Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgen, die auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2, des Landesverbands Bayern des Klägers zu 1, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet ist, ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; III.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; IV.) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen zunächst nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich des darin geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei schon nicht dargelegt, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln überhaupt stattfinde. Für eine solche Beobachtung fehle es an Anhaltspunkten. Zwar liege es im Wesen verdeckter Ermittlungen, dass der Betroffene davon keine Kenntnis habe. Es seien aber Anhaltspunkte für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel denkbar, etwa wenn die Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse offenbare, die sie anders als durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht habe erlangen können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil das Landesamt für Verfassungsschutz sich ausschließlich auf Anhaltspunkte stütze, die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergäben. Dass der Beklagte aus Gründen der Geheimhaltung die Auskunft über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verweigere, lasse für sich genommen den Schluss, solche Mittel würden eingesetzt, nicht zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel aufgrund der Verweigerung einer diesbezüglichen Auskunft nicht geklärt werden könne. Vielmehr sei es zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses notwendig gewesen, die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung im Rahmen eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO klären zu lassen. Dies hätten die Kläger aber unterlassen.

b) Dagegen wenden die Kläger ein, es komme nicht darauf an, ob eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bereits jetzt stattfinde. Es genüge vielmehr, dass eine solche Beobachtung jederzeit drohe. Dies sei aber der Fall, weil der Beklagte selbst alle Eingriffsvoraussetzungen auch einer verdeckten Beobachtung vorgetragen und das Verwaltungsgericht deren Vorliegen bestätigt habe. Die Kläger müssten daher nicht darlegen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jetzt schon stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur Klarheit über eine gegenwärtige verdeckte Beobachtung hätte schaffen, nicht jedoch eine künftige Beobachtung hätte verhindern können, wie es der Klageantrag erstrebe.

c) Diese Ausführungen stellen die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten gerichtet ist, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Sache nach machen die Kläger damit geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil es sich bei der Klage, sollte eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bisher noch nicht erfolgt sein, nicht um eine Unterlassungs-, sondern um eine vorbeugende Unterlassungsklage handele, für die ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann zu bejahen sei, wenn eine solche Beobachtung zwar bisher noch nicht erfolgt sei, aber jederzeit drohe. Jedoch fehlt für die Klage, soweit sie die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln betrifft, auch dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich, wie die Kläger meinen, als vorbeugende Unterlassungsklage darstellt.

Das für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte der Kläger verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es den Klägern nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34; OVG Lüneburg, B.v. 9.4.2014 - 13 LA 17/12 - juris Rn. 9). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41). Nach diesen Maßstäben lassen aber auch die Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht erkennen.

aa) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jederzeit drohe, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch die Voraussetzungen einer derartigen Beobachtung als erfüllt angesehen und das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil bestätigt habe, trifft dies nicht zu.

Zwar führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 aus, das Landesamt für Verfassungsschutz dürfe gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG Daten nach Art. 5 BayVSG auch durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlägen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Jedoch lässt sich daraus nicht ohne weiteres schließen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz tatsächlich in naher Zukunft bei der Beobachtung des Klägers zu 2 nachrichtendienstliche Mittel anwenden wird. Denn die vom Beklagten für den Einsatz solcher Mittel genannte Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, die das Verwaltungsgericht nur insoweit bestätigt hat, als sie seiner Ansicht nach bereits für jede Beobachtung des Klägers zu 2 gelten, reicht für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nicht aus. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG darüber hinaus nur erhoben werden, wenn sie nicht auf andere geeignete Weise gewonnen werden können, die den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Daneben gelten etwa für den Einsatz technischer Mittel, die im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG als nachrichtendienstliche Mittel angewandt werden sollen, weitere besondere Anforderungen (Art. 6a Abs. 1 BayVSG). Dass auch diese zusätzlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers zu 2 vorliegen, hat aber weder der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen noch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Schließlich fehlt das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre. Denn es lässt sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen, welche Maßnahmen drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen.

Weder legen die Kläger in der Zulassungsbegründung dar, zur Gewinnung welcher Erkenntnisse sie eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erwarten und mit welchen Mitteln diese Erkenntnisse gewonnen werden könnten, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich. Es lässt sich daher nicht mit der für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Bestimmtheit ersehen, welche nachrichtendienstlichen Mittel gegebenenfalls zum Einsatz kämen. Es bleibt folglich auch unklar, welchen rechtlichen Anforderungen eine etwaige Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mittel genügen müsste. Insbesondere bleibt offen, ob sich die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nach den gemäß Art. 6 BayVSG dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen richten würde oder ob dabei besondere Anforderungen zu beachten wären, etwa weil als nachrichtendienstliche Mittel technische Mittel im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingesetzt werden sollen und deshalb der Rechtmäßigkeitsprüfung die strengeren Voraussetzungen von Art. 6a BayVSG sowie die besonderen Verfahrensregelungen des Art. 6b BayVSG zugrunde zu legen wären. Ebenso lässt sich ohne hinreichende Kenntnis der Informationen, die durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen werden sollen, nicht prüfen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten „nicht auf eine andere Weise gewonnen werden können, die die betroffene Person weniger beeinträchtigt“, wie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG dies voraussetzt. Schließlich kann auch nicht beurteilt werden, ob gewährleistet ist, dass die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stünde (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayVSG), solange wie hier keine Klarheit darüber besteht, welche nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden sollen und was mit ihrem Einsatz geklärt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit anderen als nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, als unbegründet angesehen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Antrag auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, die Beobachtung des Klägers zu 2 aus offenen Quellen sei auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG rechtmäßig. Nach diesen Regelungen sei Voraussetzung für die Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG), das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG), weil im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Anlass eine gezielte Beobachtung nicht zulässig sei. Es bedürfe einer Gefahrenlage in Form eines tatsachengestützten Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Im Falle des Klägers lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vor, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime gerichtet seien. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deren grundlegenden Prinzipien nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehöre. Die Kläger hätten nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 eine islamkritische Grundhaltung. Sie setzten Islam und Islamismus gleich und sähen im Islam eine Ideologie, die bestrebt sei, im Namen ihres weltweiten Herrschaftsanspruchs ihr totalitäres Gesellschaftssystem unter Vorherrschaft der Scharia in den freien Gesellschaften Europas zu installieren, deren Werten, Normen und Idealen sie feindlich gegenüberstehe. Ausgehend davon gelange das Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 zu der Schlussfolgerung, der Islam sei keine Religion im Sinne des Grundgesetzes. Im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 könne daher die Forderung gesehen werden, dem Islam insgesamt den Status einer Religion abzuerkennen und damit allen Muslimen das Grundrecht der Religionsfreiheit abzusprechen und so einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen.

Die islamkritische Haltung der Kläger allein stelle allerdings noch keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar, die zusätzlich ein politisch bestimmtes ziel- und zweckgerichtetes Handeln im Sinne eines finalen Handlungselements voraussetze. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Handlungselement ergäben sich aber aus den Äußerungen und Aktivitäten des früheren Pressesprechers (von Januar 2010 bis November 2011) und Vorsitzenden des Klägers zu 2 (von November 2011 bis zum Jahreswechsel 2013/2014), der seit 3. Oktober 2009 Mitglied des Klägers zu 2 sei und dessen ideologische Ausrichtung maßgeblich geprägt habe. Das Thesenpapier des früheren Pressesprechers und Vorsitzenden gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 und die dazu erfolgten Aktualisierungen vom 26. Oktober 2011 und 19. November 2011 fielen in den Zeitraum, in dem dieser Funktionär des Klägers zu 2 gewesen sei. Eine Vereinigung müsse sich das Verhalten und die Äußerungen ihrer Funktionäre auch dann zurechnen lassen, wenn sie, wie die Kläger geltend machten, nicht im Namen der Vereinigung erfolgt seien. Dies gelte hier auch dann, wenn der frühere Vorsitzende wegen inhaltlicher Differenzen aus dem Amt geschieden sei. Denn die Verfassungsschutzbehörde sei gerade im Falle eines Richtungsstreits innerhalb der Vereinigung befugt, dessen weitere Entwicklung zu beobachten.

Ausgangspunkt des Thesenpapiers sei das Verständnis des Islam als totalitäre, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ideologie und die Vorstellung, dass es eine Islamisierung Deutschlands zu verhindern gelte. Insoweit weise das Thesenpapier deutliche inhaltliche Übereinstimmungen mit dem später entstandenen Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 auf. Der achtstufige Maßnahmenkatalog des Thesenpapiers zur Verhinderung einer Islamisierung enthalte gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Die Forderung, die Bundesregierung müsse alle islamischen Verbände auffordern, alle gefährlichen Passagen aus dem Koran zu streichen und auf die Scharia als Rechtssystem für alle Zeiten zu verzichten, weil der Islam erst dann als ungefährlich betrachtet und ihm die ungestörte Religionsausübung zugestanden werden könne (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011), laufe auf eine staatlicherseits angeregte Zensur hinaus, ohne deren Anerkennung die Religion nicht ungehindert ausgeübt werden dürfe. Dies sei mit der Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität offenkundig nicht vereinbar. Da die Deutung und Auslegung religiöser Offenbarungsschriften allein den Gläubigen und ihren Glaubensgemeinschaften vorbehalten sei, stelle eine staatliche Zensur einen Eingriff in den Wesenskern der Religion dar, der sich mit dem Argument, die Inhalte des Korans seien bei wörtlichem Verständnis verfassungswidrig, nicht rechtfertigen lasse. Staatliche Sanktionen seien im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann gerechtfertigt, wenn sich eventuelle verfassungsfeindliche Inhalte in Form von entsprechenden Bestrebungen oder Straftaten nach außen manifestierten. Mit dem Gebot staatlicher Neutralität sei auch die Forderung nach Schulungen und Intensivkursen zu den Inhalten des Islam für alle Moslems (Nr. 5 des Thesenpapiers) nicht vereinbar. Die Forderung eines sofortigen Baustopps für Moscheen, der Schließung von Koranschulen und der Unterbindung von Gebetsversammlungen (Nr. 5 des Thesenpapiers) für den Fall, dass auf die für gefährlich gehaltenen Glaubensinhalte nicht verzichtet werde, ziele darauf ab, die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete kollektive Ausübung der Religion in der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unmöglich zu machen. Auch darin liege ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht einer gegen die Religionsfreiheit der Muslime gerichteten Bestrebung. Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor, soweit für den Fall des hartnäckigen Festhaltens der Muslime an allen Teilen ihrer Ideologie gefordert werde, den Islam zu verbieten und Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten wollten, zu empfehlen, Deutschland zu verlassen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Denn insoweit sollten aktiv politische Entscheidungen herbeigeführt werden, die die Religionsfreiheit für Muslime außer Kraft setzten. Zwar nehme die letzte Aktualisierung des Thesenpapiers vom 19. November 2011 von den Forderungen nach einem Volksentscheid über die Abschaffung des Islam und nach Aufgabe des Islam oder Ausreise aus Deutschland zwar Abstand. Dies lasse die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht entfallen. Die Abkehr von diesen Forderungen beruhe lediglich darauf, dass es nach dem Verständnis des Verfassers des Thesenpapiers auch ohne eine Volksabstimmung möglich sei, islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden als verfassungsfeindlich zu verbieten, wenn sie sich den übrigen Forderungen des Thesenpapiers verweigerten. An der Forderung nach einer Koranzensur und der Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte werde aber festgehalten.

Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen mit dem Ziel, die Religionsfreiheit der Muslime außer Geltung zu setzen, ergäben sich aus den Wortbeiträgen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 anlässlich einer vom Kläger zu 2 veranstalteten Demonstration zum Thema „Tag der Deutschen Einheit - Tag der offenen Moschee“ am 3. Oktober 2013. Die Redebeiträge seien dem Kläger zu 2 zuzurechnen. Der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2, der das Amt des Landesvorsitzenden damals noch ausgeübt habe, habe an der Demonstration als Hauptredner teilgenommen und habe sich den Zuhörern als Landesvorsitzender des Klägers zu 2 vorgestellt und als Versammlungsleiter fungiert.

In den Redebeiträgen habe der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 den Islam erneut als verfassungsfeindliche Ideologie dargestellt und die Muslime öffentlich aufgefordert, sich von allen verfassungsfeindlichen Ideologien schriftlich zu distanzieren. Wie im Thesenpapier habe er das Aufenthaltsrecht von Muslimen in Deutschland und die Religionsausübung in Moscheen von einer Zensur des Korans abhängig gemacht. Dadurch werde deutlich, dass der frühere Landesvorsitzende die wesentlichen Inhalte seines Thesenpapiers öffentlich vertrete und damit ziel- und zweckgerichtet auf ihre Umsetzung hinwirke. Schließlich sei die Beobachtung des Klägers zu 2 anhand öffentlicher Quellen auch verhältnismäßig (Art. 4 Abs. 3 BayVSG).

b) Diese Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

aa) Die Kläger wenden sich in ihrer Zulassungsbegründung zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen darin sieht, dass dem Islam als solchem im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 sowie im Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und in dessen Äußerungen am 3. Oktober 2013 der Status als Religion im Sinne des Grundgesetzes und damit allen Muslimen die Religionsfreiheit als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aberkannt werde sowie entgegen dem Gebot der strikten religiösen Neutralität des Staates eine staatlicherseits angeregte Zensur des Korans erfolgen und für den Fall, dass die islamischen Verbände nicht auf wesentliche Grundlagen ihrer Religion verzichteten, die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland außer Kraft gesetzt werden solle.

Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Islam als solcher, der die Scharia an die Stelle des Rechtsstaats, das Kalifat an die Stelle der Demokratie und die Sunna an die Stelle der Menschen- und Bürgerrechte setzen wolle, sei eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Kläger betrieben daher lediglich zulässige Aufklärungsarbeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Islam. Sie verwiesen die Religionsfreiheit der Muslime lediglich in diejenigen Schranken, die ihr von der Verfassung gezogen seien, weil nur der entpolitisierte Privat-Islam mit dem Grundgesetz kompatibel sei. Eine Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime sei nicht intendiert. Es solle vielmehr lediglich die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Übergriffe des Islam verteidigt werden, die nicht von der Religionsfreiheit gedeckt seien.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die organisierte Islamkritik in Deutschland werde dadurch als radikal und extremistisch gebrandmarkt und politisch und gesellschaftlich kaltgestellt. Dass über die Frage diskutiert werde, ob und in welcher Hinsicht der Islam eine Religion sei und wo die Grenzen der Religionsfreiheit des Islam lägen, könne nicht zu dem Verdikt führen, dass dadurch gegen die Religionsfreiheit der Muslime und die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen werde. Als unverletzlich anerkannt werde von den Klägern die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG werde den Muslimen abgesprochen, um die von einer weiteren Entfaltung des Islam ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verhindern. Dass dem Islam der Status als Religion im öffentlichen Raum aberkannt werde, sei aber keine Abschaffung, sondern eine Einschränkung der Religionsfreiheit.

Die Forderung, die Islamverbände sollten sich von verfassungsfeindlichen Forderungen der Scharia distanzieren, sei kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil die Kirchen ihr Bekenntnis zur säkularen Staatlichkeit bereits in Staatsverträgen abgelegt hätten und von den Muslimen nur verlangt werde, insoweit gleichzuziehen. Es sei nicht erkennbar, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung anders als durch das Verbot verfassungsfeindlicher Schriften wie des unredigierten Korans wirksam verteidigt werden solle. Dies sei lediglich eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit zugunsten der Grundrechte Dritter.

Soweit das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden, das das Verwaltungsgericht nicht unvoreingenommen, sondern in einer Weise interpretiert habe, die die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ermögliche, Schulungen und Intensivkurse von staatlicher Seite über den Inhalt des Islam fordere, sei dies eine Staatsaufgabe und verstoße nicht gegen das Gebot religiöser Neutralität. Ein Volksentscheid über ein Verbot des Islam sei im Hinblick darauf, dass die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werde, verfassungsrechtlich zulässig. Soweit das Thesenpapier von den Muslimen verlange, ihrem Glauben abzuschwören, beziehe sich dies nur auf die wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit zu verbietenden islamischen Verbände und Vereinigungen. Wer zu Hause nach muslimischem Ritus beten wolle, brauche nicht abzuschwören. Soweit das Thesenpapier schließlich die Ausreise von Muslimen, die nicht bereit seien abzuschwören, betreffe, gehe es um eine zulässige Modifikation des Ausländerrechts, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sein könne.

Diese Ausführungen stellen aber die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vom Oktober und November 2011 und dessen Äußerungen während einer Demonstration am 3. Oktober 2013 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 2 in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

aaa) Nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 stellt der Islam als nicht nachhaltig säkularisierte und nicht republikfähige Religion keine Religion im Sinne des Grundgesetzes dar, die den Schutz des Grundgesetzes beanspruchen könne. Dies bedeute, dass über die garantierte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit hinaus die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung ausschließlich nachhaltig säkularisierten, republikfähigen Religionen vorbehalten bleibe. Da mit dem Praktizieren der islamischen Religionsausübung immer zugleich der politische Machtanspruch des Islam propagiert werde, könne sich der Islam nicht auf den Religionsausübungsschutz des Grundgesetzes berufen (Nr. 11 des Grundsatzprogramms).

In der Begründung ihres Zulassungsantrags legen die Kläger dar, dass damit den Muslimen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG im Sinne einer inneren Freiheit zu religiösen Verrichtungen, unter denen die Kläger das Beten und die Vornahme kultischer Handlungen allein oder gemeinsam im privaten Bereich verstehen, nicht abgesprochen werden soll, sondern lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG. Wie sich aus der Zulassungsbegründung weiter ergibt, verstehen die Kläger dabei unter der Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum etwa den Bau von Minaretten und Moscheen, den Betrieb von Koranschulen und Gebetsversammlungen. Dies hat zur Folge, dass ein Baustopp für Moscheen, die Schließung von Koranschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen, wie sie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 in seinem Thesenpapier für den Fall propagiert, dass die Forderungen nach einer Modernisierung des Islam durch die islamischen Verbände und Vereinigungen abgelehnt werden (Nr. 5 des Thesenpapiers), nach Auffassung der Kläger die Religionsfreiheit der Muslime nicht berührt.

Dieses Verständnis der Religionsfreiheit ist aber mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Zum einen stellt der Islam nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eine Religion dar, so dass Muslime den Schutz des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 87). Zum anderen umfasst dieses Grundrecht, wie ausgeführt, gerade auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Es erstreckt sich auf kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens und das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Damit beinhaltet die Religionsfreiheit aber nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Ausübung der Religion im öffentlichen Raum und insbesondere das gemeinsame Beten in dafür vorgesehenen Einrichtungen, wie sie Moscheen darstellen. Dass dies nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und den Erläuterungen der Kläger in der Zulassungsbegründung für Muslime nicht gelten soll, beschneidet deren Religionsfreiheit in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise. Denn Muslime würden dadurch hinsichtlich wichtiger Aspekte der Religionsausübung generell vom Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Folge ausgeschlossen, dass ihre Religionsausübung anders als die der Anhänger anderer Religionen unabhängig davon eingeschränkt werden könnte, ob sie mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang in Konflikt gerät. Die Religionsfreiheit wäre damit aber für Muslime in weitem Umfang außer Kraft gesetzt und nicht nur, wie die Kläger meinen, in diejenigen Schranken verwiesen, die ihr von der Verfassung gezogen sind.

bbb) Gleiches gilt für die folgenden Äußerungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2. In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). In einem Redebeitrag während der Kundgebung am 3. Oktober 2013 hat er erneut erklärt, die Moslems seien in Deutschland nur willkommen, wenn sie ihren Koran zensierten. Sie hätten in Deutschland nur dann eine Chance, wenn sie aus ihrer Religion alle verfassungsfeindlichen Elemente gestrichen hätten.

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktiv-kämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen For-derungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.

Schließlich lassen sich die Thesen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 auch dann nicht mit der Religionsfreiheit vereinbaren, wenn man sie entsprechend dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung wohlwollend interpretiert. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, es sei unproblematisch, wenn ihr früherer Vorsitzender die Ausreise der nicht zur Aufgabe ihrer Glaubensüberzeugungen bereiten Muslime fordere, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder ganz allgemein die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für eine ausländerrechtliche Abschiebung sein könne. Zwar trifft es zu, dass ein Ausländer nach § 54 Nr. 5a AufenthG ausgewiesen werden kann, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Jedoch setzt eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieser Regelung eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Verhaltensweise voraus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2015, § 54 AufenthG Rn. 36). Die nicht in derartigen Verhaltensweisen Ausdruck findende Glaubensüberzeugung genügt hingegen ebenso wenig wie die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (Hailbronner, a. a. O., Rn. 41).

ccc) Bereits aus diesen Gründen lassen sich dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 sowie den schriftlichen und mündlichen Äußerungen ihres früheren Vorsitzenden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen des Klägers zu 2 entnehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vorgeschlagenen staatlichen Schulungen und Intensivkurse über den Inhalt des Islam gegen die durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG begründete Plicht des Staates zu religiöser Neutralität (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 109) verstoßen oder ob der geforderte Volksentscheid über ein Verbot des Islam verfassungsrechtlich zulässig ist.

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 2 das Verhalten seines früheren Vorsitzenden zugerechnet und dessen Äußerungen und Aktivitäten tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 entnommen hat.

Die Kläger machen insoweit geltend, der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 sei nur bis Ende 2013 Funktionsträger des Klägers zu 2 gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Fortdauer der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz am 16. Oktober 2014 habe er daher keinen bedeutsamen Einfluss auf Programmatik und Bestrebungen des Klägers zu 2 mehr ausgeübt. Diesem werde daher ein Verhalten zugerechnet, von dem er sich schon knapp ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts glaubwürdig distanziert habe, indem er den früheren Landesvorsitzenden zum Rücktritt bewogen und ihm nahegelegt habe, den Kläger zu 2 nicht mehr mit seinen kontroversen und im Verein nicht mehrheitsfähigen Positionen zu belasten. Sein früherer Landesvorsitzender sei für den Kläger zu 2 nicht mehr prägend. Aus seinen rhetorischen Fehltritten könne auch kein politisches Programm abgeleitet werden. Der Kläger zu 2 habe durch die Entmachtung des früheren Vorsitzenden und die Berufung der gemäßigten gegenwärtigen Landesvorsitzenden jeden Einfluss des früheren Vorsitzenden auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 beseitigt. Es gehe hier nicht um die Zulässigkeit von Äußerungen des Beklagten über den Kläger zu 2 in einem Verfassungsschutzbericht über einen bestimmten Berichtszeitraum, in dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 noch den Vorsitz innegehabt habe, sondern um die Rechtmäßigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 die betreffenden Äußerungen als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ sowie als freier Journalist und Blogger gemacht habe. Sein Thesenpapier habe auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 nie Einfluss gewonnen, sondern habe zu immer lauter werden Forderungen nach seiner Absetzung geführt, der er schließlich durch seinen Rücktritt zuvorgekommen sei.

Auch diese Ausführungen stellen aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Verhalten des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zum einen sind Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Danach wären die Äußerungen des früheren Vorsitzendem dem Kläger zu 2 aber auch dann zuzurechnen, wenn er sie nicht als Vorsitzender des Klägers zu 2, sondern als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ gemacht hätte. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Thesenpapiers im Oktober und November 2011 und seiner Redebeiträge während der Demonstration am 3. Oktober 2013 Pressesprecher bzw. Landesvorsitzender des Klägers zu 2. Dementsprechend spiegeln diese Äußerungen auch den ideologischen Hintergrund wider, vor dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 als dessen Funktionär gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Partei „Die Freiheit“, für die der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 nach dem Vortrag der Kläger gehandelt haben soll, nach den Angaben dieses früheren Vorsitzenden den politischen Arm des Klägers zu 2 darstellt (vgl. Auswertung des Videos über die Demonstration am 3. Oktober 2013, Auftaktkundgebung, S. 3).

Zum anderen steht die Tatsache, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2014 den Vorsitz nicht mehr innehatte und die Mitglieder des Klägers zu 2 möglicherweise mehrheitlich zu dessen Äußerungen auf Distanz gegangen waren, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des früheren Vorsitzenden nicht entgegen. Einerseits ist eine solche Distanzierung schon deshalb zweifelhaft, weil das nach dem Rückzug des früheren Vorsitzenden erstellte Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 nicht nur wie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 davon ausgeht, dass dem Islam die ungestörte Religionsausübung nicht gewährleistet ist, sondern wie dessen Thesenpapier Maßnahmen fordert, um die vom politischen Machtanspruch des Islam ausgehenden Gefahren für die Menschenrechte und den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat sicher und dauerhaft auszuschalten (Nr. 17 des Grundsatzprogramms). Andererseits sind Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht nur dann gegeben, wenn die betreffende Vereinigung in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, wie er hier bestehen würde, wenn der Rückzug des früheren Vorsitzenden, wie von den Klägern behauptet, auf einer mehrheitlichen Ablehnung der von ihm vertretenen Positionen beruhte, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45). Auch damit hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2 durch den Verfassungsschutz ausdrücklich begründet. Die Kläger haben sich mit dieser die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung jedoch nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).

cc) Schließlich erweist es sich auch nicht als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterscheiden, weil, wie sie meinen, der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle.

Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 29).

Danach kann hier von einem Verstoß gegen das Willkürverbot jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Absehen von der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Prüfung, ob die Kläger mit der auf ihrer Lesart der Glaubensinhalte des Islam beruhenden Gleichsetzung von Islam und Islamismus nach den Ergebnissen der sich mit dem Islam befassenden wissenschaftlichen Forschung Recht haben, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, dieser Frage durch die Erhebung der von den Klägern in der Zulassungsbegründung angesprochenen Sachverständigen- und Urkundenbeweise (vgl. S. 9 und 10 der Zulassungsbegründung) weiter nachzugehen. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich.

Wie oben ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sind Einschränkungen der Religionsfreiheit nicht allein wegen der Inhalte einer Religion, sondern nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder von Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang möglich und setzen daher mit diesen Verfassungsgütern kollidierende Verhaltensweisen voraus. Selbst wenn die Ansicht der Kläger zuträfe, dass nicht nur der Islamismus, sondern bereits der Islam als solcher wegen seiner Glaubensinhalte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar wäre, ließen sich daher die generellen, nicht an solche Verhaltensweisen geknüpften Einschränkungen der Religionsfreiheit der Muslime, wie sie im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden und seinen Redebeiträgen während der Demonstration am 3. Oktober 2013 propagiert werden, nicht rechtfertigen. Da das Verwaltungsgericht gerade aus diesem Grund von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 ausging, kam es für die Entscheidung über die Unterlassungsklage der Kläger aber auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Ansicht, der Islam als solcher sei wegen seiner Glaubensinhalte verfassungsfeindlich, nicht an.

II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger der Sache nach geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, indem es nicht geprüft habe, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterschieden, weil der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, wobei das Gericht insbesondere verpflichtet gewesen sei, die vorgeschlagenen Sachverständigen- (S. 8 f. der Zulassungsbegründung) und Urkundsbeweise (S. 10 der Zulassungsbegründung) zu erheben. Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12). Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger einen Beweisantrag gestellt hätten. Vielmehr haben sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung lediglich in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, auf die sie, wie sie darlegen, im Ausgangsverfahren Bezug genommen haben, die Anhörung von vier Sachverständigen beantragt und Urkundsbeweis mit dem Koran und dem Hadith angeboten.

Dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn wie dargelegt, war die Frage, ob aufgrund seiner Glaubensinhalte der Islam als solcher und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellte, für das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entscheidungserheblich. Es hatte daher auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die in Bezug genommenen Darlegungen in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, die als wissenschaftliches Handbuch der Islamkritik angelegt sei und dem Verwaltungsgericht die erforderlichen Kenntnisse zum unaufhebbaren Widerspruch zwischen Islam als solchem und freiheitlicher demokratischer Grundordnung hätte vermitteln können, sowie die dortigen Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 8 B 38.14 - juris Rn. 3). Um entscheidungserhebliches Vorbringen handelte es sich bei den betreffenden Darlegungen und Beweisangeboten aber nicht. Denn auf die Frage, ob der Islam als solcher wegen der mit ihm verbundenen Glaubensüberzeugungen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang oder zu ihr im Widerspruch steht, kam es, wie ausgeführt, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil solche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.

Die Kläger tragen insoweit zur Begründung lediglich vor, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen, sondern als Kammer entschieden habe. Dies reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten jedoch nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwi1ngend vorgeschrieben ist, sondern soll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (vgl. dazu Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 41 ff.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).

IV.

Schließlich kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Da die Kläger sich darauf beschränken festzustellen, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und jegliche weiteren Ausführungen dazu fehlen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Selbst wenn man die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsbegründung so versteht, dass sie der Frage, ob der Islam als solcher aufgrund seiner Glaubenslehren mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimessen, kommt der Rechtssache die für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn diese Frage ist, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Sept. 2014 - 2 BvR 2782/10

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2011 - 6 B 47/10

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

Gründe I. 1 Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Ins
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - 10 ZB 17.2550

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 15.1609 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076) 10. Senat Sachge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1320

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.1320 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743) 10. Senat Sachgebietsschlüssel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2015 - 10 CE 15.671

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.0003- Euro festgesetzt. Grü

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

2

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 6. Dezember 2006 seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen. Er sei in den Jahren 1961 bis 1966 in den Kinderheimen "Erich Weinert" in Magdeburg, "Weiße Taube" in Bollersdorf bei Berlin, "Komensky" in Altengottern bei Mühlhausen und Oberspree Berlin sowie - nach einer vorübergehenden Entlassung zu seiner Mutter - in den Jahren 1967 bis 1970 in den Heimen Oberspree Berlin, Werftpfuhl und Borgsdorf bei Berlin untergebracht gewesen.

3

Nachdem das Landgericht Magdeburg von dem Jugendamt Burg, dem Jugendamt Magdeburg, dem Landesjugendamt sowie dem Kinderheim "Erich Weinert" in Magdeburg die Auskunft erhalten hatte, dass Unterlagen zu dem Beschwerdeführer dort nicht mehr vorhanden seien, teilte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, es hätten sich keine Erkenntnisse bezüglich der in Sachsen-Anhalt belegenen Jugendheime gewinnen lassen. Da weitere Ermittlungsansätze nicht erkennbar seien, komme die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in Betracht.

4

In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2007 rügte der Antragsteller, ein solches Vorgehen widerspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auslöser für das Tätigwerden des Jugendamts Burg im Jahr 1960 seien vermutlich die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters sowie die illegale Ausreise durch den Bruder seiner Mutter gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass seine Einweisung in ein geschlossenes Kinderheim und die jährliche Verlegung in immer neue, örtlich weit vom Elternhaus entfernte Einrichtungen habe verhindern sollen, dass die Mutter mit ihm zusammen das Gebiet der DDR verlasse. Dass das Nichtvorhandensein von Unterlagen und Beweismitteln für solche Vorgänge zu seinen Lasten gehen solle, entspreche nicht dem Sinn des Rehabilitierungsgedanken des Gesetzes.

5

2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Unterbringungen in Altengottern und Berlin sowie Werftpfuhl und Borgsdorf seine Zuständigkeit gegeben sei. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Es mache sich die Sachverhaltsdarstellung des den Beschwerdeführer betreffenden Beschlusses des Kammergerichts vom 15. Dezember 2004 (5 Ws 169/04 REHA) zu Eigen. Das Kammergericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer stamme aus ungünstigen familiären Verhältnissen. Die Ehe seiner Eltern sei im Jahr 1958 geschieden worden. Seiner berufstätigen Mutter habe die Zeit gefehlt, sich ausreichend um ihn zu kümmern. Nach den bei den Akten befindlichen Berichten von Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR hätten sich bei ihm frühzeitig Einordnungsprobleme und ein Mangel an Disziplin bemerkbar gemacht. Im Jahr 1962 sei er in ein Kinderheim eingewiesen worden.

6

Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine politische Verfolgung.

7

3. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte unter anderem, die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu klären und das Verfahren bei Bedarf an das zuständige Gericht abzugeben sowie zur Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu hören.

8

Aus dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Scheidungsurteil vom 19. Juni 1959 ergibt sich, dass sein Vater die ehemalige DDR illegal verlassen hatte. Aus dem vorgelegten Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1961 ein Jahr verfrüht eingeschult worden ist. In der Schule und im Hort sei es von Anfang an zu massiven Disziplinschwierigkeiten gekommen (Aggressivität gegenüber Mitschülern, Distanzlosigkeit gegenüber Erwachsenen, Sachbeschädigungen, Diebstahlshandlungen, sexuelle Auffälligkeit, Neigung zur Brutalität). Im Jahr 1962 sei eine Begutachtung in der Medizinischen Akademie Magdeburg erfolgt und die Einweisung in ein Normalkinderheim veranlasst worden. Da er dort ähnliche Verhaltensweisen gezeigt habe, sei er im August 1963 in ein Spezialkinderheim verbracht worden. Im Juli 1965 sei er im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie erneut begutachtet worden. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftwechsel seiner Mutter mit dem Leiter des Spezialkinderheims "Komensky" in Altengottern, in das der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag 1964 aus dem Heim in Bollersdorf verbracht worden ist, wurde er im Mai/Juni 1966 für drei Wochen zur Beobachtung in das Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie in Berlin-Niederschöneweide überstellt, bevor er zu seiner Mutter nach Hause entlassen wurde.

9

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgetragen, weder sei der später erhobene und dann immer wieder verwendete Vorwurf, er habe in die Heimerziehung verbracht werden müssen, weil er negative Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, wahr gewesen, noch seien solche Vorkommnisse tatsächlich belegt. Eine derartige Verhaltensauffälligkeit, wie sie dem damals sechsjährigen Beschwerdeführer unterstellt werde, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern entbehre jeder Grundlage. Das Landgericht lasse unbeachtet, dass es offensichtliche Widersprüche gebe, wie beispielsweise, dass er bereits ein Jahr verfrüht als uneingeschränkt schulreif beurteilt worden sei, kurz nach der Einschulung aber angeblich solche erheblichen Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, dass seine geschlossene Heimerziehung erforderlich geworden sei. Zwar sei er durch die verfrühte Einschulung und die schwierigen Familienverhältnisse, insbesondere durch die durch den Vater erlebte Gewalt, in der Schule völlig überfordert gewesen, worunter die Konzentration und auch der gemeinschaftliche Umgang in der Schule gelitten hätten. Eine gegen den Willen der Mutter erfolgte Heimeinweisung sei aber ungeeignet gewesen, um die dadurch entstandene Problematik zu lösen.

10

4. Mit Beschluss vom 10. März 2008 wies das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 13. Mai 2009 (2 BvR 718/08, juris) aufgehoben, und die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

11

5. Die nach Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht mit dem Ziel einer Aufklärung über die Umstände der Unterbringung in den von dem Beschwerdeführer genannten Kinder- und Sonderheimen veranlassten Anfragen an die Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen sowie Folgeanfragen an das Brandenburgische Landeshauptarchiv, an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, an das Bundesarchiv und das Landesarchiv Berlin blieben ergebnislos.

12

Zu den Einrichtungen in Bollersdorf, Werftpfuhl und Borgsdorf teilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg mit, diese Einrichtungen hätten - ebenso wie eine vierte in Groß-Köris - zum Kombinat der Sonderheime des Pädagogisch-Medizinischen Zentrums in Berlin gehört, das auf die Behandlung, Unterbringung und Therapie sogenannter verhaltensgestörter Kinder spezialisiert gewesen sei. Aus den vorliegenden Informationen könne nur ein grobes Bild der Erziehungspraxis in den Sonderheimen gezeichnet werden.

13

In einem weiteren - noch vorläufigen - Bericht der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist ausgeführt, die Aufgabe des nach einem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats aus dem Jahr 1964 gegründeten "Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie" mit insgesamt vier Sonderheimen und einem Diagnostischen Zentrum mit Aufnahmeheim in Berlin habe darin bestanden, Schüler, die "aufgrund ihrer starken Fehlentwicklung mit allgemeinen pädagogischen Mitteln nicht hinreichend zu beeinflussen sind und deshalb einer speziellen pädagogischen-psychologischen Einwirkung bedürfen", in den Sonderheimen umzuerziehen. Nach der bisherigen Auswertung von 23 Akten in dem Heim Werftpfuhl untergebrachter Kinder und Jugendlicher habe die Unterbringung und Behandlung in den Sonderheimen in grobem Missverhältnis zu den Situationen gestanden, denen damit begegnet werden sollte. Einweisungen, Unterbringung und Behandlung seien mit dem Ziel erfolgt, an einem isolierten Ort unter Umgehung geltender Gesetze durch eine militärisch geprägte Kollektiverziehung das vorgebliche Fehlverhalten durch eine sogenannte Umerziehung zu korrigieren. Die Kinder und Jugendlichen seien Isolation, Druck und Gewalt unterzogen und jahrelang mit Psychopharmaka behandelt worden.

14

Der Beschwerdeführer wurde von den Anfragen und deren Ergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen nahm das Oberlandesgericht nicht vor.

15

6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. November 2010, hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2007 auf, soweit darin über Heimeinweisungen des Beschwerdeführers nach 1966 entschieden wurde und verwarf den Rehabilitierungsantrag in diesem Umfang als unzulässig. Die weitergehende Beschwerde verwarf es als unbegründet.

16

a) Das Landgericht habe seine Zuständigkeit und damit die Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht offenlassen dürfen. Für alle Maßnahmen nach der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 1966 sei nicht mehr das Landgericht Magdeburg zuständig, weil die am 12. Januar 1968 erneut angeordnete Heimerziehung auf einem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Hoyerswerda beruhe. Die örtliche Unzuständigkeit führe zur teilweisen Unzulässigkeit des Rehabilitierungsantrags, die über § 15 StrRehaG gemäß § 309 Abs. 2 StPO auszusprechen sei. Sei das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich unzuständig, müsse das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sei grundsätzlich ausgeschlossen.

17

b) Hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags für die Zeit zwischen 1961 und 1966 habe die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der Heimaufenthalt sei keine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung oder ein ihr gleich gestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG).

18

aa) Eine Freiheitsentziehung liege immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich eng umgrenzten Raum reduziert sei. Das treffe auf geschlossene Einrichtungen wie Kliniken, Abteilungen und Heime durchaus zu. Auch Spezialheime in der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen. Normale Kinderheime, wie das Heim in Magdeburg, das immer noch existiere, seien dagegen "offen" gewesen. Hier hätten für die Kinder nur die Einschränkungen geherrscht, wie sie im Rahmen der allgemeinen Erziehungs- und Aufsichtspflicht des Heimpersonals angemessen und üblich gewesen seien. Das seien altersgerechte Freiheitsbeschränkungen, die von dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst seien. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Heimeinweisung knapp sieben Jahre alt gewesen. Auch ein Kind, das nicht im Heim lebe, müsse sich in diesem Alter in hohem Maße den Anordnungen der sorgeberechtigten Eltern beugen. Damit seien zwangsläufig Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit verbunden. Das Haus oder die Wohnung dürften Kinder in diesem Alter im eigenen Interesse in der Regel nicht ohne Erlaubnis der Eltern verlassen. Verschlossene Türen oder Fenster seien also nichts, was über das hinausgehe, was für Kinder im Alter des Betroffenen an Freiheitsbeschränkungen weitestgehend üblich gewesen sei.

19

Welche Verhältnisse in den Kinderheimen "Weiße Taube" und "Komensky" geherrscht hätten, habe nicht aufgeklärt werden können. Deshalb gehe der Senat vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Dieses lasse eine Freiheitsentziehung nicht erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren erzogen sowie betreut und in diesem Zusammenhang beaufsichtigt und kontrolliert werden müssten. Dazu gehörten Verbote wie auch Lob, Tadel und Strafe. Dass der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers weitestgehend durch Verbote und Strafen geprägt gewesen sei, sei bedauerlich, gehe aber nicht über das hinaus, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen in dieser Zeit erfahren hätten. Es müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, dass in den Jahren zwischen 1963 und 1966 ganz andere Erziehungsansätze an der Tagesordnung gewesen seien. Ein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis hätten Kinder im damaligen Alter des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Sorgeberechtigten nicht beanspruchen können. Es habe dem Heimpersonal im Rahmen des ihm übertragenen Erziehungsrechts zugestanden, über Kontakte des Beschwerdeführers zu entscheiden und dies als Erziehungsmittel einzusetzen. Das werde in Familien auch nicht anders gehandhabt. Die Entwicklung gruppendynamischer Prozesse und deren Ausnutzung durch die Erzieher seien ebenso wenig eine Besonderheit der Heimerziehung des Betroffenen gewesen. Jeder habe solche Erfahrungen im Kindergarten, in der Schule und der Nationalen Volksarmee gemacht. Deshalb sei der Begriff der Freiheitsentziehung eng zu interpretieren als eine ungewöhnliche, allseitige und umfassende Bewegungsbeeinträchtigung, die der Haft zumindest ähnlich sei. Dem entspreche die Heimerziehung des Beschwerdeführers bis 1966 nicht.

20

Zu seinem wohl dreiwöchigen Aufenthalt im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie Berlin-Niederschöneweide zum Zwecke der Beobachtung trage der Beschwerdeführer nichts vor. Im Anschluss daran sei die Entlassung zu seiner Mutter erfolgt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dort über die üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden seien, hinausgegangen worden sei.

21

bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Freiheitsentziehung erlitten hätte, wäre, so meint das Oberlandesgericht weiter, die dahingehende Entscheidung der Jugendhilfe nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

22

Der Betroffene sei als sechs Jahre alter Junge keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). Nach seinen Schilderungen zu den familiären Verhältnissen und den wahrscheinlich bereits hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen habe es nahe gelegen, dass man sein Wohl beziehungsweise seine Erziehung und Entwicklung gefährdet und ihn deshalb in einem Heim besser aufgehoben gesehen habe. Anhaltspunkte für seine Vermutung, man habe durch die Heimerziehung die Ausreise der Mutter mit dem Sohn in Richtung Westdeutschland verhindern wollen, gebe es nicht. Es seien keine Gründe der Mutter ersichtlich, diesen Schritt in Erwägung zu ziehen. Die Ausreise des ungeliebten Ehemanns, von dem sie 1959 geschieden worden sei, komme dafür nicht in Betracht. Sei die Mutter des Beschwerdeführers 1961 nicht mit ihrem Kind nach Westdeutschland übergesiedelt, spreche nichts für einen dahingehenden Versuch, nachdem die Grenze geschlossen worden sei.

23

Die Unterbringung im Kinderheim habe auch nicht in grobem Missverhältnis zum Anlass des Beschlusses der Jugendhilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG gestanden. Es habe im Einzelnen nicht ermittelt werden können, warum der Beschwerdeführer 1961 ins Kinderheim gemusst habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er im Elternhaus bereits massive Gewalt und ein ungünstiges Umfeld kennengelernt. Die notwendige Berufstätigkeit der allein lebenden Mutter habe die weitere Erziehung schwierig gestaltet. In jedem Fall habe es nicht fern gelegen, die Erziehung und Entwicklung des Beschwerdeführers als gefährdet anzusehen. Auch der Rechtsstaat mache von der Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung Gebrauch. Die zum Teil möglicherweise praktizierte Erziehung von "harter Hand" lasse die zum Heimaufenthalt führende Entscheidung der Jugendhilfe ebenfalls nicht als rechtsstaatswidrig erscheinen. Exzesse in der konkreten Einrichtung kämen auch im Rechtsstaat vor, ohne dass sie die angeordnete Heimerziehung und deren Ziel, Gefahren für die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit Minderjähriger abzuwenden, grundsätzlich in Frage stellten. Die Beurteilung von Maßnahmen der Jugendhilfe in der ehemaligen DDR müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Anschauungen zum Umgang mit Kindern seither grundlegend gewandelt hätten. Was damals in ganz Deutschland gängige Praxis gewesen sei, sei weder zu rehabilitierendes staatliches Unrecht der DDR noch mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.

24

Auch darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte für sachfremde Zwecke der Entscheidung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Ein Rechtsstaat übernehme ebenfalls die Verantwortung für gefährdete Kinder und Jugendliche im Wege der Heimerziehung. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Besonderheiten seiner Person und familiären sowie Betreuungssituation würden grundsätzlich die Annahme einer hierfür erforderlichen Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Aus dem Schreiben des Spezialkinderheims "Komensky" an die Mutter des Betroffenen vom 18. Mai 1966 gehe ausdrücklich hervor, dass man dort eine Entlassung zum 2. Juli 1966 befürwortete, weil der Erziehungserfolg nicht mehr auszubauen gewesen sei. Sachfremd von der Behörde verfolgte Zwecke wie das Erzielen von monatlich 90 Westmark Unterhalt vom Vater des Beschwerdeführers schließe der Senat aus.

25

7. Mit der am 7. Dezember 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.

26

8. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

27

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

28

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Willkürverbots (a), soweit das Oberlandesgericht den Rehabilitierungsantrag im Hinblick auf die Heimaufenthalte in der Zeit von 1967 bis zum 8. Juli 1970 als unzulässig verworfen (b) und angenommen hat, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664, im folgenden Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz oder StrRehaG) bedeutet (c).

29

a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (stRspr; BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

30

b) Das ist bei der teilweisen Verwerfung des Rehabilitierungsantrags als unzulässig im Hinblick auf § 7 Abs. 2, § 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO der Fall.

31

aa) Soweit in dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend (§ 15 StrRehaG). Die Entscheidung über eine gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ergeht daher im schriftlichen Verfahren durch einen zu begründenden Beschluss (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO). Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (Wende, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 13 StrRehaG Rn. 22 f.).

32

bb) Das Oberlandesgericht hat unter Verweis auf Kommentierungen zum Strafprozessrecht (Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 309 Rn. 10 und Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309 Rn. 6) angenommen, es müsse den angefochtenen Beschluss wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Die von dem Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Verweisung an das örtlich zuständige Gericht hat es für - grundsätzlich - ausgeschlossen gehalten. Das ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, denn es lässt die offensichtlich einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 StrRehaG außer Acht.

33

(1) Im Strafverfahrensrecht fehlt es für die Verweisung eines Verfahrens vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Gericht an einer gesetzlichen Grundlage. Der Erstrichter darf folglich bei örtlicher Unzuständigkeit keine Verweisung aussprechen, sondern muss eine Sachentscheidung ablehnen (vgl. BGHSt 23, 79 <82>; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 AR 1480/97 -, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 16 Rn. 5). Soweit das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen hat, kann es deshalb (auch) keine Verweisung aussprechen, sondern muss die Erstentscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 AR 1480/97 -, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10).

34

(2) Nach den klaren gesetzlichen Regelungen liegt es im Rehabilitierungsrecht aber anders. Nach § 7 Abs. 2 StrRehaG kann der Antrag nach § 1 StrRehaG bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht eine Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels eigener örtlicher Zuständigkeit nicht vor. Dies folgt bereits aus der - aus Gründen der Fürsorge (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 20) von dem Gesetz vorgesehenen - Befugnis des Antragstellers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, den Rehabilitierungsantrag bei jedem deutschen Gericht zu stellen. Wird er bei einem unzuständigen Gericht gestellt, ist er daher - was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ausdrücklich beantragt hat - von diesem formlos an das zuständige Gericht abzugeben. (Erst) wenn dieses seine Zuständigkeit verneint, ist das Verfahren nach § 14 StPO durchzuführen (vgl. Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 8 StrRehaG Rn. 7).

35

(3) Die offensichtlich einschlägige Norm des § 7 Abs. 2 StrRehaG hat das Oberlandesgericht - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hatte gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen und hätte das Verfahren daher an das zuständige Gericht abgeben müssen.

36

cc) Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch Zeiträume erfasse, hinsichtlich derer schon Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts Cottbus, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts vorlägen, deren materielle Rechtskraft einer erneuten Rehabilitierungsentscheidung entgegenstehe, übersieht es, dass sich der streitgegenständliche Rehabilitierungsantrag ausdrücklich nur auf die Heimunterbringungen bis zum 8. Juli 1970 bezieht, die die genannten Entscheidungen nicht betreffen.

37

c) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG dargestellt, weil sie lediglich mit altersgerechten oder für eine Begutachtung erforderlichen Freiheitsbeschränkungen verbunden gewesen seien, ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und verstößt gegen den Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).

38

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in der vom Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung zugrunde zu legenden bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664) finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Eine Freiheitsentziehung setzt eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng begrenzten Raum - Zelle, Lager, Gebäudekomplex - voraus (Schwarze, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 2 StrRehaG Rn. 3).

39

Der Freiheitsentziehung werden durch § 2 Abs. 2 StrRehaG Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Damit sollen, wie in § 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562, 569, Bundesentschädigungsgesetz - BEG), neben der eigentlichen Freiheitsentziehung auch bestimmte Formen der Freiheitsbeschränkungen in die Regelung einbezogen werden. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG liegt, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muss, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt (BTDrucks 12/4994, S. 53).

40

(1) Zu § 43 Abs. 3 BEG war anerkannt, dass ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es - bei bestehender Aufenthaltsbeschränkung - an dem Eingeschlossensein im strengen Sinne fehlt, auf der anderen Seite aber sonstige, im allgemeinen mit dem Begriff der Haft verbundene Merkmale deutlich hervortreten (BSG, Urteil vom 27. April 1967 - 4 RJ 193/66 -, juris, Rn. 25). Das ist dann der Fall, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist (BSG, a.a.O., Rn. 21). Dabei sind bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch die mit der Unmöglichkeit von Kontakten zu ihren Eltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. So hat das Bundessozialgericht ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG bei einem zwölfjährigen Schulkind bejaht, das im Jahr 1937 durch das Jugendamt zum Zwecke der politischen und religiösen Umerziehung seinen Eltern entzogen und bei einer mit seiner Überwachung beauftragten Landwirtin im Ort S. untergebracht worden war, wobei es mit seinen Eltern weder brieflich noch persönlich Verbindung aufnehmen und den Ort S. - bei ansonsten freien Bewegungsmöglichkeiten im Ort selbst - nicht verlassen durfte (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 ff.).

41

(2) Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim stellt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen dar (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 1 Ws Reh 185/95 -, juris, Rn. 7 ff.; KG, Beschluss vom 6. März 2007 - 2/5 Ws 246/06 REHA -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 Ws Reha 10/08 -, juris, zur Unterbringung in einem Jugendwerkhof, Rn. 19, sowie einem "geschlossenen" Durchgangsheim mit festgelegtem Tagesablauf, Rn. 13). Die Unterbringung in einem Kinderheim ist nach der Rechtsprechung in der Regel mit erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden und wurde auch nach der bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 2 StrRehaG (ohne weiteres) als haftähnlich angesehen, wenn sie aus Gründen der politischen Verfolgung oder aus sachfremden Gründen erfolgte (vgl. KG, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA -, juris, Rn. 2 ff., 18, Kinderheimaufenthalt eines 13jährigen Kindes nach (Ausreise-)Demonstration und Verhaftung der Eltern; OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 2010 - 1 Reha Ws 135/10 -, juris, Heimeinweisung eines Kindes, um den Vater zur Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik zu bewegen; vgl. auch BTDrucks 17/3233, S. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11 -, juris, Rn. 32 f.; Mützel, ZOV 2013, S. 98 <100>).

42

bb) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die von dem Beschwerdeführer geschilderten Lebensbedingungen während seiner Heimaufenthalte stellten kein der Freiheitsentziehung gleichgestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG, sondern lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Sie führt zu einer krassen Missdeutung des Inhalts des § 2 Abs. 2 StrRehaG, durch die das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt wird.

43

(1) Zu den Lebensbedingungen in den Heimen, in denen er untergebracht war, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgetragen, sämtliche Einrichtungen, in denen er sich befunden habe, hätten Strafcharakter gehabt. Türen und Fenster seien verschlossen gewesen. Urlaub oder so genannte Ferien zu Hause seien nicht vorgesehen gewesen. Ihre Gewährung habe der alleinigen Einschätzung des Gruppenerziehers unterlegen. Ein Schuljahr lang habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur Mutter haben dürfen. Die Kinder hätten Anstaltskleidung und einheitliche Haarschnitte getragen. Der Tagesablauf sei straff geplant gewesen. Individuelle Freizeit habe es nicht gegeben. Alles - persönliche Körperpflege, Stuben- und Revierreinigen, Mahlzeiten einnehmen und Briefeschreiben - sei in der Gruppe und unter Kontrolle durchgeführt worden. Briefe an die Eltern seien generell zensiert, Post und - ohnehin streng reglementierte - Päckchen von den Eltern teilweise nicht ausgehändigt worden. Nach dem Schulunterricht sei die Freizeit in der Gruppe verbracht worden. Den Kindern sei durch die Übertragung von Pflichtarbeiten genau vorgegeben worden, was sie hätten tun dürfen. Freizeit habe das Erlernen von Handarbeit, das Reparieren von Kleidung, die Säuberung des Objekts und Stuben- und Revierreinigen bedeutet. Bereits seit seiner ersten Heimeinweisung habe er für seinen Unterhalt, für seinen Bekleidungszustand, seine räumliche und körperliche Ordnung und Sauberkeit sowie für alle Belange des täglichen Lebens selbst Verantwortung tragen müssen. Es habe keine freien Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen gegeben. Jegliche Absonderung von der Gruppe, die nicht vom Erzieher genehmigt worden sei, habe als Fluchtversuch gegolten und sei bestraft worden. Jegliche Intimsphäre sei aufgelöst gewesen. Es habe ein System der Kollektivbestrafung und eine Gruppenhierarchie mit entsprechender Gewaltausübung der Kinder untereinander gegeben, die von dem Erziehungspersonal als Mittel der Disziplinierung gefördert und genutzt worden sei. Wer sich wegen Übergriffen an die Erzieher gewendet habe, sei bestraft worden. Entwürdigende Strafen seien an der Tagesordnung gewesen.

44

Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers geht das Oberlandesgericht für die Heime "Weiße Taube" in Bollersdorf und "Komensky" in Altengottern, bei denen es sich nach den dem Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen zur Zeit der Unterbringung des Beschwerdeführers um Spezialkinderheime handelte, ausdrücklich aus. Es entspricht im Übrigen auch dem von der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenen Bericht von Sachse (Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen <1945-1989>, Schwerin 2010, S. 103 f.; vgl. auch Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR, in: Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, Expertise 1, S. 80-84). Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine Freiheitsentziehung durch die Einweisung in das Kinderheim "Erich Weinert" scheide schon deshalb aus, weil dieses als Normalkinderheim "offen" gewesen sei, fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, jede tatsächliche Grundlage für diese Feststellung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen beträfen die Verhältnisse in sämtlichen Einrichtungen, in denen er untergebracht gewesen sei.

45

(2) Nach seinem Vorbringen musste der Beschwerdeführer ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Er war einer Aufenthaltsbeschränkung unterworfen, denn er durfte einen eng umgrenzten örtlichen Bereich - das jeweilige Heim oder den Aufenthaltsort seiner jeweiligen Heimgruppe - nicht verlassen und stand unter der ständigen Aufsicht der Erzieher. Seine Außenkontakte waren erheblich eingeschränkt. Er war durch die - gegen den Willen seiner Mutter erfolgte - Unterbringung in einem Heim außerhalb des Elternhauses und die behördlich verwehrten Kontakte zu der - kontaktbereiten - Mutter behördlich auferlegten Beschränkungen unterworfen, mit denen bei Kindern in dem Alter des Beschwerdeführers erhebliche psychische Beeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28). Der Beschwerdeführer hatte zudem keinerlei individuelle Rückzugsmöglichkeiten und Intimsphäre sowie keinerlei Bewegungsfreiheit oder individuelle Freizeit zu altersgerechtem Spiel, und genoss keinerlei Schutz gegenüber von Lehrern, Erziehern und anderen Kindern ausgeübter Gewalt.

46

Soweit das Oberlandesgericht meint, die dem Beschwerdeführer auferlegten Beschränkungen stellten lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, trifft das offensichtlich nicht zu. Kinder in diesem Alter erfahren üblicherweise keine behördlich veranlasste Trennung von ihren Eltern. Auch mussten bei ihren Eltern lebende Kinder in den Jahren 1961 bis 1966 in der Regel nicht unter den von dem Beschwerdeführer geschilderten Umständen leben. Dass vergleichbare Bedingungen in den sechziger Jahren auch in anderen Kinderheimen im Westen wie im Osten geherrscht haben mögen, spricht nicht gegen die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG.

47

(3) Mit der Begründung des Oberlandesgerichts verbleibt den Vorschriften der § 2 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG für in Kinderheimen unter haftähnlichen Bedingungen untergebrachte Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren (gar) kein Anwendungsbereich. Ihnen wird eine Rehabilitierung für ein behördlich aus Gründen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Gründen angeordnetes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen grundsätzlich verwehrt, obwohl ein solches Leben geeignet ist, gegen den Willen der Eltern von diesen getrennte sechs- bis elfjährige Kinder besonders hart zu treffen. Das ist unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar und stellt einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar.

48

Die Folgerung des Oberlandesgerichts, eine Freiheitsentziehung sei vorliegend zu verneinen, steht im Übrigen in einem unaufgelösten Widerspruch zu seiner Annahme, eine solche liege bei der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung vor, und auch Spezialheime der Jugendhilfe der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen.

49

Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers und des dem Oberlandesgericht zudem vorliegenden vorläufigen Berichts des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist auch nicht nachvollziehbar, warum die in dem Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime in Berlin-Niederschöneweide "üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden waren", keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG bedeuteten.

50

cc) Schließlich lässt das Oberlandesgericht gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer sich - während nicht näher vom Oberlandesgericht aufgeklärter Zeiträume - in der Psychiatrie befunden hat. In diesem Fall wird das Vorliegen einer Freiheitsentziehung aber unwiderlegbar vom Gesetzgeber vermutet (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11 -, juris, Rn. 25 f. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BTDrucks 12/4994, S. 53; Mützel, ZOV 2013, S. 98 <100>).

51

2. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine etwaige Freiheitsentziehung sei jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, verstößt der Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.

52

a) Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 19).

53

§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20). Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 5, Rn. 8 a.E.). Das Gericht hat von sich aus - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (BVerfGK 4, 119<129> zu einer Rehabilitierung wegen einer Einweisung in die Psychiatrie).

54

Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20).

55

(Erst) wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung (vgl. Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 7). § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Herzler, a.a.O., § 10 StrRehaG Rn. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2).

56

b) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 4, 119 <130>). Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier die Frage, aus welchen Gründen es zu der ersten Heimeinweisung des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 oder 1962 gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Das hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Es ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf sachfremde Gründe nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachgegangen, sondern hat den Grund der Einweisung des Beschwerdeführers schon wegen der nicht mehr auffindbaren Unterlagen der Jugendhilfe als nicht aufklärbar angesehen. Damit hat es dem Beschwerdeführer die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen verweigert.

57

Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich die Vermutung geäußert, dass Auslöser für seine Heimeinweisung im Jahr 1961 die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters in die Bundesrepublik im Jahre 1958/1959 sowie das illegale Verlassen der DDR durch einen Bruder der Mutter gewesen sein könne. Zwar mag die Beurteilung des Oberlandesgerichts zutreffen, der Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers im Westen habe für sich genommen den DDR-Behörden im Jahr 1961 keinen Grund für die Befürchtung gegeben, dass auch seine Mutter in den Westen übersiedeln wollte, nachdem die Ehe nach mehreren erfolglosen Versuchen 1959 geschieden worden war. Eine Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt es aber nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass - wie der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend macht - die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist, seine Mutter unter Kontrolle zu halten.

58

aa) Einen möglichen Anhalt dafür gab der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein illegales Verlassen der DDR durch den Bruder der Mutter. Dieser Vortrag hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, auf weitere Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt und den näheren Umständen der Flucht hinzuwirken. Hätte das Oberlandesgericht auf die Notwendigkeit der Ergänzung des entsprechenden Tatsachenvortrags hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer auch Anlass gehabt, wie nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachzutragen, dass (und wann) ein zweiter Bruder der Mutter nach der Schließung der Berliner Mauer einen Grenzdurchbruch habe erzwingen wollen und deshalb zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden sei.

59

bb) Zudem drängte es sich förmlich auf, dass die Gründe für die Heimeinweisung, die näheren Umstände und das dabei beachtete Verfahren durch die Mutter oder andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die die maßgebliche Zeit als Erwachsene erlebt haben, näher geschildert werden können. Es hätte deshalb nahegelegen, dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, solche Personen zu benennen und deren Darstellung beizubringen, sowie gegebenenfalls diese Personen als Zeugen zu vernehmen (vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 -, juris, Rn. 13, 16; KG, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA -, juris).

60

cc) Einen weiteren Ermittlungsanhalt bot der in dem Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971 enthaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Heimeinweisung 1962 in der Medizinischen Akademie Magdeburg begutachtet worden sei. Es hätte nahegelegen, die dortige Patientenakte des Beschwerdeführers beizuziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Akte in entsprechenden Archiven noch aufbewahrt wird.

61

dd) Wenn das Oberlandesgericht schließlich - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragt - zur Klärung der Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört hätte, hätte es möglicherweise die auch von dem Thüringer Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 (1 Ws Reha 3/13 , juris, Rn. 21) hinsichtlich einer Heimeinweisung im Jahr 1961 zugrunde gelegten Erkenntnisse gewinnen können. Danach sei die Jugendhilfe in der unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eng mit dieser zusammengearbeitet. Sie sei entgegen ihrer Bezeichnung kein Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben, die im Jargon der Staatssicherheit als "politisch-operative Zusammenarbeit" bezeichnet und durch willfährige Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im Wohnungswesen realisiert worden sei (vgl. auch Sachse, Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1945-1989), Schwerin 2010, S. 133, 136, sowie die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden vom 16. September 2010 - 1 Reha Ws 135/10 -, juris und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2012 - 1 Ws Reha 52/11 -, juris, zugrundeliegenden Sachverhalte). Dabei sei die künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke der Herauslösung von Kindern aus Familien (etwa durch Verknappung von Wohnraum) keine Seltenheit und Ausdruck politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in Fällen, in denen Eltern - etwa weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen - nicht verhaftet worden seien, seien sie dadurch an ihrer "schwächsten Stelle", ihren Kindern, getroffen worden.

62

ee) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte es sodann nahe gelegen zu klären, ob die Mutter des Beschwerdeführers und andere in Betracht kommende Zeugen aus der Familie des Beschwerdeführers mit der Anforderung und Sichtung ihrer bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden sind, ob solche existieren und ob sich aus ihnen Hinweise auf sachfremde Gründe für eine Heimeinweisung des Beschwerdeführers ergeben. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil es - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - nur schwer nachvollziehbar ist, dass die Schwierigkeiten seiner alleinerziehenden Mutter, für ihn bis zu ihrem Arbeitsende eine Betreuung zu finden, nicht anders als durch eine vorzeitige Einschulung des laut der gesundheitlichen Begutachtung vom 28. April 1961 motorisch sehr unruhigen, gleichwohl - ein Jahr verfrüht - als voll schulfähig beurteilten Kindes hätten gelöst werden können und dass es sodann bereits kurze Zeit später zu so erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen sein soll, dass eine Begutachtung in der Psychiatrie und eine - gegen den Willen der Mutter erfolgte - Heimeinweisung erforderlich geworden sein sollen (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 Ws Reha 52/11 -, juris, Rn. 21). Bereits das Kammergericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 15. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass es in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb es erforderlich gewesen sein soll, ihn ihm Alter von sieben Jahren gegen den Willen seiner erziehungsberechtigten Mutter in einem Kinderheim unterzubringen.

III.

63

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufzuheben, und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

64

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Institut, ihm Einsicht in die Liste (Vor- und Nachnamen, Anschrift und e-mail-Adresse) der gegenwärtig und künftig Studierenden des Studiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung fortlaufend ab dem Sommersemester 2004 zu gewähren.

2

Nachdem das beklagte Institut sich geweigert hatte, dem Kläger die gewünschten Listen zu überlassen, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend gemacht hat: Als emeritierter Hochschullehrer sei er weiterhin berechtigt, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Ein reibungsloser und effektiver Ablauf der Lehrveranstaltungen und auch die Kontrolle des Lernerfolgs seien nur möglich, wenn ihm die gewünschten Angaben über die eingeschriebenen Studierenden vor Beginn des Semesters zur Verfügung stünden. Es entspreche der ständigen Praxis des beklagten Instituts, jedem Hochschullehrer eine Kopie der fraglichen Listen zu überlassen oder jedenfalls auf Wunsch in sie Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Studienbüros und die Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre des beklagten Instituts als Zeugen zur Behandlung von Daten und Listen der Studierenden vernommen. Er hat sodann die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob für einen (emeritierten) Professor das Recht besteht, zur Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren jeweils zu Semesterbeginn von der Universität, an welcher er lehrt, Name, Anschrift und Fachsemesterzahl der immatrikulierten Studierenden durch Einsichtnahme in die Studierendenlisten in Erfahrung zu bringen.

6

Ob ein solcher Anspruch aus § 49 Abs. 4 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LHG hergeleitet werden kann, mag in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Zwar gehört § 49 Abs. 4 LHG dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann sich die Revisibilität des § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG aus dem fortgeltenden § 127 Nr. 2 BRRG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 41.06 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 130 S. 2). § 49 LHG regelt die dienstrechtliche Stellung der Professoren und ist damit materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen.

7

Jedoch ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass weder allein aus § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Anspruch des (emeritierten) Hochschullehrers folgt, ihm vor Beginn des Semesters namentlich in Form einer Liste Namen, Anschriften und Fachsemester aller eingeschriebenen Studierenden zur Verfügung zu stellen.

8

Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG können Professoren auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Freiheit der Lehre. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt und dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum gewährt. Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muss. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 <136 f.>). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 <95>).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar auch ohne eine weitere Klärung im Revisionsverfahren, dass ein Hochschullehrer von der Hochschule nicht jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterstützung zur Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung an Prüfungen verlangen kann. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof aber in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die freie wissenschaftliche Betätigung des Klägers nicht von der Möglichkeit abhängt, in die Liste der Studierenden Einsicht zu nehmen. Sowohl für das Angebot von Lehrveranstaltungen als auch für die Bereitschaft, an Prüfungen mitzuwirken, reiche es aus, wenn der Kläger entsprechende Hinweise in geeigneter Form, etwa durch Anschläge am Schwarzen Brett, das Vorlesungsverzeichnis oder das Internet, so gebe, dass sie jeder geeignete Studierende zur Kenntnis nehmen könne. Diese tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen auch unmittelbar einleuchten, hat der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angegriffen, so dass der Senat an sie in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre.

10

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

11

a) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus weitere Zeugen zu der Frage hören, ob es eine allgemeine Praxis des beklagten Instituts gab, interessierten Hochschullehrern Listen mit den hier in Rede stehenden Angaben zu überlassen oder ihnen Einsicht in solche Listen zu gewähren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt, obwohl ihm klar sein musste, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisfrage aufgrund der Zeugenvernehmungen für geklärt hielt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beweisaufnahme geschlossen hatte.

12

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 -).

13

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem Leiter des Studienbüros und der Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre diejenigen Bediensteten als Zeugen vernommen, die nach ihrer Funktion am besten Auskunft über die Praxis im Umgang mit den in Rede stehenden Listen geben konnten. Eine Vernehmung anderer Personen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Wenn der Kläger die Beweisaufnahme nicht für ausreichend hielt, hätte er deshalb förmlich die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen müssen. Er hat in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt, warum die Zeugen, deren Vernehmung er wünscht, eine bessere Kenntnis der Praxis hatten als die vernommenen Zeugen, die dem Beweisthema am nächsten standen, und warum sich dies dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

14

b) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht von sich aus den Beschluss des Senats der Hochschule aus dem Jahre 1979 beiziehen, auf den nach der Aussage der Zeugen die von ihnen geschilderte Praxis im Umgang mit den Listen der Studierenden zurückging.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Sein Beweisthema war nicht die Existenz eines Beschlusses des Senats der Hochschule und dessen Inhalt, sondern die tatsächlich geübte Praxis, die aus seiner Sicht für die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung allein entscheidungserheblich war. Wenn die Zeugen in diesem Zusammenhang die von ihnen geschilderte Praxis auf einen Beschluss des zuständigen Hochschulgremiums zurückführten, mag das für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage von Bedeutung sein, zwang aber den Verwaltungsgerichtshof nicht, aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme diesen Beschluss beizuziehen.

16

Insoweit musste sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers nicht von Amts wegen eine Beiziehung des erwähnten Beschlusses aufdrängen, wenn ihm die Existenz dieses Beschlusses und namentlich die auf ihm fußende tatsächliche Handhabung durch die Aussagen der Zeugen ausreichend nachgewiesen schienen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden fristgerechten Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Das „ergänzende“ Vorbringen des Klägers in seinem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als das bisherige (rechtzeitige) Vorbringen vertieft und erläutert wird, nicht hingegen, soweit dort ein völlig neuer Vertrag erfolgt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2012 davon ausgegangen, dass der Kläger mit der von ihm beabsichtigten Hausverlosung in Bayern öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, das von der Regierung der Oberpfalz mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2011 untersagt worden ist.

Der Kläger hält diese Annahme für falsch. Das Verwaltungsgericht habe die Teilnahmebedingungen des Klägers für die von ihm geplante Hausverlosung nicht vollständig berücksichtigt. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass durch den zunächst erforderlichen Abschluss eines Reservierungsvertrags zugleich die Möglichkeit zum Gewinn des Hausgrundstücks eröffnet werde. Vielmehr erhalte ein Teilnahmewilliger mit dem Abschluss eines Reservierungsvertrags nur eine Option, an einer künftigen Verlosung teilnehmen zu können, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass überhaupt die vollständige Reservierung von allen vorgesehenen 13900 Losen erfolgt. Die Gewinnchance werde erst mit der Teilnahme an der Verlosung, also mit der Auflage der Losnummern und der Vergabe der Losnummern in Österreich erworben. Dazu müsse der Teilnahmeberechtigte persönlich in Österreich anwesend sein oder sich vertreten lassen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger beabsichtigte Hausverlosung zu Recht unter Berücksichtigung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - Erster GlüÄndStV - vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318) als Glücksspiel, das in Bayern veranstaltet wird, angesehen. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 3 Abs. 4 GlüÄndStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Nach diesen Vorschriften ist dies nicht erst in Zukunft in Österreich, sondern bereits jetzt im Bundesgebiet der Fall.

Zwar findet nach den Teilnahmebedingungen der klägerischen Hausverlosung die eigentliche Verlosung in Österreich statt, nachdem dort zuvor die Losnummern vergeben worden sind, jedoch wird dem Teilnehmer bereits jetzt im Bundesgebiet die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung dadurch eröffnet, dass er vom Bundesgebiet aus einen Reservierungsvertrag abschließen kann und dafür einen Betrag von 59 Euro bezahlen muss. Erst mit dem Reservierungsvertrag erhält er die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung. Auch muss er bereits mit dem Reservierungswunsch den Betrag entrichten, den ein Los kostet. Dass offiziell vom Bundesgebiet aus lediglich ein (angeblich unverbindlicher) Reservierungsvertrag abgeschlossen wird und nach den Teilnahmebedingungen jetzt noch kein Los gekauft wird, sondern der bei der Reservierung zu entrichtende Betrag voll auf den Kauf eines Loses angerechnet wird, ändert nichts daran, dass dem Teilnehmer an der Hausverlosung nicht erst in Österreich durch einen Loskauf, sondern bereits im Bundesgebiet durch Abschluss des Reservierungsvertrages die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung eröffnet wird. Der vorgeschaltete Reservierungsvertrag dient ausschließlich zur Absicherung des Klägers, sein Haus nicht schon verlosen zu müssen, bevor die erforderliche Anzahl von Reservierungen vorliegt. Die Vergabe der Losnummer ist untrennbar mit dem Reservierungsvorgang verbunden, da diese Vergabe nach den Teilnahmebedingungen des Klägers (vgl. Nr. 4) frühestens startet, wenn alle Lose reserviert sind. Damit beginnt aber das Glücksspiel bereits mit der Reservierung eines Loses vom Bundesgebiet aus und nicht erst mit der Verlosung in Österreich. Mit dem Angebot auf Abschluss des Reservierungsvertrages wird im Freistaat Bayern ein Glücksspiel veranstaltet.

1.2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil des Weiteren davon ausgegangen, dass der dabei maßgebliche Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüÄndStV unionsrechtskonform ist, weil er nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV, insbesondere zur Verhinderung der Glücksspielsucht, zur Begrenzung des Glücksspielangebots und zur Gewährleistung des Jugend- sowie Spielerschutzes, erforderlich sei. Auch die Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach kohärenter und systematischer Begrenzung des Glücksspielangebots werde durch den Erlaubnisvorbehalt erfüllt. Selbst wenn bei einem Glücksspiel in Form einer Hausverlosung die auftretenden Suchtgefahren deutlich hinter denjenigen anderer Glücksspielarten zurückblieben, würde dies nicht dazu führen, dass das Erlaubniserfordernis des § 4 GlüÄndStV in unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen würde. Denn dem Ziel des Schutzes der Spielteilnehmer vor betrügerischen Machenschaften durch unzuverlässige Anbieter komme auch im Hinblick auf Glücksspiele wie der vom Kläger veranstalteten Hausverlosung erhebliche Bedeutung zu.

Dagegen trägt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Europäische Gerichtshof zwar die Möglichkeit des Erlaubnisvorbehalts bejaht, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Erlaubnisvorbehalt dem europarechtlich nicht zu beanstandenden Ziel der Verringerung der Spielteilnahme und damit der Suchtprävention diene. Demgegenüber stelle die Begründung des angefochtenen Urteils darauf ab, dass der Erlaubnisvorbehalt den Spielerschutz bezwecke. Dabei sei aber zu beachten, dass die in Österreich durchgeführte Verlosung nach dem dortigen Glücksspielgesetz erlaubt sei und der Kläger in Österreich die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. In Österreich bestehe ein entsprechendes Normengerüst, welches durch die notwendige Einschaltung eines Treuhänders dem Schutz der Spieler diene und ausreichend vor betrügerischen Machenschaften schütze. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht ermittelt, ob eine Hausverlosung überhaupt Suchtgefahren hervorrufe. Insofern liege nicht einmal der Ansatz einer Prognose vor. Damit bestehe aber auch keine Legitimation eines entsprechenden Verbotstatbestands.

Mit diesem Vorbringen begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es trifft bereits nicht zu, dass der Europäische Gerichtshof einen Erlaubnisvorbehalt im Glücksspielrecht nur dann europarechtlich nicht beanstandet hat, wenn dieser der Verringerung der Spielteilnahme und damit der Suchtprävention dient. Vielmehr können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. z. B. EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23) Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Der Gerichtshof lässt den Erlaubnisvorbehalt demnach auch zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes und der Betrugsvorbeugung zu, wie dies auch der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 1 GlüÄndStV, der die Ziele des Staatsvertrags umschreibt, vorgesehen hat. Der Gerichtshof hält demzufolge den Erlaubnisvorbehalt nicht nur zu Zwecken der Suchtprävention für grundsätzlich zulässig und angemessen. Auch in seinem Urteil vom 12. September 2013 (C-660/11 u. a. - juris Rn. 23) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass schon das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, sich aus dieser Regelung ergebende Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Auch darin zeigt sich, dass der Gerichtshof den Erlaubnisvorbehalt nicht nur zum Zwecke der Suchtprävention für rechtlich zulässig und verhältnismäßig hält, sondern auch zur Durchsetzung anderer Regelungszwecke.

Der in § 4 Abs. 1 GlüÄndStV normierte Erlaubnisvorbehalt beruht auf objektiven Kriterien und gilt gleichermaßen für jedes Glücksspiel. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist entsprechend § 4 Abs. 2 GlüÄndStV zu prüfen, ob das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels, für das eine Erlaubnis beantragt wird, den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderläuft. Damit wird entgegen der Auffassung des Klägers die Frage, ob ein bestimmtes Glücksspiel eine geringere Suchtgefahr beinhaltet als andere Glücksspiele und inwieweit die Zuverlässigkeit der Durchführung des Glücksspiels gewährleistet ist, im Erlaubnisverfahren geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, auch nicht europarechtlich. Es entspricht nämlich gerade dem Erlaubnisvorbehalt, nur solche Glücksspiele zu erlauben, die entsprechende Kriterien erfüllen. Die vom Kläger angesprochenen Problemkreise der Suchtgefahr und der Zuverlässigkeit sind typische Fragen, die sich im Erlaubnisverfahren stellen. Sie sind aber nicht geeignet, den Erlaubnisvorbehalt selbst als europarechtswidrig anzusehen.

Im Übrigen greift das Argument des Klägers, die Regelungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag seien weder erforderlich noch verhältnismäßig, weil in Österreich zumindest gleichwertige Regelungen gegeben seien, die dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften dienen, nicht, weil, wie oben bereits ausgeführt wurde, die vom Kläger veranstaltete Hausverlosung nicht (nur) in Österreich stattfindet, sondern eben auch im Bundesgebiet.

Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23 m. w. N.) kein Anspruch des Klägers dahingehend besteht, dass auf ihn die Regelungen Anwendung finden müssten, die in Österreich bestehen, weil ansonsten der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV unverhältnismäßig wäre. Die Regelung der Glücksspiele gehört nämlich zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2014 a. a. O.; U. v. 24.1.2013 - Stanleybet International u. a., 186/11 - juris Rn. 44; U. v. 12.9.2013 - Biasci, C-660/11 u. a. - juris Rn. 40).

Wenn der Kläger im Hinblick auf die Suchtgefahr einer Hausverlosung auf von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben durchgeführte Hausversteigerungen verweist, liegt dies neben der Sache, denn eine Versteigerung ist kein Glücksspiel, weil bei einer Versteigerung nicht bereits für den Erwerb einer „Gewinnchance“ ein Entgelt verlangt wird (vgl. die Definition des Begriffs Glücksspiel in § 3 Abs. 1 GlüÄndStV), sondern erst durch den Zuschlag ein Vertrag zustande kommt (vgl. § 156 BGB), aus dem sich dann eine Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Eine Versteigerung unterliegt demzufolge auch einem völlig anderen Regelungsregime als eine Hausverlosung.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf.

Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sind nicht bereits dann gegeben, wenn bisher noch kein parallel liegender Fall höchstrichterlich oder von den Instanzgerichten entschieden worden ist. Der Fall ist auch nicht bereits deshalb „schwierig“, weil er von den üblichen Fällen, die eine Sportwettenvermittlung oder Sportwettendurchführung zum Gegenstand haben, abweicht. Schließlich ergeben sich auch keine besonderen Schwierigkeiten deshalb, weil das Verwaltungsgericht Regensburg nach Auffassung des Klägers falsch entschieden hat und es sich um ein langwieriges mehrstufiges Losverfahren handelt. Während das vom Kläger zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herangezogene Glücksspielgesetz Österreichs und dessen bessere Absicherung der Spieler vor Betrügereien für die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Rolle spielt (vgl. oben 1.2.) und deshalb nicht zu besonderen Schwierigkeiten führen kann, ist auch der Sachverhalt klar und die Aufgliederung sowie die Konstruktion der Hausverlosung, wie der Kläger sie sich vorstellt, ohne größere Schwierigkeiten nachzuvollziehen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.10.2014 -10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

Schließlich führt auch das „rechtliche Spektrum“ dieses Falles, selbst wenn es weiter gefächert sein sollte als bei den Fällen mit Sportwetten, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn selbst wenn verschiedene Aspekte eines Falles abgehandelt werden müssen, bedeutet das (noch) nicht, dass dies besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet.

3. Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 -10 ZB 12.2742 - juris Rn. 42). Danach liegt im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wie der Kläger selbst bereits an anderer Stelle seines Zulassungsantrags ausgeführt hat, weicht der Fall, der die rechtliche Beurteilung seiner Hausverlosung zum Gegenstand hat, erheblich von anderen Fällen aus dem Bereich des Glücksspielrechts (insbesondere Sportwetten) ab. Auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Verlosung, wie der Kläger sie vornehmen will, insbesondere mit dem Konstrukt von Reservierungsverträgen und späterer Verlosung in Österreich, handelt es sich hier um einen Einzelfall. Inwiefern hier eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich.

Wenn er demgegenüber den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 (OVG 1 S 20.11 - juris) in einem Eilverfahren sowie eine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2012 (6 K 1199/10 - juris) in den Blick nimmt, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung zu, denn den zitierten Berliner Entscheidungen lag dieselbe einmalige Hausverlosung des Klägers zugrunde wie hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage betrifft demzufolge nur den Einzelfall des Klägers und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bezüglich durch die Beklagte angeordneter Beschränkungen einer vom Kläger für den 29. Juni 2013 angemeldeten Versammlung auf dem Marienplatz in München zu dem Versammlungsthema „Bürgerbegehren gegen das ZIEM - Unterschriftensammlung für Wahlantritt Landtagswahl“ weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 4.) hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen in Nr. 5.1 (Beschränkung der technischen Schallverstärkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke pro Stunde mit jeweils einer Pause von mindestens zehn Minuten) und Nr. 5.2 (Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) - gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons) nicht rechtswidrig gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) eröffnet ist, weil dieses Grundrecht auch das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Art und Inhalt einer Versammlung und damit grundsätzlich auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel umfasst. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht festgestellt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet ist und bei Versammlungen unter freiem Himmel zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig sind (vgl. BVerfGE 87, 399/406). Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine solche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen und in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte bei diesen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG) und bei einer Gesamtschau und unter sachgerechter Würdigung der gegensätzlichen Interessen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt habe.

Bezüglich der Lautstärkenbegrenzung in Nr. 5.2 macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht auf die auch vom Beklagten angeführte Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) abgestellt, nach der - soweit von den Beschäftigten nicht ein Gehörschutz getragen werde - ein maximal zulässiger Expositionswert von 85 dB(A) zum Schutz der bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten nicht überschritten werden dürfe. Denn diese Verordnung schütze Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz, wo sie dauerhaft diesen Maximalwerten ausgeliefert seien. Die bei der Versammlung im Einsatz befindlichen Polizeibeamten seien aber keine solchen Arbeitnehmer und befänden sich auch nicht in einem Dauereinsatz 5 m vor der Schallquelle. Die eingesetzten Beamten - im Übrigen auch nicht immer der gleiche Beamte - müssten sich allenfalls bei Konfrontationen so nah an die Schallquelle begeben. Zudem sehe es das Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu Unrecht als ausreichend an, wenn die Lautstärke so bemessen sei, dass der Kläger am Versammlungsort in einer Entfernung von 30 m (nurmehr) die Umgebungslautstärke erreiche. Vielmehr müsse hinsichtlich der Lautstärke gewährleistet sein, dass die Versammlung Außenstehende auch außerhalb eines Radius von 30 m erreiche. Die Lautstärkenbegrenzung sei daher unverhältnismäßig, zumal es unproblematisch möglich wäre, bei polizeilichen Einsätzen in größerer Nähe zur Schallquelle diese vorübergehend nicht zu nutzen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zum einen hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV nach der in Bayern gültigen Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl 2009 S. 116) für die Einsatztätigkeit der Polizei sowohl grundsätzlich als auch im konkreten Fall bei der sechsstündigen Versammlung des Klägers gelten würden und deshalb für die Gefährdungsbeurteilung bei der Exposition der eingesetzten Polizeibeamten durch den von der sechsstündigen Versammlung ausgehenden Lärm maßgeblich seien (vgl. dazu auch OVG LSA, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 12 f.; NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris). Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 16. Juli 2013 zu Recht ausgeführt, dass - wie die Erfahrung gezeigt habe - die polizeilichen Einsatzkräfte schon zum Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer ihren Dienst nahe dem Veranstaltungsleiter und damit der Lärmquelle verrichten müssten und ein Tätigwerden der Polizisten gerade im Umkreis des Lärmhöchstwerts sehr wahrscheinlich sei. Dies stellt der Kläger mit seiner unsubstantiierten Behauptung, die Polizisten befänden sich nicht in einem Dauereinsatz in unmittelbarer Nähe der Schallquelle, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Auch der Einwand des Klägers, es wäre jedenfalls ein milderes Mittel, bei einem Einsatz der Polizei in größerer Nähe zur Schallquelle letztere vorübergehend nicht zu nutzen, greift daher nicht durch. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die vom Kläger präferierte Lösung bei der in der polizeilichen Stellungnahme vom 16. Juli 2013 dargelegten Gefahrenlage schon keine praktikable und damit geeignete Maßnahme darstellen würde. Schließlich setzt sich der Kläger nicht mit dem weiteren tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise auch zum Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten in den nahe liegenden Läden und Büros, Kunden sowie Gewerbetreibenden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 und Art. 14 GG) den für den Einsatz des Megaphons zuvor noch höher festgesetzten Lärmwert im Hinblick auf den Lärmpegel, die Dauer der Lärmbelastung sowie die Häufigkeit der vom Kläger im Münchner Stadtgebiet durchgeführten Versammlungen (allein 6 in 3 Monaten auf dem Marienplatz in München) reduziert. Der pauschale Einwand des Klägers, die Versammlungsfreiheit gewährleiste, Außenstehende nicht nur innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 30 m zu erreichen, der im konkreten Fall ohnehin einen Großteil des Marienplatzes in München mit den angeführten gewerblichen und gastronomischen Bereichen abdeckt und teilweise sogar darüber hinausreicht (vgl. Übersichtsplan, Bl. 114 der VG-Akte), stellt weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung noch dafür erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.

Bezüglich der „starren Regelung der Redeblöcke“ macht der Kläger weiter geltend, diese Beschränkung sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es bei einer Beschränkung der Redezeit nicht der Reduzierung der Lautstärke bedürfe und umgekehrt eine Reduzierung der Redezeiten nicht angezeigt sei, wenn die Lautstärke ohnehin so eingestellt werde, dass man in 30 m Entfernung, wenn erste Anwohner und Gewerbetreibende zu berücksichtigen seien, ohnehin nur noch in der Umgebungslautstärke zu vernehmen sei. Schon die Prämisse des Klägers, dass erst in einer Entfernung von 30 m von der Versammlung und damit der Lärmquelle kollidierende Interessen Dritter, insbesondere von Anwohnern und Gewerbetreibenden, berührt würden und diese bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit deshalb kein (besonderes) Gewicht hätten, weil in dieser Entfernung bei einer Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) die Lautstärke der Versammlung und der am Marienplatz gegebene Grundgeräuschpegel in etwa gleich seien, ist jedoch falsch. Denn das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des vorgelegten Übersichtsplans (Bl. 114 der VG-Akte) und der Ergebnisse der durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten vor Ort durchgeführten Lärmmessungen (Bl. 99 ff. der VG-Akte) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kreis mit einem Radius von 30 m um die Aufstellfläche der Versammlung (auf 2 Seiten) bis in die an den Marienplatz angrenzenden Gebäudefluchten (deutlich) hineinreicht und die Lärmbelastung der in diesem Bereich liegenden gastronomisch genutzten Freiflächen durch den Versammlungslärm deutlich ansteigt. Auch durch im Verfahren vorgelegte Beschwerden von Gewerbetreibenden und Beschäftigten hat das Verwaltungsgericht dies als bestätigt angesehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger aber nicht substantiiert auseinander. Sein pauschaler Einwand, hier hätte es notfalls weiterer gutachterlicher Ermittlungen bedurft und das bloße Abstellen auf Beschwerden und die „subjektiven Befindlichkeiten“ von Anwohnern, „die sich inhaltlich erkennbar gegen den Inhalt der Redebeiträge wenden“ würden und „keine politischen Diskussionen vor dem eigenen Gewerbebetrieb“ wünschten, sei nicht angezeigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung die tatsächlich nicht zutreffende Einlassung der Beklagten gewürdigt, dass eine starre Handhabung der Zehn-Minuten-Blöcke so gar nicht erfolge und dass Überschreitungen vor Ort auch geduldet würden, wird ebenfalls keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bereitschaft der Beklagten zu einer flexibleren Gestaltung der schallverstärkten Redeblöcke lediglich im Zusammenhang mit künftigen Veranstaltungen des Klägers mit dem Auftritt von Gastrednern bei entsprechender Anmeldung im Einzelfall erwähnt, gleichzeitig aber festgestellt, dass die vom Kläger vorgetragene Problematik einer zu starren Beschränkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke für die Benutzung des Mikrofons durch Gastredner bei der streitbefangenen Versammlung vom 29. Juni 2013 nicht relevant gewesen sei, weil nach der Anzeige der Versammlung eine entsprechende Konstellation nicht vorgelegen habe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen schließlich auch nicht die Rügen des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit des in Nr. 6 des Bescheids der Beklagten verfügten Verbots des Fotografierens (Bild- oder Videoaufnahmen) von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen, soweit diese nicht ausdrücklich ihre Einwilligung zu den Aufnahmen erklärt haben.

Das Verwaltungsgericht ist bei dieser auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Beschränkung davon ausgegangen, mit der vorgenommenen Konkretisierung des Verbots bei opponierenden Teilnehmern habe die Beklagte hinreichend klargestellt, dass damit nur Versammlungsteilnehmer gemeint seien, die ihre ablehnende Haltung offen zum Ausdruck brächten. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse mit der Einhaltung der Rechtsordnung auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild, das Ausfluss des durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ein Fotografierverbot könne gerechtfertigt sein, wenn - auch unter Berücksichtigung eines gleichgelagerten Vorverhaltens - konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der die Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunstUrhG) und ohne sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentliche und sich dadurch nach § 33 KunstUrhG strafbar mache. Bereits das Fotografieren einer Person, die sich in der Öffentlichkeit aufhalte, könne ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da schon dadurch das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen werde. Insbesondere komme nach ständiger Rechtsprechung ein Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten in Betracht, wenn damit eine einschüchternde Wirkung erzielt werden solle. Die von der Beklagten im streitbefangenen Bescheid angestellte Prognose, dass die (konkrete) Gefahr bestehe, dass vom Veranstalter bzw. dessen Helfern gefertigte Fotografien oder Videoaufnahmen im Internet verbreitet und zur Bloßstellung von opponierenden Teilnehmern, Gegendemonstranten oder unbeteiligten Dritten verwendet würden, sei nicht zu beanstanden. So habe der Landesvorsitzende des Klägers in der Vergangenheit selbst oder mithilfe anderer Fotos und Videos von Gegendemonstranten bzw. opponierenden Teilnehmern angefertigt und diese später auf seiner Facebook-Seite, der Internetseite der Partei und der Seite www.pi-...net veröffentlicht, diese Veröffentlichungen zum Teil mit herabwürdigenden Kommentaren versehen und die Internetseiten der Betroffenen angegeben, die in der Folge dann auf diesen beschimpft worden seien. Bei den von der Beklagten aufgeführten Beispielsfällen, bei denen gezielt einzelne Personen bzw. Gruppen herausgegriffen worden sein, habe jeweils ein der Verbreitung entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG bestanden. Demgegenüber habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Herstellung und Verbreitung dieser Fotos und Videos dargelegt. Die Verbreitung dieser Bilder sei auch nicht zum eigenen Schutz des Klägers vor Straftaten erforderlich, da die Polizei in der Vergangenheit bei verbalen und tätlichen Übergriffen Dritter von sich aus eingeschritten sei. Die durch die Aufnahmen verursachten Rechtsbeeinträchtigungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Fotografierverbot sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem Kunsturhebergesetz weitere Ausnahmen bestünden, wonach selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts das Fotografieren und auch das Anfertigen von Portraitaufnahmen zulässig seien, insbesondere wenn bekannte Politiker auf der Versammlung auftreten und selbst Redebeiträge geben würden. Letzteres sei zum Beispiel in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Fall R. zu beachten gewesen. Auch sei das Fotografieren repräsentativer Ausschnitte einer Versammlung zulässig, selbst wenn dabei teilweise Gegendemonstranten abgebildet würden. Auch die Gefahrenprognose des Gerichts sei verfehlt, da es wahllos irgendwelche Internetveröffentlichungen in verschiedenen Foren und die dortigen Kommentare dem Kläger zurechne. Für Veröffentlichungen des Vorsitzenden des Klägers unter seinem Namen übernehme dieser immer persönlich in vollem Umfang die juristische Verantwortung. Wie im Fall R. blieben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften aber selten Angriffspunkte übrig. Das Gericht habe den Fall R. falsch bewertet. Das generelle Fotografierverbot sei ungeeignet und darüber hinaus unverhältnismäßig. Es richte sich an die Versammlungsteilnehmer, die sich in der Vergangenheit aber stets daran gehalten hätten. Alle anderen Veranstaltungsteilnehmer dürften im Übrigen nach wie vor Bilder anfertigen, die dem Kläger im Nachhinein zum Beispiel sehr oft zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungsgericht unterstelle jedoch, dass jedes Foto von Gegendemonstranten unzulässig sei, nur vom Kläger stammen könne und auch nur von ihm veröffentlicht würde. Ein Veröffentlichungsverbot wäre im Übrigen das mildere Mittel, da es dem Kläger wenigstens ermöglichen würde, Straftaten festzuhalten. Das Interesse des Klägers, selbst adäquat über die eigenen Veranstaltungen zu berichten und im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Gegendemonstranten die eigenen Rechte zu wahren, sei nicht hinreichend beachtet worden.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit - konkret die Beachtung der Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild - bei Durchführung der angezeigten Versammlung unmittelbar gefährdet war (Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Eine derartige Gefahr hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass nach dem festgestellten Verhalten bei früheren, gleich gelagerten Versammlungen des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auch bei der streitbefangenen Versammlung am 29. Juni 2013 von Versammlungsteilnehmern und insbesondere vom Landesvorsitzenden des Klägers Bildaufnahmen von Gegendemonstranten (und unbeteiligten Dritten) angefertigt werden, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 Abs. 1 KunstUrhG) und ohne Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) im Internet veröffentlicht werden und dadurch der Straftatbestand gemäß § 33 KunstUrhG verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 28. 3. 2012 - 6 C 12.11 - juris Rn. 34). Den Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, wonach Bilder von Versammlungen verbreitet werden dürfen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Denn selbst wenn man nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch deren Umfeld und den Rahmen, in dem sie stattfindet, sowie die Wirkung, die sie dort erzeugt, noch von der Abbildungsfreiheit nach dieser Bestimmung umfasst ansieht (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 26 m. w. N.), können dem - wie vom Verwaltungsgericht hier zutreffend angenommen - berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen. Solche entgegenstehenden berechtigten Interessen hat das Verwaltungsgericht bei der erforderlichen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Recht darin gesehen, dass die konkrete Gefahr der Verbreitung dieser Bildaufnahmen im Internet mit deutlich negativer Tendenz - zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten - gedroht habe (so auch BayVGH, B. v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - im Eilverfahren des Klägers).

Die unsubstantiierte Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gefahrenprognose „wahllos auf irgendwelche Internetveröffentlichungen und die dortigen Kommentare“ abgestellt und diese dem Kläger zugeordnet, greift offensichtlich nicht. Denn bei den in Bezug genommenen Veröffentlichungen handelt es sich überwiegend um Veröffentlichungen des Landesvorsitzenden des Klägers und Leiters der streitbefangenen Versammlung sowie um solche auf der Internetseite des Klägers (auch über Links) selbst sowie der Seite www.pi-news.net (dort unter dem Namen des Landesvorsitzenden). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung liegt damit auf der Hand, und zwar unabhängig davon, ob der Landesvorsitzende des Klägers selbst „die juristische Verantwortung“ seines entsprechenden Handelns übernimmt. Den vom Kläger insoweit beanstandeten Fall R. hat das Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick darauf angeführt, dass trotz der infolge eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Löschung eines entsprechenden Videos und Bildes unter der betroffenen Internetadresse das Bild gleichwohl noch mit einer gängigen Suchmaschine im Internet gefunden und der Veranstaltung des Klägers zugeordnet werden konnte. Aus diesem Umstand hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise die Gefahr gefolgert, dass selbst bei einem späteren erfolgreichen Zivilprozess das gefertigte Foto weiter verbreitet wird.

Auch bei dem vom Kläger (wohl) angesprochenen Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG betreffend Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und Grundrechten vorzunehmen (vgl. auch die in der Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, U. v. 11.6.2013 - VI ZR 209/12 - juris Rn. 9 m. w. N.). Danach ist eine Verbreitung derartiger Aufnahmen nur zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden. Abgesehen davon, dass vom Kläger weder dargelegt noch nach den konkreten Umständen der streitbefangenen Versammlung sonst ersichtlich gewesen wäre, dass hier eine Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit einem überwiegenden Informationsinteresse des Klägers betroffen war, ist die Zielrichtung der streitbefangenen Beschränkung auch eine ganz andere. Denn diese bezweckt - wie dargelegt - (allein) das Verbot, von opponierenden Personen und Gegendemonstranten (sowie unbeteiligten Dritten) mit entgegenstehenden berechtigten Interessen (siehe oben) Bildaufnahmen anzufertigen, nicht aber auch - wie der Kläger meint - das Verbot, eine Bildaufnahme von einem „bekannten Politiker, der auf der Versammlung auftritt und selbst Redebeiträge gibt“ anzufertigen.

Soweit der Kläger noch rügt, das Verbot sei unverhältnismäßig, weil es sich an die Versammlungsteilnehmer richte, die sich auch in der Vergangenheit daran gehalten hätten, negiert er lediglich die vom Verwaltungsgericht fehlerfrei angestellte Gefahrenprognose. Der weitere Einwand, „jeder andere Veranstaltungsteilnehmer darf nach wie vor Bilder anfertigen“, die dem Kläger nachträglich oft zur Verfügung gestellt würden, ist ungeachtet dessen, dass schon nicht klar ist, welche „Veranstaltungsteilnehmer“ konkret gemeint sind, nicht geeignet, die rechtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Beschränkung, die sich auf der Grundlage der fehlerfreien Gefahrenprognose an alle Versammlungsteilnehmer richtet, durch das Verwaltungsgericht ernsthaft infrage zu stellen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Veröffentlichungsverbot auch nicht das im konkreten Fall mildere und damit vorzugswürdige Mittel, weil es nicht in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich nach dem Anfertigen einer Aufnahme deren Verbreitung zum Beispiel mittels internetfähiger Mobiltelefone nicht mehr kontrollieren und verhindern lässt und auch ein Vorgehen des Betroffenen gegen den Fotografen, soweit er ihm überhaupt bekannt wird, auf dem Zivilrechtsweg nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefahr entgegenzuwirken.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn der Kläger hat weder den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch liegen aus den oben angeführten Gründen solche Schwierigkeiten vor.

Der Kläger sieht die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten darin, dass das Verwaltungsgericht „den umfangreichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt“ habe und „in Bezug auf die erfolgten Veröffentlichungen in jedem Fall eine komplizierte Einzelfallabwägung vorzunehmen“ gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Einwände - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ohnehin nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft infrage zu stellen, hätte der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO diese Gründe in nachvollziehbarer Weise darstellen und ihren besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel machen müssen. Abgesehen von der pauschalen Behauptung der Notwendigkeit einer komplizierten Einzelfallabwägung enthält die Zulassungsbegründung aber dazu keine hinreichenden Ausführungen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20 m. w. N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, im Hinblick auf die die Rechtssache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Er sieht als klärungsbedürftig die „von der Beklagten geübte und wiederholt verwendete Auflagen“ an, die allein bei einer Vielzahl von Veranstaltungen des Klägers pro Jahr verwendet würden. Auch die weitere Frage, „ob gesetzlich nach dem Kunsturhebergesetz ausdrücklich vorgesehene Erlaubnistatbestände (Aufnahmen von besonderen öffentlichem Interesse - z. B. Portraitaufnahmen eines hochrangigen Politikers auf der Versammlung) durch eine generell formulierte Auflage durch die Beklagte schlicht ausgehebelt werden können“, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn klärungsbedürftig ist nicht die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem; die vom Kläger behauptete bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung gibt der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Dass etwa die Auslegung der vom Kläger angeführten Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG klärungsbedürftig wäre, ist vom Kläger weder dargelegt noch trifft es in der Sache zu.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der genannten Divergenzgerichte nicht übereinstimmt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger rügt zwar, dass das erstinstanzliche Urteil „von den grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeiten der Güterabwägung“ abweiche, nennt aber weder konkrete Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch gar einen konkreten Rechtssatz.

Als Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, benennt der Kläger allein das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013 (VI ZR 209/12 - juris). Daraus leitet der Kläger wohl den Rechtssatz ab, dass man durch eine Teilnahme an einer Demonstration unter Umständen auch Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses wird, über das ohne jede Genehmigung berichtet werden darf. Allerdings betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort schon einen anders gelagerten Fall einer Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei dem es u. a. ganz wesentlich auf die Rechte der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK angekommen ist. Im Übrigen erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wiederum darin, eine unrichtige Anwendung (auch) des genannten Rechtssatzes durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu rügen. Dies begründet aber keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.