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und in dessen Äußerungen am 3. Oktober 2013 der Status als Religion im Sinne des Grundgesetzes und damit allen Muslimen die Religionsfreiheit als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aberkannt werde sowie entgegen dem Gebot der strikten religiösen Neutralität des Staates eine staatlicherseits angeregte Zensur des Korans erfolgen und für den Fall, dass die islamischen Verbände nicht auf wesentliche Grundlagen ihrer Religion verzichteten, die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland außer Kraft gesetzt werden solle.

Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Islam als solcher, der die Scharia an die Stelle des Rechtsstaats, das Kalifat an die Stelle der Demokratie und die Sunna an die Stelle der Menschen- und Bürgerrechte setzen wolle, sei eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Kläger betrieben daher lediglich zulässige Aufklärungsarbeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Islam. Sie verwiesen die Religionsfreiheit der Muslime lediglich in diejenigen Schranken, die ihr von der Verfassung gezogen seien, weil nur der entpolitisierte Privat-Islam mit dem Grundgesetz kompatibel sei. Eine Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime sei nicht intendiert. Es solle vielmehr lediglich die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Übergriffe des Islam verteidigt werden, die nicht von der Religionsfreiheit gedeckt seien.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die organisierte Islamkritik in Deutschland werde dadurch als radikal und extremistisch gebrandmarkt und politisch und gesellschaftlich kaltgestellt. Dass über die Frage diskutiert werde, ob und in welcher Hinsicht der Islam eine Religion sei und wo die Grenzen der Religionsfreiheit des Islam lägen, könne nicht zu dem Verdikt führen, dass dadurch gegen die Religionsfreiheit der Muslime und die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen werde. Als unverletzlich anerkannt werde von den Klägern die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG werde den Muslimen abgesprochen, um die von einer weiteren Entfaltung des Islam ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verhindern. Dass dem Islam der Status als Religion im öffentlichen Raum aberkannt werde, sei aber keine Abschaffung, sondern eine Einschränkung der Religionsfreiheit.

Die Forderung, die Islamverbände sollten sich von verfassungsfeindlichen Forderungen der Scharia distanzieren, sei kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil die Kirchen ihr Bekenntnis zur säkularen Staatlichkeit bereits in Staatsverträgen abgelegt hätten und von den Muslimen nur verlangt werde, insoweit gleichzuziehen. Es sei nicht erkennbar, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung anders als durch das Verbot verfassungsfeindlicher Schriften wie des unredigierten Korans wirksam verteidigt werden solle. Dies sei lediglich eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit zugunsten der Grundrechte Dritter.

Soweit das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden, das das Verwaltungsgericht nicht unvoreingenommen, sondern in einer Weise interpretiert habe, die die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ermögliche, Schulungen und Intensivkurse von staatlicher Seite über den Inhalt des Islam fordere, sei dies eine Staatsaufgabe und verstoße nicht gegen das Gebot religiöser Neutralität. Ein Volksentscheid über ein Verbot des Islam sei im Hinblick darauf, dass die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werde, verfassungsrechtlich zulässig. Soweit das Thesenpapier von den Muslimen verlange, ihrem Glauben abzuschwören, beziehe sich dies nur auf die wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit zu verbietenden islamischen Verbände und Vereinigungen. Wer zu Hause nach muslimischem Ritus beten wolle, brauche nicht abzuschwören. Soweit das Thesenpapier schließlich die Ausreise von Muslimen, die nicht bereit seien abzuschwören, betreffe, gehe es um eine zulässige Modifikation des Ausländerrechts, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sein könne.

Diese Ausführungen stellen aber die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vom Oktober und November 2011 und dessen Äußerungen während einer Demonstration am 3. Oktober 2013 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 2 in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

aaa) Nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 stellt der Islam als nicht nachhaltig säkularisierte und nicht republikfähige Religion keine Religion im Sinne des Grundgesetzes dar, die den Schutz des Grundgesetzes beanspruchen könne. Dies bedeute, dass über die garantierte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit hinaus die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung ausschließlich nachhaltig säkularisierten, republikfähigen Religionen vorbehalten bleibe. Da mit dem Praktizieren der islamischen Religionsausübung immer zugleich der politische Machtanspruch des Islam propagiert werde, könne sich der Islam nicht auf den Religionsausübungsschutz des Grundgesetzes berufen (Nr. 11 des Grundsatzprogramms).

In der Begründung ihres Zulassungsantrags legen die Kläger dar, dass damit den Muslimen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG im Sinne einer inneren Freiheit zu religiösen Verrichtungen, unter denen die Kläger das Beten und die Vornahme kultischer Handlungen allein oder gemeinsam im privaten Bereich verstehen, nicht abgesprochen werden soll, sondern lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG. Wie sich aus der Zulassungsbegründung weiter ergibt, verstehen die Kläger dabei unter der Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum etwa den Bau von Minaretten und Moscheen, den Betrieb von Koranschulen und Gebetsversammlungen. Dies hat zur Folge, dass ein Baustopp für Moscheen, die Schließung von Koranschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen, wie sie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 in seinem Thesenpapier für den Fall propagiert, dass die Forderungen nach einer Modernisierung des Islam durch die islamischen Verbände und Vereinigungen abgelehnt werden (Nr. 5 des Thesenpapiers), nach Auffassung der Kläger die Religionsfreiheit der Muslime nicht berührt.

Dieses Verständnis der Religionsfreiheit ist aber mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Zum einen stellt der Islam nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eine Religion dar, so dass Muslime den Schutz des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 87). Zum anderen umfasst dieses Grundrecht, wie ausgeführt, gerade auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Es erstreckt sich auf kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens und das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Damit beinhaltet die Religionsfreiheit aber nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Ausübung der Religion im öffentlichen Raum und insbesondere das gemeinsame Beten in dafür vorgesehenen Einrichtungen, wie sie Moscheen darstellen. Dass dies nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und den Erläuterungen der Kläger in der Zulassungsbegründung für Muslime nicht gelten soll, beschneidet deren Religionsfreiheit in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise. Denn Muslime würden dadurch hinsichtlich wichtiger Aspekte der Religionsausübung generell vom Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Folge ausgeschlossen, dass ihre Religionsausübung anders als die der Anhänger anderer Religionen unabhängig davon eingeschränkt werden könnte, ob sie mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang in Konflikt gerät. Die Religionsfreiheit wäre damit aber für Muslime in weitem Umfang außer Kraft gesetzt und nicht nur, wie die Kläger meinen, in diejenigen Schranken verwiesen, die ihr von der Verfassung gezogen sind.

bbb) Gleiches gilt für die folgenden Äußerungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2. In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). In einem Redebeitrag während der Kundgebung am 3. Oktober 2013 hat er erneut erklärt, die Moslems seien in Deutschland nur willkommen, wenn sie ihren Koran zensierten. Sie hätten in Deutschland nur dann eine Chance, wenn sie aus ihrer Religion alle verfassungsfeindlichen Elemente gestrichen hätten.

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktiv-kämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen For-derungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.

Schließlich lassen sich die Thesen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 auch dann nicht mit der Religionsfreiheit vereinbaren, wenn man sie entsprechend dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung wohlwollend interpretiert. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, es sei unproblematisch, wenn ihr früherer Vorsitzender die Ausreise der nicht zur Aufgabe ihrer Glaubensüberzeugungen bereiten Muslime fordere, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder ganz allgemein die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für eine ausländerrechtliche Abschiebung sein könne. Zwar trifft es zu, dass ein Ausländer nach § 54 Nr. 5a AufenthG ausgewiesen werden kann, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Jedoch setzt eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieser Regelung eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Verhaltensweise voraus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2015, § 54 AufenthG Rn. 36). Die nicht in derartigen Verhaltensweisen Ausdruck findende Glaubensüberzeugung genügt hingegen ebenso wenig wie die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (Hailbronner, a. a. O., Rn. 41).

ccc) Bereits aus diesen Gründen lassen sich dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 sowie den schriftlichen und mündlichen Äußerungen ihres früheren Vorsitzenden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen des Klägers zu 2 entnehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vorgeschlagenen staatlichen Schulungen und Intensivkurse über den Inhalt des Islam gegen die durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG begründete Plicht des Staates zu religiöser Neutralität (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 109) verstoßen oder ob der geforderte Volksentscheid über ein Verbot des Islam verfassungsrechtlich zulässig ist.

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 2 das Verhalten seines früheren Vorsitzenden zugerechnet und dessen Äußerungen und Aktivitäten tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 entnommen hat.

Die Kläger machen insoweit geltend, der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 sei nur bis Ende 2013 Funktionsträger des Klägers zu 2 gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Fortdauer der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz am 16. Oktober 2014 habe er daher keinen bedeutsamen Einfluss auf Programmatik und Bestrebungen des Klägers zu 2 mehr ausgeübt. Diesem werde daher ein Verhalten zugerechnet, von dem er sich schon knapp ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts glaubwürdig distanziert habe, indem er den früheren Landesvorsitzenden zum Rücktritt bewogen und ihm nahegelegt habe, den Kläger zu 2 nicht mehr mit seinen kontroversen und im Verein nicht mehrheitsfähigen Positionen zu belasten. Sein früherer Landesvorsitzender sei für den Kläger zu 2 nicht mehr prägend. Aus seinen rhetorischen Fehltritten könne auch kein politisches Programm abgeleitet werden. Der Kläger zu 2 habe durch die Entmachtung des früheren Vorsitzenden und die Berufung der gemäßigten gegenwärtigen Landesvorsitzenden jeden Einfluss des früheren Vorsitzenden auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 beseitigt. Es gehe hier nicht um die Zulässigkeit von Äußerungen des Beklagten über den Kläger zu 2 in einem Verfassungsschutzbericht über einen bestimmten Berichtszeitraum, in dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 noch den Vorsitz innegehabt habe, sondern um die Rechtmäßigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 die betreffenden Äußerungen als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ sowie als freier Journalist und Blogger gemacht habe. Sein Thesenpapier habe auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 nie Einfluss gewonnen, sondern habe zu immer lauter werden Forderungen nach seiner Absetzung geführt, der er schließlich durch seinen Rücktritt zuvorgekommen sei.

Auch diese Ausführungen stellen aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Verhalten des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zum einen sind Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Danach wären die Äußerungen des früheren Vorsitzendem dem Kläger zu 2 aber auch dann zuzurechnen, wenn er sie nicht als Vorsitzender des Klägers zu 2, sondern als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ gemacht hätte. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Thesenpapiers im Oktober und November 2011 und seiner Redebeiträge während der Demonstration am 3. Oktober 2013 Pressesprecher bzw. Landesvorsitzender des Klägers zu 2. Dementsprechend spiegeln diese Äußerungen auch den ideologischen Hintergrund wider, vor dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 als dessen Funktionär gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Partei „Die Freiheit“, für die der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 nach dem Vortrag der Kläger gehandelt haben soll, nach den Angaben dieses früheren Vorsitzenden den politischen Arm des Klägers zu 2 darstellt (vgl. Auswertung des Videos über die Demonstration am 3. Oktober 2013, Auftaktkundgebung, S. 3).

Zum anderen steht die Tatsache, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2014 den Vorsitz nicht mehr innehatte und die Mitglieder des Klägers zu 2 möglicherweise mehrheitlich zu dessen Äußerungen auf Distanz gegangen waren, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des früheren Vorsitzenden nicht entgegen. Einerseits ist eine solche Distanzierung schon deshalb zweifelhaft, weil das nach dem Rückzug des früheren Vorsitzenden erstellte Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 nicht nur wie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 davon ausgeht, dass dem Islam die ungestörte Religionsausübung nicht gewährleistet ist, sondern wie dessen Thesenpapier Maßnahmen fordert, um die vom politischen Machtanspruch des Islam ausgehenden Gefahren für die Menschenrechte und den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat sicher und dauerhaft auszuschalten (Nr. 17 des Grundsatzprogramms). Andererseits sind Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht nur dann gegeben, wenn die betreffende Vereinigung in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, wie er hier bestehen würde, wenn der Rückzug des früheren Vorsitzenden, wie von den Klägern behauptet, auf einer mehrheitlichen Ablehnung der von ihm vertretenen Positionen beruhte, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45). Auch damit hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2 durch den Verfassungsschutz ausdrücklich begründet. Die Kläger haben sich mit dieser die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung jedoch nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).

cc) Schließlich erweist es sich auch nicht als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterscheiden, weil, wie sie meinen, der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle.

Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 29).

Danach kann hier von einem Verstoß gegen das Willkürverbot jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Absehen von der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Prüfung, ob die Kläger mit der auf ihrer Lesart der Glaubensinhalte des Islam beruhenden Gleichsetzung von Islam und Islamismus nach den Ergebnissen der sich mit dem Islam befassenden wissenschaftlichen Forschung Recht haben, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, dieser Frage durch die Erhebung der von den Klägern in der Zulassungsbegründung angesprochenen Sachverständigen- und Urkundenbeweise (vgl. S. 9 und 10 der Zulassungsbegründung) weiter nachzugehen. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich.

Wie oben ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sind Einschränkungen der Religionsfreiheit nicht allein wegen der Inhalte einer Religion, sondern nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder von Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang möglich und setzen daher mit diesen Verfassungsgütern kollidierende Verhaltensweisen voraus. Selbst wenn die Ansicht der Kläger zuträfe, dass nicht nur der Islamismus, sondern bereits der Islam als solcher wegen seiner Glaubensinhalte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar wäre, ließen sich daher die generellen, nicht an solche Verhaltensweisen geknüpften Einschränkungen der Religionsfreiheit der Muslime, wie sie im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden und seinen Redebeiträgen während der Demonstration am 3. Oktober 2013 propagiert werden, nicht rechtfertigen. Da das Verwaltungsgericht gerade aus diesem Grund von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 ausging, kam es für die Entscheidung über die Unterlassungsklage der Kläger aber auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Ansicht, der Islam als solcher sei wegen seiner Glaubensinhalte verfassungsfeindlich, nicht an.

II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger der Sache nach geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, indem es nicht geprüft habe, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterschieden, weil der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, wobei das Gericht insbesondere verpflichtet gewesen sei, die vorgeschlagenen Sachverständigen- (S. 8 f. der Zulassungsbegründung) und Urkundsbeweise (S. 10 der Zulassungsbegründung) zu erheben. Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12). Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger einen Beweisantrag gestellt hätten. Vielmehr haben sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung lediglich in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, auf die sie, wie sie darlegen, im Ausgangsverfahren Bezug genommen haben, die Anhörung von vier Sachverständigen beantragt und Urkundsbeweis mit dem Koran und dem Hadith angeboten.

Dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn wie dargelegt, war die Frage, ob aufgrund seiner Glaubensinhalte der Islam als solcher und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellte, für das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entscheidungserheblich. Es hatte daher auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die in Bezug genommenen Darlegungen in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, die als wissenschaftliches Handbuch der Islamkritik angelegt sei und dem Verwaltungsgericht die erforderlichen Kenntnisse zum unaufhebbaren Widerspruch zwischen Islam als solchem und freiheitlicher demokratischer Grundordnung hätte vermitteln können, sowie die dortigen Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 8 B 38.14 - juris Rn. 3). Um entscheidungserhebliches Vorbringen handelte es sich bei den betreffenden Darlegungen und Beweisangeboten aber nicht. Denn auf die Frage, ob der Islam als solcher wegen der mit ihm verbundenen Glaubensüberzeugungen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang oder zu ihr im Widerspruch steht, kam es, wie ausgeführt, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil solche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.

Die Kläger tragen insoweit zur Begründung lediglich vor, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen, sondern als Kammer entschieden habe. Dies reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten jedoch nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwi1ngend vorgeschrieben ist, sondern soll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (vgl. dazu Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 41 ff.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).

IV.

Schließlich kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Da die Kläger sich darauf beschränken festzustellen, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und jegliche weiteren Ausführungen dazu fehlen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Selbst wenn man die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsbegründung so versteht, dass sie der Frage, ob der Islam als solcher aufgrund seiner Glaubenslehren mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimessen, kommt der Rechtssache die für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn diese Frage ist, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgen, die auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2, des Landesverbands Bayern des Klägers zu 1, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet ist, ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; III.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; IV.) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen zunächst nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich des darin geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei schon nicht dargelegt, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln überhaupt stattfinde. Für eine solche Beobachtung fehle es an Anhaltspunkten. Zwar liege es im Wesen verdeckter Ermittlungen, dass der Betroffene davon keine Kenntnis habe. Es seien aber Anhaltspunkte für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel denkbar, etwa wenn die Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse offenbare, die sie anders als durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht habe erlangen können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil das Landesamt für Verfassungsschutz sich ausschließlich auf Anhaltspunkte stütze, die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergäben. Dass der Beklagte aus Gründen der Geheimhaltung die Auskunft über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verweigere, lasse für sich genommen den Schluss, solche Mittel würden eingesetzt, nicht zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel aufgrund der Verweigerung einer diesbezüglichen Auskunft nicht geklärt werden könne. Vielmehr sei es zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses notwendig gewesen, die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung im Rahmen eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO klären zu lassen. Dies hätten die Kläger aber unterlassen.

b) Dagegen wenden die Kläger ein, es komme nicht darauf an, ob eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bereits jetzt stattfinde. Es genüge vielmehr, dass eine solche Beobachtung jederzeit drohe. Dies sei aber der Fall, weil der Beklagte selbst alle Eingriffsvoraussetzungen auch einer verdeckten Beobachtung vorgetragen und das Verwaltungsgericht deren Vorliegen bestätigt habe. Die Kläger müssten daher nicht darlegen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jetzt schon stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur Klarheit über eine gegenwärtige verdeckte Beobachtung hätte schaffen, nicht jedoch eine künftige Beobachtung hätte verhindern können, wie es der Klageantrag erstrebe.

c) Diese Ausführungen stellen die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten gerichtet ist, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Sache nach machen die Kläger damit geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil es sich bei der Klage, sollte eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bisher noch nicht erfolgt sein, nicht um eine Unterlassungs-, sondern um eine vorbeugende Unterlassungsklage handele, für die ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann zu bejahen sei, wenn eine solche Beobachtung zwar bisher noch nicht erfolgt sei, aber jederzeit drohe. Jedoch fehlt für die Klage, soweit sie die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln betrifft, auch dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich, wie die Kläger meinen, als vorbeugende Unterlassungsklage darstellt.

Das für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte der Kläger verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es den Klägern nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34; OVG Lüneburg, B.v. 9.4.2014 - 13 LA 17/12 - juris Rn. 9). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41). Nach diesen Maßstäben lassen aber auch die Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht erkennen.

aa) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jederzeit drohe, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch die Voraussetzungen einer derartigen Beobachtung als erfüllt angesehen und das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil bestätigt habe, trifft dies nicht zu.

Zwar führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 aus, das Landesamt für Verfassungsschutz dürfe gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG Daten nach Art. 5 BayVSG auch durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlägen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Jedoch lässt sich daraus nicht ohne weiteres schließen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz tatsächlich in naher Zukunft bei der Beobachtung des Klägers zu 2 nachrichtendienstliche Mittel anwenden wird. Denn die vom Beklagten für den Einsatz solcher Mittel genannte Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, die das Verwaltungsgericht nur insoweit bestätigt hat, als sie seiner Ansicht nach bereits für jede Beobachtung des Klägers zu 2 gelten, reicht für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nicht aus. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG darüber hinaus nur erhoben werden, wenn sie nicht auf andere geeignete Weise gewonnen werden können, die den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Daneben gelten etwa für den Einsatz technischer Mittel, die im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG als nachrichtendienstliche Mittel angewandt werden sollen, weitere besondere Anforderungen (Art. 6a Abs. 1 BayVSG). Dass auch diese zusätzlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers zu 2 vorliegen, hat aber weder der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen noch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Schließlich fehlt das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre. Denn es lässt sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen, welche Maßnahmen drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen.

Weder legen die Kläger in der Zulassungsbegründung dar, zur Gewinnung welcher Erkenntnisse sie eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erwarten und mit welchen Mitteln diese Erkenntnisse gewonnen werden könnten, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich. Es lässt sich daher nicht mit der für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Bestimmtheit ersehen, welche nachrichtendienstlichen Mittel gegebenenfalls zum Einsatz kämen. Es bleibt folglich auch unklar, welchen rechtlichen Anforderungen eine etwaige Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mittel genügen müsste. Insbesondere bleibt offen, ob sich die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nach den gemäß Art. 6 BayVSG dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen richten würde oder ob dabei besondere Anforderungen zu beachten wären, etwa weil als nachrichtendienstliche Mittel technische Mittel im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingesetzt werden sollen und deshalb der Rechtmäßigkeitsprüfung die strengeren Voraussetzungen von Art. 6a BayVSG sowie die besonderen Verfahrensregelungen des Art. 6b BayVSG zugrunde zu legen wären. Ebenso lässt sich ohne hinreichende Kenntnis der Informationen, die durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen werden sollen, nicht prüfen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten „nicht auf eine andere Weise gewonnen werden können, die die betroffene Person weniger beeinträchtigt“, wie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG dies voraussetzt. Schließlich kann auch nicht beurteilt werden, ob gewährleistet ist, dass die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stünde (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayVSG), solange wie hier keine Klarheit darüber besteht, welche nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden sollen und was mit ihrem Einsatz geklärt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit anderen als nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, als unbegründet angesehen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Antrag auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, die Beobachtung des Klägers zu 2 aus offenen Quellen sei auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG rechtmäßig. Nach diesen Regelungen sei Voraussetzung für die Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG), das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG), weil im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Anlass eine gezielte Beobachtung nicht zulässig sei. Es bedürfe einer Gefahrenlage in Form eines tatsachengestützten Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Im Falle des Klägers lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vor, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime gerichtet seien. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deren grundlegenden Prinzipien nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehöre. Die Kläger hätten nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 eine islamkritische Grundhaltung. Sie setzten Islam und Islamismus gleich und sähen im Islam eine Ideologie, die bestrebt sei, im Namen ihres weltweiten Herrschaftsanspruchs ihr totalitäres Gesellschaftssystem unter Vorherrschaft der Scharia in den freien Gesellschaften Europas zu installieren, deren Werten, Normen und Idealen sie feindlich gegenüberstehe. Ausgehend davon gelange das Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 zu der Schlussfolgerung, der Islam sei keine Religion im Sinne des Grundgesetzes. Im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 könne daher die Forderung gesehen werden, dem Islam insgesamt den Status einer Religion abzuerkennen und damit allen Muslimen das Grundrecht der Religionsfreiheit abzusprechen und so einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen.

Die islamkritische Haltung der Kläger allein stelle allerdings noch keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar, die zusätzlich ein politisch bestimmtes ziel- und zweckgerichtetes Handeln im Sinne eines finalen Handlungselements voraussetze. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Handlungselement ergäben sich aber aus den Äußerungen und Aktivitäten des früheren Pressesprechers (von Januar 2010 bis November 2011) und Vorsitzenden des Klägers zu 2 (von November 2011 bis zum Jahreswechsel 2013/2014), der seit 3. Oktober 2009 Mitglied des Klägers zu 2 sei und dessen ideologische Ausrichtung maßgeblich geprägt habe. Das Thesenpapier des früheren Pressesprechers und Vorsitzenden gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 und die dazu erfolgten Aktualisierungen vom 26. Oktober 2011 und 19. November 2011 fielen in den Zeitraum, in dem dieser Funktionär des Klägers zu 2 gewesen sei. Eine Vereinigung müsse sich das Verhalten und die Äußerungen ihrer Funktionäre auch dann zurechnen lassen, wenn sie, wie die Kläger geltend machten, nicht im Namen der Vereinigung erfolgt seien. Dies gelte hier auch dann, wenn der frühere Vorsitzende wegen inhaltlicher Differenzen aus dem Amt geschieden sei. Denn die Verfassungsschutzbehörde sei gerade im Falle eines Richtungsstreits innerhalb der Vereinigung befugt, dessen weitere Entwicklung zu beobachten.

Ausgangspunkt des Thesenpapiers sei das Verständnis des Islam als totalitäre, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ideologie und die Vorstellung, dass es eine Islamisierung Deutschlands zu verhindern gelte. Insoweit weise das Thesenpapier deutliche inhaltliche Übereinstimmungen mit dem später entstandenen Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 auf. Der achtstufige Maßnahmenkatalog des Thesenpapiers zur Verhinderung einer Islamisierung enthalte gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Die Forderung, die Bundesregierung müsse alle islamischen Verbände auffordern, alle gefährlichen Passagen aus dem Koran zu streichen und auf die Scharia als Rechtssystem für alle Zeiten zu verzichten, weil der Islam erst dann als ungefährlich betrachtet und ihm die ungestörte Religionsausübung zugestanden werden könne (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011), laufe auf eine staatlicherseits angeregte Zensur hinaus, ohne deren Anerkennung die Religion nicht ungehindert ausgeübt werden dürfe. Dies sei mit der Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität offenkundig nicht vereinbar. Da die Deutung und Auslegung religiöser Offenbarungsschriften allein den Gläubigen und ihren Glaubensgemeinschaften vorbehalten sei, stelle eine staatliche Zensur einen Eingriff in den Wesenskern der Religion dar, der sich mit dem Argument, die Inhalte des Korans seien bei wörtlichem Verständnis verfassungswidrig, nicht rechtfertigen lasse. Staatliche Sanktionen seien im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann gerechtfertigt, wenn sich eventuelle verfassungsfeindliche Inhalte in Form von entsprechenden Bestrebungen oder Straftaten nach außen manifestierten. Mit dem Gebot staatlicher Neutralität sei auch die Forderung nach Schulungen und Intensivkursen zu den Inhalten des Islam für alle Moslems (Nr. 5 des Thesenpapiers) nicht vereinbar. Die Forderung eines sofortigen Baustopps für Moscheen, der Schließung von Koranschulen und der Unterbindung von Gebetsversammlungen (Nr. 5 des Thesenpapiers) für den Fall, dass auf die für gefährlich gehaltenen Glaubensinhalte nicht verzichtet werde, ziele darauf ab, die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete kollektive Ausübung der Religion in der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unmöglich zu machen. Auch darin liege ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht einer gegen die Religionsfreiheit der Muslime gerichteten Bestrebung. Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor, soweit für den Fall des hartnäckigen Festhaltens der Muslime an allen Teilen ihrer Ideologie gefordert werde, den Islam zu verbieten und Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten wollten, zu empfehlen, Deutschland zu verlassen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Denn insoweit sollten aktiv politische Entscheidungen herbeigeführt werden, die die Religionsfreiheit für Muslime außer Kraft setzten. Zwar nehme die letzte Aktualisierung des Thesenpapiers vom 19. November 2011 von den Forderungen nach einem Volksentscheid über die Abschaffung des Islam und nach Aufgabe des Islam oder Ausreise aus Deutschland zwar Abstand. Dies lasse die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht entfallen. Die Abkehr von diesen Forderungen beruhe lediglich darauf, dass es nach dem Verständnis des Verfassers des Thesenpapiers auch ohne eine Volksabstimmung möglich sei, islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden als verfassungsfeindlich zu verbieten, wenn sie sich den übrigen Forderungen des Thesenpapiers verweigerten. An der Forderung nach einer Koranzensur und der Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte werde aber festgehalten.

Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen mit dem Ziel, die Religionsfreiheit der Muslime außer Geltung zu setzen, ergäben sich aus den Wortbeiträgen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 anlässlich einer vom Kläger zu 2 veranstalteten Demonstration zum Thema „Tag der Deutschen Einheit - Tag der offenen Moschee“ am 3. Oktober 2013. Die Redebeiträge seien dem Kläger zu 2 zuzurechnen. Der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2, der das Amt des Landesvorsitzenden damals noch ausgeübt habe, habe an der Demonstration als Hauptredner teilgenommen und habe sich den Zuhörern als Landesvorsitzender des Klägers zu 2 vorgestellt und als Versammlungsleiter fungiert.

In den Redebeiträgen habe der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 den Islam erneut als verfassungsfeindliche Ideologie dargestellt und die Muslime öffentlich aufgefordert, sich von allen verfassungsfeindlichen Ideologien schriftlich zu distanzieren. Wie im Thesenpapier habe er das Aufenthaltsrecht von Muslimen in Deutschland und die Religionsausübung in Moscheen von einer Zensur des Korans abhängig gemacht. Dadurch werde deutlich, dass der frühere Landesvorsitzende die wesentlichen Inhalte seines Thesenpapiers öffentlich vertrete und damit ziel- und zweckgerichtet auf ihre Umsetzung hinwirke. Schließlich sei die Beobachtung des Klägers zu 2 anhand öffentlicher Quellen auch verhältnismäßig (Art. 4 Abs. 3 BayVSG).

b) Diese Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

aa) Die Kläger wenden sich in ihrer Zulassungsbegründung zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen darin sieht, dass dem Islam als solchem im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 sowie im Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und in dessen Äußerungen am 3. Oktober 2013 der Status als Religion im Sinne des Grundgesetzes und damit allen Muslimen die Religionsfreiheit als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aberkannt werde sowie entgegen dem Gebot der strikten religiösen Neutralität des Staates eine staatlicherseits angeregte Zensur des Korans erfolgen und für den Fall, dass die islamischen Verbände nicht auf wesentliche Grundlagen ihrer Religion verzichteten, die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland außer Kraft gesetzt werden solle.

Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Islam als solcher, der die Scharia an die Stelle des Rechtsstaats, das Kalifat an die Stelle der Demokratie und die Sunna an die Stelle der Menschen- und Bürgerrechte setzen wolle, sei eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Kläger betrieben daher lediglich zulässige Aufklärungsarbeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Islam. Sie verwiesen die Religionsfreiheit der Muslime lediglich in diejenigen Schranken, die ihr von der Verfassung gezogen seien, weil nur der entpolitisierte Privat-Islam mit dem Grundgesetz kompatibel sei. Eine Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime sei nicht intendiert. Es solle vielmehr lediglich die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Übergriffe des Islam verteidigt werden, die nicht von der Religionsfreiheit gedeckt seien.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die organisierte Islamkritik in Deutschland werde dadurch als radikal und extremistisch gebrandmarkt und politisch und gesellschaftlich kaltgestellt. Dass über die Frage diskutiert werde, ob und in welcher Hinsicht der Islam eine Religion sei und wo die Grenzen der Religionsfreiheit des Islam lägen, könne nicht zu dem Verdikt führen, dass dadurch gegen die Religionsfreiheit der Muslime und die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen werde. Als unverletzlich anerkannt werde von den Klägern die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG werde den Muslimen abgesprochen, um die von einer weiteren Entfaltung des Islam ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verhindern. Dass dem Islam der Status als Religion im öffentlichen Raum aberkannt werde, sei aber keine Abschaffung, sondern eine Einschränkung der Religionsfreiheit.

Die Forderung, die Islamverbände sollten sich von verfassungsfeindlichen Forderungen der Scharia distanzieren, sei kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil die Kirchen ihr Bekenntnis zur säkularen Staatlichkeit bereits in Staatsverträgen abgelegt hätten und von den Muslimen nur verlangt werde, insoweit gleichzuziehen. Es sei nicht erkennbar, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung anders als durch das Verbot verfassungsfeindlicher Schriften wie des unredigierten Korans wirksam verteidigt werden solle. Dies sei lediglich eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit zugunsten der Grundrechte Dritter.

Soweit das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden, das das Verwaltungsgericht nicht unvoreingenommen, sondern in einer Weise interpretiert habe, die die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ermögliche, Schulungen und Intensivkurse von staatlicher Seite über den Inhalt des Islam fordere, sei dies eine Staatsaufgabe und verstoße nicht gegen das Gebot religiöser Neutralität. Ein Volksentscheid über ein Verbot des Islam sei im Hinblick darauf, dass die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werde, verfassungsrechtlich zulässig. Soweit das Thesenpapier von den Muslimen verlange, ihrem Glauben abzuschwören, beziehe sich dies nur auf die wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit zu verbietenden islamischen Verbände und Vereinigungen. Wer zu Hause nach muslimischem Ritus beten wolle, brauche nicht abzuschwören. Soweit das Thesenpapier schließlich die Ausreise von Muslimen, die nicht bereit seien abzuschwören, betreffe, gehe es um eine zulässige Modifikation des Ausländerrechts, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sein könne.

Diese Ausführungen stellen aber die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vom Oktober und November 2011 und dessen Äußerungen während einer Demonstration am 3. Oktober 2013 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 2 in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

aaa) Nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 stellt der Islam als nicht nachhaltig säkularisierte und nicht republikfähige Religion keine Religion im Sinne des Grundgesetzes dar, die den Schutz des Grundgesetzes beanspruchen könne. Dies bedeute, dass über die garantierte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit hinaus die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung ausschließlich nachhaltig säkularisierten, republikfähigen Religionen vorbehalten bleibe. Da mit dem Praktizieren der islamischen Religionsausübung immer zugleich der politische Machtanspruch des Islam propagiert werde, könne sich der Islam nicht auf den Religionsausübungsschutz des Grundgesetzes berufen (Nr. 11 des Grundsatzprogramms).

In der Begründung ihres Zulassungsantrags legen die Kläger dar, dass damit den Muslimen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG im Sinne einer inneren Freiheit zu religiösen Verrichtungen, unter denen die Kläger das Beten und die Vornahme kultischer Handlungen allein oder gemeinsam im privaten Bereich verstehen, nicht abgesprochen werden soll, sondern lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG. Wie sich aus der Zulassungsbegründung weiter ergibt, verstehen die Kläger dabei unter der Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum etwa den Bau von Minaretten und Moscheen, den Betrieb von Koranschulen und Gebetsversammlungen. Dies hat zur Folge, dass ein Baustopp für Moscheen, die Schließung von Koranschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen, wie sie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 in seinem Thesenpapier für den Fall propagiert, dass die Forderungen nach einer Modernisierung des Islam durch die islamischen Verbände und Vereinigungen abgelehnt werden (Nr. 5 des Thesenpapiers), nach Auffassung der Kläger die Religionsfreiheit der Muslime nicht berührt.

Dieses Verständnis der Religionsfreiheit ist aber mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Zum einen stellt der Islam nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eine Religion dar, so dass Muslime den Schutz des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 87). Zum anderen umfasst dieses Grundrecht, wie ausgeführt, gerade auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Es erstreckt sich auf kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens und das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Damit beinhaltet die Religionsfreiheit aber nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Ausübung der Religion im öffentlichen Raum und insbesondere das gemeinsame Beten in dafür vorgesehenen Einrichtungen, wie sie Moscheen darstellen. Dass dies nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und den Erläuterungen der Kläger in der Zulassungsbegründung für Muslime nicht gelten soll, beschneidet deren Religionsfreiheit in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise. Denn Muslime würden dadurch hinsichtlich wichtiger Aspekte der Religionsausübung generell vom Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Folge ausgeschlossen, dass ihre Religionsausübung anders als die der Anhänger anderer Religionen unabhängig davon eingeschränkt werden könnte, ob sie mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang in Konflikt gerät. Die Religionsfreiheit wäre damit aber für Muslime in weitem Umfang außer Kraft gesetzt und nicht nur, wie die Kläger meinen, in diejenigen Schranken verwiesen, die ihr von der Verfassung gezogen sind.

bbb) Gleiches gilt für die folgenden Äußerungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2. In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). In einem Redebeitrag während der Kundgebung am 3. Oktober 2013 hat er erneut erklärt, die Moslems seien in Deutschland nur willkommen, wenn sie ihren Koran zensierten. Sie hätten in Deutschland nur dann eine Chance, wenn sie aus ihrer Religion alle verfassungsfeindlichen Elemente gestrichen hätten.

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktiv-kämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen For-derungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.

Schließlich lassen sich die Thesen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 auch dann nicht mit der Religionsfreiheit vereinbaren, wenn man sie entsprechend dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung wohlwollend interpretiert. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, es sei unproblematisch, wenn ihr früherer Vorsitzender die Ausreise der nicht zur Aufgabe ihrer Glaubensüberzeugungen bereiten Muslime fordere, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder ganz allgemein die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für eine ausländerrechtliche Abschiebung sein könne. Zwar trifft es zu, dass ein Ausländer nach § 54 Nr. 5a AufenthG ausgewiesen werden kann, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Jedoch setzt eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieser Regelung eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Verhaltensweise voraus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2015, § 54 AufenthG Rn. 36). Die nicht in derartigen Verhaltensweisen Ausdruck findende Glaubensüberzeugung genügt hingegen ebenso wenig wie die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (Hailbronner, a. a. O., Rn. 41).

ccc) Bereits aus diesen Gründen lassen sich dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 sowie den schriftlichen und mündlichen Äußerungen ihres früheren Vorsitzenden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen des Klägers zu 2 entnehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vorgeschlagenen staatlichen Schulungen und Intensivkurse über den Inhalt des Islam gegen die durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG begründete Plicht des Staates zu religiöser Neutralität (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 109) verstoßen oder ob der geforderte Volksentscheid über ein Verbot des Islam verfassungsrechtlich zulässig ist.

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 2 das Verhalten seines früheren Vorsitzenden zugerechnet und dessen Äußerungen und Aktivitäten tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 entnommen hat.

Die Kläger machen insoweit geltend, der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 sei nur bis Ende 2013 Funktionsträger des Klägers zu 2 gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Fortdauer der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz am 16. Oktober 2014 habe er daher keinen bedeutsamen Einfluss auf Programmatik und Bestrebungen des Klägers zu 2 mehr ausgeübt. Diesem werde daher ein Verhalten zugerechnet, von dem er sich schon knapp ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts glaubwürdig distanziert habe, indem er den früheren Landesvorsitzenden zum Rücktritt bewogen und ihm nahegelegt habe, den Kläger zu 2 nicht mehr mit seinen kontroversen und im Verein nicht mehrheitsfähigen Positionen zu belasten. Sein früherer Landesvorsitzender sei für den Kläger zu 2 nicht mehr prägend. Aus seinen rhetorischen Fehltritten könne auch kein politisches Programm abgeleitet werden. Der Kläger zu 2 habe durch die Entmachtung des früheren Vorsitzenden und die Berufung der gemäßigten gegenwärtigen Landesvorsitzenden jeden Einfluss des früheren Vorsitzenden auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 beseitigt. Es gehe hier nicht um die Zulässigkeit von Äußerungen des Beklagten über den Kläger zu 2 in einem Verfassungsschutzbericht über einen bestimmten Berichtszeitraum, in dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 noch den Vorsitz innegehabt habe, sondern um die Rechtmäßigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 die betreffenden Äußerungen als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ sowie als freier Journalist und Blogger gemacht habe. Sein Thesenpapier habe auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 nie Einfluss gewonnen, sondern habe zu immer lauter werden Forderungen nach seiner Absetzung geführt, der er schließlich durch seinen Rücktritt zuvorgekommen sei.

Auch diese Ausführungen stellen aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Verhalten des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zum einen sind Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Danach wären die Äußerungen des früheren Vorsitzendem dem Kläger zu 2 aber auch dann zuzurechnen, wenn er sie nicht als Vorsitzender des Klägers zu 2, sondern als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ gemacht hätte. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Thesenpapiers im Oktober und November 2011 und seiner Redebeiträge während der Demonstration am 3. Oktober 2013 Pressesprecher bzw. Landesvorsitzender des Klägers zu 2. Dementsprechend spiegeln diese Äußerungen auch den ideologischen Hintergrund wider, vor dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 als dessen Funktionär gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Partei „Die Freiheit“, für die der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 nach dem Vortrag der Kläger gehandelt haben soll, nach den Angaben dieses früheren Vorsitzenden den politischen Arm des Klägers zu 2 darstellt (vgl. Auswertung des Videos über die Demonstration am 3. Oktober 2013, Auftaktkundgebung, S. 3).

Zum anderen steht die Tatsache, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2014 den Vorsitz nicht mehr innehatte und die Mitglieder des Klägers zu 2 möglicherweise mehrheitlich zu dessen Äußerungen auf Distanz gegangen waren, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des früheren Vorsitzenden nicht entgegen. Einerseits ist eine solche Distanzierung schon deshalb zweifelhaft, weil das nach dem Rückzug des früheren Vorsitzenden erstellte Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 nicht nur wie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 davon ausgeht, dass dem Islam die ungestörte Religionsausübung nicht gewährleistet ist, sondern wie dessen Thesenpapier Maßnahmen fordert, um die vom politischen Machtanspruch des Islam ausgehenden Gefahren für die Menschenrechte und den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat sicher und dauerhaft auszuschalten (Nr. 17 des Grundsatzprogramms). Andererseits sind Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht nur dann gegeben, wenn die betreffende Vereinigung in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, wie er hier bestehen würde, wenn der Rückzug des früheren Vorsitzenden, wie von den Klägern behauptet, auf einer mehrheitlichen Ablehnung der von ihm vertretenen Positionen beruhte, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45). Auch damit hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2 durch den Verfassungsschutz ausdrücklich begründet. Die Kläger haben sich mit dieser die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung jedoch nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).

cc) Schließlich erweist es sich auch nicht als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterscheiden, weil, wie sie meinen, der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle.

Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 29).

Danach kann hier von einem Verstoß gegen das Willkürverbot jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Absehen von der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Prüfung, ob die Kläger mit der auf ihrer Lesart der Glaubensinhalte des Islam beruhenden Gleichsetzung von Islam und Islamismus nach den Ergebnissen der sich mit dem Islam befassenden wissenschaftlichen Forschung Recht haben, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, dieser Frage durch die Erhebung der von den Klägern in der Zulassungsbegründung angesprochenen Sachverständigen- und Urkundenbeweise (vgl. S. 9 und 10 der Zulassungsbegründung) weiter nachzugehen. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich.

Wie oben ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sind Einschränkungen der Religionsfreiheit nicht allein wegen der Inhalte einer Religion, sondern nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder von Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang möglich und setzen daher mit diesen Verfassungsgütern kollidierende Verhaltensweisen voraus. Selbst wenn die Ansicht der Kläger zuträfe, dass nicht nur der Islamismus, sondern bereits der Islam als solcher wegen seiner Glaubensinhalte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar wäre, ließen sich daher die generellen, nicht an solche Verhaltensweisen geknüpften Einschränkungen der Religionsfreiheit der Muslime, wie sie im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden und seinen Redebeiträgen während der Demonstration am 3. Oktober 2013 propagiert werden, nicht rechtfertigen. Da das Verwaltungsgericht gerade aus diesem Grund von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 ausging, kam es für die Entscheidung über die Unterlassungsklage der Kläger aber auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Ansicht, der Islam als solcher sei wegen seiner Glaubensinhalte verfassungsfeindlich, nicht an.

II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger der Sache nach geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, indem es nicht geprüft habe, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterschieden, weil der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, wobei das Gericht insbesondere verpflichtet gewesen sei, die vorgeschlagenen Sachverständigen- (S. 8 f. der Zulassungsbegründung) und Urkundsbeweise (S. 10 der Zulassungsbegründung) zu erheben. Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12). Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger einen Beweisantrag gestellt hätten. Vielmehr haben sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung lediglich in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, auf die sie, wie sie darlegen, im Ausgangsverfahren Bezug genommen haben, die Anhörung von vier Sachverständigen beantragt und Urkundsbeweis mit dem Koran und dem Hadith angeboten.

Dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn wie dargelegt, war die Frage, ob aufgrund seiner Glaubensinhalte der Islam als solcher und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellte, für das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entscheidungserheblich. Es hatte daher auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die in Bezug genommenen Darlegungen in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, die als wissenschaftliches Handbuch der Islamkritik angelegt sei und dem Verwaltungsgericht die erforderlichen Kenntnisse zum unaufhebbaren Widerspruch zwischen Islam als solchem und freiheitlicher demokratischer Grundordnung hätte vermitteln können, sowie die dortigen Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 8 B 38.14 - juris Rn. 3). Um entscheidungserhebliches Vorbringen handelte es sich bei den betreffenden Darlegungen und Beweisangeboten aber nicht. Denn auf die Frage, ob der Islam als solcher wegen der mit ihm verbundenen Glaubensüberzeugungen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang oder zu ihr im Widerspruch steht, kam es, wie ausgeführt, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil solche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.

Die Kläger tragen insoweit zur Begründung lediglich vor, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen, sondern als Kammer entschieden habe. Dies reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten jedoch nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwi1ngend vorgeschrieben ist, sondern soll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (vgl. dazu Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 41 ff.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).

IV.

Schließlich kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Da die Kläger sich darauf beschränken festzustellen, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und jegliche weiteren Ausführungen dazu fehlen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Selbst wenn man die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsbegründung so versteht, dass sie der Frage, ob der Islam als solcher aufgrund seiner Glaubenslehren mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimessen, kommt der Rechtssache die für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn diese Frage ist, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.