Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
04.01.2021
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein, nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankertes und doch wesentliches Recht aller Menschen. Es soll in erster Linie vor Eingriffen des Staates in die individuelle Lebensgestaltung schützen, gilt aber aufgrund der mittelbaren Drittwirkung auch zwischen den Bürgern - Diese können Persönlichkeitsverletzungen vor dem Zivilgericht geltend machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es steht allen natürlichen Personen und - unter gewissen Umständen - auch Unternehmen zu.
Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtanwälte Berlin
Arbeitsrecht: Kopftuchverbot als mittelbare Diskriminierung
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
24.05.2018
Die Weisung einer Drogeriemarktkette an eine Kassiererin, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen, ist rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Steuerrecht: Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß
von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25.04.2018
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Steuerrecht Berlin
Gesellschaftsrecht: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß
14.09.2017
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Arbeitsrecht: Dauerstreit Kopftuch: Abgelehnte Bewerberin wird nicht entschädigt
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09.09.2016
Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke in öffentlichen Schulen untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. die Religionsfreiheit - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Kein Familienzuschlag bei einer in Belgien eingetragenen Lebenspartnerschaft
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
07.01.2016
Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Strafrecht: Zur Sachbeschädigung im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit
14.05.2015
Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang nur zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, diese straffrei umzusetzen.
Eidesgleiche Bekräftigungen
18.04.2015
Dem Eid stehen gleich1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.dient der Gleichstellung einer Bekräftigung (Nr. 1) und einer Berufung (Nr. 2) mit dem Eid in den Vorschriften und .
§ 155 StGB: Eidesgleiche Bekräftigungen
18.04.2015
Online-Kommentar zu eidesgleichen Bekräftigungen - § 155 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Mietgebrauch: Mieter darf seine Parabolantenne im angemieteten Garten aufstellen
23.10.2014
Ein Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, dass er eine auf der Rasenfläche des gemieteten Gartens aufgestellte Parabolantenne entfernt.
Referenzen - Gesetze | Grundgesetz Art 4
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Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV | Anlage 2 Rahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2008 Nr. 35 Seite 141 bis 174)
Inhalt
SeiteI. Übergreifende Zielvorstellung144 II. Maßgaben für das Curriculum144 1) Verknüpfung mit dem Integrationskurs / Orientierungskurs144 2) Aufbau des Curriculums145
448 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Grundgesetz Art 4.
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2022 - 1 BvR 2649/21
bei uns veröffentlicht am 28.10.2022
Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09
bei uns veröffentlicht am 18.08.2022
Der angeklagte und verurteilte Rechtsanwalt, der seiner Mandantin empfohlen hat die Magensonde seiner im Koma liegenden Mutter durchzuschneiden, um ihren Willen zu wahren, wurde freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob das entsprechende Urteil auf d
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2017 - 10 S 30/16
bei uns veröffentlicht am 27.05.2022
Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden hatte, dass der Kläger - ein religiöser Turbanträger - keinen Anspruch darauf hat von der Helmpflicht befreit zu werden, hatte die Berufung des Klägers teilweise Erfolg.
Nach Ans
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Okt. 2015 - 6 K 2929/14
bei uns veröffentlicht am 27.05.2022
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, dass ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der "Sikhs" keinen Anspruch darauf hat (wegen seiner religiösen Verpflichtung einen Turban tragen zu müssen) von der Einhaltung der Schutzhelmpflicht aus
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 4. Juli 2019 - 3 C 24.17
bei uns veröffentlicht am 26.05.2022
Die Helmpflicht (vgl.: § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO) beim Motorradfahren kann eine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit darstellen. Sie ist jedoch im folgenden Fall hinzunehmen, da sie dem Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter
Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2013 - V ZR 156/12
bei uns veröffentlicht am 15.03.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/12 Verkündet am: 15. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03
bei uns veröffentlicht am 07.12.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/03 Verkündet am: 7. Dezember 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2005 - XII ZR 177/03
bei uns veröffentlicht am 08.06.2005
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnd
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - III ZR 10/05
bei uns veröffentlicht am 15.12.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/05 Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 4, 14 B
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 92/02
bei uns veröffentlicht am 02.12.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/02 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BG
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2007 - VIII ZR 260/06
bei uns veröffentlicht am 10.10.2007
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 260/06 Verkündet am: 10. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2008 - I ZR 166/05
bei uns veröffentlicht am 19.03.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/05 Verkündet am: 19. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 StR 650/09
bei uns veröffentlicht am 15.04.2010
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 650/09 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2010, an der teilgenommen haben: Vor
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2003 - III ZR 224/01
bei uns veröffentlicht am 20.02.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/01 Verkündet am: 20. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cc,
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2000 - V ZR 271/99
bei uns veröffentlicht am 11.02.2000
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 271/99 Verkündet am: 11. Februar 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 13.4759
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1) für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenb
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2017 - AN 4 K 17.33064, AN 4 K 17.33065
bei uns veröffentlicht am 10.11.2017
Tenor
1. Die Klagen werden als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger sind ukrainischer Staat
Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 30. Jan. 2019 - RMF-SG21-3194-3-40
bei uns veröffentlicht am 30.01.2019
Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
3. Die Hinzuzi
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. März 2019 - Verg 03/19
bei uns veröffentlicht am 19.03.2019
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Vergabeakten wird abgelehnt.
II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern v
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 4 K 14.2436
bei uns veröffentlicht am 18.10.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841
bei uns veröffentlicht am 19.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 22 ZB 14.2827
bei uns veröffentlicht am 20.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 2 K 15.457
bei uns veröffentlicht am 30.06.2016
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die mit dem Einstellungsbescheid vom 3. September 2014 (Gz: ...) verbundene Auflage „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftliche
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.833
bei uns veröffentlicht am 19.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelasse
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - W 8 E 18.1084
bei uns veröffentlicht am 05.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist Eigen
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Nov. 2016 - RO 9 K 16.32244
bei uns veröffentlicht am 07.11.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläg
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2016 - RN 4 K 16.8
bei uns veröffentlicht am 10.05.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des b
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - 34 Wx 289/18
bei uns veröffentlicht am 01.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Ermittlungsrichter - vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festge
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475
bei uns veröffentlicht am 17.04.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung v
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2014 - W 7 K 14.918
bei uns veröffentlicht am 10.11.2014
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 6 ZB 17.1416
bei uns veröffentlicht am 05.02.2018
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 03. Aug. 2016 - M 26 K 16.60
bei uns veröffentlicht am 03.08.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 14. März 2019 - Vf. 3-VII-18
bei uns veröffentlicht am 14.03.2019
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage ist Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl S. 118, BayRS 301-1-J). Die angegr
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6b S 14.3057
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 58,15 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wur
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2014 - 6b S 14.2855
bei uns veröffentlicht am 14.10.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 30,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wird vo
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 6 K 15.1911
bei uns veröffentlicht am 16.03.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 10 ZB 15.1085
bei uns veröffentlicht am 30.01.2017
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 16.2406
bei uns veröffentlicht am 12.12.2017
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 7 CS 14.275
bei uns veröffentlicht am 17.11.2014
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2014 - 6b K 13.5917
bei uns veröffentlicht am 16.07.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 22 K 14.1743
bei uns veröffentlicht am 16.10.2014
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 22 K 14.1663
bei uns veröffentlicht am 16.10.2014
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vo
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - 6 ZB 17.1640
bei uns veröffentlicht am 26.10.2017
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 6 ZB 17.1371
bei uns veröffentlicht am 20.10.2017
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2018 - 6 ZB 18.1761
bei uns veröffentlicht am 02.10.2018
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 - wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2018 - 6 ZB 18.1388
bei uns veröffentlicht am 24.09.2018
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2018 - W 1 K 17.1179 - wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2018 - 22 N 18.243
bei uns veröffentlicht am 09.08.2018
Tenor
I. § 2 Abs. 1 (soweit sich diese Vorschrift auf den 4. November 2018 bezieht) und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den Jahren 2017,
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 21 K 18.1012
bei uns veröffentlicht am 09.10.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1211
bei uns veröffentlicht am 14.01.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Dez. 2016 - M 4 K 15.4018
bei uns veröffentlicht am 13.12.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ta