Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juli 2017 - 10 BV 16.1237
nachgehend
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„M. e. V.
Gründe
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Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 10 B 15.1609
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076)
10. Senat
Sachgebietsschlüssel: 520
Hauptpunkte:
Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindliche Bewegung in der Rede des Innenministers zur Vorstellung eines Verfassungsschutzberichts (und in der entsprechenden Presseerklärung); öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; allgemeine Leistungsklage; Parteienfreiheit; Betätigungsfreiheit;
Äußerungen des Ministers als mittelbar belastende negative Sanktion; Grundrechtseingriff;
Rechtsgrundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei außerhalb von entsprechenden staatlichen Publikationen; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; rechtlicher Maßstab;
tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;
Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (Partei); Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime;
pauschal islamfeindliche Propaganda;
„Thesenpapier“ und Parteiprogramm mit Verzichtsforderung;
keine formelle Begründungspflicht bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit;
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
Art und Weise der Berichterstattung;
für Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (hier: verneint)
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...,
- Beklagter
wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung u. a.;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
In Abänderung der Nr. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen quantitativ und qualitativ so verdichtet hätten, dass die Prognose bzw. Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei, werde im Verfassungsschutzbericht über die jeweilige Organisation berichtet. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG.
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ... 04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung auf den Internetseiten des Beklagten nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen …“verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, zweiter Absatz), …“pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, erster Absatz am Ende; Pressemitteilung vierter Absatz) und …“die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz … verletzt“ (Rede Seite 8, zweiter Absatz; Pressemitteilung dritter Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen vom ... April 2013.
Auf einer Pressekonferenz vom ... April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2012 führte der Innenminister in seiner Rede unter dem Stichwort „Islamfeindlichkeit“ aus, dass sich Islamfeindlichkeit - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung formiere. Seitdem ..., der Sprecher der ... (...), Anfang 2012 den Landesvorsitz der Partei „Die FREIHEIT“ übernommen habe, nutze der Landesverband eine Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) für pauschal islamfeindliche Propaganda. Die Aktivitäten zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz der freiheitlich demokratischen Grundordnung verletzt. Im Anschluss an diese Äußerungen teilte der Minister mit, dass der „Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz daher die Beobachtung der ...-Ortsgruppe ... und des Bayerischen Landesverbands der Partei „Die FREIHEIT“ angeordnet“ habe.
Im vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012 selbst finden sich keine Erwähnungen zur Klägerin. Dies geschah erst im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013, der von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht München mit gesonderter Klage (Az. M 22 K 14.1743) und gesondertem Eilantrag (Az. M 22 E 14.1745) angegriffen wurde.
Zur Rede des Ministers wurde ein Manuskript an die anwesenden Vertreter der Presse verteilt. Die Rede wurde in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom ... April 2013 Nr. ... und gleichlautend in einer Pressemitteilung unter dem Rubrum der Bayerischen Staatsregierung vom ... April 2013 (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern) ins Internet gestellt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben am 3. Mai 2013 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten der Sache nach,
den Beklagten zu verurteilen, die Äußerungen des Bayerischen Innenministers vom ... April 2013, dass die Partei „Die FREIHEIT“
● eine verfassungsfeindliche Bewegung sei,
● pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und
● dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde,
sowie die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen des Bayerischen Innenministeriums und der Bayerischen Staatsregierung vom ... April 2013 zu widerrufen (Klageantrag Ziff. I.), entsprechende Äußerungen künftig zu unterlassen (Klageantrag Ziff. II.) und diese oder entsprechende auf den Internetseiten des Beklagten zu entfernen (Klageantrag Ziff. III.).
In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass die Äußerung des Ministers und die Pressemitteilungen rechtswidrig seien und die Klägerin als Partei in ihrem Grundrecht nach Art. 21 GG verletzen würden. Der Minister habe in seiner Rede keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte und Nachweise für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin genannt, ebenso beinhalte der vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2012 zur Klägerin keinerlei Erwähnungen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden auch nicht. Die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen sei, auch wenn dies in pauschaler Form geschehe, keine verfassungsfeindliche Tätigkeit, ebenso nicht die - auch harte - Auseinandersetzung mit einzelnen Grundrechten wie hier dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Dieses Grundrecht schütze nicht nur positiv die Freiheit der Religionsausübung, sondern ebenso die Ablehnung einer Religion und der entsprechenden Religionsausübung. Die Äußerungen des Ministers und die Pressemitteilungen verstießen gegen die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Publizierung verfassungsschutzrechtlicher Bewertungen, auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.
In ihrer Klageerwiderung vom 13. August 2013 beantragte die Regierung von Oberbayern als Vertreterin des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Regierung aus, dass es sich bei den Äußerungen des Ministers ganz überwiegend um Werturteile handle, gegen die der geltend gemachte Anspruch auf Widerruf, der allein der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen diene, von vornherein ausscheide. Im Übrigen seien die Äußerungen des Ministers zu Recht erfolgt. Den Bewertungen des Ministers läge eine Vielzahl wahrer, sachgerecht gewürdigter Tatsachen zugrunde, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin rechtfertigen würden. Die Regierung trägt hierzu umfangreich unter Nennung zahlreicher Erkenntnisquellen vor. Sie beleuchtet die Entstehung, die Ziele und die Programmatik der Partei „Die FREIHEIT“. Insbesondere zieht sie politische Äußerungen des Vorsitzenden der Klägerin, Herrn ..., in Stellungnahmen, Kommentaren, als Autor im Internet-Blog „www....“ oder bei öffentlichen Auftritten heran, vor allem aber sein mehrfach überarbeitetes islampolitisches Thesenpapier samt dem Katalog von Forderungen an die in Deutschland lebenden Muslime. Auf die Ausführungen wird verwiesen (siehe auch das Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2014, Az. M 22 K 14.1743, zur Klage der Klägerin gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013, in der der Beklagte im Wesentlichen die gleichen Erkenntnisse anführt).
In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren (Klageantrag Ziff. II.) zurück.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch auf die der Verfahren Az. M 22 K 14.1743 und Az. M 22 E 14.1745 (Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) und Az. M 22 K 14.1092 (Zulässigkeit der Beobachtung der Klägerin mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 verwiesen.
Gründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Klageantrag Ziff. II.) war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Hinblick auf das Widerrufsbegehren (Klageantrag Ziff. I.) war die Klage abzuweisen. Das Rechtsinstitut des Widerrufs, das auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, dient ausschließlich der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.1979, Az. X 639/78
Im Übrigen (Klageantrag Ziff. III.) hat die Klage Erfolg.
Die Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) über die Klägerin auf der Pressekonferenz vom 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die Pressemitteilungen des Beklagten im Internet hierzu waren rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Rede und die Pressemitteilungen auf den Internetseiten des Beklagten nur nach Unkenntlichmachung oder Entfernung der Passagen über die Klägerin zugänglich gemacht werden.
I.
Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus konkret betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Klägerin, hier ihrer Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit), ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13; BayVGH
Die von der Klägerin angegriffenen Äußerungen und Pressemitteilungen, die kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit sind, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dienen, sind als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihr gegenüber damit eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ erfolgt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f. - Junge Freiheit (JF); BayVGH vom 23.9.2010 a. a. O.).
Zusätzlich behindern diese Verlautbarungen die Klägerin als politische Partei in ihrer durch Art. 21 Abs. Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung des Volkes. Die Gründung der Parteien ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion von Verfassungsschutzberichten, aber auch von einer hier einschlägigen sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit, wird die Möglichkeit der Partei negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, 21 und 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen, die ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (vgl. VG Düsseldorf
II.
Allerdings finden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die grundgesetzlichen Rechte einer Partei ihre Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine streitbare Demokratie. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b GG und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerwG v. 21.7.2010 a. a. O., juris Rn. 24).
Solche Beschränkungen erlaubt Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (siehe auch BVerfG, U. v. 17.8.1956 BVerfGE 5,85 - KPD; U. v. 23.10.1952 BVerfGE 2,1 - SRP).
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in Erfüllung seiner Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Inneren (nunmehr: Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.).
Nach Auffassung der Kammer vollzieht sich auf der Rechtsgrundlage des Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form von Verfassungsschutzberichten, sondern auch in Form von sonstigen verfassungsschutzbezogenen Verlautbarungen, Äußerungen und Mitteilungen wie hier der streitgegenständlichen Rede des Innenministers samt der zugehörigen Pressemitteilungen. Der Innenminister als der für Verfassungsschutz zuständige Ressortminister hat im Kontext der Vorstellung eines Verfassungsschutzberichtes auf einer Pressekonferenz auch über die Klägerin verfassungsschutzrechtliche Bewertungen getroffen, die der Beklagte über Pressemitteilungen im Internet weiter verbreitet hat. Die starke Nähe dieser Verlautbarungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten lässt es geboten erscheinen, als Rechtsgrundlage für diese Verlautbarungen nicht die allgemeine Kompetenz zu Äußerungen von Regierungsmitgliedern (siehe hierzu etwa Thüringer Verfassungsgerichtshof, U. v. 3.12.2014, Az. VerfGH 2/14, juris) heranzuziehen und genügen zu lassen, sondern auf die Rechtsgrundlage des Art. 15 BayVSG i. V. m.
Art. 3 BayVSG zu rekurrieren, die speziell auf die verfassungsschutzbezogene Öffentlichkeitsunterrichtung zugeschnitten ist. Sämtliche Formen verfassungsschutzbezogener Unterrichtung der Öffentlichkeit sind von daher an
Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG zu messen. Von der Anwendbarkeit der Norm auf die hier gegenständlichen Verlautbarungen geht auch der Beklagte aus (siehe Klageerwiderung, Seite 11).
III.
Die Voraussetzungen des Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG liegen nicht vor. Die Norm trägt die streitgegenständlichen Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 über die Klägerin nicht.
1. Es spricht bereits viel dafür, dass die Äußerungen, die sich im Wesentlichen als Werturteile darstellen, schon deshalb zu Unrecht geschehen sind, weil ihnen nicht gleichzeitig hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Stützung beigegeben waren. Schon nach dem Wortlaut des Art. 15 BayVSG wären aber solche Fakten der Öffentlichkeit mitzuteilen gewesen und nicht nur die Werturteile. Darüber hinaus hätte die Funktion der verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit die Mitteilung entsprechender Fakten erfordert. Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten nach Art. 15 BayVSG hat der BayVGH im Beschluss vom 23.9.2010, Az. 10 CE 10.1830 - a. i. d. A. Eilverfahren, ausgeführt, dass entsprechend der Funktion von Verfassungsschutzberichten, als hinreichende Informationsgrundlage für den Bürger bei seiner eigenständigen Entscheidungsbildung zu dienen, aber auch schon aufgrund des Wortlauts des Art. 15 Satz 1 BayVSG „ein negatives Werturteil über die Einstufung einer Gruppierung als extremistisch und verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht nicht auf Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gestützt werden (könne), wenn die Öffentlichkeit in dem Bericht nicht auch über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichtet wird“ (so amtlicher Leitsatz des Beschlusses vom 23.9.2010 a. a. O., Unterstreichung nur hier). Die nachträgliche Vorlage belegbarer Erkenntnisse im Verwaltungsstreitverfahren vermöge dieser Anforderung nicht gerecht zu werden, da nicht sichergestellt sei, dass in einem Gerichtsverfahren vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte der Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglich werden wie der Verfassungsschutzbericht selbst (BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Offen blieb, in welcher Dichte und in welchem Umfang die tatsächlichen Anhaltspunkte in den Berichten mitzuteilen sind. Allerdings hat der BayVGH im späteren Beschluss vom 28.8.2012, Az. 10 ZB 11.1600 - a. i. d. A. Klageverfahren, die Berufung zugelassen, „weil die Rechtssache bezüglich der Frage, ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG die Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG erfordert, grundsätzliche Bedeutung hat“. Zu dieser Klärung kam es nicht, weil die Parteien das Bezugsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass jedenfalls nicht verlangt werden kann, die maßgeblichen Anhaltspunkte mehr oder weniger vollständig im Bericht darzulegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Öffentlichkeitsunterrichtung eine knappe zusammenfassende Darstellung nahelegt und es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn in dem Bericht, soweit man die Mitteilung tatsächlicher Anhaltspunkte für geboten erachtet, nur einzelne Geschehnisse oder Umstände, die die verfassungsschutzrechtliche Bewertung in einer für den Berichtsadressaten nachvollziehbaren Weise belegen sollen, angeführt werden (siehe VG München, Urteil vom 2.10.2014, Az. M 22 K 11.2221 - VVN-BdA).
Diese formellen Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten sind bei der sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten gleichermaßen heranzuziehen. Auch in der vorliegenden Fallgestaltung wendet sich der Minister über Vertreter der Presse und der Beklagte über die Verbreitung der Inhalte der Rede des Ministers in Gestalt von Pressemitteilungen ebenso wie ein Verfassungsschutzbericht an die Öffentlichkeit, die auf die Äußerungen im Internet permanenten Zugriff hat.
An der gebotenen Mitteilung solcher die verlautbarten Bewertungen stützender nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte fehlte es hier völlig. In der Rede des Ministers und den zugehörigen Pressemitteilungen vom ... April 2013 fand sich hierzu nichts. Dieser formelle Mangel kann durch das vom Beklagten nunmehr im Verfahren vorgelegte tatsächliche Material nicht geheilt werden (siehe BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Schon deshalb spricht viel für die Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Ministers und der Pressemitteilungen.
2. Jedenfalls sind die Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 und deren Verbreitung durch Pressemitteilungen materiell rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt dieser Verlautbarungen - wie im Übrigen bis heute - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung existierten und existieren, die Klägerin sei eine verfassungsfeindliche Bewegung, die pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Unbestritten müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde Penzberg), unabhängig von der Frage, inwieweit diese Anhaltspunkte auch im Bericht selbst genannt werden müssen (siehe dazu oben Ziff. 1.). So verstanden genügt Art. 15 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O. S. 76 und 81 ff.). Diese Anforderungen gelten auch bei der hier einschlägigen sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Der Beklagte hat im Klageverfahren umfangreiches und substantielles Erkenntnismaterial zur Stützung der Bewertungen des Ministers vom ... April 2013 vorgelegt. Diese Erkenntnisse begründen allerdings nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte. Die Verdachtsmomente erlauben hingegen keine wie die hier getroffene definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge. Dies hat die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. M 22 K 14.1743, zu den Erwähnungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die hier erhobenen Vorwürfe wiederholen und erweitern, entschieden. Die Kammer hat dabei die im Bezugsverfahren vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse, die im Wesentlichen denen im vorliegenden Verfahren gleichen, ausführlich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen (siehe hierzu BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O.) gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte auf der Basis der damaligen wie der heutigen Erkenntnislage nur das Recht hatte und hat, die Klägerin im Auge zu behalten und ihre weitere Entwicklung zu beobachten. Dem Beklagten war und ist es aber verwehrt, bereits jetzt gleichsam unter Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse zu einem endgültigen negativen verfassungsschutzrechtlichen Urteil über die Klägerin zu gelangen. Diese unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung kommt in der Rede des Ministers vom ... April 2013 zum Ausdruck, wenn er die Öffentlichkeit über die Beobachtung der Klägerin durch den Verfassungsschutz informiert, aber gleichzeitig bereits die definitive Einordnung der Klägerin als „verfassungsfeindliche Bewegung“ trifft.
Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage (Klageantrag Ziff. II.) auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
10 B 15.1320
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)
10. Senat
Sachgebietsschlüssel: 520
Hauptpunkte:
Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;
Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,
- Beklagter
wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
IV.
In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
V.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
II.
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.
(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
10 B 15.1320
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)
10. Senat
Sachgebietsschlüssel: 520
Hauptpunkte:
Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;
Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,
- Beklagter
wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
IV.
In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
V.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
II.
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, - 2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, - 3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - 4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- 1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, - 3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, - 4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, - 5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen; - b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; - c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, - b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, - c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, - d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, - e)
die Unabhängigkeit der Gerichte, - f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und - g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.
(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, - 2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, - 3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - 4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- 1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, - 3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, - 4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, - 5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen; - b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; - c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, - b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, - c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, - d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, - e)
die Unabhängigkeit der Gerichte, - f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und - g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, - 2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, - 3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - 4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- 1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, - 3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, - 4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, - 5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen; - b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; - c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, - b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, - c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, - d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, - e)
die Unabhängigkeit der Gerichte, - f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und - g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.