Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck der Förderung des Umwelt-, Tier- und Heimatschutzes und ist Herausgeber der erstmals 2007 herausgegebenen, vierteljährlich erscheinenden Publikation „... – Zeitschrift für gesamtheitliches Denken“.

nter der Rubrik „Rechtsextremistische Parteien, Vereinigungen und Verlage“ / Unterabschnitt „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ führt der Verfassungsschutzbericht des Beklagten für das Jahr 2012 (S. 93) aus:

„M. e. V.

er rechtsextremistische Verein Mitgard e.V. wurde im Jahr 2006 gegründet und hat seinen Sitz in Landshut. Unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes verbreitet er rechtsextremistisches Gedankengut. Dem Vorstand des Vereins gehören überwiegend Rechtsextremisten an, die zum Teil in der NPD aktiv waren oder sind.

Die von M. e. V. herausgegebene Publikation „...“ verbindet ökologische Themen mit typischen rechtsextremistischen Argumentationsmustern wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diffamierung des politischen Systems oder der Forderung nach einer Volksgemeinschaft.“

Das Begehren des Klägers, diese Passage aus dem Verfassungsschutzbericht zu entfernen und die ungeschwärzte Weitergabe des Berichts einzustellen, wies das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 10. Januar 2014 zurück. Auf die daraufhin am 7. März 2014 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten mit Urteil vom 14. Januar 2016, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für Dritte unzugänglich zu halten, wenn nicht zuvor die dort auf Seite 93 über den Kläger aufgeführten Äußerungen unkenntlich gemacht werden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus dem rechtswidrigen (schlicht-)hoheitlichen Eingriff durch den Beklagten in das Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich der Kläger als juristische Person des Privatrechts berufen könne. Zwar werde die genannte Publikation in seinem Impressum als „Rundbrief an Mitglieder und Freunde des Umweltvereins“ bezeichnet, sie könne jedoch von jedermann über verschiedene Kanäle als Einzelexemplar oder im Abonnement erworben werden. Die Berichterstattung des Beklagten stelle einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff in Form einer mittelbaren Einwirkung dar. Es bestehe die ernstliche Gefahr wiederholter Beeinträchtigungen des Grundrechts, wie die inzwischen erschienenen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 und 2014 zeigten; der Bericht 2012 sei weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich. Zwar lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 BayVSG (in der bis 29.8.2014 geltenden Fassung – im Folgenden: a.F.) vor, deren Feststellung grundsätzlich eine Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. zulässig mache; jedoch stelle sich die Art und Weise der Berichterstattung des Beklagten als unzulässig dar, weil mit ihr der Eindruck erweckt werde, die Verfolgung der verfassungsfeindlichen Ziele sei nachgewiesen, obwohl es sich im derzeitigen Stadium lediglich um eine „Verdachtsberichterstattung“ handele. Die für die Bejahung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte seien darin zu sehen, dass sich der Kläger in seiner Publikation einer Vielzahl traditionell rechtsextremer Stereotype bediene, etwa der Betonung der Volksgemeinschaft und der Propagierung eines neuen Heidentums. Teilweise sei ein für die Sprache des Nationalsozialismus typischer Duktus festzustellen. Der Globalisierung kritisch gegenüber stehende Beiträge wiesen einen antiamerikanischen Unterton auf; außerdem scheine im Rahmen von religionskritischen Artikeln etwa zum Thema „Schächten“ eine spezifisch antisemitische und antimuslimische Zielrichtung im Sinne einer diffamierenden Haltung gegenüber Anhängern dieser Religionen durch. Allerdings würden nicht durchgängig spezifisch „rechte“ Themen behandelt und auch keine offen verfassungsfeindlichen Positionen vertreten; jedenfalls weise die ideologische Ausrichtung der Zeitschrift eine Nähe zum organisierten Rechtsextremismus insbesondere der NPD auf, zumal einzelne deren Mitglieder der Redaktion angehört hätten oder angehören würden. Damit sei davon auszugehen, dass die Verlautbarungen des Klägers dem Ziel der Entfaltung politischer Wirkung dienten und die Aktivitäten rechtsextremistischer Vereinigungen befördern sollten. Allerdings ließen sich die dargestellten, vom Kläger bestrittenen Absichten mit den vorliegenden Feststellungen nicht beweiskräftig belegen, sodass sich das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich im Sinne eines Verdachts vermuten lasse. Zwar sei grundsätzlich auch eine „Verdachtsberichterstattung“ zulässig, es dürfe mit ihr aber nicht der Eindruck erweckt werde, die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch den Kläger sei erwiesen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 – juris) folge, dass die Verfassungsschutzbehörde in ihrer Berichterstattung danach zu unterscheiden habe, ob (zunächst nur) tatsächliche Anhaltspunkte für den plausiblen Verdacht von Bestrebungen vorlägen, oder ob im Sinn eines Vollbeweises nachweisbare verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden seien. Die Annahme des Senats im Urteil vom 22. Oktober 2015 (10 B 15.1609 – juris), das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kenne keine Verdachtsberichterstattung, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gegen sie sprächen vor allem die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die zum Begriff des „Verdachts solcher Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 VSG NRW gemachten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die auf die bayerische Rechtslage uneingeschränkt übertragbar seien, wovon wohl auch der Senat in früherer Rechtsprechung (B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830 – juris Rn. 24) ausgegangen sei. Sowohl nach dem VSG NRW wie auch nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz sei eine Berichterstattung bei Vorliegen tatsächlicher, hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte zulässig. Im Ergebnis folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als wesentliche Anforderung an die Berichterstattung im Falle des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, dass die Maßnahme auf das zum Schutz des Rechtsguts Erforderliche beschränkt wird. Das bedeute, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Kläger verfolge nachweislich Bestrebungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F.; vielmehr müsse die dargestellte Unterscheidung in geeigneter Weise getroffen werden. Wegen der mehrfachen Verwendung des Begriffs „rechtsextremistisch“ und des Hinweises auf Aktivitäten von Vorstandsmitgliedern für die NPD müsse jedoch ein unbefangener Leser annehmen, es stehe fest, beim Kläger handele es sich um eine Gruppierung im Umfeld der NPD, deren verfassungsfeindliche Ziele mithilfe der Zeitschrift befördert werden sollten.

Der Beklagte bestreitet in der Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, dass der angenommene Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege. Es handele sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene Pflicht zur Angabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 – 22 K 13.2076 – juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) „durch die Hintertür“ einer Differenzierungspflicht hinsichtlich Art und Umfangs der Berichterstattung wieder einzuführen. Gleichgültig sei, ob eine Berichterstattung bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen als Verdachtsberichterstattung bezeichnet werde. Dieser Begriff bezeichne Fälle bloßer Vermutungen oder eines nicht auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdachts; demgegenüber setze die Zulässigkeit der Berichterstattung nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. mehr als bloße Vermutungen voraus, ohne dass aber die sichere Feststellung erforderlich sei (LT-Drs. 15/10313 S. 26). Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht durch die Beklagte nur erfolge, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen über einen längeren Zeitraum quantitativ wie qualitativ so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf diese Praxis habe der Senat die Überzeugung gewonnen, dass in Bayern nicht weiter zwischen einer „Verdachtsberichterstattung“ und einer „Berichterstattung über feststehende Bestrebungen“ unterschieden werden müsse. Einen maßgeblichen Unterschied zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bilde der Umstand, dass dort die Berichterstattung schon niederschwelliger einsetze. Letztlich komme es hier nicht darauf an, ob bei Vorliegen bestimmter Umstände auch in Bayern unterschiedliche Erkenntnisstufen zu kennzeichnen sein; jedenfalls sei die Berichterstattung unter der Überschrift „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ nicht zu beanstanden. Diese Bewertung werde in der maßgeblichen Gesamtschau durch ausreichende Feststellungen im angegriffenen Urteil gestützt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 sei im Ergebnis zu Recht ergangen. Allerdings liege bereits der Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht vor, weil es an gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers fehle. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 hätten auch zwei der Berufsrichter mit gewichtigen Argumenten Bedenken gegen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen geäußert. Im Urteil werde nicht dargelegt, aus welchen Verhaltensweisen des Klägers sich eine zielgerichtete Beeinträchtigung eines vom Grundgesetz geschützten Rechtsguts ergebe. Instruktiv sei insoweit die Darstellung im Urteil des Senats vom 22. Oktober 2015, wonach der Begriff der Bestrebung erfordere, dass ein aktives, wenn auch nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen feststellbar sein müsse, also Aktivitäten wie beispielsweise öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen, die eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, mithin auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein müssten. Diese Bestrebungen müssten politisch bestimmt und objektiv geeignet sein, politische Wirkung zu entfalten; die bloße Kritik an Verfassungswerten sei noch nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen. Im angefochtenen Urteil sei es nicht gelungen darzustellen, welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger mit der Herausgabe seiner Publikation zielgerichtet verfolge, die über die Äußerung möglicherweise verfassungsfeindlicher Positionen hinausgingen. Abgesehen von einer Beeinflussung der öffentlichen Meinung, die jeder Meinungsäußerung immanent sei, sei beim Kläger kein weitergehendes Ziel erkennbar. Die Gewinnung politischer Macht zur Durchsetzung einer möglicherweise verfassungsfeindlichen Programmatik liege beim Kläger – anders als bei einer politischen Partei, wie in der zitierten Entscheidung des Senats – jedenfalls nicht in seiner Natur als Verein begründet. Das Subsumtionsergebnis des Verwaltungsgerichts komme faktisch der Verneinung des Tatbestands von Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten, hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Juli 2017, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2012 zu unterlassen, solange nicht zuvor die dort über den Kläger abgefassten Passagen unkenntlich gemacht werden.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift seine Erwähnung unter der Überschrift „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ in das ihm zustehende Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein (1.). Auch bestand und besteht die Gefahr sich wiederholender Störungen durch die Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte des Beklagten in den auf 2012 folgenden Jahren (2.). Jedoch stellt die Berichterstattung über den Kläger für das Jahr 2012 keinen rechtswidrigen Grundrechtseingriff dar, weil sie durch Art. 15 BayVSG in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gerechtfertigt ist (3.); insbesondere ist die Berichterstattung bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.) und nicht (erst) im Falle ihres sicheren Vorliegens im Sinne einer „Nachweisbarkeit“ zulässig. Schließlich beachtet die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2012 die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (4.).

1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 28, 29, rechtskräftig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 5.16 – juris).

Im Fall des Klägers, eines eingetragenen Vereins, dessen Zweck insbesondere in der Herausgabe einer periodisch erscheinenden Publikation besteht (vgl. § 2 Abs. 3 Buchst. d der Vereinssatzung), ist jedenfalls seine grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) betroffen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA, S. 9) auf den weiten und formalen Begriff der Presse in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hingewiesen (BVerfG, B.v. 8.10.1996 – 1 BvR 1183/90 – juris Rn. 25 f.: Werkszeitung). Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2012 zielt unmittelbar auf das Presseerzeugnis des Klägers ab und beeinflusst damit die Bedingungen seiner pressemäßigen Betätigung. Die mit der Bezeichnung als „Sonstige rechtsextremistische Organisation“ verbundene Warnung der Allgemeinheit vor dem Kläger und damit zugleich vor dem Inhalt des Magazins sowie die daraus folgende Abschreckung der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 55, „Junge Freiheit“) hat dabei sowohl Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift als auch auf das Verhältnis zu anderen auf dem Markt befindlichen Publikationen vergleichbarer Thematik, mit denen sich der Kläger im Wettbewerb befindet; es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich Leser, Inserenten oder veröffentlichungswillige Autoren durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht von der Zeitschrift abwenden und damit die durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Wirkungsmöglichkeiten des Klägers nachteilig beeinflussen (BVerfG, a.a.O.). Ob sich der dargestellte Schutzanspruch des Klägers daneben auch auf das ihm als juristischer Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) stützen lässt, kann hier dahinstehen.

Die Berichterstattung über den Kläger als „rechtsextremistischer Verein“, der entsprechendes Gedankengut „unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes“ in seiner Publikation „...“ verbreite, stellt auch einen Eingriff insbesondere in sein publizistisches Wirken und damit einen seiner Vereinszwecke dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a.a.O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Vereinigung als rechtsextremistisch deren Rechtsstellung in relevanter Weise berührt, die sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung der Pressefreiheit darstellt. Dies ist hier zu bejahen, weil die Erwähnung im Bericht – wenn auch nicht unmittelbar gegen die Presse- und Meinungsfreiheit des Klägers als solche gerichtet – mittelbar auf seine publizistische Tätigkeit und deren Wirkungskreis Einfluss nimmt. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit; vielmehr bezweckt er die Abwehr besonderer Gefahren und wird von einer darauf spezialisierten, mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde verfasst. Insofern geht die Erwähnung einer Vereinigung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme im Hinblick auf die Pressefreiheit zu bewerten ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 54; vgl. Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121, 122; Mallmann in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2014, BVerfSchG § 16 Rn. 5).

2. Auch die weitere Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, wonach eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts drohen muss, ist hier erfüllt. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen sind zwar die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 bis 2016 veröffentlicht, die allesamt wieder über den Kläger in nahezu identischer Weise berichten. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2012 eingetretene Grundrechtseingriff erledigt noch eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 – 10 CE 10.1201 – juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 31). Ist aber auch der vorangegangene (streitgegenständliche) Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich – wie dies hier in elektronischer und nach Angabe des Beklagten auch in gedruckter Form der Fall ist –, so droht trotz der jährlichen Neuerscheinung des Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den streitbefangenen Bericht. Zudem enthält der Verfassungsschutzbericht 2012 für die Berichte der folgenden Jahre fortgeltende, zum Teil wörtlich übernommene Feststellungen.

3. Die Pressefreiheit ist aber nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.1998 – 1 BvR 1861 u.a. – BVerfGE 97, 125, 146 = juris Rn. 114; stRspr). § 15 Satz 1 BayVSG a.F. ist ein solches allgemeines Gesetz. Die dort enthaltene Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten zum Zweck der Aufklärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten dient, wie die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BayVSG a.F. zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Bund und Ländern. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 60 zum damaligen § 15 Abs. 2 VSG NW).

Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des Klägers nicht rechtswidrig. Er ist vielmehr durch Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (3.1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2) vorlagen.

3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2012 im Frühjahr 2013 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen).

Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine der behördlichen Maßnahme nachfolgende Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O. Rn. 33). Allerdings sieht sich der Senat durch diesen Grundsatz nicht daran gehindert, auch (Anknüpfungs-)Tatsachen – zu Lasten wie zu Gunsten des Klägers – in den Blick zu nehmen, die erst aus den Jahren 2013 (und nachfolgend) resultieren, solange sie an bereits 2012 und früher festgestellte Tatsachen anknüpfen oder Rückschlüsse auf diese ermöglichen.

Als maßgebliche Rechtslage ist entsprechend der vorherigen Ausführungen auf die 2012/13 geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70).

3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2.1). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (3.2.2). Es liegen hinreichend konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie des Klägers als „rechtsextremistisch“ inhaltlich tragen und den Schluss auf „Bestrebungen“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. rechtfertigen (3.2.3).

3.2.1 Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (zu § 1 Nr. 7 – Art. 15 Satz 1 BayVSG –, LT-Drs. 15/10313 S. 26, 27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen: BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 28 zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O.). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien oder Stufen der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Normauslegung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ im Sinn eines Erwiesenseins, finden in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. keine rechtliche Stütze.

Diese Differenzierung und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der bereits in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (a.a.O.), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes veröffentlichen; danach wird als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde (nur) von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie bereits verfassungsfeindliche Bestrebungen positiv festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten wird, ist damit aber nicht getroffen worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., juris Rn. 36). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris Rn. 12). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig (schon) das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a.a.O., Rn. 13; zur Frage, ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Bericht klarzustellen ist: vgl. 4.).

3.2.2 Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 – 1 C 12.88 – juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., §§ 3, 4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

3.2.3 Die vom Beklagten im Verfahren vorlegten, seit dem ersten Heft (Nr. 1/2007) ausgewerteten Publikationen enthalten ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gemäß Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. der vom Verein getragenen Redaktion der Zeitschrift „...“. Die Berichterstattung über den Kläger und seine Publikation im Verfassungsschutzbericht 2012 ist hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen und der aus ihnen zu ziehenden Schlussfolgerungen gerechtfertigt. Für die (angegriffene) Feststellung, der Kläger verbreite „unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes…rechtsextremistisches Gedankengut“, indem er „ökologische Themen mit typischen rechtsextremistischen Argumentationsmustern“ verbinde, finden sich in den von ihm herausgegebenen und verbreiteten Exemplaren seines Magazins, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (s. Belegstellen in der Klageerwiderung v. 29.8.2014; im Folgenden: Belegstelle S…), eine ausreichende Anzahl gewichtiger Anhaltspunkte.

(1) Die ideologische Ausrichtung des Vereins und seiner Zeitschrift „...“ wird bereits im Vorwort der Ausgabe 1/2007 durch die Bezeichnung als „nationales Natur- und Umweltschutzheft“ deutlich gemacht. Immer wieder und nachhaltig wird betont, das Thema Umweltschutz dürfe nicht „skrupellosen Internationalisten“ und damit „fremden Interessen“ überlassen werden, sondern besitze eine „Affinität zum Volkscharakter“; Ökologie sei ein Mittel zur Wiederbelebung nationaler Werte, ohne dabei die Verbindung zu „Blut und Boden“ zu übersehen (Belegstelle S. 10, 11). In diesem Zusammenhang ist die wiederkehrende Bezugnahme des Klägers auf die nordisch-germanische Mythologie – schon im Namen und dem Vereinsemblem („Irminsul“) ablesbar angelegt – sowie die Berufung auf deutsch-nationale Dichter und Heimatschriftsteller (wie E. M. Arndt und H. Löns) von Bedeutung. Zwar ist die im Mittelpunkt der Zeitschrift stehende ernsthafte Behandlung ökologischer Themen zu konstatieren; sie geht jedoch häufig und wiederholt mit der Verwendung rechtsextremistischer Begrifflichkeiten und Stereotype einher, die letztlich mit der besonderen Betonung des „Heimatschutzes“ darauf abzielen, ein lebenswertes Deutschland nur für die nach ihrer Abstammung Deutschen, nicht jedoch für zugewanderte Menschen zu bewahren. Diesem Grundgedanken folgend betreibt der Verein die Etablierung seines Magazins im rechtsextremistischen Spektrum durch eine Bewerbung und Verbreitung in den entsprechenden Zielgruppen über Internet oder im Rahmen von Zusammenkünften rechtsextremistischer Vereinigungen, auch durch Verteilung kostenloser Exemplare; Mitglieder des Klägers treten bei Veranstaltungen der rechtsextremen Szene auf und halten dort themenbezogene Vorträge. Der Beklagte hat nachgewiesen (vgl. Belegstelle S. 17), dass in „...“ für verschiedene rechtsextremistische Publikationen etwa der Jungen Nationaldemokraten, also der Jugendorganisation der NPD, geworben wird; umgekehrt werben auch rechtsextremistisch positionierte Medien – etwa die Internetseite des „Nationales Bündnis Niederbayern“ – für „...“. Gleiches galt auch für die inzwischen abgeschaltete Internetseite des Neonazi-Netzwerks „Freies Netz Süd“ (Belegstellen S. 17-19). Auch daraus wird die vom Kläger gesuchte und gepflegte besondere Nähe und Identifikation mit der rechtsextremistischen Szene besonders deutlich. Der Einwand, für eine Verwertung entsprechender Beobachtungen und Informationen bestehe keine rechtliche Grundlage (vgl. S. 6 d. Sitzungsniederschrift), geht dabei schon im Ansatz fehl. Auch das Argument, dem Kläger seien nicht zuletzt aufgrund der Stigmatisierung durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht andere Werbeplattformen für seine Publikationen weitgehend verwehrt gewesen (vgl. S. 8 d. Sitzungsniederschrift), ist konstruiert und überzeugt nicht.

Als weiterer „tatsächlicher Anhaltspunkt“ im Sinn von Art. 15 Satz 1 BayVSG a. F. ist der Umstand anzusehen, dass in der Zeitschrift bekannte Rechtsextremisten – wie der inzwischen verstorbene Dr. S. (zu dessen Person vgl. Nachruf in der „National Zeitung“, Beweismittel 13) und Angelika Willig (vgl. Belegstellen S. 19, 20) – deutlich nationalsozialistisch orientierte Gastbeiträge veröffentlichen; deren Äußerungen sind dem Kläger zurechenbar, da sie in ihrer (inhaltlichen und formalen) Zielrichtung mit derjenigen der redaktionellen Beiträge auf einer Linie liegen. Diese gegenseitige Verschränkung von Aktivitäten des Klägers mit denen festgestellter rechtsextremistischer Organisationen erscheint als logische Konsequenz der personellen Verflechtung des Klägers mit der NPD; der Vorsitzende des Klägers war selbst Vorsitzender eines NPD-Bezirksverbandes. Alle vier Vorstandsmitglieder des Klägers sind oder waren 2012/13 Mitglieder der NPD, für die sie Ämter und Kandidaturen übernommen haben (vgl. Belegstellen S. 13 bis 16). Vor diesem Hintergrund ist ein Rückschluss auf die in den Magazinen deutlich werdende ideologische Ausrichtung des Vereins gerade auch wegen der Anlehnung an die Programmatik der NPD naheliegend und zulässig.

Inhaltlich werden in zahlreichen Beiträgen zu verschiedenen Themen immer wieder die Gefahren der Globalisierung für die „Gewinnung der Autarkie für die gesamte Volksgemeinschaft“ hervorgehoben und in diesem Zusammenhang auch dezidiert antiamerikanische, bisweilen auch antieuropäische Grundaussagen wiederholt. So ist von einem „ungezügelten Großkapitalismus“, einer „US-amerikanisch diktierten Weltordnung“ und der „Verbreitung der US-amerikanischen Subkultur“ die Rede (s. Belegstelle S. 27). Leidtragende seien die deutschen Kinder, deren „Aufzucht…zu einem beliebten Experimentierfeld für Bildungspolitiker mit Globalsyndrom“ geworden sei; hingegen sei der Erhalt der deutschen Sprache und des deutschen Brauchtums geboten. Die USA als „Meister im Aushungern anderer Völker“ hätten die „Endlösung zur totalen Kontrolle der Weltnahrungsmittel zu einem der obersten Staatsziele erklärt“ (Belegstelle S. 31). In seinem Artikel „Blühende Landschaften durch völkischen Selbstmord?“ definiert der Gastautor Dr. S., der an anderer Stelle Zuwanderung als „kein ökologisch sinnvolles Mittel für die Bevölkerungspolitik“ bezeichnet (Belegstelle S. 18, Beweismittel 9), die Zugehörigkeit zu einer Nation ausschließlich durch die völkische Abstammung und argumentiert „aus Respekt vor fremden Kulturen“ offen gegen „Rassenvermischung“ (Belegstelle S. 33, 34). Andere Artikel wenden sich gegen das „Aufgehen der Kulturen in einer kaffeebraunen Mischung ohne Identität“ und ohne Tradition; das Eintreten für den Erhalt der Völker sei „nichts weiter als die Ausweitung des Naturschutzgedankens auf den Menschen“ (Belegstelle S. 34). Nach dem Krieg habe man im Zuge des Wirtschaftswunders die „Überfremdung und Überschuldung“ betrieben (Belegstelle S. 35). Der Beklagte weist außerdem eine antireligiöse Grundeinstellung der Redaktion nach, die gegen das Christentum, gegen den Islam und gegen Juden opponiere (Belegstelle S. 36). Einen besonderen Stellenwert nimmt in diesem Zusammenhang die Ablehnung und Bekämpfung des betäubungslosen Schächtens als „barbarischer Akt“, der untrennbar mit dem jüdischen und muslimischen Glauben verbunden sei, ein (Belegstellen S. 38 bis 43). Die Billigung dieses Rituals durch die Rechtsprechung wird als „Schande“ und Bankrotterklärung der Bundesrepublik bezeichnet, mit der der Staat zum weiteren Anstieg der Fremdenfeindlichkeit beitrage. Wiederholt wird auf das 1934 erlassene Reichstierschutzgesetz verwiesen, das ein Verbot des Schächtens enthalten hat. Unter dem Aspekt des Tierschutzes müsse der „Zuzug von Bevölkerungsgruppen…sehr skeptisch“ beurteilt werden, wodurch das deutsche Wertesystem „durch Migranten auf den Kopf gestellt“ worden sei (Belegstellen S. 41, 42).

(2) Schon die hier – nicht abschliessend – dargestellten (Anknüpfungs-)Tatsachen rechtfertigen die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Kläger offenbare gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG a.F. definiert; nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG a.F. (jetzt: Art. 4 Abs. 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 BVerfSchG) gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten.

(2.1) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. hat das Landesamt für Verfassungsschutz u.a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Der Begriff „Bestrebungen“ selbst ist im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht definiert; wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden, so wie auf diese Bestimmung nun in der aktuellen Fassung des Art. 4 Abs. 1 BayVSG Bezug genommen wird. Danach fallen darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG), die sowohl von Gruppierungen als auch von Einzelpersonen ausgehen können; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen, also äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z.B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff der Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O. juris Rn. 59 f.).

Knüpft die Erwähnung im Bericht an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O., juris Rn. 71 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VSG NRW a.F.). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist der Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.

So ist bei Äußerungen einer Partei, die schon ihrer Natur nach eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse geschehen (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 61).

Gleiches muss aber auch für eine ideelle Vereinigung in Form eines eingetragenen Vereins gelten, der sich – wie der Kläger – fast ausschließlich durch die Herausgabe einer Zeitschrift mit der Absicht an die Öffentlichkeit wendet, durch Zuhilfenahme bestimmter immer wiederkehrender Formen und Inhalte unmittelbar politisch meinungsbildend tätig zu werden, auch wenn er dies unter der Überschrift „Natur- und Umweltschutz“ macht. Bereits in der Herausgabe und dem Vertrieb einer Publikation kann eine über die damit zwangsläufig erfolgende Meinungsbildung in der Öffentlichkeit hinausgehende Bestrebung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG liegen, wenn die konkreten verfassungsfeindlichen Inhalte in einer Form dargestellt werden, mit der in wiederkehrender Weise nachhaltig für eine rechtsextremistische Ideologie unter häufiger Verwendung nationalsozialistischer Stereotype und Bezugnahmen geworben wird.

(2.2) So liegt der Fall hier. Die vom Beklagten festgestellten und bewerteten Tatsachen (s.o. (1)) rechtfertigen die Schlussfolgerung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers und damit auch die streitbefangene Berichterstattung.

Aus den angeführten Belegstellen und Umständen wird zunächst eine ideologische Ausrichtung des Klägers deutlich, die durch eine Missachtung der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere der Menschenwürde und des Demokratieprinzips (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG), wesentlich bestimmt ist. Der Kläger stellt die allen Menschen gleichermaßen zukommende Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als obersten Verfassungswert infrage, indem er – wenn auch häufiger nicht offen, jedoch zumindest unterschwellig – diejenigen Personen aus der hiesigen Rechtsgemeinschaft ausschließen will, die nach seiner Definition nicht von deutscher Herkunft und damit nicht einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ zugehörig sind. Eine Gesamtschau der veröffentlichten Äußerungen zeigt diesen zentralen Aspekt auf, der sich im Übrigen auch mit der ideologischen Ausrichtung der NPD deckt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvR 1/13 – NJW 2017, 611 ff. = juris Rn. 635, 653 f., NPD-Urteil). Umwelt und Natur will der Kläger vor allem dadurch schützen, dass er sich nicht nur gegen künftige Zuwanderung (vgl. etwa den Abdruck eines Kapitels aus „Albtraum Zuwanderung“ zum Thema Tierschutz und Schächten, Beweismittel 34) ausspricht, sondern ebenso die Berechtigung hier zu leben, und die Rechtsgleichheit bereits hier lebender Migranten infrage stellt. In letzter Konsequenz wird damit der Ausschluss aller nichtdeutschen Personen aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes propagiert, wie dies auch im Parteiprogramm der NPD geschieht (BVerfG, U.v. 17.1.2017 a.aO., juris Rn. 646). Diese Ausgrenzung wird auch durch eine hetzerische Darstellung der Problematik des betäubungslosen Schächtens betrieben, womit letztlich die Unvereinbarkeit insbesondere muslimischen Lebens mit der deutschen Gesellschafts- und Werteordnung vermittelt wird; die insoweit festgestellten Tatsachen lassen den Schluss zu, dass sich der Kläger den Gesichtspunkt des Tierschutzes zunutze macht, um sich im Wege einer islam- und judenfeindlichen Propaganda gegen die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) der betroffenen Religionsgruppen zu richten (s. etwa ..., Heft 1/2007, S. 16,19 und Heft 4/2007, S. 21 sowie Heft 4/2009, S. 26).

Die vom Beklagten im Einzelnen aufgeführten Verlautbarungen des Klägers haben zwar in aller Regel keinen offen verfassungsfeindlichen Charakter; dies verlangt allerdings der Begriff der Bestrebungen auch nicht, denn sie müssen nicht notwendigerweise im Sinn eines eindeutigen „Bekenntnisses“ und damit offen zutage treten (BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O. juris Rn. 557 ff., 559). So gehen die hinter den erwähnten Äußerungen des Klägers stehenden Absichten über eine bloße Kritik an den politischen Verhältnissen weit hinaus, indem sie durch die Verwendung eines teils aggressiven, teils eher im Wege unterschwelliger Andeutungen verwendeten Vokabulars ihre rechtsextremistischen Zielvorstellungen transportieren. Insbesondere im Hinblick auf seine Forderung nach Stärkung der deutschen Volksgemeinschaft setzt sich der Kläger dafür ein, den im Bundesgebiet lebenden, nicht deutschstämmigen Menschen die Menschenwürde abzuerkennen, die islamische Religion als nicht gleichberechtigt zu betrachten und darüber hinausgehend letztlich das Demokratieprinzip durch eine Diffamierung des parlamentarischen Systems der Bundesrepublik zu bekämpfen. Zwar trifft es zu, dass einige der vom Kläger in seiner Zeitschrift immer wieder aufgegriffene Themen (etwa Globalisierungs- und Amerikakritik, aber auch betäubungsloses Schächten) auch im linken Spektrum oder in der politischen Mitte aufgegriffen werden; entscheidender Unterschied ist allerdings der durch die häufige Verwendung rechtsextremistischer Stereotype und Bezugnahmen auf die nationalsozialistische Ideologie geprägte Stil der Darstellung, der eindeutig die Bestrebung im Sinn eines politischen Willens erkennen lässt, den transportierten verfassungsfeindlichen Inhalten in der Öffentlichkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Das Vorgehen des Klägers beschränkt sich – entgegen seinem Vorbringen – eben nicht nur auf bloße Meinungsäußerungen ohne Verfolgung bestimmter Bestrebungen, wie sich aus Art und Zielrichtung der Darstellung politischer Inhalte ergibt.

In diesem Zusammenhang ist auch die Nähe des Klägers zur verfassungsfeindlichen NPD (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O.) in personeller und programmatischer Hinsicht von entscheidender Bedeutung. Beispielhaft sei hier auf den vom Beklagten hervorgehobenen Auftritt des langjährigen und aktuellen Vorsitzenden des Vereins, Herrn C. H., im Rahmen der Aschermittwochsveranstaltung 2013 des NPD-Bezirksverbands Niederbayern verwiesen, anlässlich derer er auch Exemplare von „...“ verteilt hat. Er ist im Übrigen verantwortlicher Redakteur und presserechtlich verantwortlich für die Zeitschrift. Auch die weiteren, den Vorstand des Klägers im Jahr 2013 bildenden Personen waren – oder sind noch – aktive Mitglieder der NPD. Dies legt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und gerade mit Blick auf die gleichgerichtete ideologische Ausrichtung den Schluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers nahe.

Die dargestellten Verlautbarungen und Betätigungen des Klägers lassen daher gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen erkennen.

4. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so muss die Berichterstattung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; dabei besteht die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 89; für die aktuelle Gesetzeslage: LT-Drs. 17/10014, S. 4).

Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F., die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Es liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung des Klägers im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist.

Die Berichterstattung würde sich allerdings dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. So liegt der Fall hier aber nicht, denn es sind über einen jahrelangen Zeitraum Äußerungen und Aktivitäten des Klägers sowie seiner Verantwortlichen in gleichgerichteter Weise dokumentiert, die zahlreich und zugleich hinreichend gewichtig sind. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung umfangreiches Material aus den Publikationen des Klägers vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen (vgl. 3.2.3). Auf dieser Basis genügt die angegriffene Berichterstattung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden differenzierenden Darstellung im Verfassungsschutzbericht dahingehend, ob beim Kläger „nur ein Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – oder ob derartige Bestrebungen nachweislich vorliegen. Denn zum einen unterscheidet Art. 15 Satz 1 BayVSG a. F., wie bereits oben (3.2.1) dargelegt, nicht zwischen diesen beiden Kategorien. Eine sogenannte „Verdachtsberichterstattung“ kennt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass die vom Verwaltungsgericht geforderte Unterscheidung in der Art und Weise der Berichterstattung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O., Rn. 97, vom Erstgericht möglicherweise falsch verstanden). Zum anderen wird die Frage, ob sich die auf der Basis gewichtiger Tatsachen festgestellten „Bestrebungen“ noch als Verdacht oder schon als „erwiesen“ darstellen, vielfach nicht beantworten lassen, da sie eines quasi wissenschaftlich fundierten Beweises kaum zugänglich ist.

Als Anlass für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Berichterstattung reicht vielmehr das Vorliegen nicht nur vereinzelter oder wenig belastbarer Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen aus (BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O.), wie dies der Senat im vorliegenden Fall bejaht. Die nur aus zwei Absätzen mit vier Sätzen bestehende Textstelle im Verfassungsschutzbericht gibt dem Leser eine zwar knappe, aber sachgerechte erste Information, die ihm als Basis für eine weitere Auseinandersetzung mit den Veröffentlichungen des Klägers dienen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 B 15.1609

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindliche Bewegung in der Rede des Innenministers zur Vorstellung eines Verfassungsschutzberichts (und in der entsprechenden Presseerklärung); öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; allgemeine Leistungsklage; Parteienfreiheit; Betätigungsfreiheit;

Äußerungen des Ministers als mittelbar belastende negative Sanktion; Grundrechtseingriff;

Rechtsgrundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei außerhalb von entsprechenden staatlichen Publikationen; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; rechtlicher Maßstab;

tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (Partei); Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime;

pauschal islamfeindliche Propaganda;

„Thesenpapier“ und Parteiprogramm mit Verzichtsforderung;

keine formelle Begründungspflicht bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit;

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

Art und Weise der Berichterstattung;

für Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (hier: verneint)

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 wird die Klage nunmehr insgesamt abgewiesen, soweit das Verfahren nicht wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist.

II.

In Abänderung der Nr. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (jetzt Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) bei einer Pressekonferenz am 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen.

Auf der Pressekonferenz am 12. April 2013 führte der Minister in seiner Rede unter dem Stichwort „Islamfeindlichkeit“ aus, dass sich Islamfeindlichkeit - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung formiere. Seit Michael St., der Sprecher der ... Gruppe M. (PI-Gruppe M.), Anfang 2012 den Landesvorsitz der Partei „DIE FR.“ übernommen habe, nutze der Landesverband eine Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) für pauschal islamfeindliche Propaganda. Die Aktivitäten zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt. Weiter teilte der Minister mit, dass der „Präsident des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz daher die Beobachtung der PI-Ortsgruppe M. und des Bayerischen Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ angeordnet“ habe. In dem bei dieser Pressekonferenz vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012 selbst wird die Klägerin noch nicht erwähnt.

Zur Rede des Ministers wurde ein Manuskript an die anwesenden Pressevertreter verteilt. Die Rede wurde in der Pressemitteilung Nr. 139/13 des Bayerischen Innenministeriums vom 12. April 2013 und gleichlautend in einer Pressemitteilung unter dem Rubrum der Bayerischen Staatsregierung vom 12. April 2013 (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern) ins Internet gestellt.

Am 3. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den (sinngemäßen) Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, die Äußerungen des Bayerischen Innenministers vom 12. April 2013, dass die Partei „DIE FR.“ eine verfassungsfeindliche Bewegung sei, pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde, sowie die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen des Bayerischen Innenministeriums und der Bayerischen Staatsregierung vom 12. April 2013 zu widerrufen (I.), entsprechende Äußerungen künftig zu unterlassen (II.) und diese oder entsprechende Äußerungen auf den Internetseiten des Beklagten zu entfernen (III.).

Nach Rücknahme der Klage bezüglich des Klageantrags II. in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2014 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, den Beklagten verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 12. April 2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung auf den Internetseiten des Beklagten nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen „verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, 2. Absatz), „pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, 1. Absatz am Ende; Pressemitteilung 4. Absatz) und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ (Rede Seite 8, 2. Absatz; Pressemitteilung 3. Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Widerrufsbegehren (Klageantrag I.) sei unbegründet, weil es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Bayerischen Innenministers und den entsprechenden Pressemitteilungen vom 12. April 2013 ganz überwiegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handle. Bei Werturteilen scheide das Rechtsinstitut des Widerrufs, das ausschließlich der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen diene, aus. Hinsichtlich des zurückgenommenen Unterlassungsbegehrens (Klageantrag II.) sei das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Rücknahme der Klage einzustellen. Im Übrigen (Klageantrag III.) habe die Klage Erfolg. Die Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern über die Klägerin auf der Pressekonferenz vom 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die entsprechenden Pressemitteilungen des Beklagten im Internet seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass die Rede und die Pressemitteilungen nur nach Unkenntlichmachung oder Entfernung der Passagen über die Klägerin (öffentlich) zugänglich gemacht würden. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus den konkret betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Klägerin, also aus ihrer Parteifreiheit (Art. 3, 21 und 38 GG), ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Äußerungen und Pressemitteilungen, die der Abwehr besonderer Gefahren durch mit besonderen Befugnissen ausgestattete Behörden dienten, seien als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zudem behinderten sie die Klägerin als politische Partei in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 gewährleisteten Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung des Volkes. Zugleich sei die Klägerin als Partei in der ihr durch Art. 3, 21 und 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen. Allerdings erlaube Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Beschränkung dieser Grundrechte. Sämtliche Formen verfassungsschutzbezogener Unterrichtung der Öffentlichkeit seien an diesen Bestimmungen zu messen. Da der Bayerische Innenminister als der für den Verfassungsschutz zuständige Ressortminister im Zusammenhang mit der Vorstellung eines Verfassungsschutzberichtes auf einer Pressekonferenz auch über die Klägerin verfassungsschutzrechtliche Bewertungen getroffen habe, die der Beklagte über Pressemitteilungen im Internet weiterverbreitet habe, genüge für solche Verlautbarungen nicht die allgemeine Kompetenz zur Äußerung von Regierungsmitgliedern.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 BayVSG lägen hier nicht vor. Es spreche bereits viel dafür, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr von dieser Rechtsgrundlage gedeckt seien, weil den Werturteilen nicht gleichzeitig (auch) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Stützung beigefügt worden seien. Schon dem Wortlaut des Art. 15 BayVSG nach seien solche Fakten der Öffentlichkeit mitzuteilen gewesen und nicht nur die Werturteile. Auch nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei die Mitteilung entsprechender Fakten erforderlich. An der gebotenen Mitteilung nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte fehle es hier völlig. Dieser Mangel habe nachträglich durch das vom Beklagten im Verfahren vorgelegte Tatsachenmaterial nicht geheilt werden können. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Äußerungen und deren Verbreitung durch Pressemitteilungen materiell rechtswidrig, weil - im Übrigen bis heute -keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung existierten, die Klägerin sei eine verfassungsfeindliche Bewegung, die pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Für eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht müssten unstreitig konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ reiche nicht aus. Zwar habe die Beklagte im Verfahren umfangreiches und substanzielles Erkenntnismaterial zur Stützung der Bewertungen des Ministers vom 12. April 2013 vorgelegt. Diese Erkenntnisse begründeten allerdings nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte. Die Verdachtsmomente erlaubten hingegen keine definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge. Dies habe die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und den entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe wiederholten und erweiterten, entschieden. Auf die Gründe dieses Urteils werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beklagte auf der Basis der damaligen wie der heutigen Erkenntnislage nur das Recht zur Beobachtung der Klägerin habe. Dem Beklagten sei es aber verwehrt, bereits jetzt gleichsam unter Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse zu einem endgültigen negativen verfassungsschutzrechtlichen Urteil über die Klägerin zu gelangen. Diese unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung komme jedoch in der Rede des Ministers vom 12. April 2013 zum Ausdruck, wenn er die Öffentlichkeit über die Beobachtung der Klägerin durch den Verfassungsschutz informiere, aber gleichzeitig bereits die definitive Einordnung der Klägerin als „verfassungsfeindliche Bewegung“ treffe.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2015 zugelassenen und mit Schriftsatz vom 24. August 2015 eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, Rechtsgrundlage für die streitbefangenen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern sei nicht Art. 15 BayVSG. Vielmehr beruhten diese Äußerungen auf der allgemeinen Kompetenz der Staatsregierung bzw. ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 BayVSG erfolge in Form und im Rahmen von Verfassungsschutzberichten. Dagegen seien die streitbefangenen Äußerungen weder in einem Verfassungsschutzbericht noch zur Information über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, sondern lediglich anlässlich der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts erfolgt. Die Äußerungen seien im Zusammenhang mit der Mitteilung, dass die Klägerin nunmehr als Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz geführt werde, erfolgt und hielten sich im Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit auf der Basis der angeführten allgemeinen Kompetenz der Staatsregierung. Es habe sich um Äußerungen zu Vorgängen innerhalb des auch für den Bereich des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zuständigen Ressorts des Bayerischen Staatsministers des Inneren gehandelt. Die Aktivitäten der Klägerin und insbesondere auch ihres Landesvorsitzenden seien im Vorfeld dieser Pressekonferenz bereits häufiger Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen. Zudem hätten bereits mehrere schriftliche Anfragen aus der Mitte des Bayerischen Landtages zur Einschätzung der Staatsregierung über die Vereinbarkeit der Aktivitäten der Klägerin mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgelegen. Die am 12. April 2013 erfolgte komprimierte Darstellung bewege sich innerhalb der zulässigen Grenzen für die Öffentlichkeitsunterrichtung über nicht verbotene politische Parteien, wie sie das Bundesverfassungsgericht aufgestellt habe. Dass die Aufnahme der Klägerin als Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu Recht erfolgt sei, habe das Verwaltungsgericht im Übrigen im dortigen Parallelverfahren M 22 K 14.1092 bestätigt. Selbst wenn man jedoch von der Anwendbarkeit des Art. 15 BayVSG ausgehen würde, dürften an eine allgemeine informatorische Rede über die Aufnahme der Beobachtung einer Gruppierung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nicht dieselben Ansprüche gestellt werden wie an eine schriftliche Darstellung in einem Verfassungsschutzbericht. Insoweit sei die Nennung der zum Zeitpunkt der Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern bereits vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin in der Pressekonferenz nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen bezüglich der Klägerin nicht nur Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Schließlich habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 im Verfahren M 22 K 14.1092 die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch den Verfassungsschutz für rechtmäßig erklärt. Das Verwaltungsgericht lege in der angefochtenen Entscheidung bereits einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab an. Denn es gehe um die Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG) vorliegen, und nicht, ob tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst dann vor, wenn sie zweifelsfrei bewiesen seien. Derartige Anforderungen wären mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes als Frühwarnsystem der Demokratie unvereinbar. Die Anhaltspunkte müssten aber so gewichtig sein, dass sie über einen bloßen Verdacht hinausgingen. Lägen solche gewichtigen Anhaltspunkte wie im vorliegenden Fall vor, sei eine Information der Öffentlichkeit über die Aufnahme als Beobachtungsobjekt durchaus verhältnismäßig und stelle keine Vorwegnahme möglicher Beobachtungsergebnisse dar. Die bezüglich der Klägerin vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte seien hinreichend gewichtig, um eine Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu rechtfertigen. Mit der Klageerwiderung in erster Instanz vom 5. August 2013, die auch zum Gegenstand des Vorbringens im Berufungsverfahren gemacht werde, seien dem Gericht umfangreiche entsprechende Belege übermittelt worden. Diese ergäben ein geschlossenes Bild bestehender tatsächlicher und hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte für die klägerischen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ausdrücklich werde insbesondere nochmals auf das „Thesenpapier“ verwiesen. Dass dieses Thesenpapier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefere, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil im Verfahren M 22 K 14.1092 und zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren 10 ZB 15.819 festgestellt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren, es hätten zum Zeitpunkt der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellten Behauptungen vorgelegen und lägen bis jetzt auch nicht vor, sei somit verfehlt. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen, vermeintlich entlastenden Gesichtspunkte könnten nicht zugunsten der Klägerin durchgreifen. So sei die Distanzierung einer Gruppierung von einer anderen Extremismusform (hier: Rechtsextremismus) kein tragfähiges Argument. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei das Bestehen geringer Restzweifel hinsichtlich des Willens einer Gruppierung, ihre Ziele auch zu verwirklichen, unschädlich. Bei der Vielzahl der einschlägigen Äußerungen der Klägerin und insbesondere ihres Landesvorsitzenden sei eine mäßigende Interpretation der klägerischen Aktivitäten nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.10.2014 die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe widerspruchsfrei und zu Recht festgestellt, dass zwar ausreichende Anhaltspunkte für eine weitere Beobachtung der Klägerin, aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Berichterstattung über die Klägerin vorgelegen hätten. Die vom Beklagten angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte hätten sich dafür als nicht tragfähig erwiesen. Das von der Beklagten immer wieder angeführte „Thesenpapier“ sei kein Papier der Partei DIE FR.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2015 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen, die streitbefangene Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 12. April 2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung nur mehr in der Weise weiter öffentlich zugänglich zu machen, dass zuvor in den die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

1. Gemäß § 128 Satz 1 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Gegenstand des aufgrund des Berufungsantrags des Beklagten noch anhängigen Klagebegehrens der Klägerin ist ungeachtet der in erster Instanz formulierten Klageanträge (s. § 88 VwGO) und der vor dem Verwaltungsgericht erklärten Rücknahme des Unterlassungsantrags (II.) nicht mehr nur der Anspruch auf Folgenbeseitigung einer gegenüber der Klägerin begangenen Rechtsverletzung, wofür die Formulierung des Klageantrags III. sprechen könnte. Unter Berücksichtigung des wirklichen Rechtsschutzziels und des gesamten Vortrags der Klägerin (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 m. w. N.) beinhaltet das verbleibende und noch anhängige Klagebegehren letztlich den behaupteten öffentlichrechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch der Klägerin, dass der Beklagte die Rede des Innenministers und die dazu herausgegebene Presseerklärung nur nach Entfernung oder Unkenntlichmachung der streitbefangenen Passagen über die Klägerin weiter verbreiten bzw. veröffentlichen darf. Über dieses Klagebegehren hat das Erstgericht auch entschieden und in seiner der allgemeinen Leistungsklage insoweit stattgebenden Entscheidung einen solchen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen bejaht.

2. Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu. Zum einen fehlt es bereits an der dafür erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin durch die von ihr beanstandeten Äußerungen (2.1.) Zum anderen liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor (2.2.)

2.1. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin ist durch die von ihr beanstandeten Äußerungen nicht erfolgt. Zwar greift der Beklagte mit diesen Äußerungen und dem darin erhobenen Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin ein (2.1.1.). Dieser Eingriff ist entgegen der Auffassung des Beklagten an Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu messen und kann nicht mehr (nur) auf die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln (hier: allgemeine Kompetenz der Staatsregierung zur Öffentlichkeitsarbeit) gestützt werden (2.1.2.). Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen und die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nur einen bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen (2.1.3.). Entgegen der -die angefochtene Entscheidung allerdings nicht tragenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit auch nicht gegen eine Begründungspflicht verstoßen, weil sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ein solches (formelles) Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten lässt (2.1.4.). Schließlich hat der Beklagte mit der in der Rede des Innenministers gewählten Art und Weise der Darstellung und der dazu herausgegebenen Presseerklärung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (2.1.5.).

2.1.1. Der Beklagte greift mit den streitbefangenen Äußerungen - „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz . verletzt“ - in die grundbzw. verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin ein. Als Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch der Klägerin kommt hier vor allem Art. 21 Abs. 1 GG mit der darin verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienfreiheit in Form der Betätigungsfreiheit als politische Partei (zum Meinungsstand bezüglich der Rechtsnatur der Gewährleistungen aus Art. 21 Abs. 1 GG vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 93 ff.) und der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (insoweit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG; vgl. z. B. BVerfG, U. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25) in Betracht. Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (vgl. BVerfG, U. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Zwar ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15). Auch wenn die kritische Auseinandersetzung mit der Klägerin im vorliegenden Fall (noch) nicht im beim betreffenden Pressetermin vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012, sondern nur im Rahmen der Rede des für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 BayVSG u. a. zuständigen Staatsministers des Innern zur Vorstellung dieses Verfassungsschutzberichts erfolgte, gilt für die streitbefangenen Äußerungen des Ministers bezogen auf die Betätigungsfreiheit der Klägerin als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) nichts anderes. Denn auch durch die Information der Öffentlichkeit in einer Rede des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers über die Anordnung der förmlichen Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz verbunden mit dem Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, werden die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes und die Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ betroffen und beeinflusst. Gerade die Bewertungen als verfassungsfeindlich und als die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzend können im Wettbewerb um Wähler und Einfluss im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich die Bürger veranlassen, sich von der Klägerin und ihrem Angebot als Partei abzuwenden. Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 20; Murswiek, NVwZ 2004, 769/771 f.). Auch solche mittelbaren Wirkungen der beanstandeten Äußerungen kommen einem Eingriff in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei gleich.

2.1.2. Dieser Eingriff ist entgegen der Auffassung des Beklagten an Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu messen.

Die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei finden ihre Schranken in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten. Es hat deshalb dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24).

Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21). Führt das staatliche Informationshandeln wie hier aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerfG a. a. O. Rn. 58; BVerwG a. a. O. Rn. 21). Hat der Gesetzgeber die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und die Erfüllung ihrer Aufgabe zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerade auch im Hinblick auf das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz besonders geregelt und dabei neben den Aufgaben die Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt (so die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 11/14928 S. 1 A), muss sich das Grundrechte beschränkende staatliche Informationshandeln zur Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an den (entsprechenden) Befugnisnormen dieses Gesetzes messen lassen, die insbesondere auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Verfassungsschutzbehörde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen darf (vgl. LT-Drs. 11/14928 S. 1 B). Entgegen der Auffassung des Beklagten, Rechtsgrundlage für die Äußerungen des Staatsministers des Innern (für Bau und Verkehr) sei die allgemeine Kompetenz der Staatsregierung bzw. ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit (vgl. dazu BVerfG, B. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 f., das in dieser Entscheidung als Schranke der Befugnis der Staatsorgane, negative Werturteile über nicht verbotene politische Parteien kundzutun, (nur) das Willkürverbot heranzieht), ist auch diese Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit an der dafür geschaffenen eigenständigen gesetzlichen Grundlage im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz zu messen. Auch aus der vom Beklagten in diesem Zusammenhang noch angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 (2 BvE 11/12 - juris) zum Feststellungsantrag der dortigen Klägerin, dass sie nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort ausgeführt, jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbiete das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass es auf sachfremden Erwägungen beruhe (Rn. 22 der Entscheidung). Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht im Folgenden aber auch ausgeführt, die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Partei durch die Verfassungsschutzbehörden und ihre Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht böten einen Ansatz für die gerichtliche Kontrolle. Die Verfassungsschutzbehörden dürften die Maßnahmen nur ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die dafür sprächen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen namentlich der Verhältnismäßigkeit genügten (Rn. 24 dieser Entscheidung). Nichts anderes hat der bayerische Gesetzgeber aber letztlich in Art. 15 BayVSG bestimmt.

Art. 15 BayVSG, der die Befugnisnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten enthält, regelt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit „durch schriftliche und periodisch erscheinende Verfassungsschutzberichte“. Weder nach dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung oder dem in dieser gesetzlichen Bestimmung objektiv zum Ausdruck kommenden Zweck ist eine solche Auslegung geboten. So ist in der Gesetzesbegründung zur weitgehend identischen Vorgängervorschrift des Art. 13 BayVSG (LT-Drs. 11/14928 S. 11) Folgendes ausgeführt: „Die Unterrichtung der Öffentlichkeit, etwa durch die Herausgabe von Verfassungsschutzberichten oder sonstigen Informationsschriften, dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine gut informierte Öffentlichkeit ist der beste Verfassungsschutz. ... Das wirksamste Mittel dagegen ist nicht exekutives Eingreifen, sondern die öffentliche Darstellung des Sachverhalts. Art. 13 schafft dafür im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Band 40 S. 287 ff) eine eigenständige gesetzliche Grundlage. Der Verfassungsschutzbericht und andere Aufklärungsmaterialien sind staatliche Publikationen, die das Staatsministerium des Innern oder das Landesamt für Verfassungsschutz in amtlicher Funktion herausgeben.“ Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Befugnisnorm auf Verfassungsschutzberichte ist dem gerade nicht zu entnehmen. Auch nach dem Zweck des Verfassungsschutzes, durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder abzuwehren (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 53 zu § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 VSG NRW), also die öffentliche Darstellung des Sachverhalts (LT-Drs. 11/14928 S. 11), ist der Anwendungsbereich dieser speziellen Befugnisnorm nicht, wie der Beklagte geltend macht, auf periodisch erscheinende schriftliche Verfassungsschutzberichte begrenzt. Vielmehr macht es gerade mit Blick auf betroffene Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und vorliegend die Parteienfreiheit der Klägerin keinen entscheidenden Unterschied, ob die Öffentlichkeit in einer schriftlichen Publikation wie dem Verfassungsschutzbericht (oder z. B. dem in Bayern daneben üblichen Halbjahresbericht) oder im Rahmen einer entsprechenden Pressekonferenz und einer dazu herausgegebenen schriftlichen Presseerklärung (ebenfalls mit ganz erheblicher Breitenwirkung) über bei einer Gruppierung oder Partei festzustellende verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten informiert wird.

2.1.3. Mit der in Art. 15 BayVSG geregelten Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber zu entsprechenden Eingriffen nicht nur in die Betätigungsfreiheit politischer Parteien, sondern auch in sonstige Grundrechte Betroffener, unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermächtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG liegen vor. Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse begründen entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nur einen „bloßen Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

2.1.3.1. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG sind unter anderem Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

2.1.3.2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, das vom Beklagten zur Stützung der streitbefangenen Äußerungen des Ministers vorgelegte umfangreiche und substantielle Erkenntnismaterial begründe nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte, erlaube aber keine wie hier getroffene definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge, beruht schon auf einer fehlerhaften Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG und damit einem falschen Prüfungsmaßstab.

Denn das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich auf seine Würdigung der durch den Beklagten vorgelegten Erkenntnisse im Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 (zur Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) vom 16. Oktober 2014. Dort (unter Rn. 71 ff.) hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreichten, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulasse. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte selbst seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Sie enthielten zwar in ihrer Gesamtschau und ihrem Duktus Äußerungen, woraus sich der Verdacht tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ableiten lasse. Jedoch fehle es an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet wären, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung und neue eigenständige Extremismusform zu rechtfertigen. Unter objektiver Einbeziehung der öffentlichen Äußerungen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin könne nicht mit der notwendigen Gewissheit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich (nur) gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam richteten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand könne daher nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung bewegten.

Damit geht das Erstgericht aber, wie der Senat auch in seinem Urteil ebenfalls vom 22. Oktober 2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 dargelegt, von Kategorien und Tatbestandsvoraussetzungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG aus, die sich dieser hier maßgeblichen Befugnisnorm so nicht entnehmen lassen. Auch verlangt das Verwaltungsgericht aufgrund seines Verständnisses dieser Norm für eine Information der Öffentlichkeit zu Unrecht letztlich schon die Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ist aber weder mit dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG noch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu oben) noch dem Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit - neben der Aufklärungsfunktion auch eine Warn- und Abwehrfunktion (vgl. dazu Mallmann in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., BVerfSchG, § 16 Rn. 4) - zu vereinbaren. So ist etwa zur Begründung der Änderung des Art. 15 Satz 1 BayVSG mit der Einfügung „tatsächliche Anhaltspunkte für“ ausgeführt, die Verfassungsschutzbehörden könnten die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe nicht effektiv wahrnehmen, wenn sie untätig bleiben müssten, bis sich die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Beobachtungsobjekte beweisen ließe (LT-Drs. 15/10313 S. 27).

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Praxis der bayerischen Verfassungsschutzbehörde allgemein wie folgt erläutert (S. 3 ff. der Sitzungsniederschrift): Ergäben sich aufgrund ganz allgemeiner Beobachtungen, z. B. im Internet, ausreichende Indizien oder Anhaltspunkte und komme das Landesamt für Verfassungsschutz auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, dass diese einer näheren Begutachtung bedürften, werde förmlich bei der Amtsleitung der Behörde ein so genannter Prüffall (Beobachtungsverfahren auf Landesebene) beantragt. Nach einer förmlichen Anordnung durch die Amtsleitung der Behörde erfolge dann eine weitere Abklärung dahingehend, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt werden könnten, um zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des Art. 15 Satz 1 BayVSG zu kommen.

Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen quantitativ und qualitativ so verdichtet hätten, dass die Prognose bzw. Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei, werde im Verfassungsschutzbericht über die jeweilige Organisation berichtet. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG.

Zudem sind auch die tatsächliche Würdigung der aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial zu gewinnenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG und die vom Erstgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung rechtlich zu beanstanden. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergeben sich vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der streitbefangenen Form rechtfertigen.

Ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach deren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits für dessen Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Insoweit kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text oder eine Äußerung inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.2012 - 6 A 6. 11 - juris Rn. 18). Da der Landesvorsitzende der Klägerin zugleich Vorsitzender der P.I.-Ortsgruppe M. ist und Mitglieder der P.I.-Ortsgruppe M. auch den Kern der Klägerin ausmachen, sind wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung der Klägerin daher auch Texte und Äußerungen zuzurechnen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I.-Ortsgruppe M. verfasst oder gemacht hat.

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass sich aus dem im Verfahren vorgelegten Grundsatzprogramm 2.0 (Kurzversion vom 23.2.2013) der Klägerin und dem Thesenpapier ihres (späteren) Landesvorsitzenden vom Oktober und November 2011 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819 - juris) hat der Senat zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz und zur Bewertung des Thesenpapiers des Landesvorsitzenden der Klägerin Folgendes ausgeführt:

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). ...

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U. v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen . nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.“

An dieser Bewertung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Einwands der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest, ihr Landesvorsitzender habe das Thesenpapier 2011 in seiner Funktion als Journalist verfasst, sie selbst habe zwar Forderungen dieses Thesenpapiers (insbesondere bezogen auf die Verzichtserklärung) durchaus aufgegriffen, eine generelle Zurechnung der Thesen dieses Papiers sei jedoch nicht zulässig. Denn zum einen muss sich die Klägerin - wie oben dargelegt -auch Äußerungen und Forderungen ihres Landesvorsitzenden zurechnen lassen, die dieser nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin verfasst hat, ganz abgesehen davon, dass der Landesvorsitzende der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat, zum Thesenpapier nach wie vor inhaltlich voll steht.

Zum anderen hat die Klägerin mit der Verzichtsforderung einen ganz zentralen Punkt dieses Thesenpapiers in ihr Grundsatzprogramm 2.0 aufgenommen (dort S. 17). Darin fordert die Klägerin, von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen sei ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stünden und dass die Scharia hier keine Gültigkeit habe und jemals haben werde. Weiter heißt es dort: „Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.“

Nach einem im Verfahren vorgelegten Bericht zu einer Rede des Landesvorsitzenden der Klägerin auf dem Bundesparteitag der FREIHEIT in Frankfurt (veröffentlicht auf http://www.pinews.net - betreffend ein Video: M.S. zur Islamisierung) ist dazu beispielsweise aufgeführt: Diese politische Forderung (Scharia-Verzichtsforderung) stehe auch im Grundsatzprogramm der FREIHEIT, und dies sei auch der zentrale Punkt in seinem Thesenpapier: Jede Moscheegemeinde, jede Koranschule, jede islamische Organisation und jeder Verband müsse aufgefordert werden, diese Verzichtserklärung bindend und zeitlich unbefristet zu unterschreiben. Falls nicht, dokumentiere man damit, dass man das Grundgesetz und Demokratie abschaffen und dieses Land in einen Gottesstaat verwandeln wolle. Daher müsse jede Organisation, die diese Verzichtserklärung nicht leiste, umgehend wegen Verfassungsfeindlichkeit verboten werden. Gleichzeitig wird in diesem Bericht ausgeführt, den Koran habe (der Landesvorsitzende) S. in seiner Rede als „das gefährlichste Buch der Welt“ bezeichnet, das auf jeder Seite die Menschenrechte und das Grundgesetz mit Füßen trete, sowie dass die Islamisierung Deutschlands und Europas ein planmäßiger Eroberungsfeldzug sei.

An anderer Stelle (http://www.bayern.diefreiheit.org/aufforderungzurverzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams, veröffentlicht von M. S.) wird dazu ausgeführt, um ein Zusammenleben unter einer freiheitlich demokratischen Grundordnung zu gewährleisten, könne der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, weil er seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen darstelle.

Zwar wird von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden im Grundsatzprogramm 2.0, aber auch in anderen Veröffentlichungen, einerseits formal durchaus zwischen dem Islam als Religion und einer darin (auch) zum Ausdruck kommenden „politischen Ideologie“ differenziert. Wenn aber gleichzeitig vom Einsatz gegen eine zu bekämpfende drohende „Islamisierung unseres Landes“ (Grundsatzprogramm 2.0, S. 17), vom Islam als einer völlig inkompatiblen Kultur gesprochen und vor der gewollten und beschleunigten Islamisierung, der (drohenden) Abschaffung unserer christlich geprägten Werte, unserer Freiheit und der Einführung eines schariatrischen Rechtssystems sowie der Ablösung einer höheren, weiterentwickelten Kultur durch eine niedrigere, rückständigere gewarnt wird (so in der Rede des Bundesvorsitzenden R.S. zum 1. Bundesparteitag der Klägerin, veröffentlicht am 12.12.2011 unter www.diefreiheit.org/redevon- ...), wird klar, dass durch die Klägerin der Islam und nicht nur der Islamismus als unvereinbar mit der deutschen Gesellschaftsordnung abgelehnt und bekämpft wird.

Der Beklagte geht aufgrund einer Vielzahl tatsächlicher konkreter Anhaltspunkte weiter zu Recht davon aus, dass die Klägerin und insbesondere ihr Landesvorsitzender die Weltreligion Islam pauschal als extrem gefährliche faschistoide Ideologie und Muslime allgemein als besonders aggressiv, uneinsichtig und eine große Gefahr für die deutsche Gesellschaft und die freiheitliche Demokratie bedeutend darstellen und mit ihren politischen Forderungen die Bekämpfung des Islam und der Muslime in Deutschland durch den Staat zu erreichen versuchen.

Im bereits oben erwähnten Bericht zu einer Rede des Landesvorsitzenden der Klägerin auf dem Bundesparteitag der FREIHEIT in Frankfurt (vom 4.1.2012, veröffentlicht auf http://www.pinews.net - betreffend ein Video: M.S. zur Islamisierung) wird ausgeführt, bei seiner mehrjährigen intensiven Aufklärungsarbeit sei ihm (dem Landesvorsitzenden) bei den vielen Informationsständen, Kundgebungen und „Dialog“-Veranstaltungen kein einziger Moslem begegnet, der sich kritisch mit den brandgefährlichen Elementen des Islams und zu den hochbedenklichen Stellen des Korans auseinandergesetzt hätte.

In der Einleitung zum Thesenpapier gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 (veröffentlicht von M. S. auf http://www.pinews.net) wird beispielsweise ausgeführt: „Heutzutage geschieht der Djihad auf zwei Stufen: Offener Terror und schleichende Unterwanderung. ist jetzt höchste Zeit für klare politische Gegenmaßnahmen:“ (es folgen im Anschluss die acht Thesen). Weiter heißt es dort im Anschluss an diese Thesen: „Wenn der Islamisierung Deutschlands und Europas nicht rechtzeitig mit politischen Maßnahmen Einhalt geboten wird, ist die Katastrophe nicht mehr aufzuhalten. ... Es liegt nun an den Medien und den Politikern, die tickende Zeitbombe Islam in Deutschland zu entschärfen. . Und wer angesichts dieser immensen Bedrohung und in Kenntnis aller Fakten dann immer noch ernsthaft auf „Religionsfreiheit“ für den Islam plädiert, der scheint entweder ein gehirndurchweichter Gutmensch, ein extremer Linker . zu sein.“

In einem Bericht zum „Video München: Der Bedrohung die Stirn bieten“ (veröffentlicht von M. S. am 8.1.2013 auf http://www.pinews.net) wird in Bezug auf (so bezeichnete) türkische „Gast“-Arbeiter ausgeführt: „Aber sie blieben, holten Verwandte nach und heirateten Partner aus der Türkei. So nahm das Verhängnis der islamischen Unterwanderung seinen Lauf. . In diesem Video ist auch wieder einer dieser „Bereicherer“ zu sehen, der drohend auf mich zu läuft. Er behauptet zwar, kein Moslem zu sein, aber das haben schon einige dahergesagt. Sein Verhalten ist absolut Moslemtypisch: Drohgebaren, aggressiv auf die Islam Aufklärung reagieren .“.

In einem Bericht zu dem „Video: Kundgebung an der Münchner Freiheit“ (veröffentlicht von M. S. am 4.7.2012 auf http://www.bayern.diefreiheit.org) heißt es: „Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. . Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche .“.

Weiter heißt es am Ende eines E-Mails mit Informationsmaterial an Medien und Politiker, über das in dem Beitrag ebenfalls berichtet wird: „Es grenzt an Realitätsverweigerung und Selbstaufgabe, weiterhin die Augen vor den existenziellen Gefahren dieser totalitären Ideologie, die im Mantel einer Religion versteckt ist, zu verschließen.“

In einem Bericht zum „Video DF-Kundgebung: Rauben im Islam legitimiert!“ (veröffentlicht von M. S. am 18.11.2012 auf http://www.bayern.diefreiheit.org) über eine der wöchentlich stattfindenden Kundgebungen der Klägerin in München wird ausgeführt: „Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert.“

Diese nur beispielhaft wiedergegebenen Aussagen und Veröffentlichungen tragen jedenfalls die zusammenfassende Bewertung im bei den Behördenakten befindlichen Aktenvermerk des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 3. April 2013 zur Erklärung der Politically Incorrect (Pl)-Ortsgruppe München und des bayerischen Landesverbandes der Partei DIE FR. zum Beobachtungsobjekt: „Die Tätigkeit ... und des Landesverbands Bayern der Partei DIE FR. beschränkt sich nicht auf bloße Meinungsäußerung. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im Sinne des von ihnen propagierten Muslimen- und Islambildes, Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen zu nehmen. Damit liegen in der Gesamtschau hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, die eine gezielte nachrichtendienstliche Beobachtung erfordern.“

Dass die die Klägerin belastenden Anhaltspunkte, wie das Verwaltungsgericht meint, insoweit kein eindeutiges Bild zuließen, kann der Senat nach alledem nicht nachvollziehen.

Die oben beispielhaft aufgeführten konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen vielmehr sowohl quantitativ als auch qualitativ die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Innenminister anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 über die Klägerin als (neues) Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Die in der umfangreichen Rede des Ministers (zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes) im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Erklärung zum Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes getroffenen Aussagen und Bewertungen werden durch die tatsächlichen Anhaltspunkte entgegen der Auffassung des Erstgerichts ohne weiteres getragen; der vom Verwaltungsgericht insoweit erhobene Vorwurf einer „unzulässigen Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse“ ist weder sachlich noch vor allem rechtlich haltbar. Insbesondere ist die in der Rede enthaltene Aussage, der Landesverband (der Klägerin) nutze eine von ihm initiierte Kampagne sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen für pauschal islamfeindliche Propaganda durch die oben dargelegten Aussagen und Veröffentlichungen hinreichend belegt. Die Bewertung mit „pauschal islamfeindliche Propaganda“ wird dabei, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt hat, im folgenden Absatz (des Redemanuskripts) näher erläutert. Auch die hier getroffenen Bewertungen, die Aktivitäten (des Landesverbands der Klägerin) zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen, ergeben sich zwanglos aus den oben dargelegten Quellen. Gerade auch die Verwendung des Wortes „verunglimpfen“ in der Bedeutung herabwürdigen einer Person oder Sache ist bei den angeführten Aussagen über den Islam, den Koran und Muslime durchaus gerechtfertigt. Auch die daran anknüpfende rechtliche Bewertung, dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt schließlich auch für den zur Klägerin hinführenden Absatz der Rede, in dem ausgeführt wird, Islamfeindseligkeit formiere sich - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung.

Vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung im hier in Bezug genommenen Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 herangezogene „entlastende Gesichtspunkte“ bzw. gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin sprechende Indizien hat der Beklagte angesichts des vorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials zu Recht als letztlich nicht stichhaltig bewertet. Dass die Klägerin und ihr Landesvorsitzender öffentlich immer wieder betonen, dass sie sich mit ihrer Kritik nicht gegen die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam und den Islamismus wendeten und lediglich die Forderung nach einem verfassungskonform reformierten Islam erheben würden, ist angesichts der Eindeutigkeit der oben angeführten Aussagen und Veröffentlichungen als bloßes Lippenbekenntnis zu bewerten; die Annahme von einzelnen „Entgleisungen“ der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 54 m. w. N.) verbietet sich vorliegend. Eine mäßigende Interpretation der Aktivitäten und Aussagen der Klägerin im Sinne eines Eintretens für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes ist danach ebenfalls nicht angezeigt. Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Distanzierung der Klägerin von einer anderen Extremismusform (hier: Rechtsextremismus) nichts darüber aussagt, ob die Klägerin eigenständige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolgt. Schließlich kann vor diesem Hintergrund nicht zu Gunsten der Klägerin angeführt werden, sie vermeide ein offenes Bekenntnis zu -oben festgestellten - verfassungsfeindlichen Zielen.

2.1.4. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit auch nicht gegen eine Begründungspflicht verstoßen, weil sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ein solches (formelles) Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten lässt. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen KontrollgremiumGesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Soweit sich das Verwaltungsgericht für die Annahme einer sich unmittelbar aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ergebenden Begründungspflicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in einem Eilverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Sonderfall zugrunde lag, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

Unabhängig davon machen die in der streitbefangenen Rede des Innenministers und der entsprechenden Presseerklärung enthaltenen - oben dargelegten - Erläuterungen und Konkretisierungen die vorgenommenen Bewertungen „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ für die angesprochene Öffentlichkeit hinreichend nachvollziehbar. Denn der in der Rede und der entsprechenden Presseerklärung enthaltene Vorwurf, der Landesverband der Klägerin benutzte die von ihm Ende 2012 initiierte Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen für „pauschal islamfeindliche Propaganda“ wird im Folgeabschnitt dahingehend näher erläutert, dass die Aktivitäten (der Klägerin) darauf abzielen, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen. Auch die nachfolgende Bewertung, dass dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt werden, bezieht sich erkennbar auf die zuvor dargelegten und vom Beklagten im Verfahren auch hinreichend dokumentierten und belegten Aktivitäten der Klägerin. Mit diesen Feststellungen und Erläuterungen wird letztlich die im nachfolgenden Abschnitt (des Redemanuskripts) wiedergegebene Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur förmlichen Beobachtung der Klägerin erläutert und begründet.

2.1.5. Der Beklagte hat mit der in der Rede des Innenministers gewählten Art und Weise der Darstellung und der dazu herausgegebenen Presseerklärung schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1BvR 1072/01 - juris Rn. 77). Auch diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die streitgegenständliche Berichterstattung über die Klägerin in der Rede des Innenministers und in der entsprechenden Presseerklärung Rechnung. Die Öffentlichkeit wurde im Wesentlichen bzw. im Kern über die förmliche Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung der Klägerin (Erklärung zum Beobachtungsobjekt) und die dafür im Wesentlichen maßgeblichen Gründe und verfassungsfeindlichen Aktivitäten informiert. Diese Information war zur Aufklärung und Warnung der Öffentlichkeit geeignet. Auch der Grundsatz der Erforderlichkeit ist gewahrt, weil der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sich mit der Klägerin eine zur Beobachtung Anlass gebende verfassungsfeindliche Bewegung (erst) formiert bzw. entwickelt, und der Beklagte weiter zutreffend auf die davon abzugrenzende Kritik am Islam - z. B. auch in Form eines Bürgerbegehrens gegen das ZIE-M - hingewiesen hat, die im Rahmen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zulässig und damit nicht Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei. Demgemäß macht auch die von der Klägerin behauptete besondere Prangerwirkung ihrer Herausstreichung als aktuelles Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unverhältnismäßig. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Klägerin wahrt schließlich auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, da bei Abwägung der gegensätzlichen Schutzgüter auch mit Blick auf das hier vor allem betroffene Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), dem Aufklärungsinteresse und der Warn- und Abwehrfunktion im Hinblick auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein höheres Gewicht zukommt. Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse „Prangerwirkung“, sind von der Klägerin als zumutbar hinzunehmen. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man daneben auch auf die eventuell weiter betroffenen Grundrechtspositionen der Klägerin (s. 2.1.1.) abstellte.

2.2. Unabhängig davon liegt bei der vorliegenden Konstellation aber auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht (mehr) vor.

Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21). Die erforderliche Wiederholungsgefahr, also die Prognose, dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von ihr Abstand zu nehmen. Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 – juris Rn. 21).

Dazu hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt, die streitbefangene Rede des Innenministers und die entsprechende Presseerklärung seien inzwischen vereinbarungsgemäß (im Zuge der unstreitigen Beilegung des diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) vom Netz genommen worden. Es sei auch nicht beabsichtigt, die konkrete Rede erneut ins Internet zu stellen. Allerdings seien auch in Zukunft vergleichbare Konstellationen denkbar, in denen eine entsprechende Erklärung - möglicherweise nicht mehr mit identischem Inhalt - abgegeben werden könnte (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 12.10.2015).

Damit lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die erforderliche Wiederholungsgefahr im oben dargelegten Sinn nicht begründen. Die streitbefangenen Äußerungen in der Rede des Innenministers und der dazu herausgegebenen Presseerklärung erfolgten anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012, in dem die Klägerin selbst noch nicht erwähnt worden war. Neben der - von der Klägerin ohnehin nicht beanstandeten - Information über die Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur (förmlichen) Beobachtung der Klägerin (Erklärung zum Beobachtungsobjekt) wurden dieser Anordnung (nur) zugrunde liegende Erkenntnisse bzw. Bewertungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Aktivitäten der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (bis zum Zeitpunkt dieser Rede) angeführt. In den Folgejahren wurde die Öffentlichkeit jedoch aufgrund der in die (späteren) jeweiligen Berichtszeiträume fallenden Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG im Verfassungsschutzbericht über solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten der Klägerin informiert (vgl. dazu die Entscheidung des Senats ebenfalls vom 22.10.2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht). Abgesehen davon, dass durch diese Berichte die streitbefangenen Äußerungen über Bestrebungen und Tätigkeiten bis zur Anordnung der förmlichen Beobachtung der Klägerin ohnehin zeitlich und inhaltlich überholt sind, ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die beanstandeten Äußerungen in der Rede des Ministers und der dazu herausgegebenen Presseerklärung des Beklagten vor diesem Hintergrund erneut der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Ob zukünftig vergleichbare Äußerungen über die Klägerin etwa in weiteren Verfassungsschutzberichten drohen, ist mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens insoweit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 entsprechend und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000,-- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ... 04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung auf den Internetseiten des Beklagten nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen …“verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, zweiter Absatz), …“pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, erster Absatz am Ende; Pressemitteilung vierter Absatz) und …“die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz … verletzt“ (Rede Seite 8, zweiter Absatz; Pressemitteilung dritter Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen vom ... April 2013.

Auf einer Pressekonferenz vom ... April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2012 führte der Innenminister in seiner Rede unter dem Stichwort „Islamfeindlichkeit“ aus, dass sich Islamfeindlichkeit - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung formiere. Seitdem ..., der Sprecher der ... (...), Anfang 2012 den Landesvorsitz der Partei „Die FREIHEIT“ übernommen habe, nutze der Landesverband eine Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) für pauschal islamfeindliche Propaganda. Die Aktivitäten zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz der freiheitlich demokratischen Grundordnung verletzt. Im Anschluss an diese Äußerungen teilte der Minister mit, dass der „Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz daher die Beobachtung der ...-Ortsgruppe ... und des Bayerischen Landesverbands der Partei „Die FREIHEIT“ angeordnet“ habe.

Im vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012 selbst finden sich keine Erwähnungen zur Klägerin. Dies geschah erst im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013, der von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht München mit gesonderter Klage (Az. M 22 K 14.1743) und gesondertem Eilantrag (Az. M 22 E 14.1745) angegriffen wurde.

Zur Rede des Ministers wurde ein Manuskript an die anwesenden Vertreter der Presse verteilt. Die Rede wurde in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom ... April 2013 Nr. ... und gleichlautend in einer Pressemitteilung unter dem Rubrum der Bayerischen Staatsregierung vom ... April 2013 (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern) ins Internet gestellt.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben am 3. Mai 2013 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten der Sache nach,

den Beklagten zu verurteilen, die Äußerungen des Bayerischen Innenministers vom ... April 2013, dass die Partei „Die FREIHEIT“

● eine verfassungsfeindliche Bewegung sei,

● pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und

● dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde,

sowie die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen des Bayerischen Innenministeriums und der Bayerischen Staatsregierung vom ... April 2013 zu widerrufen (Klageantrag Ziff. I.), entsprechende Äußerungen künftig zu unterlassen (Klageantrag Ziff. II.) und diese oder entsprechende auf den Internetseiten des Beklagten zu entfernen (Klageantrag Ziff. III.).

In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass die Äußerung des Ministers und die Pressemitteilungen rechtswidrig seien und die Klägerin als Partei in ihrem Grundrecht nach Art. 21 GG verletzen würden. Der Minister habe in seiner Rede keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte und Nachweise für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin genannt, ebenso beinhalte der vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2012 zur Klägerin keinerlei Erwähnungen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden auch nicht. Die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen sei, auch wenn dies in pauschaler Form geschehe, keine verfassungsfeindliche Tätigkeit, ebenso nicht die - auch harte - Auseinandersetzung mit einzelnen Grundrechten wie hier dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Dieses Grundrecht schütze nicht nur positiv die Freiheit der Religionsausübung, sondern ebenso die Ablehnung einer Religion und der entsprechenden Religionsausübung. Die Äußerungen des Ministers und die Pressemitteilungen verstießen gegen die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Publizierung verfassungsschutzrechtlicher Bewertungen, auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.

In ihrer Klageerwiderung vom 13. August 2013 beantragte die Regierung von Oberbayern als Vertreterin des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Regierung aus, dass es sich bei den Äußerungen des Ministers ganz überwiegend um Werturteile handle, gegen die der geltend gemachte Anspruch auf Widerruf, der allein der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen diene, von vornherein ausscheide. Im Übrigen seien die Äußerungen des Ministers zu Recht erfolgt. Den Bewertungen des Ministers läge eine Vielzahl wahrer, sachgerecht gewürdigter Tatsachen zugrunde, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin rechtfertigen würden. Die Regierung trägt hierzu umfangreich unter Nennung zahlreicher Erkenntnisquellen vor. Sie beleuchtet die Entstehung, die Ziele und die Programmatik der Partei „Die FREIHEIT“. Insbesondere zieht sie politische Äußerungen des Vorsitzenden der Klägerin, Herrn ..., in Stellungnahmen, Kommentaren, als Autor im Internet-Blog „www....“ oder bei öffentlichen Auftritten heran, vor allem aber sein mehrfach überarbeitetes islampolitisches Thesenpapier samt dem Katalog von Forderungen an die in Deutschland lebenden Muslime. Auf die Ausführungen wird verwiesen (siehe auch das Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2014, Az. M 22 K 14.1743, zur Klage der Klägerin gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013, in der der Beklagte im Wesentlichen die gleichen Erkenntnisse anführt).

In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren (Klageantrag Ziff. II.) zurück.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch auf die der Verfahren Az. M 22 K 14.1743 und Az. M 22 E 14.1745 (Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) und Az. M 22 K 14.1092 (Zulässigkeit der Beobachtung der Klägerin mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Klageantrag Ziff. II.) war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Hinblick auf das Widerrufsbegehren (Klageantrag Ziff. I.) war die Klage abzuweisen. Das Rechtsinstitut des Widerrufs, das auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, dient ausschließlich der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.1979, Az. X 639/78, juris Rn. 35 ff; VG Köln, Urteil vom 20.9.2012, Az. 26 K 7929/10, juris Rn. 136 ff.). Bei den gegenständlichen Äußerungen des Innenministers und den Pressemitteilungen hierzu vom ... April 2013 handelt es sich aber, wie der Beklagte zutreffend ausführt, ganz überwiegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Von daher scheidet das Institut des Widerrufs aus; Rechtsschutz gegen die verfassungsschutzrechtlichen Bewertungen wird der Klägerin über andere Institute gewährt.

Im Übrigen (Klageantrag Ziff. III.) hat die Klage Erfolg.

Die Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) über die Klägerin auf der Pressekonferenz vom 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die Pressemitteilungen des Beklagten im Internet hierzu waren rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Rede und die Pressemitteilungen auf den Internetseiten des Beklagten nur nach Unkenntlichmachung oder Entfernung der Passagen über die Klägerin zugänglich gemacht werden.

I.

Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus konkret betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Klägerin, hier ihrer Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit), ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13; BayVGH vom 23.9.2010 Az. 10 CE 10.1850). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B. v. 14.7.2004 NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber - unzulässigen - Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht oder durch sonstige hier einschlägige staatliche verfassungsschutzbezogene Äußerungen ist ein entsprechender, letztlich auf einer analogen Anwendung von § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB beruhender Korrekturanspruch, der je nach Fallgestaltung in der Form der Unterlassung, Löschung, Unkenntlichmachung, Entfernung o. ä. zu erfüllen ist.

Die von der Klägerin angegriffenen Äußerungen und Pressemitteilungen, die kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit sind, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dienen, sind als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihr gegenüber damit eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ erfolgt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f. - Junge Freiheit (JF); BayVGH vom 23.9.2010 a. a. O.).

Zusätzlich behindern diese Verlautbarungen die Klägerin als politische Partei in ihrer durch Art. 21 Abs. Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung des Volkes. Die Gründung der Parteien ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion von Verfassungsschutzberichten, aber auch von einer hier einschlägigen sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit, wird die Möglichkeit der Partei negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, 21 und 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen, die ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (vgl. VG Düsseldorf v. 15.2.2011, Az. 22 K 404/09 - juris Rn. 233 ff.; BVerwG v. 21.7.2010, Az. 6 C 22/09, DVBl. 2010, 1370 ff. = juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg v. 6.4.2006, Az. OVG 3 B 3.99, juris Rn. 44).

II.

Allerdings finden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die grundgesetzlichen Rechte einer Partei ihre Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine streitbare Demokratie. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b GG und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerwG v. 21.7.2010 a. a. O., juris Rn. 24).

Solche Beschränkungen erlaubt Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (siehe auch BVerfG, U. v. 17.8.1956 BVerfGE 5,85 - KPD; U. v. 23.10.1952 BVerfGE 2,1 - SRP).

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in Erfüllung seiner Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Inneren (nunmehr: Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.).

Nach Auffassung der Kammer vollzieht sich auf der Rechtsgrundlage des Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form von Verfassungsschutzberichten, sondern auch in Form von sonstigen verfassungsschutzbezogenen Verlautbarungen, Äußerungen und Mitteilungen wie hier der streitgegenständlichen Rede des Innenministers samt der zugehörigen Pressemitteilungen. Der Innenminister als der für Verfassungsschutz zuständige Ressortminister hat im Kontext der Vorstellung eines Verfassungsschutzberichtes auf einer Pressekonferenz auch über die Klägerin verfassungsschutzrechtliche Bewertungen getroffen, die der Beklagte über Pressemitteilungen im Internet weiter verbreitet hat. Die starke Nähe dieser Verlautbarungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten lässt es geboten erscheinen, als Rechtsgrundlage für diese Verlautbarungen nicht die allgemeine Kompetenz zu Äußerungen von Regierungsmitgliedern (siehe hierzu etwa Thüringer Verfassungsgerichtshof, U. v. 3.12.2014, Az. VerfGH 2/14, juris) heranzuziehen und genügen zu lassen, sondern auf die Rechtsgrundlage des Art. 15 BayVSG i. V. m.

Art. 3 BayVSG zu rekurrieren, die speziell auf die verfassungsschutzbezogene Öffentlichkeitsunterrichtung zugeschnitten ist. Sämtliche Formen verfassungsschutzbezogener Unterrichtung der Öffentlichkeit sind von daher an

Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG zu messen. Von der Anwendbarkeit der Norm auf die hier gegenständlichen Verlautbarungen geht auch der Beklagte aus (siehe Klageerwiderung, Seite 11).

III.

Die Voraussetzungen des Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG liegen nicht vor. Die Norm trägt die streitgegenständlichen Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 über die Klägerin nicht.

1. Es spricht bereits viel dafür, dass die Äußerungen, die sich im Wesentlichen als Werturteile darstellen, schon deshalb zu Unrecht geschehen sind, weil ihnen nicht gleichzeitig hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Stützung beigegeben waren. Schon nach dem Wortlaut des Art. 15 BayVSG wären aber solche Fakten der Öffentlichkeit mitzuteilen gewesen und nicht nur die Werturteile. Darüber hinaus hätte die Funktion der verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit die Mitteilung entsprechender Fakten erfordert. Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten nach Art. 15 BayVSG hat der BayVGH im Beschluss vom 23.9.2010, Az. 10 CE 10.1830 - a. i. d. A. Eilverfahren, ausgeführt, dass entsprechend der Funktion von Verfassungsschutzberichten, als hinreichende Informationsgrundlage für den Bürger bei seiner eigenständigen Entscheidungsbildung zu dienen, aber auch schon aufgrund des Wortlauts des Art. 15 Satz 1 BayVSG „ein negatives Werturteil über die Einstufung einer Gruppierung als extremistisch und verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht nicht auf Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gestützt werden (könne), wenn die Öffentlichkeit in dem Bericht nicht auch über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichtet wird“ (so amtlicher Leitsatz des Beschlusses vom 23.9.2010 a. a. O., Unterstreichung nur hier). Die nachträgliche Vorlage belegbarer Erkenntnisse im Verwaltungsstreitverfahren vermöge dieser Anforderung nicht gerecht zu werden, da nicht sichergestellt sei, dass in einem Gerichtsverfahren vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte der Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglich werden wie der Verfassungsschutzbericht selbst (BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Offen blieb, in welcher Dichte und in welchem Umfang die tatsächlichen Anhaltspunkte in den Berichten mitzuteilen sind. Allerdings hat der BayVGH im späteren Beschluss vom 28.8.2012, Az. 10 ZB 11.1600 - a. i. d. A. Klageverfahren, die Berufung zugelassen, „weil die Rechtssache bezüglich der Frage, ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG die Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG erfordert, grundsätzliche Bedeutung hat“. Zu dieser Klärung kam es nicht, weil die Parteien das Bezugsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass jedenfalls nicht verlangt werden kann, die maßgeblichen Anhaltspunkte mehr oder weniger vollständig im Bericht darzulegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Öffentlichkeitsunterrichtung eine knappe zusammenfassende Darstellung nahelegt und es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn in dem Bericht, soweit man die Mitteilung tatsächlicher Anhaltspunkte für geboten erachtet, nur einzelne Geschehnisse oder Umstände, die die verfassungsschutzrechtliche Bewertung in einer für den Berichtsadressaten nachvollziehbaren Weise belegen sollen, angeführt werden (siehe VG München, Urteil vom 2.10.2014, Az. M 22 K 11.2221 - VVN-BdA).

Diese formellen Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten sind bei der sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten gleichermaßen heranzuziehen. Auch in der vorliegenden Fallgestaltung wendet sich der Minister über Vertreter der Presse und der Beklagte über die Verbreitung der Inhalte der Rede des Ministers in Gestalt von Pressemitteilungen ebenso wie ein Verfassungsschutzbericht an die Öffentlichkeit, die auf die Äußerungen im Internet permanenten Zugriff hat.

An der gebotenen Mitteilung solcher die verlautbarten Bewertungen stützender nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte fehlte es hier völlig. In der Rede des Ministers und den zugehörigen Pressemitteilungen vom ... April 2013 fand sich hierzu nichts. Dieser formelle Mangel kann durch das vom Beklagten nunmehr im Verfahren vorgelegte tatsächliche Material nicht geheilt werden (siehe BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Schon deshalb spricht viel für die Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Ministers und der Pressemitteilungen.

2. Jedenfalls sind die Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 und deren Verbreitung durch Pressemitteilungen materiell rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt dieser Verlautbarungen - wie im Übrigen bis heute - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung existierten und existieren, die Klägerin sei eine verfassungsfeindliche Bewegung, die pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Unbestritten müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde Penzberg), unabhängig von der Frage, inwieweit diese Anhaltspunkte auch im Bericht selbst genannt werden müssen (siehe dazu oben Ziff. 1.). So verstanden genügt Art. 15 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O. S. 76 und 81 ff.). Diese Anforderungen gelten auch bei der hier einschlägigen sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Der Beklagte hat im Klageverfahren umfangreiches und substantielles Erkenntnismaterial zur Stützung der Bewertungen des Ministers vom ... April 2013 vorgelegt. Diese Erkenntnisse begründen allerdings nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte. Die Verdachtsmomente erlauben hingegen keine wie die hier getroffene definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge. Dies hat die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. M 22 K 14.1743, zu den Erwähnungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die hier erhobenen Vorwürfe wiederholen und erweitern, entschieden. Die Kammer hat dabei die im Bezugsverfahren vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse, die im Wesentlichen denen im vorliegenden Verfahren gleichen, ausführlich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen (siehe hierzu BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O.) gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte auf der Basis der damaligen wie der heutigen Erkenntnislage nur das Recht hatte und hat, die Klägerin im Auge zu behalten und ihre weitere Entwicklung zu beobachten. Dem Beklagten war und ist es aber verwehrt, bereits jetzt gleichsam unter Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse zu einem endgültigen negativen verfassungsschutzrechtlichen Urteil über die Klägerin zu gelangen. Diese unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung kommt in der Rede des Ministers vom ... April 2013 zum Ausdruck, wenn er die Öffentlichkeit über die Beobachtung der Klägerin durch den Verfassungsschutz informiert, aber gleichzeitig bereits die definitive Einordnung der Klägerin als „verfassungsfeindliche Bewegung“ trifft.

Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage (Klageantrag Ziff. II.) auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.