Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
III.
IV.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
-
2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
-
I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
- 2
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1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 6. Dezember 2006 seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen. Er sei in den Jahren 1961 bis 1966 in den Kinderheimen "Erich Weinert" in Magdeburg, "Weiße Taube" in Bollersdorf bei Berlin, "Komensky" in Altengottern bei Mühlhausen und Oberspree Berlin sowie - nach einer vorübergehenden Entlassung zu seiner Mutter - in den Jahren 1967 bis 1970 in den Heimen Oberspree Berlin, Werftpfuhl und Borgsdorf bei Berlin untergebracht gewesen.
- 3
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Nachdem das Landgericht Magdeburg von dem Jugendamt Burg, dem Jugendamt Magdeburg, dem Landesjugendamt sowie dem Kinderheim "Erich Weinert" in Magdeburg die Auskunft erhalten hatte, dass Unterlagen zu dem Beschwerdeführer dort nicht mehr vorhanden seien, teilte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, es hätten sich keine Erkenntnisse bezüglich der in Sachsen-Anhalt belegenen Jugendheime gewinnen lassen. Da weitere Ermittlungsansätze nicht erkennbar seien, komme die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in Betracht.
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In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2007 rügte der Antragsteller, ein solches Vorgehen widerspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auslöser für das Tätigwerden des Jugendamts Burg im Jahr 1960 seien vermutlich die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters sowie die illegale Ausreise durch den Bruder seiner Mutter gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass seine Einweisung in ein geschlossenes Kinderheim und die jährliche Verlegung in immer neue, örtlich weit vom Elternhaus entfernte Einrichtungen habe verhindern sollen, dass die Mutter mit ihm zusammen das Gebiet der DDR verlasse. Dass das Nichtvorhandensein von Unterlagen und Beweismitteln für solche Vorgänge zu seinen Lasten gehen solle, entspreche nicht dem Sinn des Rehabilitierungsgedanken des Gesetzes.
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2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Unterbringungen in Altengottern und Berlin sowie Werftpfuhl und Borgsdorf seine Zuständigkeit gegeben sei. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Es mache sich die Sachverhaltsdarstellung des den Beschwerdeführer betreffenden Beschlusses des Kammergerichts vom 15. Dezember 2004 (5 Ws 169/04 REHA) zu Eigen. Das Kammergericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer stamme aus ungünstigen familiären Verhältnissen. Die Ehe seiner Eltern sei im Jahr 1958 geschieden worden. Seiner berufstätigen Mutter habe die Zeit gefehlt, sich ausreichend um ihn zu kümmern. Nach den bei den Akten befindlichen Berichten von Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR hätten sich bei ihm frühzeitig Einordnungsprobleme und ein Mangel an Disziplin bemerkbar gemacht. Im Jahr 1962 sei er in ein Kinderheim eingewiesen worden.
- 6
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Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine politische Verfolgung.
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3. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte unter anderem, die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu klären und das Verfahren bei Bedarf an das zuständige Gericht abzugeben sowie zur Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu hören.
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Aus dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Scheidungsurteil vom 19. Juni 1959 ergibt sich, dass sein Vater die ehemalige DDR illegal verlassen hatte. Aus dem vorgelegten Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1961 ein Jahr verfrüht eingeschult worden ist. In der Schule und im Hort sei es von Anfang an zu massiven Disziplinschwierigkeiten gekommen (Aggressivität gegenüber Mitschülern, Distanzlosigkeit gegenüber Erwachsenen, Sachbeschädigungen, Diebstahlshandlungen, sexuelle Auffälligkeit, Neigung zur Brutalität). Im Jahr 1962 sei eine Begutachtung in der Medizinischen Akademie Magdeburg erfolgt und die Einweisung in ein Normalkinderheim veranlasst worden. Da er dort ähnliche Verhaltensweisen gezeigt habe, sei er im August 1963 in ein Spezialkinderheim verbracht worden. Im Juli 1965 sei er im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie erneut begutachtet worden. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftwechsel seiner Mutter mit dem Leiter des Spezialkinderheims "Komensky" in Altengottern, in das der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag 1964 aus dem Heim in Bollersdorf verbracht worden ist, wurde er im Mai/Juni 1966 für drei Wochen zur Beobachtung in das Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie in Berlin-Niederschöneweide überstellt, bevor er zu seiner Mutter nach Hause entlassen wurde.
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Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgetragen, weder sei der später erhobene und dann immer wieder verwendete Vorwurf, er habe in die Heimerziehung verbracht werden müssen, weil er negative Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, wahr gewesen, noch seien solche Vorkommnisse tatsächlich belegt. Eine derartige Verhaltensauffälligkeit, wie sie dem damals sechsjährigen Beschwerdeführer unterstellt werde, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern entbehre jeder Grundlage. Das Landgericht lasse unbeachtet, dass es offensichtliche Widersprüche gebe, wie beispielsweise, dass er bereits ein Jahr verfrüht als uneingeschränkt schulreif beurteilt worden sei, kurz nach der Einschulung aber angeblich solche erheblichen Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, dass seine geschlossene Heimerziehung erforderlich geworden sei. Zwar sei er durch die verfrühte Einschulung und die schwierigen Familienverhältnisse, insbesondere durch die durch den Vater erlebte Gewalt, in der Schule völlig überfordert gewesen, worunter die Konzentration und auch der gemeinschaftliche Umgang in der Schule gelitten hätten. Eine gegen den Willen der Mutter erfolgte Heimeinweisung sei aber ungeeignet gewesen, um die dadurch entstandene Problematik zu lösen.
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4. Mit Beschluss vom 10. März 2008 wies das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 13. Mai 2009 (2 BvR 718/08, juris) aufgehoben, und die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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5. Die nach Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht mit dem Ziel einer Aufklärung über die Umstände der Unterbringung in den von dem Beschwerdeführer genannten Kinder- und Sonderheimen veranlassten Anfragen an die Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen sowie Folgeanfragen an das Brandenburgische Landeshauptarchiv, an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, an das Bundesarchiv und das Landesarchiv Berlin blieben ergebnislos.
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Zu den Einrichtungen in Bollersdorf, Werftpfuhl und Borgsdorf teilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg mit, diese Einrichtungen hätten - ebenso wie eine vierte in Groß-Köris - zum Kombinat der Sonderheime des Pädagogisch-Medizinischen Zentrums in Berlin gehört, das auf die Behandlung, Unterbringung und Therapie sogenannter verhaltensgestörter Kinder spezialisiert gewesen sei. Aus den vorliegenden Informationen könne nur ein grobes Bild der Erziehungspraxis in den Sonderheimen gezeichnet werden.
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In einem weiteren - noch vorläufigen - Bericht der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist ausgeführt, die Aufgabe des nach einem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats aus dem Jahr 1964 gegründeten "Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie" mit insgesamt vier Sonderheimen und einem Diagnostischen Zentrum mit Aufnahmeheim in Berlin habe darin bestanden, Schüler, die "aufgrund ihrer starken Fehlentwicklung mit allgemeinen pädagogischen Mitteln nicht hinreichend zu beeinflussen sind und deshalb einer speziellen pädagogischen-psychologischen Einwirkung bedürfen", in den Sonderheimen umzuerziehen. Nach der bisherigen Auswertung von 23 Akten in dem Heim Werftpfuhl untergebrachter Kinder und Jugendlicher habe die Unterbringung und Behandlung in den Sonderheimen in grobem Missverhältnis zu den Situationen gestanden, denen damit begegnet werden sollte. Einweisungen, Unterbringung und Behandlung seien mit dem Ziel erfolgt, an einem isolierten Ort unter Umgehung geltender Gesetze durch eine militärisch geprägte Kollektiverziehung das vorgebliche Fehlverhalten durch eine sogenannte Umerziehung zu korrigieren. Die Kinder und Jugendlichen seien Isolation, Druck und Gewalt unterzogen und jahrelang mit Psychopharmaka behandelt worden.
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Der Beschwerdeführer wurde von den Anfragen und deren Ergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen nahm das Oberlandesgericht nicht vor.
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6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. November 2010, hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2007 auf, soweit darin über Heimeinweisungen des Beschwerdeführers nach 1966 entschieden wurde und verwarf den Rehabilitierungsantrag in diesem Umfang als unzulässig. Die weitergehende Beschwerde verwarf es als unbegründet.
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a) Das Landgericht habe seine Zuständigkeit und damit die Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht offenlassen dürfen. Für alle Maßnahmen nach der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 1966 sei nicht mehr das Landgericht Magdeburg zuständig, weil die am 12. Januar 1968 erneut angeordnete Heimerziehung auf einem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Hoyerswerda beruhe. Die örtliche Unzuständigkeit führe zur teilweisen Unzulässigkeit des Rehabilitierungsantrags, die über § 15 StrRehaG gemäß § 309 Abs. 2 StPO auszusprechen sei. Sei das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich unzuständig, müsse das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sei grundsätzlich ausgeschlossen.
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b) Hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags für die Zeit zwischen 1961 und 1966 habe die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der Heimaufenthalt sei keine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung oder ein ihr gleich gestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG).
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aa) Eine Freiheitsentziehung liege immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich eng umgrenzten Raum reduziert sei. Das treffe auf geschlossene Einrichtungen wie Kliniken, Abteilungen und Heime durchaus zu. Auch Spezialheime in der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen. Normale Kinderheime, wie das Heim in Magdeburg, das immer noch existiere, seien dagegen "offen" gewesen. Hier hätten für die Kinder nur die Einschränkungen geherrscht, wie sie im Rahmen der allgemeinen Erziehungs- und Aufsichtspflicht des Heimpersonals angemessen und üblich gewesen seien. Das seien altersgerechte Freiheitsbeschränkungen, die von dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst seien. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Heimeinweisung knapp sieben Jahre alt gewesen. Auch ein Kind, das nicht im Heim lebe, müsse sich in diesem Alter in hohem Maße den Anordnungen der sorgeberechtigten Eltern beugen. Damit seien zwangsläufig Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit verbunden. Das Haus oder die Wohnung dürften Kinder in diesem Alter im eigenen Interesse in der Regel nicht ohne Erlaubnis der Eltern verlassen. Verschlossene Türen oder Fenster seien also nichts, was über das hinausgehe, was für Kinder im Alter des Betroffenen an Freiheitsbeschränkungen weitestgehend üblich gewesen sei.
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Welche Verhältnisse in den Kinderheimen "Weiße Taube" und "Komensky" geherrscht hätten, habe nicht aufgeklärt werden können. Deshalb gehe der Senat vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Dieses lasse eine Freiheitsentziehung nicht erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren erzogen sowie betreut und in diesem Zusammenhang beaufsichtigt und kontrolliert werden müssten. Dazu gehörten Verbote wie auch Lob, Tadel und Strafe. Dass der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers weitestgehend durch Verbote und Strafen geprägt gewesen sei, sei bedauerlich, gehe aber nicht über das hinaus, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen in dieser Zeit erfahren hätten. Es müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, dass in den Jahren zwischen 1963 und 1966 ganz andere Erziehungsansätze an der Tagesordnung gewesen seien. Ein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis hätten Kinder im damaligen Alter des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Sorgeberechtigten nicht beanspruchen können. Es habe dem Heimpersonal im Rahmen des ihm übertragenen Erziehungsrechts zugestanden, über Kontakte des Beschwerdeführers zu entscheiden und dies als Erziehungsmittel einzusetzen. Das werde in Familien auch nicht anders gehandhabt. Die Entwicklung gruppendynamischer Prozesse und deren Ausnutzung durch die Erzieher seien ebenso wenig eine Besonderheit der Heimerziehung des Betroffenen gewesen. Jeder habe solche Erfahrungen im Kindergarten, in der Schule und der Nationalen Volksarmee gemacht. Deshalb sei der Begriff der Freiheitsentziehung eng zu interpretieren als eine ungewöhnliche, allseitige und umfassende Bewegungsbeeinträchtigung, die der Haft zumindest ähnlich sei. Dem entspreche die Heimerziehung des Beschwerdeführers bis 1966 nicht.
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Zu seinem wohl dreiwöchigen Aufenthalt im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie Berlin-Niederschöneweide zum Zwecke der Beobachtung trage der Beschwerdeführer nichts vor. Im Anschluss daran sei die Entlassung zu seiner Mutter erfolgt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dort über die üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden seien, hinausgegangen worden sei.
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bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Freiheitsentziehung erlitten hätte, wäre, so meint das Oberlandesgericht weiter, die dahingehende Entscheidung der Jugendhilfe nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
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Der Betroffene sei als sechs Jahre alter Junge keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). Nach seinen Schilderungen zu den familiären Verhältnissen und den wahrscheinlich bereits hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen habe es nahe gelegen, dass man sein Wohl beziehungsweise seine Erziehung und Entwicklung gefährdet und ihn deshalb in einem Heim besser aufgehoben gesehen habe. Anhaltspunkte für seine Vermutung, man habe durch die Heimerziehung die Ausreise der Mutter mit dem Sohn in Richtung Westdeutschland verhindern wollen, gebe es nicht. Es seien keine Gründe der Mutter ersichtlich, diesen Schritt in Erwägung zu ziehen. Die Ausreise des ungeliebten Ehemanns, von dem sie 1959 geschieden worden sei, komme dafür nicht in Betracht. Sei die Mutter des Beschwerdeführers 1961 nicht mit ihrem Kind nach Westdeutschland übergesiedelt, spreche nichts für einen dahingehenden Versuch, nachdem die Grenze geschlossen worden sei.
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Die Unterbringung im Kinderheim habe auch nicht in grobem Missverhältnis zum Anlass des Beschlusses der Jugendhilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG gestanden. Es habe im Einzelnen nicht ermittelt werden können, warum der Beschwerdeführer 1961 ins Kinderheim gemusst habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er im Elternhaus bereits massive Gewalt und ein ungünstiges Umfeld kennengelernt. Die notwendige Berufstätigkeit der allein lebenden Mutter habe die weitere Erziehung schwierig gestaltet. In jedem Fall habe es nicht fern gelegen, die Erziehung und Entwicklung des Beschwerdeführers als gefährdet anzusehen. Auch der Rechtsstaat mache von der Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung Gebrauch. Die zum Teil möglicherweise praktizierte Erziehung von "harter Hand" lasse die zum Heimaufenthalt führende Entscheidung der Jugendhilfe ebenfalls nicht als rechtsstaatswidrig erscheinen. Exzesse in der konkreten Einrichtung kämen auch im Rechtsstaat vor, ohne dass sie die angeordnete Heimerziehung und deren Ziel, Gefahren für die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit Minderjähriger abzuwenden, grundsätzlich in Frage stellten. Die Beurteilung von Maßnahmen der Jugendhilfe in der ehemaligen DDR müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Anschauungen zum Umgang mit Kindern seither grundlegend gewandelt hätten. Was damals in ganz Deutschland gängige Praxis gewesen sei, sei weder zu rehabilitierendes staatliches Unrecht der DDR noch mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
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Auch darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte für sachfremde Zwecke der Entscheidung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Ein Rechtsstaat übernehme ebenfalls die Verantwortung für gefährdete Kinder und Jugendliche im Wege der Heimerziehung. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Besonderheiten seiner Person und familiären sowie Betreuungssituation würden grundsätzlich die Annahme einer hierfür erforderlichen Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Aus dem Schreiben des Spezialkinderheims "Komensky" an die Mutter des Betroffenen vom 18. Mai 1966 gehe ausdrücklich hervor, dass man dort eine Entlassung zum 2. Juli 1966 befürwortete, weil der Erziehungserfolg nicht mehr auszubauen gewesen sei. Sachfremd von der Behörde verfolgte Zwecke wie das Erzielen von monatlich 90 Westmark Unterhalt vom Vater des Beschwerdeführers schließe der Senat aus.
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7. Mit der am 7. Dezember 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.
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8. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Willkürverbots (a), soweit das Oberlandesgericht den Rehabilitierungsantrag im Hinblick auf die Heimaufenthalte in der Zeit von 1967 bis zum 8. Juli 1970 als unzulässig verworfen (b) und angenommen hat, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664, im folgenden Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz oder StrRehaG) bedeutet (c).
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a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (stRspr; BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
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b) Das ist bei der teilweisen Verwerfung des Rehabilitierungsantrags als unzulässig im Hinblick auf § 7 Abs. 2, § 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO der Fall.
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aa) Soweit in dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend (§ 15 StrRehaG). Die Entscheidung über eine gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ergeht daher im schriftlichen Verfahren durch einen zu begründenden Beschluss (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO). Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (Wende, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 13 StrRehaG Rn. 22 f.).
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bb) Das Oberlandesgericht hat unter Verweis auf Kommentierungen zum Strafprozessrecht (Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 309 Rn. 10 und Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309 Rn. 6) angenommen, es müsse den angefochtenen Beschluss wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Die von dem Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Verweisung an das örtlich zuständige Gericht hat es für - grundsätzlich - ausgeschlossen gehalten. Das ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, denn es lässt die offensichtlich einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 StrRehaG außer Acht.
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(1) Im Strafverfahrensrecht fehlt es für die Verweisung eines Verfahrens vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Gericht an einer gesetzlichen Grundlage. Der Erstrichter darf folglich bei örtlicher Unzuständigkeit keine Verweisung aussprechen, sondern muss eine Sachentscheidung ablehnen (vgl. BGHSt 23, 79 <82>; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 AR 1480/97 -, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 16 Rn. 5). Soweit das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen hat, kann es deshalb (auch) keine Verweisung aussprechen, sondern muss die Erstentscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 AR 1480/97 -, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10).
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(2) Nach den klaren gesetzlichen Regelungen liegt es im Rehabilitierungsrecht aber anders. Nach § 7 Abs. 2 StrRehaG kann der Antrag nach § 1 StrRehaG bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht eine Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels eigener örtlicher Zuständigkeit nicht vor. Dies folgt bereits aus der - aus Gründen der Fürsorge (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 20) von dem Gesetz vorgesehenen - Befugnis des Antragstellers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, den Rehabilitierungsantrag bei jedem deutschen Gericht zu stellen. Wird er bei einem unzuständigen Gericht gestellt, ist er daher - was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ausdrücklich beantragt hat - von diesem formlos an das zuständige Gericht abzugeben. (Erst) wenn dieses seine Zuständigkeit verneint, ist das Verfahren nach § 14 StPO durchzuführen (vgl. Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 8 StrRehaG Rn. 7).
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(3) Die offensichtlich einschlägige Norm des § 7 Abs. 2 StrRehaG hat das Oberlandesgericht - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hatte gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen und hätte das Verfahren daher an das zuständige Gericht abgeben müssen.
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cc) Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch Zeiträume erfasse, hinsichtlich derer schon Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts Cottbus, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts vorlägen, deren materielle Rechtskraft einer erneuten Rehabilitierungsentscheidung entgegenstehe, übersieht es, dass sich der streitgegenständliche Rehabilitierungsantrag ausdrücklich nur auf die Heimunterbringungen bis zum 8. Juli 1970 bezieht, die die genannten Entscheidungen nicht betreffen.
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c) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG dargestellt, weil sie lediglich mit altersgerechten oder für eine Begutachtung erforderlichen Freiheitsbeschränkungen verbunden gewesen seien, ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und verstößt gegen den Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).
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aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in der vom Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung zugrunde zu legenden bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664) finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Eine Freiheitsentziehung setzt eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng begrenzten Raum - Zelle, Lager, Gebäudekomplex - voraus (Schwarze, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 2 StrRehaG Rn. 3).
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Der Freiheitsentziehung werden durch § 2 Abs. 2 StrRehaG Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Damit sollen, wie in § 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562, 569, Bundesentschädigungsgesetz - BEG), neben der eigentlichen Freiheitsentziehung auch bestimmte Formen der Freiheitsbeschränkungen in die Regelung einbezogen werden. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG liegt, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muss, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt (BTDrucks 12/4994, S. 53).
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(1) Zu § 43 Abs. 3 BEG war anerkannt, dass ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es - bei bestehender Aufenthaltsbeschränkung - an dem Eingeschlossensein im strengen Sinne fehlt, auf der anderen Seite aber sonstige, im allgemeinen mit dem Begriff der Haft verbundene Merkmale deutlich hervortreten (BSG, Urteil vom 27. April 1967 - 4 RJ 193/66 -, juris, Rn. 25). Das ist dann der Fall, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist (BSG, a.a.O., Rn. 21). Dabei sind bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch die mit der Unmöglichkeit von Kontakten zu ihren Eltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. So hat das Bundessozialgericht ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG bei einem zwölfjährigen Schulkind bejaht, das im Jahr 1937 durch das Jugendamt zum Zwecke der politischen und religiösen Umerziehung seinen Eltern entzogen und bei einer mit seiner Überwachung beauftragten Landwirtin im Ort S. untergebracht worden war, wobei es mit seinen Eltern weder brieflich noch persönlich Verbindung aufnehmen und den Ort S. - bei ansonsten freien Bewegungsmöglichkeiten im Ort selbst - nicht verlassen durfte (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 ff.).
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(2) Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim stellt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen dar (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 1 Ws Reh 185/95 -, juris, Rn. 7 ff.; KG, Beschluss vom 6. März 2007 - 2/5 Ws 246/06 REHA -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 Ws Reha 10/08 -, juris, zur Unterbringung in einem Jugendwerkhof, Rn. 19, sowie einem "geschlossenen" Durchgangsheim mit festgelegtem Tagesablauf, Rn. 13). Die Unterbringung in einem Kinderheim ist nach der Rechtsprechung in der Regel mit erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden und wurde auch nach der bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 2 StrRehaG (ohne weiteres) als haftähnlich angesehen, wenn sie aus Gründen der politischen Verfolgung oder aus sachfremden Gründen erfolgte (vgl. KG, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA -, juris, Rn. 2 ff., 18, Kinderheimaufenthalt eines 13jährigen Kindes nach (Ausreise-)Demonstration und Verhaftung der Eltern; OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 2010 - 1 Reha Ws 135/10 -, juris, Heimeinweisung eines Kindes, um den Vater zur Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik zu bewegen; vgl. auch BTDrucks 17/3233, S. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11 -, juris, Rn. 32 f.; Mützel, ZOV 2013, S. 98 <100>).
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bb) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die von dem Beschwerdeführer geschilderten Lebensbedingungen während seiner Heimaufenthalte stellten kein der Freiheitsentziehung gleichgestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG, sondern lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Sie führt zu einer krassen Missdeutung des Inhalts des § 2 Abs. 2 StrRehaG, durch die das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt wird.
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(1) Zu den Lebensbedingungen in den Heimen, in denen er untergebracht war, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgetragen, sämtliche Einrichtungen, in denen er sich befunden habe, hätten Strafcharakter gehabt. Türen und Fenster seien verschlossen gewesen. Urlaub oder so genannte Ferien zu Hause seien nicht vorgesehen gewesen. Ihre Gewährung habe der alleinigen Einschätzung des Gruppenerziehers unterlegen. Ein Schuljahr lang habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur Mutter haben dürfen. Die Kinder hätten Anstaltskleidung und einheitliche Haarschnitte getragen. Der Tagesablauf sei straff geplant gewesen. Individuelle Freizeit habe es nicht gegeben. Alles - persönliche Körperpflege, Stuben- und Revierreinigen, Mahlzeiten einnehmen und Briefeschreiben - sei in der Gruppe und unter Kontrolle durchgeführt worden. Briefe an die Eltern seien generell zensiert, Post und - ohnehin streng reglementierte - Päckchen von den Eltern teilweise nicht ausgehändigt worden. Nach dem Schulunterricht sei die Freizeit in der Gruppe verbracht worden. Den Kindern sei durch die Übertragung von Pflichtarbeiten genau vorgegeben worden, was sie hätten tun dürfen. Freizeit habe das Erlernen von Handarbeit, das Reparieren von Kleidung, die Säuberung des Objekts und Stuben- und Revierreinigen bedeutet. Bereits seit seiner ersten Heimeinweisung habe er für seinen Unterhalt, für seinen Bekleidungszustand, seine räumliche und körperliche Ordnung und Sauberkeit sowie für alle Belange des täglichen Lebens selbst Verantwortung tragen müssen. Es habe keine freien Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen gegeben. Jegliche Absonderung von der Gruppe, die nicht vom Erzieher genehmigt worden sei, habe als Fluchtversuch gegolten und sei bestraft worden. Jegliche Intimsphäre sei aufgelöst gewesen. Es habe ein System der Kollektivbestrafung und eine Gruppenhierarchie mit entsprechender Gewaltausübung der Kinder untereinander gegeben, die von dem Erziehungspersonal als Mittel der Disziplinierung gefördert und genutzt worden sei. Wer sich wegen Übergriffen an die Erzieher gewendet habe, sei bestraft worden. Entwürdigende Strafen seien an der Tagesordnung gewesen.
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Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers geht das Oberlandesgericht für die Heime "Weiße Taube" in Bollersdorf und "Komensky" in Altengottern, bei denen es sich nach den dem Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen zur Zeit der Unterbringung des Beschwerdeführers um Spezialkinderheime handelte, ausdrücklich aus. Es entspricht im Übrigen auch dem von der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenen Bericht von Sachse (Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen <1945-1989>, Schwerin 2010, S. 103 f.; vgl. auch Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR, in: Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, Expertise 1, S. 80-84). Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine Freiheitsentziehung durch die Einweisung in das Kinderheim "Erich Weinert" scheide schon deshalb aus, weil dieses als Normalkinderheim "offen" gewesen sei, fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, jede tatsächliche Grundlage für diese Feststellung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen beträfen die Verhältnisse in sämtlichen Einrichtungen, in denen er untergebracht gewesen sei.
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(2) Nach seinem Vorbringen musste der Beschwerdeführer ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Er war einer Aufenthaltsbeschränkung unterworfen, denn er durfte einen eng umgrenzten örtlichen Bereich - das jeweilige Heim oder den Aufenthaltsort seiner jeweiligen Heimgruppe - nicht verlassen und stand unter der ständigen Aufsicht der Erzieher. Seine Außenkontakte waren erheblich eingeschränkt. Er war durch die - gegen den Willen seiner Mutter erfolgte - Unterbringung in einem Heim außerhalb des Elternhauses und die behördlich verwehrten Kontakte zu der - kontaktbereiten - Mutter behördlich auferlegten Beschränkungen unterworfen, mit denen bei Kindern in dem Alter des Beschwerdeführers erhebliche psychische Beeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28). Der Beschwerdeführer hatte zudem keinerlei individuelle Rückzugsmöglichkeiten und Intimsphäre sowie keinerlei Bewegungsfreiheit oder individuelle Freizeit zu altersgerechtem Spiel, und genoss keinerlei Schutz gegenüber von Lehrern, Erziehern und anderen Kindern ausgeübter Gewalt.
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Soweit das Oberlandesgericht meint, die dem Beschwerdeführer auferlegten Beschränkungen stellten lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, trifft das offensichtlich nicht zu. Kinder in diesem Alter erfahren üblicherweise keine behördlich veranlasste Trennung von ihren Eltern. Auch mussten bei ihren Eltern lebende Kinder in den Jahren 1961 bis 1966 in der Regel nicht unter den von dem Beschwerdeführer geschilderten Umständen leben. Dass vergleichbare Bedingungen in den sechziger Jahren auch in anderen Kinderheimen im Westen wie im Osten geherrscht haben mögen, spricht nicht gegen die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG.
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(3) Mit der Begründung des Oberlandesgerichts verbleibt den Vorschriften der § 2 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG für in Kinderheimen unter haftähnlichen Bedingungen untergebrachte Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren (gar) kein Anwendungsbereich. Ihnen wird eine Rehabilitierung für ein behördlich aus Gründen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Gründen angeordnetes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen grundsätzlich verwehrt, obwohl ein solches Leben geeignet ist, gegen den Willen der Eltern von diesen getrennte sechs- bis elfjährige Kinder besonders hart zu treffen. Das ist unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar und stellt einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar.
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Die Folgerung des Oberlandesgerichts, eine Freiheitsentziehung sei vorliegend zu verneinen, steht im Übrigen in einem unaufgelösten Widerspruch zu seiner Annahme, eine solche liege bei der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung vor, und auch Spezialheime der Jugendhilfe der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen.
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Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers und des dem Oberlandesgericht zudem vorliegenden vorläufigen Berichts des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist auch nicht nachvollziehbar, warum die in dem Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime in Berlin-Niederschöneweide "üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden waren", keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG bedeuteten.
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cc) Schließlich lässt das Oberlandesgericht gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer sich - während nicht näher vom Oberlandesgericht aufgeklärter Zeiträume - in der Psychiatrie befunden hat. In diesem Fall wird das Vorliegen einer Freiheitsentziehung aber unwiderlegbar vom Gesetzgeber vermutet (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11 -, juris, Rn. 25 f. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BTDrucks 12/4994, S. 53; Mützel, ZOV 2013, S. 98 <100>).
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2. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine etwaige Freiheitsentziehung sei jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, verstößt der Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.
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a) Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 19).
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§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20). Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 5, Rn. 8 a.E.). Das Gericht hat von sich aus - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (BVerfGK 4, 119<129> zu einer Rehabilitierung wegen einer Einweisung in die Psychiatrie).
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Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20).
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(Erst) wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung (vgl. Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 7). § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Herzler, a.a.O., § 10 StrRehaG Rn. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2).
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b) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 4, 119 <130>). Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier die Frage, aus welchen Gründen es zu der ersten Heimeinweisung des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 oder 1962 gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Das hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Es ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf sachfremde Gründe nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachgegangen, sondern hat den Grund der Einweisung des Beschwerdeführers schon wegen der nicht mehr auffindbaren Unterlagen der Jugendhilfe als nicht aufklärbar angesehen. Damit hat es dem Beschwerdeführer die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen verweigert.
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Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich die Vermutung geäußert, dass Auslöser für seine Heimeinweisung im Jahr 1961 die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters in die Bundesrepublik im Jahre 1958/1959 sowie das illegale Verlassen der DDR durch einen Bruder der Mutter gewesen sein könne. Zwar mag die Beurteilung des Oberlandesgerichts zutreffen, der Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers im Westen habe für sich genommen den DDR-Behörden im Jahr 1961 keinen Grund für die Befürchtung gegeben, dass auch seine Mutter in den Westen übersiedeln wollte, nachdem die Ehe nach mehreren erfolglosen Versuchen 1959 geschieden worden war. Eine Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt es aber nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass - wie der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend macht - die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist, seine Mutter unter Kontrolle zu halten.
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aa) Einen möglichen Anhalt dafür gab der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein illegales Verlassen der DDR durch den Bruder der Mutter. Dieser Vortrag hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, auf weitere Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt und den näheren Umständen der Flucht hinzuwirken. Hätte das Oberlandesgericht auf die Notwendigkeit der Ergänzung des entsprechenden Tatsachenvortrags hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer auch Anlass gehabt, wie nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachzutragen, dass (und wann) ein zweiter Bruder der Mutter nach der Schließung der Berliner Mauer einen Grenzdurchbruch habe erzwingen wollen und deshalb zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden sei.
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bb) Zudem drängte es sich förmlich auf, dass die Gründe für die Heimeinweisung, die näheren Umstände und das dabei beachtete Verfahren durch die Mutter oder andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die die maßgebliche Zeit als Erwachsene erlebt haben, näher geschildert werden können. Es hätte deshalb nahegelegen, dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, solche Personen zu benennen und deren Darstellung beizubringen, sowie gegebenenfalls diese Personen als Zeugen zu vernehmen (vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 -, juris, Rn. 13, 16; KG, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA -, juris).
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cc) Einen weiteren Ermittlungsanhalt bot der in dem Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971 enthaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Heimeinweisung 1962 in der Medizinischen Akademie Magdeburg begutachtet worden sei. Es hätte nahegelegen, die dortige Patientenakte des Beschwerdeführers beizuziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Akte in entsprechenden Archiven noch aufbewahrt wird.
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dd) Wenn das Oberlandesgericht schließlich - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragt - zur Klärung der Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört hätte, hätte es möglicherweise die auch von dem Thüringer Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 (1 Ws Reha 3/13 , juris, Rn. 21) hinsichtlich einer Heimeinweisung im Jahr 1961 zugrunde gelegten Erkenntnisse gewinnen können. Danach sei die Jugendhilfe in der unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eng mit dieser zusammengearbeitet. Sie sei entgegen ihrer Bezeichnung kein Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben, die im Jargon der Staatssicherheit als "politisch-operative Zusammenarbeit" bezeichnet und durch willfährige Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im Wohnungswesen realisiert worden sei (vgl. auch Sachse, Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1945-1989), Schwerin 2010, S. 133, 136, sowie die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden vom 16. September 2010 - 1 Reha Ws 135/10 -, juris und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2012 - 1 Ws Reha 52/11 -, juris, zugrundeliegenden Sachverhalte). Dabei sei die künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke der Herauslösung von Kindern aus Familien (etwa durch Verknappung von Wohnraum) keine Seltenheit und Ausdruck politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in Fällen, in denen Eltern - etwa weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen - nicht verhaftet worden seien, seien sie dadurch an ihrer "schwächsten Stelle", ihren Kindern, getroffen worden.
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ee) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte es sodann nahe gelegen zu klären, ob die Mutter des Beschwerdeführers und andere in Betracht kommende Zeugen aus der Familie des Beschwerdeführers mit der Anforderung und Sichtung ihrer bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden sind, ob solche existieren und ob sich aus ihnen Hinweise auf sachfremde Gründe für eine Heimeinweisung des Beschwerdeführers ergeben. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil es - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - nur schwer nachvollziehbar ist, dass die Schwierigkeiten seiner alleinerziehenden Mutter, für ihn bis zu ihrem Arbeitsende eine Betreuung zu finden, nicht anders als durch eine vorzeitige Einschulung des laut der gesundheitlichen Begutachtung vom 28. April 1961 motorisch sehr unruhigen, gleichwohl - ein Jahr verfrüht - als voll schulfähig beurteilten Kindes hätten gelöst werden können und dass es sodann bereits kurze Zeit später zu so erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen sein soll, dass eine Begutachtung in der Psychiatrie und eine - gegen den Willen der Mutter erfolgte - Heimeinweisung erforderlich geworden sein sollen (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 Ws Reha 52/11 -, juris, Rn. 21). Bereits das Kammergericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 15. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass es in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb es erforderlich gewesen sein soll, ihn ihm Alter von sieben Jahren gegen den Willen seiner erziehungsberechtigten Mutter in einem Kinderheim unterzubringen.
-
III.
- 63
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufzuheben, und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Institut, ihm Einsicht in die Liste (Vor- und Nachnamen, Anschrift und e-mail-Adresse) der gegenwärtig und künftig Studierenden des Studiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung fortlaufend ab dem Sommersemester 2004 zu gewähren.
- 2
-
Nachdem das beklagte Institut sich geweigert hatte, dem Kläger die gewünschten Listen zu überlassen, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend gemacht hat: Als emeritierter Hochschullehrer sei er weiterhin berechtigt, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Ein reibungsloser und effektiver Ablauf der Lehrveranstaltungen und auch die Kontrolle des Lernerfolgs seien nur möglich, wenn ihm die gewünschten Angaben über die eingeschriebenen Studierenden vor Beginn des Semesters zur Verfügung stünden. Es entspreche der ständigen Praxis des beklagten Instituts, jedem Hochschullehrer eine Kopie der fraglichen Listen zu überlassen oder jedenfalls auf Wunsch in sie Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Studienbüros und die Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre des beklagten Instituts als Zeugen zur Behandlung von Daten und Listen der Studierenden vernommen. Er hat sodann die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 4
-
1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 5
-
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
-
ob für einen (emeritierten) Professor das Recht besteht, zur Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren jeweils zu Semesterbeginn von der Universität, an welcher er lehrt, Name, Anschrift und Fachsemesterzahl der immatrikulierten Studierenden durch Einsichtnahme in die Studierendenlisten in Erfahrung zu bringen.
- 6
-
Ob ein solcher Anspruch aus § 49 Abs. 4 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LHG hergeleitet werden kann, mag in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Zwar gehört § 49 Abs. 4 LHG dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann sich die Revisibilität des § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG aus dem fortgeltenden § 127 Nr. 2 BRRG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 41.06 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 130 S. 2). § 49 LHG regelt die dienstrechtliche Stellung der Professoren und ist damit materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen.
- 7
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Jedoch ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass weder allein aus § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Anspruch des (emeritierten) Hochschullehrers folgt, ihm vor Beginn des Semesters namentlich in Form einer Liste Namen, Anschriften und Fachsemester aller eingeschriebenen Studierenden zur Verfügung zu stellen.
- 8
-
Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG können Professoren auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Freiheit der Lehre. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt und dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum gewährt. Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muss. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 <136 f.>). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 <95>).
- 9
-
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar auch ohne eine weitere Klärung im Revisionsverfahren, dass ein Hochschullehrer von der Hochschule nicht jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterstützung zur Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung an Prüfungen verlangen kann. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof aber in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die freie wissenschaftliche Betätigung des Klägers nicht von der Möglichkeit abhängt, in die Liste der Studierenden Einsicht zu nehmen. Sowohl für das Angebot von Lehrveranstaltungen als auch für die Bereitschaft, an Prüfungen mitzuwirken, reiche es aus, wenn der Kläger entsprechende Hinweise in geeigneter Form, etwa durch Anschläge am Schwarzen Brett, das Vorlesungsverzeichnis oder das Internet, so gebe, dass sie jeder geeignete Studierende zur Kenntnis nehmen könne. Diese tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen auch unmittelbar einleuchten, hat der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angegriffen, so dass der Senat an sie in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre.
- 10
-
2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
- 11
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a) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus weitere Zeugen zu der Frage hören, ob es eine allgemeine Praxis des beklagten Instituts gab, interessierten Hochschullehrern Listen mit den hier in Rede stehenden Angaben zu überlassen oder ihnen Einsicht in solche Listen zu gewähren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt, obwohl ihm klar sein musste, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisfrage aufgrund der Zeugenvernehmungen für geklärt hielt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beweisaufnahme geschlossen hatte.
- 12
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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 -).
- 13
-
Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem Leiter des Studienbüros und der Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre diejenigen Bediensteten als Zeugen vernommen, die nach ihrer Funktion am besten Auskunft über die Praxis im Umgang mit den in Rede stehenden Listen geben konnten. Eine Vernehmung anderer Personen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Wenn der Kläger die Beweisaufnahme nicht für ausreichend hielt, hätte er deshalb förmlich die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen müssen. Er hat in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt, warum die Zeugen, deren Vernehmung er wünscht, eine bessere Kenntnis der Praxis hatten als die vernommenen Zeugen, die dem Beweisthema am nächsten standen, und warum sich dies dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.
- 14
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b) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht von sich aus den Beschluss des Senats der Hochschule aus dem Jahre 1979 beiziehen, auf den nach der Aussage der Zeugen die von ihnen geschilderte Praxis im Umgang mit den Listen der Studierenden zurückging.
- 15
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Sein Beweisthema war nicht die Existenz eines Beschlusses des Senats der Hochschule und dessen Inhalt, sondern die tatsächlich geübte Praxis, die aus seiner Sicht für die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung allein entscheidungserheblich war. Wenn die Zeugen in diesem Zusammenhang die von ihnen geschilderte Praxis auf einen Beschluss des zuständigen Hochschulgremiums zurückführten, mag das für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage von Bedeutung sein, zwang aber den Verwaltungsgerichtshof nicht, aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme diesen Beschluss beizuziehen.
- 16
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Insoweit musste sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers nicht von Amts wegen eine Beiziehung des erwähnten Beschlusses aufdrängen, wenn ihm die Existenz dieses Beschlusses und namentlich die auf ihm fußende tatsächliche Handhabung durch die Aussagen der Zeugen ausreichend nachgewiesen schienen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.