Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren die Aufnahme in die Liste der Pflegeeltern des Beklagten sowie die Unterlassung des Beklagten, gegenüber anderen Trägern der Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger seien als Pflegeeltern nicht geeignet.

Am 1. August 2014 reichten die Kläger beim Beklagten - nach vorheriger mündlicher Absprache - Unterlagen bezüglich der Aufnahme von Pflegekindern ein. In diesem Zusammenhang beantworteten die Kläger auch Fragen zu ihren Vorstellungen bezüglich der Aufnahme eines Pflege- oder Adoptivkindes. Die erweiterten Führungszeugnisse der Kläger enthielten jeweils keine Eintragung. Die Kläger legten zudem in eigens formulierten Schreiben ihre Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes dar.

Im Rahmen einer Stellungnahme kam eine Mitarbeiterin des Beklagten nach einer Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen sowie familiären Verhältnisse der Kläger zu dem Ergebnis, die Kläger seien als Pflegeeltern i.S.d. § 33 SGB VIII geeignet.

Auf der Grundlage entsprechender Entscheidungen durch das Amtsgericht - Familiengericht - G. brachte der Beklagte das Kind F. im Rahmen der Vollzeitpflege in der Familie der Kläger unter.

Aufgrund der Angabe des Stiefsohns des Klägers zu 2) bei der Polizeiinspektion K., das Pflegekind F. werde im Haushalt der Kläger angeblich geschlagen, wurde das Pflegekind F. am 28. September 2015 in Obhut genommen. Dies erläuterte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 12. November 2015 und teilte mit, bis zur Klärung dieser Sache werde von einer weiteren Belegung der Kläger als Pflegefamilie abgesehen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 ließen die Kläger vortragen, das Pflegekind F. sei bei ihnen regelrecht aufgeblüht. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen sei nach fast einem Jahr eingestellt worden. Da sich die Vorwürfe als unwahr herausgestellt hätten, werde gefordert, die Kläger wieder in die Datei der Pflegefamilien aufzunehmen.

Auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten führte in einem Aktenvermerk die Polizei, Station G. a. M., am 5. November 2016 aus, dass bis 2008 gegen den Kläger zu 2) im Landkreis K. mehrere Strafverfahren eingeleitet worden seien. Er habe ab dem 1. Juli 2004 bis 2. Dezember 2005 in der Justizvollzugsanstalt Würzburg eine Freiheitsstrafe abgebüßt. Seit dem 14. Januar 2008 seien gegen den Kläger zu 2) im Landkreis M.-Sp. mehrere Strafverfahren eingeleitet worden. Aktuell bearbeite die Polizeistation G. ein Sammelverfahren gegen den Kläger zu 2) wegen Beleidigung in vier Fällen und übler Nachrede in zwei Fällen.

In einem Schreiben vom 11. November 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, sie würden grundsätzlich nicht mehr seitens des Beklagten als Pflegestelle belegt werden. Es lägen Informationen über den Kläger zu 2) vor, die seine Eignung als Pflegevater grundsätzlich ausschlössen. Zudem sei wegen der seit über einem Jahr bekannten massiven innerfamiliären Probleme der Klägerin zu 1) mit ihren leiblichen Söhnen F. und M. auch die Klägerin zu 1) nicht mehr als Pflegemutter geeignet. Für den jüngeren Sohn F. werde Jugendhilfe durch den Beklagten gewährt. Beide Söhne lehnten den Kontakt zur Mutter und zum Stiefvater gänzlich ab, als Gründe würden Streit sowie Gewalterfahrungen in der Vergangenheit angegeben. Es stünde Aussage gegen Aussage und die Vorwürfe gegen den Kläger zu 2) hätten sich keinesfalls als unwahr herausgestellt. Die Kläger wiesen die Schuld für die Probleme innerhalb der eigenen Familie einzig den beiden Söhnen der Klägerin zu 1) zu und sähen keinerlei eigenen Anteil, der zu einem solchen krassen Bruch geführt hätte. Diese absolut unreflektierte Haltung disqualifiziere die Kläger gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG als Pflegeeltern für fremde Kinder, die selbst oft aus zerrütteten Verhältnissen kämen und viel Verständnis für ihre Verhaltensauffälligkeiten bräuchten. Sollten sich die Kläger bei den Pflegediensten der umliegenden Landkreise bewerben, nähmen die dortigen Kolleginnen und Kollegen immer Rücksprache mit dem zuständigen Amt am Wohnort der Bewerber. Der Beklagte werde auf Anfragen der Kolleginnen und Kollegen dann die Einschätzung bezüglich der fehlenden Eignung der Kläger als Pflegeeltern, wie oben dargelegt, mitteilen.

Mit Schreiben vom 24. August 2017 ließen die Kläger nochmals darlegen, dass sich die Vorwürfe gegen den Kläger zu 2) in keiner Weise bestätigt hätten. Wenn man den Bericht zu dem Pflegekind F. heranziehe, könne im Gegenteil eine positive Entwicklung des Kindes festgestellt werden. Dies gelte auch bei der eigenen gemeinsamen Tochter der Kläger. Für den leiblichen Sohn der Klägerin zu 1) ergäben sich nunmehr auch bei der jetzigen Pflegefamilie dieselben Probleme wie in der eigenen Familie. Die Aussage von F. sei daher neu zu beurteilen, da die Wahrscheinlichkeit sehr groß sei, dass er die Behauptungen gegenüber seinem Stiefvater, dem Kläger zu 2), lediglich erhoben habe, um aus der Familie genommen werden zu können. Der Kläger zu 2) habe sicherlich klar die Grenzen aufgezeigt, jedoch niemals mit Gewalt.

Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2017 mit, die Kläger würden nicht mehr als Pflegestelle durch den Beklagten belegt werden. Das im Rahmen der Eignungsprüfung als Pflegestelle vorgelegte erweitere Führungszeugnis des Klägers zu 2) vom 1. Juli 2014 weise nur deshalb keinen Eintrag auf, weil die Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg mehr als zehn Jahre zurückliege. Wären die Straftaten, insbesondere die Freiheitsstrafe, dem Beklagten früher bekannt gewesen, wäre kein Pflegekind vermittelt worden. Denn darin sei der Versagungsgrund für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG erfüllt. Darüber hinaus habe der Beklagte seit zwei Jahren Kenntnis von innerfamiliären Problemen zwischen der Klägerin zu 1) und ihren beiden inzwischen volljährigen Söhnen M. und F. Das Verhältnis sei massiv zerrüttet, beide Söhne seien frühzeitig ausgezogen und lehnten jeglichen Kontakt zur Mutter und zum Stiefvater ab. Als Gründe hierfür gäben beide Söhne Streit- und Gewalterfahrungen in der Vergangenheit mit den Klägern an. Auch wenn das von F. eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) im Oktober 2016 eingestellt worden sei, bleibe der Sachverhalt ungeklärt offen, es stehe Aussage gegen Aussage. Die Entscheidung, die Kläger von der Liste der Pflegeelternbewerber zu nehmen, sei mehrfach mit Fachkollegen und dem Sachgebietsleiter diskutiert und gemeinschaftlich getroffen worden. Im Falle einer Pflegeelternbewerbung der Kläger in anderen Landkreisen oder Städten erfolge in der Regel ein übergreifender fachlicher Austausch der Pflegekinderdienste.

II.

Die Kläger ließen am 16. Januar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger in die Liste der Pflegeelternbewerber aufzunehmen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber anderen Trägern der Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger wären als potentielle Pflegeeltern ungeeignet/nicht berücksichtigungsfähig.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten bereits ein Pflegekind namens F. in ihrer Familie aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lebten auch der Sohn der Klägerin zu 1), F. und die gemeinsame Tochter der Eheleute der Kläger im Anwesen der Familie in … Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Sohn F. sei ausgezogen. Er habe sich in eine andere Familie aufnehmen lassen, da er glaube, hier problemloser leben zu können. Dabei habe er behauptet, in der Vergangenheit Gewalterfahrung durchlebt zu haben. Diese Behauptungen seien zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form konkretisiert oder bewiesen worden. In der Familie, in der F. aufgenommen worden sei, sei es ebenfalls zu erheblichen Problemen gekommen. Die Kläger wollten erneut ein Pflegekind aufnehmen, was ihnen jedoch vom Beklagten verwehrt werde. Der Beklagte verkenne die Tatsache, dass die Taten des Klägers zu 2) zeitlich sehr weit zurücklägen und noch nicht einmal in einem erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden dürften. Die Taten lägen so weit zurück, dass sie keine Aussagekraft mehr über den Kläger zu 2) besäßen. Zudem sei zwischen Ermittlung und Verurteilung zu entscheiden, was die Behörde unterlasse. Ein Versagungsgrund gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG liege gerade nicht vor, was jedoch vom Beklagten fehlerhaft angenommen werde. Zudem verkenne der Beklagte, dass der ältere Bruder ausgezogen sei, weil er eine Gewalttätigkeit des Klägers zu 2) behaupte, die jedoch nicht habe bewiesen werden können. Das gleiche Schema habe nun der jüngere Sohn der Klägerin zu 1) angewandt, um an sein Ziel, ein Leben mit mehr Freiheit, zu gelangen. Es seien Behauptungen aufgestellt worden, die zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise belegt werden könnten. Das Verhalten des jüngeren Sohnes, welches der Unterzeichner im Verfahren vor dem Familiengericht erlebt habe, habe einen sehr selbstbewusst und nicht verängstigt auftretenden Jugendlichen gezeigt, der alle sonstigen Beteiligten vorgeführt habe. Das Verfahren sei zum Schluss von der Richterin nicht einmal mehr bearbeitet worden, es habe sich durch Zeitablauf erledigt. Den Klägern sei bewusst, dass sie keinen Anspruch auf ein Pflegekind hätten. Einen Anspruch sehe das Gesetz nicht vor. Jedoch hätten die Kläger einen Anspruch auch gegenüber dem Beklagten, dass dieser die Kläger zumindest auf die Liste der Pflegeelternbewerber zu nehmen habe, sofern keine Gründe hiergegen sprächen. Weil derartige Gründe nicht gegeben seien, sondern fehlerhaft von der Beklagten angenommen worden seien, habe die Behörde die Kläger wie andere Bewerber gleich zu behandeln und auf die Liste zu nehmen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte von falschen Erwägungen ausgehe, habe er es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, die Kläger seien nicht in der Lage, ein Pflegekind aufzunehmen. Diese Behauptungen habe der Beklagte gegenüber anderen Jugendämtern, bei denen sich die Kläger ebenfalls vorgestellt hätten, aufgestellt. Daraufhin seien die Kläger auch dort nicht berücksichtigt worden. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Aufnahme in die Pflegeliste. Ob sie dann vom Beklagten berücksichtigt werden würden, sei eine andere Frage, jedoch hätten die Kläger zumindest eine Möglichkeit, bei anderen Ämtern berücksichtigt zu werden und nicht als unfähig vorverurteilt zu gelten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er führte zur Begründung aus: Es bestehe kein einklagbarer Rechtsanspruch auf ein Pflegekind. Eben so wenig bestehe aber auch ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerber. Bei einer solchen Liste handele es sich nämlich um ein rein internes Instrument, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereithaltung einer ausreichenden Zahl an Pflegepersonen gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII gerecht zu werden. Eine solche Liste entfalte keinerlei Außenwirkung und fuße ausschließlich auf der fachlichen Einschätzung von Pflegeelternbewerbern aufgrund einer Vorprüfung und Aktenkunde. Ein einklagbarer Rechtsanspruch bestehe ausschließlich auf die Erteilung einer Pflegeerlaubnis im Einzelfall, sofern keine Versagungsgründe vorlägen. Darum gehe es den Klägern jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ziele die Klage auf eine Art generelle Unbedenklichkeitsbescheinigung ab, welche dann gegenüber anderen Jugendämtern Verwendung finden solle. Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sei stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Eine mangelnde Eignung der Kläger aus fachlicher Sicht sei im vorliegenden Fall ausschließlich gegenüber den Bevollmächtigten der Kläger thematisiert worden. Beide Kanzleien hätten die Kläger zum jeweiligen Zeitpunkt rechtlich vertreten, so dass es sich nicht um Dritte im Sinne des Klageantrags handele. Eben so wenig handele es sich um eine Behauptung, sondern vielmehr um eine fachliche Einschätzung. Hinsichtlich der beantragten Unterlassungsanordnung könnten die Kläger somit kein Rechtsschutzbedürfnis vorbringen.

Hierauf ließen die Kläger erwidern, die Liste der Pflegeelternbewerber entfalte sehr wohl Außenwirkung. Die Liste werde geführt, um bei Nachfrage von Dritten diesen eine Auswahl anzubieten. Ein rein interner Gebrauch der Listen werde bestritten. Als Beispiel werde das Jugendamt Würzburg genannt, bei dem sich die Kläger ebenfalls beworben hätten, jedoch mit Hinweis auf eine Einschätzung des Beklagten abgelehnt worden seien. Durch die fehlerhafte Einschätzung der Beklagten seien die Kläger bei allen Ämtern im Umkreis gebrandmarkt, woran man eine Außenwirkung eindeutig erkennen könne.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des Klagebegehrens ist, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung haben klarstellen lassen, zum einen ihr Begehren auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber und zum anderen ihr Begehren, dass das Jugendamt Main-Spessart des Beklagten zu unterlassen habe, ge-genüber anderen Trägern der Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger seien als potentielle Pflegeeltern ungeeignet.

1. Das Begehren der Kläger auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet, da die Kläger keinen derartigen Anspruch haben.

Die Kläger können ihr Begehren nicht auf § 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) - SGB VIII - stützen. Die Vorschrift des § 44 SGB VIII differenziert in Abs. 1 danach, ob eine Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht in einem Haushalt auf Veranlassung des Jugendamtes oder ohne eine solche Veranlassung erfolgt. Dieser Differenzierung folgend bedarf es einer Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur, wenn die Aufnahme eines Pflegekindes ohne Veranlassung durch das Jugendamt erfolgen soll. Demgegenüber sind die Aufnahmen, die auf Vermittlung des Jugendamtes erfolgen, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht erlaubnispflichtig, da eine Überprüfung des Wohls des Kindes in der Pflegestelle im Vermittlungsverfahren durch das Jugendamt durchgeführt werden kann.

Für die Fälle der erlaubnispflichtigen Aufnahme von Pflegekindern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt sich zweifelsfrei, dass Pflegepersonen nicht abstrakt und gleichermaßen im Vorfeld bestimmt werden können, sondern jeweils nur bezogen auf ein bestimmtes Kind oder einen bestimmten Jugendlichen (VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 20; Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 44 Rn. 8). Eine Überprüfung der generellen Eignung von potentiellen Pflegeeltern hat die Norm demgemäß nicht im Blick. Soweit die Übernahme eines Pflegekindes konkret im Raum steht, ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet zu prüfen, ob einer zu Pflege bereiten Person eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden kann. Hierbei ist entscheidend auf das Wohl des pflegebedürftigen Kindes oder Jugendlichen abzustellen. Nach § 44 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich eine beantragte Pflegeerlaubnis zwingend zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Da die Kläger jedoch gerade keine Pflegeerlaubnis für ein bestimmtes Kind oder einen bestimmten Jugendlichen begehren, ist ein Anspruch nach § 44 SGB VIII nicht gegeben. Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf, von dem Beklagten eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung als minus zur Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu erhalten. Unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 16. April 2018 (Akte Bl. 25) ausdrücklich klarstellt, dass eine solche nicht eingeklagt ist, ergibt sich ein hierauf bezogene Anspruch weder aus § 44 SGB VIII noch aus einer anderen Vorschrift des Achten Buchs Sozialgesetzbuch. Mit deren Erteilung würde sich nämlich der öffentliche Träger der Jugendhilfe unter Zugzwang setzen, tatsächlich an den Inhaber einer solchen Bescheinigung ein Kind oder einen Jugendlichen zu vermitteln (VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 21). Dies widerspräche aber der von § 44 SGB VIII vorgesehenen kindbezogenen Einzelfallentscheidung (VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII bedarf einer Erlaubnis nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt über Tag und Nacht aufnimmt. Unabhängig davon, dass eine Vermittlung durch das Jugendamt denknotwendigerweise ein konkretes Pflegeverhältnis voraussetzt und folglich ebenso wenig einen Anspruch auf eine generelle Prüfung oder Aufnahme auf eine Liste potentieller Pflegeeltern ermöglicht, fehlt es den Klägern für einen Anspruch auf Berücksichtigung als Pflegeeltern im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII - als Form der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) - von vornherein schon an den normativ verankerten Voraussetzungen. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht dem Inhaber des Personensorgerechts zu (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 30; VG München, U.v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 18; VG Bayreuth, G.v. 20.10.2016 - B 3 K 15.888 - juris Rn. 29) und kann auch nur von diesem gerichtlich geltend gemacht werden (VG Bayreuth, G.v. 20.10.2016 - B 3 K 15.888 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Nach Absatz 1 der Vorschrift haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Eger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 79 Rn. 6). Nach Absatz 2 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - im Sinne einer Konkretisierung der Gesamtverantwortung - gewährleisten, dass die zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (Eger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 79 Rn. 6; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 79 Rn. 3). Weitergehende Vorgaben enthält § 79 Abs. 2 SGB VIII bezüglich der konkreten Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung nicht. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Wahrnehmung der Gesamtverantwortung im Einzelfall ist § 79 SGB VIII jedoch in seinem Rechtsgehalt lediglich objektiv-rechtlicher Natur (BVerwG, U.v. 17.7.2009 - 5 C 25/08 - NVwZ-RR 2010, 19/24 Rn. 44; Tammen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 79 Rn. 7; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 79 Rn. 7a; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 79 Rn. 24). Es besteht kein einklagbares subjektives Recht, mit dem die öffentlichen Jugendhilfeträger gerichtlich gezwungen werden können, die Verantwortung wahrzunehmen und etwa bestimmte Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitzustellen (Tammen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 79 Rn. 7), weshalb ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste potentieller Pflegeelternbewerber auf der Grundlage dieser Norm ausscheiden muss.

Ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ergibt sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Gewährleistungsverantwortung - in Form einer Liste zukünftiger Pflegeelternbewerber - in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass zu Erfüllung der aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entspringenden Gewährleistungsverantwortung eine Liste geführt werde, auf der potentielle Pflegeelternbewerber vermerkt werden, um im Bedarfsfalle einen schnellen Rückgriff auf diese zu ermöglichen. Pflegeelternbewerber würden nach Prüfung der grundsätzlichen Eignung auf die Liste aufgenommen werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2019, S. 4). Ein solches Vorgehen kann nicht beanstandet werden, da § 79 Abs. 2 SGB VIII bezüglich der Art und Weise der Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung keine weiteren Vorgaben macht. Demgemäß teilt auch die von dem Beklagten geführte Liste der Pflegeelternbewerber den Rechtscharakter des § 79 Abs. 2 SGB VIII als objektiv-rechtliches Verwaltungsinternum und ist insoweit isoliert für sich betrachtet nicht geeignet, einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Aufnahme auf diese zu vermitteln.

Allenfalls bei Verletzung des Gleichheitsgebotes in der Verwaltungspraxis (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung) kann sich ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ergeben (vgl. zum Gleichheitsgebot in der Verwaltungspraxis grundsätzlich BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379). Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufnahme von Pflegeelternbewerbern auf die Liste in einer bestimmten Art und Weise praktiziert, so darf er hiervon in einem gleichliegenden Fall zulasten anderer Pflegelternbewerber grundsätzlich nur bei genereller Aufgabe der bisherigen Praxis abweichen (vgl. allgemein hierzu BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379). Maßstab hierfür ist die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379). In solchen Fällen ist durch das vorangegangene Verhalten der Verwaltung eine Bindung eingetreten, der im Hinblick auf die Gleichheit vor dem Gesetz nur durch eine praxiskonforme Teilhabe Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in der Verwaltungspraxis festgestellt werden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass grundsätzlich alle Pflegeelternbewerber nach Überprüfung deren grundsätzlicher Eignung durch den Beklagten auf die Liste aufgenommen werden würden. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte allerdings zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger aufgrund mangelnder Eignung nicht auf die Liste der Pflegeelternbewerber aufgenommen werden können. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Es spricht zunächst einiges dafür, dass dem Beklagten bei der abstrakten weil von einem konkreten Pflegeverhältnisses losgelösten Überprüfung der Eignung potentieller Pflegeeltern - bezüglich der Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber - ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehen kann (so selbst für die Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson i.S.d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall VG Augsburg, U.v. 3.8.2016 - Au 3 K 15.1172 - juris Rn. 44; wohl auch VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 22). Dafür spricht nicht zuletzt, dass eine Nichtaufnahme auf die Liste gerade nicht zu einem endgültigen Ausschluss der Tätigkeit als Pflegeelternbewerber im Rahmen einer Vollzeitpflege führt. Vielmehr bleibt es den Pflegeelternbewerbern unbenommen, unabhängig von der Aufnahme auf die Liste ein konkretes Pflegeverhältnis zu benennen und dadurch zu einer konkreten Prüfung im Einzelfall anhand des Maßstabes des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu gelangen. Hierbei verkennt die Kammer jedoch auch die faktische Wirkung einer solchen Liste nicht. Die Wahrscheinlichkeit, als Pflegeeltern zum Zuge zu kommen, kann - auch unter Berücksichtigung der Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nicht jede Pflegeperson auf der Liste tatsächlich auch berücksichtigt werden könne - bei einer Aufnahme auf die Liste als deutlich höher eingeschätzt werden als bei einem eigenständigen Vermittlungsversuch der potentiellen Pflegeeltern. Letztlich kann die Frage des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes jedoch dahinstehen, da sich selbst ohne die Anerkennung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung potentieller Pflegeeltern und unter Zugrundelegung des Maßstabs nach § 44 Abs. 2 SGB VIII die Entscheidung des Beklagten als rechtlich tragfähig erweist. Nach dieser Vorschrift kommt es nämlich auf die Frage an, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gewährleistet ist oder nicht.

Dies setzt voraus, dass bei der Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung für das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht.

Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wäre das Wohl eines Kindes bzw. Jugendlichen bei den Pflegeeltern unter keinen Umständen gewährleistet, wenn die Pflegeperson wegen einer Straftat rechtskräftig nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden ist.

Darüber hinaus sind in Bayern bei der Frage der Gewährleistung des Wohls des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle maßgeblich die Versagungsgründe aus Art. 35 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 2018 (GVBl. S. 670) - AGSG - zu berücksichtigen. Diese landesgesetzliche Regelvermutung steht mit Bundesrecht im Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 12 C 09.953 - juris Rn. 6). § 49 SGB VIII bestimmt ausdrücklich, dass das Landesrecht das Nähere über die Pflege eines Kindes in Familien und in Einrichtungen regelt.

Gemäß Art. 35 Satz 1 AGSG ist die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist nach Art. 35 Satz 2 AGSG insbesondere zu versagen, wenn

  • 1.eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,

  • 2.

  • 3.

  • 4.Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,

  • 5.

  • 6.

  • 7.

Art. 35 AGSG enthält somit einen nicht abschließenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen ist. Art. 35 AGSG bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sein Grundgedanke kann aber auch auf den vorliegenden Fall als allgemeingültiger Mindeststandard angewendet werden.

Bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist die Auffassung des Beklagten, dass bei den Klägern nach den Kriterien von § 44 Abs. 2 SGB VIII in i.V.m. Art. 35 AGSG das Wohl eines Kindes bzw. eines Jugendlichen nicht gewährleistet ist, fachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar steht ein Ausschluss aus dem Kreis potentieller Pflegepersonen des Klägers zu 2) mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Katalogstraftat (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) nicht fest. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege zu versagen, wenn die Pflegeperson rechtskräftig wegen einer Straftat aus den Bereichen der Straftaten gegen den Personenstand (§§ 171, 174 StGB), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 ff. StGB) verurteilt wurde. Zwar wurde der Kläger zu 2) vom Amtsgericht Würzburg rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die dieser auch vom 1. Juli 2004 bis zum 2. Dezember 2005 in der Justizvollzugsanstalt Würzburg verbüßt hat, jedoch handelte es sich bei den rechtskräftigen Straftaten, die der Haftstrafe zu Grunde lagen (Versicherungsbetrug, Diebstahl, mehrfaches Führen oder Zulassen/Anordnen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung) (Behördenakte Heftung 1, Bl. 28), nicht um solche Katalogstraftaten, die in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzt werden. Im Übrigen waren die genannten Straftaten verbüßt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung der Kläger auf Aufnahme auf die Liste im August 2014 - nach Ablauf der Tilgungsfrist - aus dem Führungszeugnis gelöscht (§§ 45 ff. BZRG), sodass - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem Kläger zu 2) die Taten und die Verurteilung im Rahmen des § 44 Abs. 2, § 72a Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB nicht mehr vorgehalten und auch nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen (Vorhalte- und Verwertungsverbot, § 51 Abs. 1 BZRG) (Schindler/Smessaert in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 72a Rn. 25). Aus diesen Gründen konnten die Straftaten aus den Jahren 2000 bis 2004 nicht als rechtlich tragfähige Begründung für eine fehlende Eignung der Kläger herangezogen werden. Aber auch die seit Mai 2008 eingeleiteten Ermittlungsverfahren können hierfür nicht herangezogen werden. Zwar wurde unter anderem am 1. Januar 2010 ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung eines Kindes, am 12. April 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung, am 1. Januar 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung eines Kindes und am 26. September 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gegen den Kläger zu 2) eingeleitet, allerdings erfolgte bei diesen Straftaten keine rechtskräftige Verurteilung, sodass auch hier der Tatbestand des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht eingreift.

Der Ausschluss der Kläger aus dem Kreis potentieller Pflegeeltern ergibt sich jedoch aus einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 AGSG. Hierbei ergibt eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, dass das Wohl eines zukünftigen Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

Vorliegend ist bereits im Hinblick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG ein Ausschluss der Kläger aus dem Kreis potentieller Pflegeeltern gerechtfertigt. Hiernach ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet, wenn eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die den Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden. Eine solche erzieherische Fähigkeit ist nach Überzeugung der Kammer nicht gewährleistet.

Vorliegend sind beide leiblichen Söhne der Klägerin zu 1) aus dem Haushalt der Kläger ausgezogen. Beide leiblichen Söhne lehnen den Kontakt zu den Klägern gänzlich ab und geben als Grund für das innerfamiliäre Zerwürfnis Streit und Gewalterfahrungen mit den Klägern an. Die Kläger weisen die Schuld für die Probleme innerhalb der eigenen Familie einzig den beiden leiblichen Söhnen der Klägerin zu 1) zu und sehen keinerlei eigene Anteile, die zu einem solchen einschneidenden Bruch geführt haben. Zwar mag es stimmen, dass Jugendliche gerade in der Pubertät auch innerfamiliär ein gesteigertes Konfliktpotenzial erzeugen können, genauso wie es zutreffend sein kann, dass es innerhalb einer Familie mit einem sogenannten „Problemkind“ häufiger Schwierigkeiten geben kann. Alleine hiermit lässt sich jedoch die innerhalb der Familie der Kläger vorgefundene Eskalation auf höchster Stufe zwischen den Klägern und den leiblichen Söhnen der Klägerin zu 1) nicht erklären. Aus den wiederholten Vorkommnissen innerhalb der Familie in dieser Hinsicht ist aus Sicht des erkennenden Gerichts eine deutliche Überforderung der Kläger hinsichtlich der pädagogischen und sachgerechten Klärung auftretender Konfliktlagen mit Kindern und Jugendlichen nicht auszuschließen. Die Kläger haben damit zweimal sowohl die aufgetretenen Erziehungsherausforderungen als auch die hieraus resultierende Eskalation nicht ordnungsgemäß bewältigt. Sie haben weder im Verwaltungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung die schwierigen Situationen selbstkritisch hinterfragt und auch im gesamten Verfahren keine Einsicht dahingehend erkennen lassen, dass sie sich bei derartigen Problemsituationen zukünftig pädagogischen Rat einholen wollen. Vor diesem Hintergrund zeigt die einseitige Schuldzuweisung durch die Kläger ein unreflektiertes Verhalten, das die Fähigkeit zu Kommunikation, aber auch zur Selbstkritik vermissen lässt, sodass aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Kläger nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügen, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden.

Darüber hinaus kann der Ausschluss der Kläger aus dem Kreis potentieller Pflegeeltern auf Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG gestützt werden. Hiernach ist das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte. Zur hierfür vorausgesetzten Vorbildfunktion zählt insoweit auch die Haltung der Pflegeperson gegenüber Recht und Gesetz als den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens (VG München, U.v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 24). Die mit rechtskräftigen Urteilen geahndeten Straftaten des Klägers zu 2) haben einen Ausschluss aus dem Kreis der potentiellen Pflegepersonen zwar isoliert betrachtet noch nicht rechtfertigen können, da zum einen kein zum Tätigkeitsausschluss nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führendes Delikt begangen worden ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und zum anderen zumindest die rechtskräftigen Vorverurteilungen rechtmäßig im Bundeszentralregister getilgt waren, sodass diese im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen (§ 51 Abs. 1 BZRG). Die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten nach § 72a SGB VIII ist jedoch nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung im Sinne von § 44 SGB VIII (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88 m.w.N.; VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 39). Die Annahme der fehlenden Eignung einer Pflegeperson setzt für sich genommen keine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus. Im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 44 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts (VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34; VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88) um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88). Nicht jedes Verhalten, das kindeswohlgefährdend ist, ist auch strafbar. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“ („Im Zweifel für das (Klein-)Kind“) (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 44 Rn. 18). Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist damit nicht notwendig abhängig von dem Ausgang eines etwaigen strafrechtlichen Verfahrens vorzunehmen. Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 44 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der ihm vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern die Pflegeeltern als „ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet“ zuzumuten (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88). Die hierfür erforderliche und verschuldensunabhängige Gefahrenabschätzung ist anhand der Gesamtumstände zu treffen. Dabei sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder und der Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit besonders hoch zu gewichten sind.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Aufnahme auf die Liste potentieller Pflegeeltern. Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass das Wohl von Pflegekindern in der Familie der Kläger auf jeden Fall gewährleistet ist.

Vorliegend kann zwar folglich nicht die verbüßte Haftstrafe des Klägers zu 2) und die hiermit in Zusammenhang stehenden Straftaten aus den Jahren 2000 bis 2004 als tragfähige Begründung herangezogen werden, allerdings bestehen seit Mai 2008 zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2), aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognose ergeben, dass eine Gefährdung des sittlichen Wohls von Pflegekindern in der Familie des Klägers zu 2) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Zunächst stehen die schwerwiegenden Vorwürfe des leiblichen Sohns der Klägerin zu 1) im Raum, die zu einem Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen geführt haben. Der Stiefsohn hat am 28. September 2015 bei der Polizeiinspektion Karlstadt ausgesagt, dass sowohl er als auch das damalige Pflegekind der Kläger - welches den Klägern im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) von dem Beklagten vermittelt wurde - in deren Haushalt geschlagen werde (Behördenakte Heftung 2, Bl. 244). Diese Vorwürfen für sich allein betrachtet bieten grundsätzlich solche Anhaltspunkte, die eine Gefährdung des sittlichen Wohls des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nahe legen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieses Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 gemäß § 170 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde und die ursprüngliche Aussage des leiblichen Sohns der Klägerin zu 1) bei der Polizei nicht mit den Berichten, die er bei der Inobhutnahmestelle vorgetragen hat, übereinstimmte. Die Einstellung des gegen den Kläger zu 2) geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann jedoch nicht zu einer Verneinung einer Kindeswohlgefährdung führen. Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist nicht notwendig abhängig von dem Ausgang eines etwaigen strafrechtlichen Verfahrens vorzunehmen (VG München, U.v. 27.11.2013 - M18 K 11.2013 - juris Rn. 29). Zwar darf der Beklagte nach der Wertung des Art. 54 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in den Fällen, in denen Strafverfahren gegen die Pflegeperson oder eine andere während der Pflege anwesenden Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen vollständigen Entfallens des Tatverdachts im Sinne eines strafprozessualen Anfangsverdachts eingestellt wurde, den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwurf nicht weiterhin aufrechterhalten und ohne weitere Risikoaspekte allein aus diesem eine Gefährdung für Kinder bzw. Jugendliche ableiten (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88). Vermögen hier die Vorwürfe des Stiefsohns zwar nicht für eine strafrechtliche Ahndung ausreichen, so bleibt der Sachverhalt dennoch ungeklärt offen. Die Aussagen des Stiefsohns haben sich gerade nicht als unwahr herausgestellt, vielmehr steht Aussage gegen Aussage, sodass ein vollständiges Entfallen des Tatverdachts gerade nicht vorliegt. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe und des hohen bedrohten Schutzguts sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder besonders hoch zu gewichten ist und die Tragweite einer körperlichen Misshandlung solcher Kinder besonders gravierend ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 26). Die Kammer hat insbesondere die Überzeugung gewonnen, dass die von dem Stiefsohn des Klägers zu 2) erhobenen Vorwürfe als nicht völlig aus der Luft gegriffen oder als inszeniertes Mittel, um ein eigenständiges Leben außerhalb der Familie der Kläger führen zu können, anzusehen sind. Die Einschätzung des erkennenden Gerichts stützt sich auch auf die im Folgenden aufgezählten weiteren laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2), die aufgrund der Einschlägigkeit der vorgeworfenen Straftaten geeignet sind, die Vorwürfe zu bekräftigen.

Seit Mai 2008 laufen diverse andere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2), aus denen auf eine missachtende Grundhaltung des Klägers zu 2) gegenüber Gesetz und Recht geschlossen werden kann.

Im Einzelnen wurden folgende Strafverfahren eingeleitet:

6. Mai 2008 Nötigung/Bedrohung,

4. Juli 2008 OWIG - unzulässige Lärm,4. Juli 2009 Herbeiführen einer Brandgefahr,

1. Januar 2010 Misshandlung - Kind,

29. September 2011 unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen,

12. April 2013 Körperverletzung - vorsätzlich -,

1. Januar 2015 Misshandlung - Kind,

17. Februar 2015 Unterschlagung,

26. September 2015 Misshandlung - Schutzbefohlener,

6. Januar 2016 Nötigung, September 2016 Beleidigung in vier Fällen und üble Nachrede in zwei Fällen.

Bei der hierbei vorzunehmenden Gewichtung der Verdachtsmomente hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger zu 2) bislang in diesen Verfahren strafrechtlich nicht verurteilt worden ist. Allerdings ergeben sich auch nach der unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung gebotenen Würdigung hinreichende Anhaltspunkte, die eindeutig gegen den Kläger und für eine von ihm ausgehende Gefahr für anvertraute Pflegekinder sprechen. Gerade die Häufigkeit, die Konstanz, die Qualität und vor allem der unmittelbare Bezug zu der Tätigkeit als Pflegeperson einiger vorgeworfener Straftaten lassen gerade vor dem Schutzzweck des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 35 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII die Gefährdungslage potentieller Pflegekinder erkennen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Kläger zu 2) auch bei einem Gespräch im Jugendamt am 29. September 2015 - laut eines Aktenvermerks vom 1. Oktober 2015 (Behördenakte Heftung 2, S. 248) und der Einräumung des Sachverhalts durch den Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung - aufgrund der Konfrontation mit den Vorwürfen seines Stiefsohns wutentbrannt mit den Worten „ich habe mich sonst nicht mehr unter Kontrolle“ aufgestanden ist und dabei seiner leiblichen Tochter derart grob die Jacke anzog, dass sich ihre Hand verdrehte. Erst durch vehemente Hinweise seitens der Klägerin zu 1) hat der Kläger zu 2) auf die verdrehte Hand geachtet. Ein weiteres Indiz für die Grundhaltung des Klägers zu 2) und einer hieraus resultierende zumindest potentielle Gefährdungslage für künftige Pflegekinder ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Klägers zu 2) in seiner Bewerbung um ein Pflegekind aus dem Jahre 2014. Hier weist er selbst darauf hin, dass seine damalige Freundin mit seiner leiblichen Tochter ins Frauenhaus gegangen sei. Das Gericht berücksichtigt darüber hinaus jedoch auch, dass es bei der Vollzeitpflege des damaligen Pflegekinds F. zu keiner Beanstandung gekommen ist.

Gleichwohl ist die Kammer in der Gesamtabwägung aller vorstehend aufgeführten Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass es sich insbesondere aus den eingangs genannten Gründen zwar nicht als überwiegend wahrscheinlich, andererseits aber - was letztlich entscheidend ist - auch wiederum nicht als völlig unwahrscheinlich darstellt, dass eine Gefährdung des sittlichen Wohls von potentiellen Pflegekindern stattfinden könnte.

Aus diesen Gründen kann auch gegenüber der Klägerin zu 1) eine Ablehnung der Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG erfolgen. Hierfür genügen Anhaltspunkte, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person (Hervorhebung durch das Gericht) das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte. Zu den für die Entwicklung der aufgenommenen Pflegekinder schädlichen Risiken oder Gefährdungen zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15 m.w.N.). Ein solches Risiko für Pflegekinder geht von dem mit der Klägerin zu 1) zusammen wohnenden Kläger zu 2) aus den oben genannten Gründen aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 2) keinen Kontakt zu künftigen Pflegekindern haben wird, da er gerade gemeinsam mit der Klägerin zu 1) die Pflege übernehmen will.

Nach alledem war der Klageantrag in Ziffer 1 abzuweisen.

2. Gegenstand des Klageantrags in Ziffer 2 ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger wären als potentielle Pflegeeltern ungeeignet bzw. nicht berücksichtigungsfähig. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich also nicht darauf, gegenüber jedwedem Dritten die streitgegenständliche Aussage zu unterlassen, sondern nur gegenüber anderen Trägern der der öffentlichen Jugendhilfe.

Der so verstandene Klageantrag in Ziffer 2 ist als Unterlassungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

Rechtsschutzbegehren auf Unterlassung behördlicher Äußerungen sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinn dieser Bestimmung, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben wird, also in einem funktionalen Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung steht (vgl. BGH, B.v. 28.2.1978 - VI ZR 246/76 - juris Rn. 12 ff.; HessVGH, B.v. 14. 6.2012 - 8 E 1101/12 - juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe getätigt. Sie waren damit ersichtlich Gegenstand staatlichen Informationshandelns mit Bezug zu der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage ist unbegründet, da die Übermittlung der fachlichen Einschätzung bezüglich der fehlenden Eignung der Kläger als potentielle Pflegeeltern an andere Träger der Jugendhilfe durch den Beklagten rechtmäßig erfolgt.

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung durch den Beklagten gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Kläger wären als potentielle Pflegeltern ungeeignet bzw. nicht berücksichtigungsfähig, liegen nicht vor.

Der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 7.8.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 910), weshalb die Kammer insoweit offen lassen kann, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, U.v. 21.5. 2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 13/16) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB herzuleiten ist (so z.B.: OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9 f.).

Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das in § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Art. 5 Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) - SGB I - normierte Sozialgeheimnis in Betracht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach der Legaldefinition des Sozialgeheimnisses in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 16 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) - SGB X -) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Sozialdaten sind hierbei personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), mithin also alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 61 Rn. 6).

Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Übermittlung der Sozialdaten durch den Beklagten an andere öffentliche Jugendhilfeträger rechtmäßig erfolgt, folglich keine unbefugte Nutzung der Sozialdaten vorliegt (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB I, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Als Übermitteln gilt das wissentliche und gewollte Bekanntgeben von Sozialdaten zur Kenntnis eines Dritten (Diering/Seidel in Diering/Timme (Hrsg.), Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 67 Rn. 14). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Übermittlung ist zunächst, dass die erhobenen Sozialdaten zutreffend sind, mithin die fachliche Einschätzung rechtmäßig ist. Weiterhin muss die Übermittlung der Sozialdaten rechtlich zulässig sein, was eine rechtliche Grundlage voraussetzt, welche eine Übermittlung von Sozialdaten erlaubt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I, § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) (vgl. Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 64 Rn. 35). Denn übermittelt eine Behörde bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten an eine andere öffentliche Stelle, liegt in der Übermittlung ein Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits einer normklaren und bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf (BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 12.526 - juris Rn. 36 m.w.N.). Hierbei trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereit gehaltenen Daten (§ 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine solche rechtliche Grundlage stellt § 64 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB X dar. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SGB X ist eine Übermittlung von Daten an einen anderen Sozialleistungsträger bzw. eine andere verantwortliche Organisationseinheit im Jugendamt zulässig, soweit die Daten für das Erfüllen einer Aufgabe der empfangenden SGB-Stelle erforderlich sind (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 64 Rn. 41).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Aussage des Beklagten gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, da eine Verletzung des Sozialgeheimnisses nicht vorliegt.

Zunächst handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um Behauptungen, sondern um fachliche Einschätzungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. die Ausführungen zum Klageantrag in Ziffer 1). Diese Einschätzungen basieren auf personenbezogenen Daten, die von dem Beklagten aufgrund seiner Aufgabe nach §§ 27 ff. SGB VIII und dem damit zusammenhängenden Schutzauftrag aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (vgl. hierzu Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2) rechtmäßig erhoben worden sind (§ 62 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII). Solche relevanten personenbezogenen Daten können insbesondere sein: Name, Geschlecht, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Alter, Staatsangehörigkeit, die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären, gesundheitlichen Verhältnisse, Konfession, äußeres Erscheinungsbild und Charaktereigenschaften (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 61 Rn. 9). Die fachliche Einschätzung beruht auf solchen personenbezogenen Daten, nämlich auf den familiären Verhältnissen der Kläger hinsichtlich der Vorkommnisse mit den leiblichen Söhnen der Klägerin zu 1) und den Vorkommnissen gegenüber dem Pflegekind F. , den Charaktereigenschaften des Klägers zu 2) in Form der Häufung von Ermittlungsverfahren. Folglich handelt es sich in der Gesamtschau hierbei um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Diese Daten wurden von der Beklagten auch rechtmäßig erhoben. Die Sozialdaten durften gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII erhoben werden, da ihre Kenntnis zu Erfüllung der Aufgabe des Beklagten erforderlich war. Erforderlich ist das Erheben der Daten, die notwendig sind, um die gesetzliche Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 62 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund war gerade die schriftliche Anfrage des Beklagten an die Polizeistation G. bezüglich der strafrechtlichen Erscheinungen des Klägers zu 2) (Behördenakte Heftung 1, Bl. 26) und die daraufhin ergangene Auskunft der Polizeistation G. (Behördenakte Heftung 1, Bl. 27 f.) notwendig, um dem Schutzauftrag gerecht zu werden. Weiterhin gilt zwar der Grundsatz, dass die Daten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben sind (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), jedoch greift vorliegend die Ausnahme hiervon gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 c) SGB VIII. Insbesondere war eine umfassende Kenntnis der strafrechtlichen Vorgänge bezüglich des Klägers zu 2) notwendig, um eine grundsätzliche Eignung der Kläger vor dem Hintergrund des Schutzauftrages nach den §§ 42 bis 48a SGB VIII überprüfen zu können, weshalb die Erhebung der Daten bei der Polizeistation G. erforderlich war.

Auch die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung des Beklagten an andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SGB X liegen vor. Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, da die Daten für die Erfüllung einer Aufgabe der empfangenden SGB-Stelle, vorliegend der anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, erforderlich sind. Die Aufgabe der empfangenden Stellen ergibt sich ebenfalls aus dem Schutzauftrag unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (vgl. zu diesem Schutzauftrag Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2). Die streitgegenständlichen Informationen wurden von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Beklagten immer dann abgefragt, wenn die Kläger bei diesen einen Antrag auf Vermittlung eines Pflegekindes im Rahmen der Vollzeitpflege gestellt haben. Der Beklagte ist seiner Verantwortung aus § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X nachgekommen. Die Normen der §§ 33, 44 SGB VIII sowie Art. 34 ff. AGSG dienen dem Schutz eines Pflegekindes vor ungeeigneten Pflegeeltern und konkretisieren insoweit den Schutzauftrag aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII. Um diesem Schutzauftrag bei einer konkreten Anfrage bei den anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kläger nachzukommen, konnte die fachliche Einschätzung der Beklagten zu Recht angefordert werden. Dass ein Austausch zwischen örtlichen Trägern der Jugendhilfe bei einer möglichen Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen von Seiten des Gesetzgebers gewünscht ist, zeigt auch § 8a Abs. 5 SGB VIII. Hiernach sind beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bei einem örtlichen Träger dem für die Gewährung von Leistung zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist.

Nach alledem erfolgt die Weitergabe der Daten an andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen konkreter Anfragen anderer Jugendämter zu Recht. Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses liegt nicht vor, sodass auch kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der fachlichen Einschätzung an andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht.

Die Klage war somit vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsver

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafgesetzbuch - StGB | § 232 Menschenhandel


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

Strafgesetzbuch - StGB | § 235 Entziehung Minderjähriger


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,den Eltern,

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder

Strafgesetzbuch - StGB | § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträg

Strafgesetzbuch - StGB | § 234 Menschenraub


(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen,

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder

Strafgesetzbuch - StGB | § 236 Kinderhandel


(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe


(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der El

Strafgesetzbuch - StGB | § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht


Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten


(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvors

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 18

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 62 Datenerhebung


(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestim

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 64 Datenübermittlung und -nutzung


(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Er

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 61 Anwendungsbereich


(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, s

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67d Übermittlungsgrundsätze


(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Nov. 2009 - 2 K 2260/08

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Tenor Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2008 - 2 M 43/07

bei uns veröffentlicht am 25.01.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands

Referenzen

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren B 3 K 15.888 wird auf 15.548,00 EUR festgesetzt.

2. Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehrten von der Beklagten - nachdem diese mit Bescheid vom 28.10.2015 die mit Bescheid vom 02.04.2014 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie der Kläger mit Ablauf des 31.10.2015 gegenüber dem Beigeladenen eingestellt hat - die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für das Kind … über den 31.10.2015 hinaus.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und legte den Klägern die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner auf. Dem Beigeladenen hingegen wurde die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten nicht zugesprochen.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger „die Streitwertfestsetzung“ in Höhe von 19.136,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 18.01.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 25.01.2017, erklärte sich die Beklagte mit einer „Streitwertfestsetzung“ in Höhe von 19.136,00 EUR einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Über den Antrag entscheidet das Gericht gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter. Da für das Verfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. § 188 Satz 2 VwGO), ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend ausgelegt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG festzusetzen.

Gem. § 23 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In den Fällen, in denen der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist prinzipiell deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Aus dem klägerischen Antrag ergibt sich, dass vorliegend die Gewährung laufender Leistungen durch den Jugendhilfeträger streitgegenständlich ist. In diesen Fällen ist grundsätzlich, sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, von einem Gegenstandswert in Höhe des Jahresbetrages der geforderten laufenden Leistungen auszugehen (vgl. SächsOVG, B. v. 26.02.2010, 1 E 8.10, juris; OVG Münster, B. v. 16.9.2008, 2 E 1090/08, juris; OVG Saarland, B. v. 01.12.2015, 1 E 216.15, juris; OVG Münster, B. v. 06.08.2014, 12 E 766.14 juris m.w.N. sowie Nr. 21.1 Streitwertkatalog 2013). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag der Höhe nach eingeschränkt wurde oder der Zeitraum, auf den sich das Begehren bezieht, kürzer ist. Danach errechnet sich ein Gegenstandswert von 12 x 1.196,00 EUR = 14.352,00 EUR.

Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. B. v. 14.04.2008, 12 C 07.3473, juris) entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG bei Klageerhebung fällige bzw. rückständige Beträge zum obigen Jahresbetrag hinzuzurechnen, d.h. neben dem Jahresbetrag wird der Gegenstandswert um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge erhöht. Da die Beklagte die Zahlungen zum 31.10.2015 einstellte und die Klageerhebung am 30.11.2015 erfolgte, ist zum obigen Jahresbetrag ein weiterer „Monatsbetrag“ in Höhe von 1.196,00 EUR hinzuzurechnen. Demnach ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 15.548,00 EUR als Wert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren. Unerheblich für den Gegenstandswert ist hingegen, dass das Pflegekind tatsächlich bis Ende Februar 2016 bei den Klägern untergebracht war.

Das Verfahren auf Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist gebührenfrei. Kosten hierfür werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin als Ergänzungspflegerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Tante des Mündels gerichtet ist.

1. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2011 litt die 1990 geborene Mutter des Kindes L. unter Depressionen. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus ... vom 21. September 2012 bis 30. November 2012 wurde bei ihr eine u. a. depressive Episode mittelschweren Ausmaßes (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. In der Folge ihrer Erkrankung konnte sich die Mutter nicht ausreichend um ihre am 4. Oktober 2009 in ... geborene Tochter L. zu kümmern. Seit Dezember 2011 lebt L. daher bei ihrer 1975 geborenen Tante, der Schwester des Kindsvaters, in A.

Ab November 2012 wurde seitens des Jugendamts der Beklagten die Eignung der Tante als Pflegemutter näher geprüft. Von der Gewährung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII wurde seitens der Beklagten im Ergebnis abgesehen, da die Voraussetzungen einer Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII im Fall der Tante mit Blick auf die Vorgeschichte ihres eigenen Sohns (mehrjährige stationäre Jugendhilfemaßnahme, Jugendstrafe wegen Sexualstraftat) nicht gegeben seien.

Mit Bestallung vom 16. Juli 2014 wurde die Klägerin durch das Amtsgericht - Familiengericht - ... zur Ergänzungspflegerin für L. bestellt. Der Wirkungskreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch, das Recht zur Vermögenssorge sowie das Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten.

Am 23. September 2014 bat die Klägerin als Ergänzungspflegerin die Beklagte, erneut die Eignung der Tante als Pflegeperson für L. zu prüfen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 18. November 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Tante nach den einschlägigen Richtlinien nicht die erforderliche Eignung als Vollzeitpflegestelle i. S. v. § 33 SGB VIII besitze. Es könne daher kein Pflegegeld gewährt werden. Es wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Sozialhilfe hingewiesen.

2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 stellte die Klägerin als Ergänzungspflegerin einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei ihrer Tante. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Kind bereits seit Dezember 2011 bei der Tante lebe und eine sehr enge Bindung zu dieser aufgebaut habe. Der Kindesschutz sei gewährleistet und das Kind werde ausreichend betreut. Die Tante erfülle auch die Mindestkriterien für eine Verwandtenpflegeperson nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts. Dem Antrag waren u. a. Kopien einer fachärztlichen Stellungnahme des ... Förderzentrums für Kinder vom 14. Oktober 2014, eines ärztlichen Attests vom 10. Dezember 2014 sowie einer Stellungnahme einer Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 beigefügt. Die fachärztliche Stellungnahme geht bei L. von einer emotionalen Störung des Kindesalters mit zum damaligen Zeitpunkt fast komplett rückläufigen mutistischen Zügen aus und empfiehlt zur weiteren Förderung, Begleitung und Beratung der erziehenden Tante eine heilpädagogische oder psychotherapeutische Begleitung und Therapie. Die Stellungnahme der Kindestagesstätte führt u. a. aus, dass die Tante von Beginn des Besuchszeitraums an die Hauptbezugsperson des Kindes und stets ein zuverlässiger und interessierter Ansprechpartner für alle Belange gewesen sei. Für das Kind sei viel Beständigkeit und Struktur wichtig, die ihr zusätzlich Sicherheit geben würden. Dies alles erhalte L. bei der Tante, die sich liebevoll und zuverlässig um sie kümmere.

Ausweislich eines internen Vermerks der Beklagten vom 27. Februar 2015 gelangte eine behördliche Prüfung erneut zu dem Ergebnis, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. Verwiesen wurde im Ergebnis auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante hinsichtlich ihres eigenen Sohnes (Erforderlichkeit einer mehrjährigen stationären Jugendhilfemaßnahme, Jugendstrafe wegen Kindesmissbrauchs, Bagatellisierung durch die Tante), eine mangelnde Kooperation der Tante mit der Kindsmutter, eine fragliche dauerhafte Sicherung des erforderlichen Wohnraums sowie ungeordnete finanzielle Verhältnisse (Privatinsolvenzverfahren).

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 6. Januar 2015 auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei ihrer Tante abzulehnen. Zur Begründung wurde auf eine mangelnde Eignung der Tante als Pflegeperson verwiesen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2015 wandte sich die Klägerin gegen eine Ablehnung ihres Antrags.

Ausweislich eines weiteren internen Vermerks der Beklagten vom 22. Mai 2015 gelangte eine nochmalige behördliche Prüfung unter Einbeziehung nunmehr auch der Jugendhilfeakte des eigenen Sohns der Tante erneut zu dem Ergebnis, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. Die im Vermerk vom 27. Februar 2015 angeführten Gesichtspunkte wurden aufrechterhalten und vertieft. Demnach habe es mit dem 1993 geborenen eigenen Sohn der Tante ab Dezember 2006 massive Probleme gegeben. Nach Wutausbrüchen, Diebstählen und Sachbeschädigungen sei es schließlich im Juli 2007 zum Missbrauch eines elfjährigen Mädchens durch den damals 14-jährigen Sohn der Tante gekommen. Nach Diagnostizierung einer Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens durch das Josefinum sei der Sohn daraufhin ab September 2007 in einer therapeutischen Wohngruppe untergebracht worden. Dort habe sich der Sohn jedoch mehrmals unerlaubt entfernt. Die Tante habe sodann ihren Sohn stets wieder aufgenommen; nach damaliger Einschätzung des Jugendamts fehle dieser jedoch „durchgängig die Kraft und das Durchsetzungsvermögen“, dem Sohn „eine konsequente Alltagsstruktur zu bieten“. Auch nach Einschätzung einer durch den Sohn im Oktober 2009 besuchten Einrichtung sei die Zusammenarbeit mit der Tante schwierig gewesen, da sie getroffene Abmachungen nicht habe umsetzen können und Termine nicht immer zuverlässig wahrgenommen habe. Mit Urteil des Jugendschöffengerichts vom 25. Januar 2015 sei der Sohn schließlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollzug jedoch im Zuge einer dreijährigen Bewährung ausgesetzt worden sei. Ausweislich der Urteilsgründe habe sich der Sohn der Tante mit einem Mitschüler verabredet, dass dieser die Arme eines Mädchens festhalte, um so den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Tat sei in der Mittagspause im Keller des Wohnhauses der Tante geschehen. Im Urteil sei u. a. die Aufnahme einer stationären Jugendhilfemaßnahme als Bewährungsauflage enthalten gewesen. Eine solche habe jedoch im Juni 2010 beendet werden müssen, als der Sohn ohne Absprache die Einrichtung verlassen habe und zu seiner Mutter - der Tante von L. - zurückgekehrt sei. Eine ambulante Anschlussmaßnahme sei mangels Beteiligung der Tante und ihres Sohnes nicht zustande gekommen. In der Folge sei es wohl auch zu einer Inhaftierung des Sohns aufgrund des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen gekommen. Die Sexualstraftat des eigenen Sohnes werde durch die Tante bagatellisiert; sie habe den Sachverhalt - entgegen der Urteilsgründe - so dargestellt, dass es im Rahmen der Feier zum 14. Geburtstag des Sohnes im Partykeller zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei. Auch habe sie den Sohn in Schutz genommen und vielmehr die Angaben des damaligen Opfers in Frage gestellt. Zur Kindsmutter habe sich die Tante im Oktober 2014 abwertend geäußert und angegeben, den persönlichen Kontakt zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übersandte die Beklagte den Vermerk vom selben Tag der Klägerin und kündigte den Erlass eines förmlichen Bescheids an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 wandte sich die Klägerin nochmals gegen eine Ablehnung und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Mit kostenfreiem Bescheid vom 5. Mai 2015 - bekanntgeben mit Begleitschreiben erst vom 14. Juli 2015 - lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei der Tante ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. So habe die Tante mit ihrem eigenen Sohn (Alter nunmehr: 21 Jahre) Erziehungsprobleme gehabt, die ab September 2007 eine mehrjährige stationäre Jugendhilfemaßnahme erforderlich gemacht hätten, die schließlich aufgrund mangelnder Kooperation der Tante als Kindsmutter im Jahr 2010 habe beendet werden müssen. Aus diesem Grunde sei auch keine ambulante Anschlussmaßnahme mehr zustande gekommen. „Länger bestehende Erziehungsschwierigkeiten bei eigenen Kindern“ seien jedoch nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts (dort Vollzeitpflege - Kapitel 4 - Punkt 2. - Unterpunkt 2.2) ein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII; insoweit werde auch auf Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG verwiesen. Überdies habe der eigene Sohn der Tante im Alter von 14 Jahren ein Mädchen missbraucht und hierfür eine mehrjährige Jugendstrafe erhalten. Letzteren Sachverhalt bagatellisiere die Tante jedoch; sie nehme ihren Sohn in Schutz und zweifle die damaligen Aussagen des betroffenen Mädchens an. Hiervon ausgehend bestünden erhebliche Zweifel an einem hinreichenden Realitätsbezug sowie einer hinreichenden erzieherischen Kompetenz und Reflexionsfähigkeit der Tante. Es bestünden daher auch Zweifel, ob die Tante dem pädagogischen Bedarf eines Pflegekindes dauerhaft gerecht werden könne. Auch zeige die Tante bezüglich der Kindsmutter ein schwankendes Verhalten; die mangelnde Fähigkeit der Tante, mit der Kindsmutter angemessen zu kommunizieren, bedeute eine Belastung für das Kind. Ferner habe die Tante nach der Trennung von ihrem Ehemann erst nach neun Monaten wieder eine eigene Wohnung gefunden; es sei daher fraglich, ob sie auch in der Zukunft in der Lage sein werde, eine eigene Wohnung dauerhaft zu unterhalten und selbstständig zu leben. Zudem befinde sich die Tante in einem Privatinsolvenzverfahren mit unklarem Hintergrund. Es bestünden daher Zweifel an der Fähigkeit der Tante, dauerhaft stabile finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Auch ein Privatinsolvenzverfahren sei nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts (dort Vollzeitpflege - Kapitel 4 - Punkt 2. - Unterpunkt 2.2) ein Ausschlussgrund für die Aufnahme von Pflegekindern; insoweit werde auch auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verwiesen.

4. Hiergegen hat die Klägerin am 6. August 2015 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2015 zu verpflichten, ihr für das Mündel L. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bei der Tante des Kindes, Frau..., zu gewähren.

Die Tante sei sehr wohl als Pflegeperson geeignet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit. Es sei zwar richtig, dass die Tante mit dem eigenen Sohn Erziehungsprobleme gehabt und auch zeitweilig Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch genommen habe. Diese seien jedoch im Leistungsbereich durchgeführt worden, d. h. es sei kein Einschreiten des Jugendamts von Amts wegen zur Sicherung des Kindeswohls (Gefährdungsbereich, Graubereich) erforderlich gewesen. Die Beendigung einer Maßnahme durch den Sorgeberechtigten im Leistungsbereich könne jedoch nicht zur Begründung eines Erziehungsdefizits bzw. einer mangelnden Kooperation mit dem Jugendamt herangezogen werden. Unzutreffend sei die Aussage im Ablehnungsbescheid, dass der Sohn der Tante eine mehrjährige Jugendstrafe erhalten habe. Richtigerweise sei der Sohn zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden; die Strafe sei auch nicht vollzogen worden, der Sohn sei nie inhaftiert gewesen. Es sei als Elternteil auch legitim, dass die Tante die damaligen Angaben des Opfers der Sexualstraftat zumindest in Frage gestellt hat. So habe die Tante gehört, dass das Mädchen nach der Tat überall herumerzählt habe, dass sie dem Sohn „eins reingedrückt“ habe. Zum Beweis der Erziehungsfähigkeit der Tante werde - soweit erforderlich - die Einholung eines familienpsychologischen Erziehungsfähigkeitsgutachtens angeboten bzw. beantragt. Ohnehin lägen die Erziehungsprobleme mit dem Sohn nunmehr bereits acht Jahre zurück. Zudem leide der Sohn nachweislich an einer angeborenen Botenstoffstörung, die seine Fähigkeit zur Kontrolle seiner Emotionen beeinträchtige. Erziehungsprobleme seien daher mehr oder weniger prädestiniert gewesen. L. lebe nunmehr bereits seit Dezember 2011 bei der Tante. Dies sei auch grundsätzlich mit der Zustimmung des Jugendamts der Beklagten der Fall. Der Tante könne auch keine mangelnde Kooperation mit der Kindsmutter vorgeworfen werden. Es sei eine Entscheidung der Klägerin als Ergänzungspflegerin bzw. des Jugendamts gewesen, persönliche Treffen zwischen der Tante und der Kindsmutter zu vermeiden; so habe ein Loyalitätskonflikt für das Kind zwischen der faktischen Pflegemutter und der leiblichen Mutter ausgeschlossen werden sollen. Auch habe die Kindsmutter in der Vergangenheit vor dem Kind Diskussionen bzw. Streitigkeiten mit der Tante begonnen, was den Loyalitätskonflikt noch verschärft habe. Hinsichtlich der Sicherung des Wohnraums seien die Vorbehalte der Beklagten nicht nachvollziehbar bzw. völlig aus der Luft gegriffen; es sei rein spekulativ, dass die Tante die nunmehrige Wohnung wieder verlieren könnte. In finanzieller Hinsicht sei zwar zutreffend, dass sich die Tante seit November 2014 in einem Privatinsolvenzverfahren befinde. Derzeit lebe sie von Hartz-IV-Leistungen, Kindergeld sowie einem Unterhaltsbetrag für L. i. H. v. monatlich Euro 60,- vom Kindsvater (ihrem Bruder). Die Tante mache jedoch ab etwa September 2015 eine Umschulung zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin und werde damit über kurz oder lang in der Lage sein, ihre Einkommenssituation deutlich zu verbessern. Auch diene das Privatinsolvenzverfahren gerade dazu, die bestehende finanzielle Schieflage zu beseitigen. Durch Überweisung auf ein Treuhandkonto könne ggf. auch sichergestellt werden, dass das Pflegegeld allein für den Lebensunterhalt und die Förderung des Kindes eingesetzt werde. Letztlich versuche die Beklagte vorliegend offenbar, die Leistungen einer Pflegefamilie in Anspruch zu nehmen, ohne dafür die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen zu müssen. Einzig leidtragend hierbei sei das Kind.

Mit der Klageerhebung wurde ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Zwar sei der erzieherische Bedarf i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im Fall vom L. unstreitig, da die Kindsmutter aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die volle Verantwortung für ihre Tochter zu übernehmen und für diese allein zu sorgen. Die Tante des Kindes sei jedoch nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls als Vollzeitpflegeperson ungeeignet. Hierbei verkenne die Beklagte nicht, dass das Kind bereits seit Dezember 2011 bei der Tante lebt und daher eine enge Bindung zu dieser aufgebaut habe. Auch die positive Stellungnahme von Facharzt und Kindertagesstätte seien in die Überlegungen eingestellt worden. Jedoch seien bei der Eignung als Vollzeitpflegeperson die Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamts sowie die Vorgaben aus Art. 35 AGSG zu beachten. Hiervon ausgehend bestünden zunächst erhebliche Zweifel an der Erziehungs- und Reflexionsfähigkeit der Tante. Insoweit werde grundsätzlich auf die Begründung des Ablehnungsbescheids verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Erziehungsprobleme mit dem eigenen Sohn richtigerweise sehr wohl im Gefährdungsbereich angesiedelt gewesen seien. Ausweislich einer Falleinordnung des Jugendamts vom 29. Oktober 2009 sei der Fall damals im Gefährdungsbereich in Bezug auf körperliche/sexuelle Gefährdung im Sinne einer Fremdgefährdung, psychisch-seelische Gesundheit/Verwahrlosung eingestuft worden. Zur Begründung sei damals angeführt worden, dass die Tante nicht in der Lage gewesen sei, ihrem Sohn Grenzen zu setzen und es massive Suchtstrukturen in der Familie gebe. Ausweislich einer Falleinordnung des Jugendamts vom 6. Oktober 2010 sei der Fall dann in Bezug auf die Aufsichtspflicht durch Mutter/Stiefvater in den Graubereich eingeordnet worden; so habe die Tante ihren Sohn beim eigenmächtigen Auszug aus einer Einrichtung unterstützt, obwohl klar gewesen sei, dass dies einen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen darstelle. Ausweislich eines Hilfeplans vom 7. September 2010 sei eine ambulante Anschlussmaßnahme sodann an mangelnder Kooperation der Tante und ihres Sohnes gescheitert. Die behördlichen Zweifel an der Reflexionsfähigkeit der Tante seien durch die Bagatellisierung der Sexualstraftat des eigenen Sohnes verstärkt worden; die Tante habe das durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellte Tatgeschehen den Jugendamtsmitarbeitern bei einem Hausbesuch gänzlich anders geschildert und noch geäußert, der Sohn sei „halt ein kleiner Casanova“. Hinsichtlich des Vollzugs der Jugendstrafe habe es wohl ein Missverständnis gegeben. Richtigerweise sei der Sohn der Tante trotz Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen nicht inhaftiert worden, es sei lediglich ein Zuchtmittel von einer Woche Dauerarrest ausgesprochen worden (AG ..., U. v. 21.5.2013 - .../13 jug). Auch die Privatinsolvenz der Tante stelle nach den Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamts einen Ausschlussgrund für Pflegepersonen dar. Die diesbezüglichen Bedenken würden im Fall der Tante noch dadurch verstärkt, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, den Hintergrund der Verbindlichkeiten plausibel darzulegen. Hinsichtlich der fehlenden Kooperation mit der Kindsmutter sei - unabhängig von der Vermeidung etwaiger Loyalitätskonflikte für das Kind - festzuhalten, dass sich die Tante bei einem Gespräch am 14. Oktober 2014 abwertend über die Kindsmutter geäußert habe. Dies begründe zwar für sich genommen noch keine fehlende Eignung der Tante als Pflegeperson, sei jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Tante erst nach neun Monaten eine neue eigene Wohnung begründet habe. Nach alledem sei die Tante als Pflegeperson ungeeignet; bei der Eignungsfeststellung komme dem Jugendamt überdies ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Aufenthalt des Kindes bei der Tante werde derzeit toleriert, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes sei bei Hilfebedürftigkeit durch Unterhalt und Sozialhilfe zu decken.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für das Mündel L. durch die Tante besteht nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zwar ist die Klägerin aufgrund der familiengerichtlichen Bestallung vom 16. Juli 2014, wonach der Klägerin das alleinige Personensorgerecht für L. zusteht, grundsätzlich anspruchsberechtigt i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 12.9.1996 - 5 C 31/95 - FEVS 47, 433 ff.). Jedoch ist die Auffassung der Beklagten, dass die Tante als Pflegeperson nicht geeignet ist, wohl rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei sich Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß der §§ 27, 33 SGB VIII soll dem Kind oder Jugendlichen entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand, seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - quasi als Annex - auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Pflegegeld).

Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus; diese verlangt u. a., dass bei einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht (vgl. OVG NW, B. v. 19.9.2011 - 12 A 2493/10 - juris Rn. 13; vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 SGB VIII).

Bei der Beurteilung der Eignung der Pflegeperson sind in Bayern die Versagungsgründe aus Art. 35 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn für eine geleistete Betreuung keine Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist - etwa im Fall von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder der Verwandtenpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass das Jugendamt einer Person, die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, gemäß Art. 40 Satz 2 AGSG untersagen kann, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 AGSG verweigert werden müsste (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 21.4.2010 - M 18 K 08.5104 - juris Rn. 32).

Gemäß Art. 35 Satz 1 AGSG ist die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist nach Art. 35 Satz 2 AGSG insbesondere zu versagen, wenn

1. eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,

2. die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,

3. eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,

4. Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,

5. die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,

6. eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder

7. nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.

Art. 35 AGSG entspricht unverändert dem bis zum31. Dezember 2006 geltenden Art. 22 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG; amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 35 AGSG, LT-Drs. 15/6305 v. 22.9.2006, S. 35).

Art. 35 AGSG enthält somit einen nicht abschließenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen ist (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).

Dies ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG der Fall, wenn die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt. Dabei wird nicht allgemein auf die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson abgestellt; vielmehr wird das in Pflege zu nehmende Kind oder der Jugendliche in den Mittelpunkt gerückt und seine erzieherischen Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand werden zum Maßstab für die erzieherische Fähigkeit der Pflegeperson gemacht. Damit ist sichergestellt, dass ganz konkret das Wohl des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG kann etwa einschlägig sein, wenn es der Pflegeperson an einer professionellen Kooperationsbereitschaft im Verhältnis zur Kindsmutter fehlt, vielmehr insoweit eine konfliktbehaftete und von Drohungen und Vorwürfen geprägte Beziehung besteht (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 12 ZB 10.2184 - juris Rn. 16-19).

Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet ferner zur Versagung der Pflegeerlaubnis, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Haushaltsführung der Pflegeperson offensichtlich nicht geordnet sind. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in die Familienpflege. Bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bestünde jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste. Dies wäre nicht zu seinem Wohl und widerspräche einer kontinuierlichen Erziehung. Das gleiche gilt im Hinblick auf eine geordnete Haushaltsführung. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet die Jugendämter jedoch nicht, in jedem Einzelfall intensive und möglicherweise tief in die persönlichen Angelegenheiten der Pflegefamilie eingreifende Nachforschungen anzustellen, was sich aus der Verwendung des Wortes „offensichtlich“ ergibt (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist tatbestandlich nur dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).

Eine Versagung der Pflegeerlaubnis ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG schließlich angezeigt, wenn nicht ausreichender Wohnraum für die Pflegefamilie vorhanden ist. Dabei wird nicht nur auf das aufzunehmende Kind oder den Jugendlichen abgestellt, sondern auf alle im Haushalt lebenden Personen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 7 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).

Die Arbeitshilfe „Vollzeitpflege“ des Bayerischen Landesjugendamts (2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.bl.b...de) führt unter Kapitel 2. („Eignungskriterien“), Ziffer 2.2 („Ausschlussgründe“) u. a. aus, dass mangelnde erzieherische Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG etwa bei länger bestehenden erheblichen Schwierigkeiten mit eigenen Kindern bestehen könnten. Auch mangelnde Kooperationsbereitschaft in Form der grundsätzlichen Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie sei ein entsprechender Ausschlussgrund. Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG seien bei fehlendem ausreichendem Einkommen oder Verschuldung anzunehmen.

Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zusammenwirken der Fachkräfte des Jugendamts zu treffen. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 32; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend dürfte dem Jugendamt auch hinsichtlich der (Fach-)Frage der Geeignetheit der Pflegeperson i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommen. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH, B. v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - NJW 2015, 1192 - juris Rn. 15), ist im dortigen Kontext der Eignung als Tatbestandsvoraussetzung der (gebundenen) Erteilung von Erlaubnissen zur Tagespflege zu sehen; die genannte Rechtsprechung ist indes wohl nicht übertragbar auf einen gegenüber dem Jugendamt geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 32 a. E., wo die Eignung einer Großmutter als Pflegeperson wohl als Bestandteil der fachlichen Entscheidung des Jugendamts über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart i. S. v. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gesehen wird; a.A. VG München, B. v. 20.3.2013 - M 18 E 12.4704 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf die BayVGH-Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VIII; a. A. auch VG Hamburg, U. v. 30.8.2006 - 13 K 1769/06 - juris Rn. 28).

Behördliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer möglichen Pflegeperson - etwa hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Kooperationsbereitschaft - müssen gleichwohl substantiiert und mit konkreten Ereignissen belegt werden, um tragfähig zu sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 24). Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (VG München, U. v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 23 m. w. N.).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall voraussichtlich kein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin von L. auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII durch die Tante des Mündels. Denn bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist die Auffassung der Beklagten, dass der Tante nach den Kriterien von Art. 35 AGSG die Eignung als Pflegeperson fehlt, wohl jedenfalls fachlich vertretbar und daher mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zwar steht voraussichtlich eine Ungeeignetheit der Tante als Pflegeperson mangels erzieherischer Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG zum derzeitigen Zeitpunkt nach Aktenlage nicht hinreichend fest.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erzieherischen Probleme der Tante mit ihrem eigenen Sohn, der sich ab September 2007 über mehrere Jahre in einer stationären Jugendhilfemaßnahme befunden hat und wegen eines im Juli 2007 begangenen Sexualdelikts im Jahr 2011 rechtskräftig zu einer nicht unerheblichen Jugendstrafe verurteilt worden ist. Zwar hat die Beklagte insoweit insbesondere auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Tante gegenüber dem Jugendamt verwiesen; eine solche ist auch grundsätzlich in den durch die Beklagte vorgelegten Auszügen aus der Jugendhilfeakte des Sohns der Tante dokumentiert (vgl. etwa Hilfeplan v. 7.9.2010, Blatt 60 der Gerichtsakte). Soweit jedoch eigene Kinder einer potentiellen Pflegeperson problembehaftete Lebensläufe aufweisen - etwa aufgrund Alkoholsucht, Drogen oder Kriminalität -, ist bei einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren und einer veränderten Gesamtsituation zu hinterfragen, ob und mit welchem Gewicht die genannten Umstände noch bei der Einschätzung der Eignung einer Pflegeperson berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36). Vorliegend liegt die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme hinsichtlich des eigenen Sohns der Tante etwa fünf Jahre zurück, der sexuelle Missbrauch durch den Sohn der Tante sogar bereits mehr als acht Jahre. Auch hat sich die Gesamtsituation wohl nunmehr relevant verändert, da der nunmehr 21 Jahre alte Sohn der Tante nicht mehr bei dieser wohnt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Bagatellisierung der Sexualstraftat des Sohnes durch die Tante in Form einer Infragestellung der Angaben des damaligen Opfers verweist, so werden diese Äußerungen zwar durch die Klägerseite nicht grundsätzlich bestritten; jedoch erscheinen diese Äußerungen nicht geeignet, für sich genommen bereits nach Aktenlage eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante zu begründen. Gleiches gilt für wohl getätigte abfällige Äußerungen der Tante hinsichtlich der Kindsmutter - dies räumt auch die Beklagte ein (vgl. Klageerwiderung v. 17.9.2015, Blatt 52 der Gerichtsakte) - sowie einer Vermeidung des persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter durch die Tante. Zur Erziehungsfähigkeit der Tante ist überdies die Stellungnahme der Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 zu berücksichtigen (Blatt 15 f. der Gerichtsakte), die die Tante als zuverlässige und interessierte Ansprechpartnerin für alle Belange des Kindes L. ausweist und ausführt, dass L. durch die sich liebevoll und zuverlässig kümmernde Tante die erforderliche Beständigkeit, Struktur und Sicherheit erhalte.

Es spricht mithin vieles dafür, dass zur Erziehungsfähigkeit der Tante an sich bzw. zu ihrer Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt bzw. der Kindsmutter (Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG) im weiteren Verfahren - soweit entscheidungserheblich - grundsätzlich eine Beweiserhebung in Betracht käme; die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung würde jedoch bereits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen (vgl. vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 22/24; B. v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999 u. a. - juris Rn. 32 m. w. N.).

Überdies ist vorliegend zu bedenken, dass die faktische, seit Dezember 2011 erfolgte Hinnahme einer Betreuung von L. durch die Tante seitens des Jugendamts einerseits und der behördliche Vortrag einer angeblichen Ungeeignetheit der Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme durch die Tante andererseits grundsätzlich einen Widerspruch darstellt, der - wenn er sich denn überhaupt auflösen lässt - jedenfalls einer Erläuterung im Rahmen der fachlichen Einschätzung des Jugendamts nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bedarf (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 34; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 21). Hierzu hat das Jugendamt der Beklagten in der Klageerwiderung vom 17. September 2015 (Blatt 52 der Gerichtsakte) lediglich ausgeführt, dass der Aufenthalt des Kindes bei der Tante derzeit toleriert werde, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Dieser Vortrag der Beklagten überzeugt das Gericht nicht gänzlich. Zwar ist ein Verbleib von L. im Haushalt der Tante bei fehlender Eignung als Pflegeperson auch ohne Gewährung von Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII rechtlich nicht ausgeschlossen; denn eine Untersagung der Pflegetätigkeit gegenüber einer ungeeigneten Person steht nach dem Wortlaut von Art. 40 AGSG („kann“) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das an der Gewährleistung des Kindeswohls auszurichten ist (vgl. Art. 35 Satz 1 AGSG). Es fehlt vorliegend jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum im Fall von L. keine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegen soll, wenn doch die Beklagte die Tante zugleich im Lichte von Art. 35 AGSG als ungeeignete Pflegeperson erachtet.

bb) Ebenfalls steht wohl nach Aktenlage derzeit nicht das Fehlen ausreichenden Wohnraums i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG hinreichend fest. Es ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Tante derzeit nicht über hinreichenden Wohnraum verfügen würde, um das Kind L. (weiter) aufzunehmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass das Kind bereits seit Ende 2011 faktisch bei der Tante lebt. Die bloße hypothetische Möglichkeit eines künftigen Verlusts der aktuell genutzten Wohnung ist ohne konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich nicht von Relevanz; die allgemeine finanzielle Situation einer potentiellen Pflegeperson ist insoweit vorrangig i. R. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG zu bewerten.

cc) Gleichwohl dürfte es vorliegend bereits mit Blick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG (offensichtlich nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) für sich genommen vertretbar sein, dass die Beklagte derzeit von einer fehlenden Eignung der Tante als Pflegeperson ausgeht.

Unstreitig befindet sich die Tante, die nach dem Klägervortrag aktuell Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; sog. Hartz-IV-Leistungen) bezieht, seit November 2014 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren i. S. d. §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO). Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen jedoch nach der Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn über das Vermögen einer Person ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet ist; erst wenn ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung führt, kann ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht sein (vgl. allg. BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 6 C 15/04 - BVerwGE 124, 110 - juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 25.9.2014 - 7 PA 20/14 - NJW 2014, 3529 - juris Rn. 5). Von einer Restschuldbefreiung ist die Tante vorliegend mit Blick auf die grundsätzlich sechsjährige Wohlverhaltensperiode (vgl. §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) jedoch zeitlich noch derart weit entfernt, dass vorliegend keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse anzunehmen sein dürften. Auch der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) durch die Tante spricht nachdrücklich gegen hinreichend geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. hierzu VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).

Wie bereits ausgeführt besteht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste; dies ist nicht zu seinem Wohl und widerspricht einer kontinuierlichen Erziehung (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Vor dem Hintergrund dieser mit Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verfolgten gesetzgeberischen Intention gilt, dass auch der Vorschlag der Klägerseite, das Pflegegeld aus § 39 SGB VIII auf ein Treuhandkonto zu überweisen, um sicherzustellen, dass die Geldmittel nicht zweckwidrig zur Schuldentilgung der Tante verwendet werden, nicht sachgerecht ist; denn es geht nicht darum, die bestimmungsgemäße Verwendung des Pflegegelds für den Lebensunterhalt des Pflegekindes L. zu sichern, sondern der allgemeinen Gefahr vorzubeugen, das Pflegekind wegen einer finanziellen Schieflage der Pflegefamilie kurzfristig wieder aus seinem gewohnten Lebensumfeld herausnehmen zu müssen. Gründe, die zu einer abweichenden Risikobewertung im vorliegenden Fall der Tante von L. führen könnten, sind durch die Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die offenbar seit September 2015 erfolgende Umschulung zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin wird nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite allenfalls mittelfristig („über kurz oder lang“, vgl. Klageschrift v. 5.8.2015, Blatt 8 der Gerichtsakte) die Einkommenssituation der Tante nachhaltig verbessern können; sie ist daher vorliegend nicht von Relevanz. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerseite auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - trotz entsprechenden Hinweises im gegenständlichen Ablehnungsbescheid - keine Angaben zum Hintergrund der offenbar erheblichen Verbindlichkeiten der Tante gemacht hat, die zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens geführt haben.

Hinsichtlich der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG kann der Beklagten wohl von vornherein auch kein widersprüchliches Verhalten in Form eines gleichwohl mehrjährigen Hinnehmens des Verbleibs von L. bei der Tante vorgeworfen werden; denn das Verbraucherinsolvenzverfahren als eignungsrelevante Tatsache i. S. v. Art. 35 AGSG ist offenbar erst seit November 2014 anhängig.

dd) Nach alledem ist nach summarischer Prüfung die Auffassung der Beklagten, dass der Tante bei Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach den Kriterien von Art. 35 AGSG derzeit die Eignung als Pflegeperson fehlt, wohl jedenfalls fachlich vertretbar und damit vom Beurteilungsspielraum des Jugendamts gedeckt.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass eine Verwandtenpflege mit nicht unerheblichen Vorteilen verbunden ist, etwa dem Erhalt der Gesamtfamilie, der Vertrautheit der Verwandten mit der Biografie des Kindes, einer familiären Verbundenheit und sozialen Nähe zum Kind sowie der Bereitschaft, selbst in schwierigen Situationen das Kind zu behalten; soweit jedoch eine potentielle Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Betreuung nicht gewährleisten kann, liegen die Voraussetzungen einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII auch bei der Verwandtenpflege mangels Eignung der Pflegeperson nicht vor (vgl. zum Ganzen: Bayerisches Landesjugendamt, Arbeitshilfe „Vollzeitpflege“, 2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.blja.bayern.de, Kapitel 6. „Phasen des Pflegeverhältnisses“, Ziffer 6. „Besonderheiten in der Verwandtenpflege“, Ziffer 6.2 „Zur Eignungsproblematik“). Das Gericht verkennt ebenfalls nicht, dass sich das Kind L. vorliegend bereits seit Ende 2011 - mithin seit etwa vier Jahren - faktisch im Haushalt der Tante befindet; auch dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Eignung der Pflegeperson um eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII handelt.

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes L. ankommt.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des gegenständlichen Prozesskostenhilfeantrags nicht die Vermögensverhältnisse der Klägerin als Ergänzungspflegerin maßgeblich gewesen wären. Dies folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Hiernach erhält Prozesskostenhilfe auf Antrag eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Eine Partei kraft Amtes i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dürfte auch die Klägerin als Ergänzungspflegerin darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 2.4.1990 - 4 W 76/85 - DAVorm 1990, 471 - juris).

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Der Klägerin wurde auf ihren Antrag hin mit Bescheid des Landratsamts S. vom 27.8.2007 gemäß § 43 SGB VIII eine auf 5 Jahre befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt für die gleichzeitige Betreuung von bis zu 4 fremden Kindern. Im Bescheid hieß es, die Erlaubnis sei "jederzeit hinsichtlich der Kinderzahl oder insgesamt zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt". Weiter wurde festgestellt, die Tagespflegeperson sei verpflichtet, den vom Jugendamt beauftragen Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien, zu unterrichten; es folgte eine Auflistung, was unter den Begriff der wichtigen Ereignisse fällt, u.a. längerfristige oder schwerwiegende Erkrankung der Tagespflegeperson.
Im März 2008 - spätestens am 25.3.2008 - wurde dem Landratsamt durch einen Anruf der Klägerin bekannt, dass diese seit dem 16.2.2008 für ihre Arbeit bei der Fa. D. krankgeschrieben sei und es nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit nicht absehbar sei, wann sie dort wieder arbeiten könne. Die Klägerin teilte dem Landratsamt in der Folge mit (Telefonnotiz v. 25.3.2008), dass sie bei der Arbeit bei D. gemobbt worden sei und die Tagespflege weiter ausüben könne; die Beschäftigung mit den Kindern tue ihr gut, ohne diese wäre sie aufgrund der Schwierigkeiten bei der Arbeit wohl in ein Loch gefallen. Die Tagespflege könne sie auch fortführen, wenn sie wieder bei D. arbeite. Ein daraufhin vom Landratsamt initiierter Hausbesuch bei der Klägerin durch eine Mitarbeiterin von T. e.V. ergab keine Auffälligkeiten (vgl. Stellungnahme T. e.V. v. 28.4.2008). Weiter wurde dem Landratsamt am 17.3.2008 bekannt, dass die Klägerin am 29.11.2007 wegen Sozialleistungsbetrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden war. Am 30.4.2008 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und Mitarbeiterinnen des Landratsamts und T. statt. Eine von der Klägerin vorgezeigte ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ergab keine negativen Eintragungen.
Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. Juni 2008, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Tagespflege gemäß § 47 SGB X widerrufen. Die Klägerin sei mit Entscheidung vom 29.11.2007 wegen Sozialleistungsbetruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen verurteilt worden. Ferner seien der Klägerin mit Bescheid vom 7.8.2007 die Übernahme der Ganztageskindergartengebühren für ihre Tochter S. und der Hortgebühren für ihren Sohn D. bewilligt worden; Grundvoraussetzung dafür sei gewesen, dass die Klägerin als allein erziehender Elternteil erwerbstätig gewesen sei und die Betreuung der Kinder daher nicht selbst habe sicherstellen können. Die Erlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII werde erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet sei. Geeignet seien Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichneten und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Das Tatbestandsmerkmal der Persönlichkeit sei erfüllt, wenn Eigenständigkeit, Verlässlichkeit und eine für die Pflege notwendige persönliche Autorität vorlägen. Eine Vorbildfunktion sei unter pädagogischen wie unter Bildungsgesichtspunkten von besonderer Bedeutung. Die Tagespflegepersonen müssten mehr Kenntnisse und Kompetenzen mitbringen als sie bei den Eltern vorausgesetzt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Geeignetheit durch Persönlichkeit und Sachkompetenz bestehe nicht, da die Klägerin rechtskräftig wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt worden sei und daher weder eine geeignete Vorbildfunktion einnehmen noch die Gewähr der Vermittlung orientierender Werte und Regeln bieten könne. Auch hätte ihr klar gewesen sein müssen, dass die Förderung ihrer eigenen Kinder in Ganztageseinrichtungen durch das Jugendamt nicht rechtmäßig gewesen sei, wenn diese die Berufstätigkeit der Klägerin nur an Samstagen ermöglichen solle. Es könne auch nicht sein, dass die Klägerin seit 16.2.2008 krankgeschrieben sei und andererseits in Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte die Voraussetzungen für die Tagespflege solle erbringen können. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die Geeignetheit zur Tagespflege nicht mehr erfülle, werde die Tagespflegeerlaubnis gemäß § 47 SGB X widerrufen. Der Widerruf sei in der Tagespflegeerlaubnis vorbehalten gewesen für den nun eingetretenen Fall, dass die Voraussetzung für die Geeignetheit nicht mehr vorliege.
Die Klägerin hat in der Folge Widerspruch eingelegt (nicht in den Akten enthalten), den sie mit Schreiben vom 21.8.2008 begründete: Sie sei zwar wegen Sozialhilfebetrugs zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Hintergründe seien aber vielschichtig gewesen. Diese Verurteilung betreffe einen Bereich, der weder pädagogische noch sonstige Bildungsgesichtspunkte betreffe, zumal in Anbetracht des Alters der zu pflegenden Kinder. Ein Bezug zur Tätigkeit oder eine Gefahr im Zusammenhang mit der Betreuung und Förderung der Kinder sei - anders als etwa bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung - nicht ersichtlich. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin den Beklagten über den Umfang der beruflichen Tätigkeit in Unkenntnis gelassen habe. Die Ganztagesbetreuung der beiden Kinder von Montag bis Freitag habe mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin samstags nicht zu tun. Die Hintergründe, warum die Klägerin für die Tätigkeit in ihrem Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, seien in völlig anderen Bereichen begründet als im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagespflegeerlaubnis.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 7.10.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass eine Verurteilung wegen Sozialversicherungsbetrugs sehr wohl zum Verlust der Geeignetheit als Tagespflegeperson führe. Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern seien eine anspruchsvolle pädagogische Dienstleistung. Wesentliche Voraussetzung seien persönliche und fachliche Eignung und Qualifikation. Eine Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs bedeute, dass keine geeignete Vorbildfunktion angenommen werden und keine Gewähr für die Vermittlung orientierender Werte und Regeln geboten werden könne. Zur Verneinung der Geeignetheit bedürfe es nicht der Verletzung so schwerwiegender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit. Die Grenze setze bereits bei der Geeignetheit an und nicht erst bei der Kindeswohlgefährdung. Dies habe der Klägerin auch klar gewesen sein müssen, da die Vorlage eines makellosen Führungszeugnisses Voraussetzung für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis gewesen sei. Bereits dieser Sachverhalt sei ausreichend, die Tagespflegeerlaubnis zu widerrufen. Auch das Verschweigen der Verurteilung führe zum Verlust der Geeignetheit. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VIII habe die Tagespflegeperson das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass das makellose Führungszeugnis Voraussetzung für die Tagespflegeerlaubnis gewesen sei. Ein Verschweigen einer Straftat sei auch für die Klägerin erkennbar ein so schwer wiegendes Ereignis, dass die T. e.V. hätte informiert werden müssen. Die Geeignetheit werde auch dadurch verneint, dass die Klägerin bewusst ihre Tagespflegeerlaubnis missachtet habe. Sie habe auf der Internetseite bambino.de für Tagespflege von vier und mehr Kindern geworben, obwohl die Erlaubnis auf vier Kinder begrenz gewesen sei. Die Klägerin habe ferner die Gebühren für den Ganztagskindergartenplatz von S. vom Jugendamt erhalten aufgrund der Erwerbstätigkeit von ihr und ihrem Lebensgefährten. Erst am 25.3.2008 aber habe sie darüber informiert, dass sie meist samstags arbeite. Dies sei dem Jugendamt nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe also bewusst verschwiegen, dass sei von Montag bis Freitag nicht mehr berufstätig gewesen sei; sie habe sich die Fremdbetreuung ihrer Kinder bezahlen lassen, um Tagespflege für fremde Kinder leisten zu können. Auch dieses Verhalten führe zum Verlust der Geeignetheit als Tagespflegeperson. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, da im vorliegenden Fall die Geeignetheit von Tagespflegepersonen für Kinder höher bewertet worden sei als der Wunsch der Klägerin, als Tagespflegemutter tätig zu sein.
Die Klägerin hat am 4.11.2008 Klage erhoben. Der Beklagte habe bei ihrer Überprüfung völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin wegen Sozialleistungsbetruges um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Dadurch entfalle die Geeignetheit der Persönlichkeit nicht. Anders verhielte es sich nur bei wiederholten Vorgängen. Ihre Tätigkeit habe zu keinerlei Beanstandungen Veranlassung gegeben. Die Eltern der von ihr betreuten Kinder hätten sich durchweg positiv über ihre Arbeit geäußert. Außerdem betreue die Klägerin Kleinkinder. Der Umstand, dass sie wegen Sozialhilfeleistungsbetruges verurteilt worden sei, gebe in keiner Weise einen Bezug zur Tätigkeit der Betreuung der Kleinkinder. Soweit ein Zusammenhang zwischen der Förderung der eigenen Kinder in Ganztageseinrichtungen und der Berufstätigkeit der Klägerin an Samstagen hergestellt werde, treffe ein solcher Zusammenhang nicht zu. Es stimme nicht, dass es der Klägerin habe klar sein müssen, dass das Jugendamt für ihre Kinder keine Ganztagesbetreuung von Montag bis Freitag leiste, damit die Klägerin Samstag berufstätig sein könne. Der Klägerin zu unterstellen, sie habe bewusst die Unkenntnis des Jugendamts über den Umfang ihrer Berufstätigkeit ausgenutzt, gehe an der Sache vorbei. Soweit gerügt werde, sie sei seit dem 16.2.2008 krankgeschrieben und habe dennoch im Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte für die Tagespflege sein sollen, werde eine Differenzierung vorgenommen, die medizinisch nicht untermauert sei. Ihre Krankschreibung bei der Arbeitsstelle habe Hintergründe, die nicht näher darzulegen seien. Unter medizinischen Aspekten sei sie dort nicht arbeitsfähig gewesen. Es stimme nicht, dass sie ihre Erkrankung verschwiegen habe. Sie habe diese vielmehr Frau B. vom Jugendamt am 25.3.2008 mitgeteilt. Für die Internetanzeige sei "4 und mehr Kinder" vorgegeben worden ohne Änderungsmöglichkeit. Ihre Arbeitszeiten bei der Firma D. seien von Montag bis Freitag gewesen. Im Gespräch am 30.4.2008 sei von ihr mitgeteilt worden, sie wolle versuchen, nach Beendigung ihrer Krankheit nur noch samstags bei der Firma D. zu arbeiten, um unter der Woche die Tagespflege weiterführen zu können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Zusätzlich zu der bereits ausreichenden einmaligen Verurteilung bestünden weitere Vorfälle, die zum Verlust der Geeignetheit führten. Dazu gehöre der Verstoß gegen die Pflicht, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu informieren; die Klägerin habe sowohl ihre Verurteilung als auch die lang anhaltende Krankheit verschwiegen. Sie habe auch ihre Tagespflegeerlaubnis dadurch missachtet, dass sie auf ihrer Internetseite für Tagespflegen von vier und mehr Kindern geworben habe. Auch habe sie den Bescheid über die Übernahme von Kindergartengebühren missachtet, indem sie verschwiegen habe, dass sie nicht mehr von Montag bis Freitag, sondern meist nur am Samstag berufstätig gewesen sei. Der Beklagte habe erst am 25.3.2008 Kenntnis von der Erkrankung der Klägerin erhalten. Dies sei aufgrund einer Anhörung wegen teilweiser Rückforderung von Tageseinrichtungsbeiträgen erfolgt. Es habe der Klägerin auch klar sein müssen, dass bei einer Beschäftigung von 10 Stunden keine Ganztagesbetreuung ihrer Kinder erforderlich gewesen sei.
13 
Mit Beschluss vom 13.10.2009 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt T. B., Furtwangen, beigeordnet.
14 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (jew. 1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die nachträgliche Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII richtet sich - in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 SGB VIII getroffen wurde - nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Nachdem auch aus Sicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis bereits von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 um den Widerruf eines (ursprünglich) rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
A.
17 
Der Beklagte hat seinen Bescheid auf § 47 SGB X gestützt, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte regelt. Diese Vorschrift ist jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, um die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen.
18 
Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit (1.) der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 47 SGB X ist auf bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte unabhängig davon anwendbar, ob diese Dauerwirkung entfalten oder nur einmalig wirken (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 4 m.w.N.).
I.
19 
Der Beklagte stützt sich für seinen Widerruf darauf, dass er im Erlaubnisbescheid vorbehalten worden sei. Tatsächlich enthält die Tagespflegeerlaubnis vom 27.8.2007 die Nebenbestimmung, dass die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen sei, "wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt".
20 
Diese Nebenbestimmung kann indes nur dann Grundlage für einen Widerruf sein, wenn sie ihrerseits rechtmäßig ist; denn es fehlt der zuständigen Behörde die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufvorbehalts, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig dem ursprünglichen Verwaltungsakt beigefügt war (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 10; Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 6, m.w.N.).
21 
Ein Widerrufsvorbehalt ist im Sozialrecht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 SGB X zulässig. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um eine gebundene - nicht im behördlichen Ermessen stehende - Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X, auf die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 SGB VIII ("Die Erlaubnis wird erteilt…"). Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine Formulierung, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen könnte.
22 
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
23 
Nebenbestimmungen sind hier nicht bereits durch Rechtsvorschrift zugelassen. Zwar enthält § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII in seiner ab dem 16.12.2008 geltenden Fassung die Regelung, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Rechtsgrundlage für die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 27.8.2007 war jedoch die Vorläuferfassung von § 43 SGB VIII; eine Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen war hier nicht enthalten.
24 
Der vom Beklagten in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Widerrufsvorbehalt wäre mithin nur dann rechtmäßig, wenn er sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X ist es, die Verwaltung bereits zu einem Zeitpunkt zum Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes zu ermächtigen, zu dem zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24). Dagegen scheidet der Erlass einer Nebenbestimmung aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde nur Sorge hat, dass die Voraussetzungen wieder entfallen könnten; eine spätere Entwicklung kann regelmäßig nicht mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden ", nicht "erfüllt bleiben "); andernfalls würde auch die Regelung des § 48 SGB X unzulässig umgangen (vgl. Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24; Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 122). Nachdem die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII bei Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis in der Person der Klägerin unstreitig erfüllt waren, durfte der Beklagte daher keinen Widerrufsvorbehalt erlassen.
25 
Etwas anderes gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 1 SGB X dahin ausgelegt wird, dass ein (Dauer-)Verwaltungsakt auch deshalb mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen sicherzustellen, in denen entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder in denen im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten wieder wegfallen (so etwa von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 10; ähnl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 45; vgl. auch BSG, Urt.v.28.09.2005 -B 6 KA 60/03 R-, in Juris). Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen worden, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen von der Einkommenshöhe abhängt, die sich erfahrungsgemäß häufig ändern kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 6 S 2319/86 -). Dem können Erlaubnisse auf Grundlage des § 43 SGB VIII jedoch nicht gleichgestellt werden. Denn weder entfällt typischerweise während der (auf 5 Jahre befristeten) Geltung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Geeignetheit der Tagespflegeperson, noch bestanden von Behördenseite bei Erteilung der Erlaubnis konkrete Anhaltspunkte in der Person der Klägerin für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen.
26 
Ist die in den Bescheid vom 27.8.2007 aufgenommene Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes folglich nicht von § 32 SGB X gedeckt und daher rechtswidrig, kommt sie als Grundlage für einen auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X erfolgenden Widerruf nicht in Betracht.
II.
27 
Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, d.h. die Nichterfüllung einer Auflage, den Widerruf nicht tragen. Denn selbst wenn in der im Bescheid niedergelegten Verpflichtung der Klägerin, den vom Jugendamt beauftragten Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, eine Auflage mit selbständigem Regelungsgehalt zu sehen sein sollte und nicht lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) ergebenden Pflichten der Klägerin, und auch wenn die Klägerin gegen diese Auflage durch Verschweigen ihrer Erkrankung und der Verurteilung verstoßen haben sollte, gilt auch insoweit, dass nur eine gemäß § 32 SGB X rechtmäßige Auflage einen Widerruf auszulösen vermag (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 11). Zwar ist der Erlass einer Auflage auch bei gebundenen Verwaltungsakten im Einzelfall zulässig, wenn damit - wie etwa bei der Auflage, die im Wohnbereich befindliche Treppe zu sichern und so kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu schaffen - sichergestellt werden soll, dass gemäß § 32 Abs. 1 SGB X die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Darum geht es bei dieser Auflage jedoch nicht. Die Verpflichtung der Klägerin, wichtige Ereignisse weiterzugeben, soll vielmehr sicherstellen, dass der Beklagte die Tagespflegeerlaubnis zukünftig unter Kontrolle halten und bei wesentlichen Veränderungen, die zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson führen, zeitnah Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen kann. Derartige Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt bleiben, aber sind, wie bereits erörtert, bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Behörde konnte ihren Widerruf daher nicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf die Nichterfüllung der Auflage stützen.
B.
28 
Taugliche Rechtsgrundlage ist vielmehr § 48 SGB X; die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist gemäß § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X umzudeuten.
29 
§ 48 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
30 
Eine Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen folglich rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 8, 12; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rn. 24).
I.
31 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 64; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RN. 14 ff.) dar. Denn sie gewährt eine - im Falle der Klägerin - auf fünf Jahre befristete Erlaubnis, bis zu 4 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Damit reicht ihre Regelungswirkung über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinaus und hat Wirkungen über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus (zur Qualifizierung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII als Dauerverwaltungsakt auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 18; VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R -, in Juris: Genehmigung zur Durchführung vertragsärztlicher Leistungen ist Dauer-VA).
II.
32 
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen jedoch nicht vor.
33 
Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin sich aufgrund von Ereignissen nach Erteilung der Tagespflegeerlaubnis - insbesondere aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Betruges - als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet erwiesen habe, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
34 
1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; das ist bei Personen der Fall, die sich u.a. durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
35 
a) Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können; dies sind neben der Unbescholtenheit im Sinne des § 72a SGB VIII etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 12; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 16). Daneben soll sie in ihrem Verhalten eine Vorbildfunktion für die betreuten Kinder haben (VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Dies ist mehr als man im Allgemeinen von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten erwartet (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, § 23 Rn. 22).
36 
b) Lehnt die Behörde die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ab bzw. hebt sie diese auf, muss sie ihre Entscheidung, die notwendigerweise ein erhebliches Maß an subjektiver Bewertung beinhaltet, durch konkret nachweisbare Tatsachen begründen (Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht (OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12).
37 
2. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt für die Tagespflege ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII.
38 
a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 29.11.2007 (...) wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden ist. Die Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe "nichts Schlimmes gemacht", teilt die Kammer nicht; vielmehr handelt es sich um ein erheblich strafbares Verhalten. Die Kammer nimmt der Klägerin auch nicht ab, sie habe nur aufgrund von behördlichem Fehlverhalten unverschuldet zu Unrecht Wohngeld bezogen; Anlass zu Zweifeln an den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
39 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das SGB VIII nur in Ausnahmefällen davon ausgeht, strafbares Verhalten schließe die persönliche Eignung von vornherein aus. § 72a SGB VIII, der auf die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 2), enthält eine Liste von Straftaten insbesondere im Bereich der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder der Misshandlung Schutzbefohlener, deren Verwirklichung regelmäßig die persönliche Eignung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Auch wenn die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten i.S.d. § 72a SGB VIII lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung darstellt (Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 1) und § 72a SGB VIII insoweit kein abschließender Charakter zukommt, zieht § 72a SGB VIII jedenfalls den (zwingenden) Schluss von strafgerichtlicher Verurteilung zur persönlichen Ungeeignetheit nur für einen eng begrenzten Bereich besonders schwerwiegender Delikte in spezifisch kinderbezogenen Bereichen, die in besonderem Widerspruch zu den Anforderungen an die Tätigkeit von Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, stehen.
40 
Es kann daher bei Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihre Verurteilung wegen (Sozialleistungs-)Betruges gem. § 263 StGB erfolgte. Sie wurde somit strafbar in einem Bereich, der weder von § 72a SGB VIII umfasst ist noch - anders als etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - von seinem Inhalt her in besonderem Maße eine Wiederholung gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern befürchten lässt. Auch ist der den Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht etwa Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften, die typischerweise auch das Verhalten gegenüber Kindern (negativ) beeinflussen. Im Gegenteil liegt sogar die Annahme nahe, dass die Klägerin sehr wohl zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat und denen gegenüber den von ihr zu betreuenden Kindern und deren Eltern zu unterscheiden vermag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter etwa zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen oder die Klägerin habe es an Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit Eltern und Kindern gegenüber fehlen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der Verurteilung von 90 Tagessätzen rechtfertigt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt daher nicht bereits für sich genommen den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
41 
b) Die recht hohe Hürde, die in § 72a SGB VIII für die Frage der Ungeeignetheit angelegt ist, kann auch für die Bewertung der weiteren Vorwürfe, die die Beklagtenseite gegen die Klägerin erhebt, nicht ohne Bedeutung sein.
42 
Dabei hat auch die Kammer den Eindruck, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht immer hinreichend ernst genommen und dass sie die erforderliche Sorgfalt insoweit hat vermissen lassen.
43 
Der Beklagte wirft ihr in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass sie ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D. führte, erst nach 6 Wochen (und in anderem Zusammenhang) dem Jugendamt mitgeteilt hat, obwohl sie, worauf sie auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, verpflichtet war, T. e.V. über wichtige Ereignisse, so auch längerfristige oder schwerwiegende Erkrankungen der Tagespflegeperson, zu informieren. Auch wenn die Klägerin bei Beginn ihrer Krankschreibung am 16.2.2008 möglicherweise noch nicht absehen konnte, dass ihre (psychische) Erkrankung sich über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, ist eine Mitteilung erst sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung auch dann verspätet, wenn sie den (im Ergebnis wohl richtigen) Eindruck hatte, die Erkrankung habe auf ihre Arbeit als Tagesmutter keinen negativen Einfluss.
44 
Ebenso durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn von einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen von sich aus in Kenntnis setzt. Auch wenn sich dem Bewilligungsbescheid nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung zu den wichtigen Ereignissen gehört, die mitzuteilen sind, hätte es doch - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis durch Vorlage eines Führungszeugnisses das Fehlen von Vorstrafen hat nachweisen müssen - für diese erkennbar sein müssen, dass sie die Verurteilung zu immerhin 90 Tagessätzen nicht verschweigen durfte.
45 
Zumindest an der erforderlichen Kooperation der Klägerin mit dem Landratsamt fehlte es schließlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Hort- und Kindergartengebühren für ihre beiden Kinder D. und S. durch den Beklagten. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung und ihre Pläne betreffend den Ausbau ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und den geplanten zukünftigen (reduzierten) Umfang ihrer Berufstätigkeit bei Deichmann von sich aus auf das Jugendamt zuzugehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, anstatt die Kostenerstattung weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig ihre Kinder kaum mehr in die Nachmittagsbetreuung zu schicken.
46 
Zusammengenommen ließ die Klägerin in vorwerfbarer Weise bereits von Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter an die - gerade bei ihrer Tätigkeit eigentlich selbstverständliche - Kooperation mit und Offenheit gegenüber dem Landratsamt vermissen.
47 
c) Insgesamt kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Klägerin um des eigenen Vorteils willen mit ihren (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht allzu genau nimmt und in der Vergangenheit ohne sichtliches Unrechtsbewusstsein selbst durch erheblich strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu erhalten suchte, ohne für dieses Verhalten im Nachhinein einzustehen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
48 
Andererseits ist der Klägerin zugute zu halten, dass dieses Verhalten - auch nach Kenntnis des Beklagten - bislang offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Arbeit mit den von ihr betreuten Kindern hatte.
49 
Zwar hat eine Tagesmutter eine große Autorität gerade gegenüber kleinen Kindern und stellt eine für diese wichtige und nachhaltig prägende Bezugsperson dar. Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht in einem wertfreien Betreuen und Versorgen der Kinder, inhärenter Bestandteil ihrer Tätigkeit ist es auch, den von ihr betreuten Kindern bestimmte Werte und Regeln zu vermitteln und ihnen gegenüber eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Sicherlich ist auch nicht auszuschließen, dass die nicht untadelige Einstellung der Klägerin zu ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat unterbewusst auch von Einfluss auf die Erziehung der Kinder ist.
50 
Andererseits aber kann es nicht Ziel des § 43 SGB VIII sein, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, begründet andererseits nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt.
51 
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Schwelle zur persönlichen Ungeeignetheit gemäß § 43 SGB VIII bei der Klägerin nach derzeitigem Stand bereits überschritten ist - wobei diese Einschätzung bei einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin zukünftig durchaus gegenteilig ausfallen könnte. Nach allgemeinen Beweislastregeln aber geht diese fehlende Überzeugung zu Lasten der Behörde mit der Folge, dass gegenwärtig in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, die dazu führte, dass die Klägerin nunmehr als persönlich ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII anzusehen wäre.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
53 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die nachträgliche Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII richtet sich - in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 SGB VIII getroffen wurde - nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Nachdem auch aus Sicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis bereits von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 um den Widerruf eines (ursprünglich) rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
A.
17 
Der Beklagte hat seinen Bescheid auf § 47 SGB X gestützt, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte regelt. Diese Vorschrift ist jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, um die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen.
18 
Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit (1.) der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 47 SGB X ist auf bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte unabhängig davon anwendbar, ob diese Dauerwirkung entfalten oder nur einmalig wirken (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 4 m.w.N.).
I.
19 
Der Beklagte stützt sich für seinen Widerruf darauf, dass er im Erlaubnisbescheid vorbehalten worden sei. Tatsächlich enthält die Tagespflegeerlaubnis vom 27.8.2007 die Nebenbestimmung, dass die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen sei, "wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt".
20 
Diese Nebenbestimmung kann indes nur dann Grundlage für einen Widerruf sein, wenn sie ihrerseits rechtmäßig ist; denn es fehlt der zuständigen Behörde die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufvorbehalts, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig dem ursprünglichen Verwaltungsakt beigefügt war (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 10; Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 6, m.w.N.).
21 
Ein Widerrufsvorbehalt ist im Sozialrecht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 SGB X zulässig. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um eine gebundene - nicht im behördlichen Ermessen stehende - Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X, auf die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 SGB VIII ("Die Erlaubnis wird erteilt…"). Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine Formulierung, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen könnte.
22 
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
23 
Nebenbestimmungen sind hier nicht bereits durch Rechtsvorschrift zugelassen. Zwar enthält § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII in seiner ab dem 16.12.2008 geltenden Fassung die Regelung, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Rechtsgrundlage für die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 27.8.2007 war jedoch die Vorläuferfassung von § 43 SGB VIII; eine Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen war hier nicht enthalten.
24 
Der vom Beklagten in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Widerrufsvorbehalt wäre mithin nur dann rechtmäßig, wenn er sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X ist es, die Verwaltung bereits zu einem Zeitpunkt zum Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes zu ermächtigen, zu dem zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24). Dagegen scheidet der Erlass einer Nebenbestimmung aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde nur Sorge hat, dass die Voraussetzungen wieder entfallen könnten; eine spätere Entwicklung kann regelmäßig nicht mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden ", nicht "erfüllt bleiben "); andernfalls würde auch die Regelung des § 48 SGB X unzulässig umgangen (vgl. Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24; Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 122). Nachdem die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII bei Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis in der Person der Klägerin unstreitig erfüllt waren, durfte der Beklagte daher keinen Widerrufsvorbehalt erlassen.
25 
Etwas anderes gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 1 SGB X dahin ausgelegt wird, dass ein (Dauer-)Verwaltungsakt auch deshalb mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen sicherzustellen, in denen entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder in denen im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten wieder wegfallen (so etwa von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 10; ähnl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 45; vgl. auch BSG, Urt.v.28.09.2005 -B 6 KA 60/03 R-, in Juris). Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen worden, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen von der Einkommenshöhe abhängt, die sich erfahrungsgemäß häufig ändern kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 6 S 2319/86 -). Dem können Erlaubnisse auf Grundlage des § 43 SGB VIII jedoch nicht gleichgestellt werden. Denn weder entfällt typischerweise während der (auf 5 Jahre befristeten) Geltung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Geeignetheit der Tagespflegeperson, noch bestanden von Behördenseite bei Erteilung der Erlaubnis konkrete Anhaltspunkte in der Person der Klägerin für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen.
26 
Ist die in den Bescheid vom 27.8.2007 aufgenommene Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes folglich nicht von § 32 SGB X gedeckt und daher rechtswidrig, kommt sie als Grundlage für einen auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X erfolgenden Widerruf nicht in Betracht.
II.
27 
Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, d.h. die Nichterfüllung einer Auflage, den Widerruf nicht tragen. Denn selbst wenn in der im Bescheid niedergelegten Verpflichtung der Klägerin, den vom Jugendamt beauftragten Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, eine Auflage mit selbständigem Regelungsgehalt zu sehen sein sollte und nicht lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) ergebenden Pflichten der Klägerin, und auch wenn die Klägerin gegen diese Auflage durch Verschweigen ihrer Erkrankung und der Verurteilung verstoßen haben sollte, gilt auch insoweit, dass nur eine gemäß § 32 SGB X rechtmäßige Auflage einen Widerruf auszulösen vermag (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 11). Zwar ist der Erlass einer Auflage auch bei gebundenen Verwaltungsakten im Einzelfall zulässig, wenn damit - wie etwa bei der Auflage, die im Wohnbereich befindliche Treppe zu sichern und so kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu schaffen - sichergestellt werden soll, dass gemäß § 32 Abs. 1 SGB X die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Darum geht es bei dieser Auflage jedoch nicht. Die Verpflichtung der Klägerin, wichtige Ereignisse weiterzugeben, soll vielmehr sicherstellen, dass der Beklagte die Tagespflegeerlaubnis zukünftig unter Kontrolle halten und bei wesentlichen Veränderungen, die zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson führen, zeitnah Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen kann. Derartige Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt bleiben, aber sind, wie bereits erörtert, bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Behörde konnte ihren Widerruf daher nicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf die Nichterfüllung der Auflage stützen.
B.
28 
Taugliche Rechtsgrundlage ist vielmehr § 48 SGB X; die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist gemäß § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X umzudeuten.
29 
§ 48 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
30 
Eine Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen folglich rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 8, 12; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rn. 24).
I.
31 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 64; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RN. 14 ff.) dar. Denn sie gewährt eine - im Falle der Klägerin - auf fünf Jahre befristete Erlaubnis, bis zu 4 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Damit reicht ihre Regelungswirkung über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinaus und hat Wirkungen über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus (zur Qualifizierung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII als Dauerverwaltungsakt auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 18; VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R -, in Juris: Genehmigung zur Durchführung vertragsärztlicher Leistungen ist Dauer-VA).
II.
32 
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen jedoch nicht vor.
33 
Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin sich aufgrund von Ereignissen nach Erteilung der Tagespflegeerlaubnis - insbesondere aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Betruges - als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet erwiesen habe, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
34 
1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; das ist bei Personen der Fall, die sich u.a. durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
35 
a) Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können; dies sind neben der Unbescholtenheit im Sinne des § 72a SGB VIII etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 12; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 16). Daneben soll sie in ihrem Verhalten eine Vorbildfunktion für die betreuten Kinder haben (VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Dies ist mehr als man im Allgemeinen von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten erwartet (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, § 23 Rn. 22).
36 
b) Lehnt die Behörde die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ab bzw. hebt sie diese auf, muss sie ihre Entscheidung, die notwendigerweise ein erhebliches Maß an subjektiver Bewertung beinhaltet, durch konkret nachweisbare Tatsachen begründen (Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht (OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12).
37 
2. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt für die Tagespflege ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII.
38 
a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 29.11.2007 (...) wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden ist. Die Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe "nichts Schlimmes gemacht", teilt die Kammer nicht; vielmehr handelt es sich um ein erheblich strafbares Verhalten. Die Kammer nimmt der Klägerin auch nicht ab, sie habe nur aufgrund von behördlichem Fehlverhalten unverschuldet zu Unrecht Wohngeld bezogen; Anlass zu Zweifeln an den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
39 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das SGB VIII nur in Ausnahmefällen davon ausgeht, strafbares Verhalten schließe die persönliche Eignung von vornherein aus. § 72a SGB VIII, der auf die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 2), enthält eine Liste von Straftaten insbesondere im Bereich der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder der Misshandlung Schutzbefohlener, deren Verwirklichung regelmäßig die persönliche Eignung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Auch wenn die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten i.S.d. § 72a SGB VIII lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung darstellt (Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 1) und § 72a SGB VIII insoweit kein abschließender Charakter zukommt, zieht § 72a SGB VIII jedenfalls den (zwingenden) Schluss von strafgerichtlicher Verurteilung zur persönlichen Ungeeignetheit nur für einen eng begrenzten Bereich besonders schwerwiegender Delikte in spezifisch kinderbezogenen Bereichen, die in besonderem Widerspruch zu den Anforderungen an die Tätigkeit von Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, stehen.
40 
Es kann daher bei Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihre Verurteilung wegen (Sozialleistungs-)Betruges gem. § 263 StGB erfolgte. Sie wurde somit strafbar in einem Bereich, der weder von § 72a SGB VIII umfasst ist noch - anders als etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - von seinem Inhalt her in besonderem Maße eine Wiederholung gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern befürchten lässt. Auch ist der den Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht etwa Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften, die typischerweise auch das Verhalten gegenüber Kindern (negativ) beeinflussen. Im Gegenteil liegt sogar die Annahme nahe, dass die Klägerin sehr wohl zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat und denen gegenüber den von ihr zu betreuenden Kindern und deren Eltern zu unterscheiden vermag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter etwa zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen oder die Klägerin habe es an Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit Eltern und Kindern gegenüber fehlen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der Verurteilung von 90 Tagessätzen rechtfertigt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt daher nicht bereits für sich genommen den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
41 
b) Die recht hohe Hürde, die in § 72a SGB VIII für die Frage der Ungeeignetheit angelegt ist, kann auch für die Bewertung der weiteren Vorwürfe, die die Beklagtenseite gegen die Klägerin erhebt, nicht ohne Bedeutung sein.
42 
Dabei hat auch die Kammer den Eindruck, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht immer hinreichend ernst genommen und dass sie die erforderliche Sorgfalt insoweit hat vermissen lassen.
43 
Der Beklagte wirft ihr in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass sie ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D. führte, erst nach 6 Wochen (und in anderem Zusammenhang) dem Jugendamt mitgeteilt hat, obwohl sie, worauf sie auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, verpflichtet war, T. e.V. über wichtige Ereignisse, so auch längerfristige oder schwerwiegende Erkrankungen der Tagespflegeperson, zu informieren. Auch wenn die Klägerin bei Beginn ihrer Krankschreibung am 16.2.2008 möglicherweise noch nicht absehen konnte, dass ihre (psychische) Erkrankung sich über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, ist eine Mitteilung erst sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung auch dann verspätet, wenn sie den (im Ergebnis wohl richtigen) Eindruck hatte, die Erkrankung habe auf ihre Arbeit als Tagesmutter keinen negativen Einfluss.
44 
Ebenso durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn von einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen von sich aus in Kenntnis setzt. Auch wenn sich dem Bewilligungsbescheid nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung zu den wichtigen Ereignissen gehört, die mitzuteilen sind, hätte es doch - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis durch Vorlage eines Führungszeugnisses das Fehlen von Vorstrafen hat nachweisen müssen - für diese erkennbar sein müssen, dass sie die Verurteilung zu immerhin 90 Tagessätzen nicht verschweigen durfte.
45 
Zumindest an der erforderlichen Kooperation der Klägerin mit dem Landratsamt fehlte es schließlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Hort- und Kindergartengebühren für ihre beiden Kinder D. und S. durch den Beklagten. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung und ihre Pläne betreffend den Ausbau ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und den geplanten zukünftigen (reduzierten) Umfang ihrer Berufstätigkeit bei Deichmann von sich aus auf das Jugendamt zuzugehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, anstatt die Kostenerstattung weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig ihre Kinder kaum mehr in die Nachmittagsbetreuung zu schicken.
46 
Zusammengenommen ließ die Klägerin in vorwerfbarer Weise bereits von Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter an die - gerade bei ihrer Tätigkeit eigentlich selbstverständliche - Kooperation mit und Offenheit gegenüber dem Landratsamt vermissen.
47 
c) Insgesamt kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Klägerin um des eigenen Vorteils willen mit ihren (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht allzu genau nimmt und in der Vergangenheit ohne sichtliches Unrechtsbewusstsein selbst durch erheblich strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu erhalten suchte, ohne für dieses Verhalten im Nachhinein einzustehen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
48 
Andererseits ist der Klägerin zugute zu halten, dass dieses Verhalten - auch nach Kenntnis des Beklagten - bislang offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Arbeit mit den von ihr betreuten Kindern hatte.
49 
Zwar hat eine Tagesmutter eine große Autorität gerade gegenüber kleinen Kindern und stellt eine für diese wichtige und nachhaltig prägende Bezugsperson dar. Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht in einem wertfreien Betreuen und Versorgen der Kinder, inhärenter Bestandteil ihrer Tätigkeit ist es auch, den von ihr betreuten Kindern bestimmte Werte und Regeln zu vermitteln und ihnen gegenüber eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Sicherlich ist auch nicht auszuschließen, dass die nicht untadelige Einstellung der Klägerin zu ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat unterbewusst auch von Einfluss auf die Erziehung der Kinder ist.
50 
Andererseits aber kann es nicht Ziel des § 43 SGB VIII sein, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, begründet andererseits nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt.
51 
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Schwelle zur persönlichen Ungeeignetheit gemäß § 43 SGB VIII bei der Klägerin nach derzeitigem Stand bereits überschritten ist - wobei diese Einschätzung bei einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin zukünftig durchaus gegenteilig ausfallen könnte. Nach allgemeinen Beweislastregeln aber geht diese fehlende Überzeugung zu Lasten der Behörde mit der Folge, dass gegenwärtig in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, die dazu führte, dass die Klägerin nunmehr als persönlich ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII anzusehen wäre.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
53 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 B 15.1609

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindliche Bewegung in der Rede des Innenministers zur Vorstellung eines Verfassungsschutzberichts (und in der entsprechenden Presseerklärung); öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; allgemeine Leistungsklage; Parteienfreiheit; Betätigungsfreiheit;

Äußerungen des Ministers als mittelbar belastende negative Sanktion; Grundrechtseingriff;

Rechtsgrundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei außerhalb von entsprechenden staatlichen Publikationen; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; rechtlicher Maßstab;

tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (Partei); Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime;

pauschal islamfeindliche Propaganda;

„Thesenpapier“ und Parteiprogramm mit Verzichtsforderung;

keine formelle Begründungspflicht bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit;

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

Art und Weise der Berichterstattung;

für Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (hier: verneint)

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 wird die Klage nunmehr insgesamt abgewiesen, soweit das Verfahren nicht wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist.

II.

In Abänderung der Nr. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (jetzt Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) bei einer Pressekonferenz am 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen.

Auf der Pressekonferenz am 12. April 2013 führte der Minister in seiner Rede unter dem Stichwort „Islamfeindlichkeit“ aus, dass sich Islamfeindlichkeit - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung formiere. Seit Michael St., der Sprecher der ... Gruppe M. (PI-Gruppe M.), Anfang 2012 den Landesvorsitz der Partei „DIE FR.“ übernommen habe, nutze der Landesverband eine Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) für pauschal islamfeindliche Propaganda. Die Aktivitäten zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt. Weiter teilte der Minister mit, dass der „Präsident des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz daher die Beobachtung der PI-Ortsgruppe M. und des Bayerischen Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ angeordnet“ habe. In dem bei dieser Pressekonferenz vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012 selbst wird die Klägerin noch nicht erwähnt.

Zur Rede des Ministers wurde ein Manuskript an die anwesenden Pressevertreter verteilt. Die Rede wurde in der Pressemitteilung Nr. 139/13 des Bayerischen Innenministeriums vom 12. April 2013 und gleichlautend in einer Pressemitteilung unter dem Rubrum der Bayerischen Staatsregierung vom 12. April 2013 (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern) ins Internet gestellt.

Am 3. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den (sinngemäßen) Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, die Äußerungen des Bayerischen Innenministers vom 12. April 2013, dass die Partei „DIE FR.“ eine verfassungsfeindliche Bewegung sei, pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde, sowie die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen des Bayerischen Innenministeriums und der Bayerischen Staatsregierung vom 12. April 2013 zu widerrufen (I.), entsprechende Äußerungen künftig zu unterlassen (II.) und diese oder entsprechende Äußerungen auf den Internetseiten des Beklagten zu entfernen (III.).

Nach Rücknahme der Klage bezüglich des Klageantrags II. in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2014 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, den Beklagten verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 12. April 2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung auf den Internetseiten des Beklagten nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen „verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, 2. Absatz), „pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, 1. Absatz am Ende; Pressemitteilung 4. Absatz) und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ (Rede Seite 8, 2. Absatz; Pressemitteilung 3. Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Widerrufsbegehren (Klageantrag I.) sei unbegründet, weil es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Bayerischen Innenministers und den entsprechenden Pressemitteilungen vom 12. April 2013 ganz überwiegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handle. Bei Werturteilen scheide das Rechtsinstitut des Widerrufs, das ausschließlich der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen diene, aus. Hinsichtlich des zurückgenommenen Unterlassungsbegehrens (Klageantrag II.) sei das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Rücknahme der Klage einzustellen. Im Übrigen (Klageantrag III.) habe die Klage Erfolg. Die Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern über die Klägerin auf der Pressekonferenz vom 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die entsprechenden Pressemitteilungen des Beklagten im Internet seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass die Rede und die Pressemitteilungen nur nach Unkenntlichmachung oder Entfernung der Passagen über die Klägerin (öffentlich) zugänglich gemacht würden. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus den konkret betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Klägerin, also aus ihrer Parteifreiheit (Art. 3, 21 und 38 GG), ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Äußerungen und Pressemitteilungen, die der Abwehr besonderer Gefahren durch mit besonderen Befugnissen ausgestattete Behörden dienten, seien als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zudem behinderten sie die Klägerin als politische Partei in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 gewährleisteten Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung des Volkes. Zugleich sei die Klägerin als Partei in der ihr durch Art. 3, 21 und 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen. Allerdings erlaube Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Beschränkung dieser Grundrechte. Sämtliche Formen verfassungsschutzbezogener Unterrichtung der Öffentlichkeit seien an diesen Bestimmungen zu messen. Da der Bayerische Innenminister als der für den Verfassungsschutz zuständige Ressortminister im Zusammenhang mit der Vorstellung eines Verfassungsschutzberichtes auf einer Pressekonferenz auch über die Klägerin verfassungsschutzrechtliche Bewertungen getroffen habe, die der Beklagte über Pressemitteilungen im Internet weiterverbreitet habe, genüge für solche Verlautbarungen nicht die allgemeine Kompetenz zur Äußerung von Regierungsmitgliedern.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 BayVSG lägen hier nicht vor. Es spreche bereits viel dafür, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr von dieser Rechtsgrundlage gedeckt seien, weil den Werturteilen nicht gleichzeitig (auch) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Stützung beigefügt worden seien. Schon dem Wortlaut des Art. 15 BayVSG nach seien solche Fakten der Öffentlichkeit mitzuteilen gewesen und nicht nur die Werturteile. Auch nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei die Mitteilung entsprechender Fakten erforderlich. An der gebotenen Mitteilung nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte fehle es hier völlig. Dieser Mangel habe nachträglich durch das vom Beklagten im Verfahren vorgelegte Tatsachenmaterial nicht geheilt werden können. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Äußerungen und deren Verbreitung durch Pressemitteilungen materiell rechtswidrig, weil - im Übrigen bis heute -keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung existierten, die Klägerin sei eine verfassungsfeindliche Bewegung, die pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Für eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht müssten unstreitig konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ reiche nicht aus. Zwar habe die Beklagte im Verfahren umfangreiches und substanzielles Erkenntnismaterial zur Stützung der Bewertungen des Ministers vom 12. April 2013 vorgelegt. Diese Erkenntnisse begründeten allerdings nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte. Die Verdachtsmomente erlaubten hingegen keine definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge. Dies habe die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und den entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe wiederholten und erweiterten, entschieden. Auf die Gründe dieses Urteils werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beklagte auf der Basis der damaligen wie der heutigen Erkenntnislage nur das Recht zur Beobachtung der Klägerin habe. Dem Beklagten sei es aber verwehrt, bereits jetzt gleichsam unter Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse zu einem endgültigen negativen verfassungsschutzrechtlichen Urteil über die Klägerin zu gelangen. Diese unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung komme jedoch in der Rede des Ministers vom 12. April 2013 zum Ausdruck, wenn er die Öffentlichkeit über die Beobachtung der Klägerin durch den Verfassungsschutz informiere, aber gleichzeitig bereits die definitive Einordnung der Klägerin als „verfassungsfeindliche Bewegung“ treffe.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2015 zugelassenen und mit Schriftsatz vom 24. August 2015 eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, Rechtsgrundlage für die streitbefangenen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern sei nicht Art. 15 BayVSG. Vielmehr beruhten diese Äußerungen auf der allgemeinen Kompetenz der Staatsregierung bzw. ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 BayVSG erfolge in Form und im Rahmen von Verfassungsschutzberichten. Dagegen seien die streitbefangenen Äußerungen weder in einem Verfassungsschutzbericht noch zur Information über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, sondern lediglich anlässlich der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts erfolgt. Die Äußerungen seien im Zusammenhang mit der Mitteilung, dass die Klägerin nunmehr als Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz geführt werde, erfolgt und hielten sich im Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit auf der Basis der angeführten allgemeinen Kompetenz der Staatsregierung. Es habe sich um Äußerungen zu Vorgängen innerhalb des auch für den Bereich des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zuständigen Ressorts des Bayerischen Staatsministers des Inneren gehandelt. Die Aktivitäten der Klägerin und insbesondere auch ihres Landesvorsitzenden seien im Vorfeld dieser Pressekonferenz bereits häufiger Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen. Zudem hätten bereits mehrere schriftliche Anfragen aus der Mitte des Bayerischen Landtages zur Einschätzung der Staatsregierung über die Vereinbarkeit der Aktivitäten der Klägerin mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgelegen. Die am 12. April 2013 erfolgte komprimierte Darstellung bewege sich innerhalb der zulässigen Grenzen für die Öffentlichkeitsunterrichtung über nicht verbotene politische Parteien, wie sie das Bundesverfassungsgericht aufgestellt habe. Dass die Aufnahme der Klägerin als Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu Recht erfolgt sei, habe das Verwaltungsgericht im Übrigen im dortigen Parallelverfahren M 22 K 14.1092 bestätigt. Selbst wenn man jedoch von der Anwendbarkeit des Art. 15 BayVSG ausgehen würde, dürften an eine allgemeine informatorische Rede über die Aufnahme der Beobachtung einer Gruppierung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nicht dieselben Ansprüche gestellt werden wie an eine schriftliche Darstellung in einem Verfassungsschutzbericht. Insoweit sei die Nennung der zum Zeitpunkt der Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern bereits vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin in der Pressekonferenz nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen bezüglich der Klägerin nicht nur Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Schließlich habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 im Verfahren M 22 K 14.1092 die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch den Verfassungsschutz für rechtmäßig erklärt. Das Verwaltungsgericht lege in der angefochtenen Entscheidung bereits einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab an. Denn es gehe um die Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG) vorliegen, und nicht, ob tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst dann vor, wenn sie zweifelsfrei bewiesen seien. Derartige Anforderungen wären mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes als Frühwarnsystem der Demokratie unvereinbar. Die Anhaltspunkte müssten aber so gewichtig sein, dass sie über einen bloßen Verdacht hinausgingen. Lägen solche gewichtigen Anhaltspunkte wie im vorliegenden Fall vor, sei eine Information der Öffentlichkeit über die Aufnahme als Beobachtungsobjekt durchaus verhältnismäßig und stelle keine Vorwegnahme möglicher Beobachtungsergebnisse dar. Die bezüglich der Klägerin vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte seien hinreichend gewichtig, um eine Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu rechtfertigen. Mit der Klageerwiderung in erster Instanz vom 5. August 2013, die auch zum Gegenstand des Vorbringens im Berufungsverfahren gemacht werde, seien dem Gericht umfangreiche entsprechende Belege übermittelt worden. Diese ergäben ein geschlossenes Bild bestehender tatsächlicher und hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte für die klägerischen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ausdrücklich werde insbesondere nochmals auf das „Thesenpapier“ verwiesen. Dass dieses Thesenpapier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefere, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil im Verfahren M 22 K 14.1092 und zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren 10 ZB 15.819 festgestellt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren, es hätten zum Zeitpunkt der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellten Behauptungen vorgelegen und lägen bis jetzt auch nicht vor, sei somit verfehlt. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen, vermeintlich entlastenden Gesichtspunkte könnten nicht zugunsten der Klägerin durchgreifen. So sei die Distanzierung einer Gruppierung von einer anderen Extremismusform (hier: Rechtsextremismus) kein tragfähiges Argument. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei das Bestehen geringer Restzweifel hinsichtlich des Willens einer Gruppierung, ihre Ziele auch zu verwirklichen, unschädlich. Bei der Vielzahl der einschlägigen Äußerungen der Klägerin und insbesondere ihres Landesvorsitzenden sei eine mäßigende Interpretation der klägerischen Aktivitäten nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.10.2014 die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe widerspruchsfrei und zu Recht festgestellt, dass zwar ausreichende Anhaltspunkte für eine weitere Beobachtung der Klägerin, aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Berichterstattung über die Klägerin vorgelegen hätten. Die vom Beklagten angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte hätten sich dafür als nicht tragfähig erwiesen. Das von der Beklagten immer wieder angeführte „Thesenpapier“ sei kein Papier der Partei DIE FR.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2015 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen, die streitbefangene Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 12. April 2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung nur mehr in der Weise weiter öffentlich zugänglich zu machen, dass zuvor in den die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

1. Gemäß § 128 Satz 1 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Gegenstand des aufgrund des Berufungsantrags des Beklagten noch anhängigen Klagebegehrens der Klägerin ist ungeachtet der in erster Instanz formulierten Klageanträge (s. § 88 VwGO) und der vor dem Verwaltungsgericht erklärten Rücknahme des Unterlassungsantrags (II.) nicht mehr nur der Anspruch auf Folgenbeseitigung einer gegenüber der Klägerin begangenen Rechtsverletzung, wofür die Formulierung des Klageantrags III. sprechen könnte. Unter Berücksichtigung des wirklichen Rechtsschutzziels und des gesamten Vortrags der Klägerin (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 m. w. N.) beinhaltet das verbleibende und noch anhängige Klagebegehren letztlich den behaupteten öffentlichrechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch der Klägerin, dass der Beklagte die Rede des Innenministers und die dazu herausgegebene Presseerklärung nur nach Entfernung oder Unkenntlichmachung der streitbefangenen Passagen über die Klägerin weiter verbreiten bzw. veröffentlichen darf. Über dieses Klagebegehren hat das Erstgericht auch entschieden und in seiner der allgemeinen Leistungsklage insoweit stattgebenden Entscheidung einen solchen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen bejaht.

2. Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu. Zum einen fehlt es bereits an der dafür erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin durch die von ihr beanstandeten Äußerungen (2.1.) Zum anderen liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor (2.2.)

2.1. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin ist durch die von ihr beanstandeten Äußerungen nicht erfolgt. Zwar greift der Beklagte mit diesen Äußerungen und dem darin erhobenen Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin ein (2.1.1.). Dieser Eingriff ist entgegen der Auffassung des Beklagten an Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu messen und kann nicht mehr (nur) auf die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln (hier: allgemeine Kompetenz der Staatsregierung zur Öffentlichkeitsarbeit) gestützt werden (2.1.2.). Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen und die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nur einen bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen (2.1.3.). Entgegen der -die angefochtene Entscheidung allerdings nicht tragenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit auch nicht gegen eine Begründungspflicht verstoßen, weil sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ein solches (formelles) Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten lässt (2.1.4.). Schließlich hat der Beklagte mit der in der Rede des Innenministers gewählten Art und Weise der Darstellung und der dazu herausgegebenen Presseerklärung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (2.1.5.).

2.1.1. Der Beklagte greift mit den streitbefangenen Äußerungen - „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und „die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz . verletzt“ - in die grundbzw. verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin ein. Als Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch der Klägerin kommt hier vor allem Art. 21 Abs. 1 GG mit der darin verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienfreiheit in Form der Betätigungsfreiheit als politische Partei (zum Meinungsstand bezüglich der Rechtsnatur der Gewährleistungen aus Art. 21 Abs. 1 GG vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 93 ff.) und der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (insoweit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG; vgl. z. B. BVerfG, U. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25) in Betracht. Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (vgl. BVerfG, U. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Zwar ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15). Auch wenn die kritische Auseinandersetzung mit der Klägerin im vorliegenden Fall (noch) nicht im beim betreffenden Pressetermin vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012, sondern nur im Rahmen der Rede des für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 BayVSG u. a. zuständigen Staatsministers des Innern zur Vorstellung dieses Verfassungsschutzberichts erfolgte, gilt für die streitbefangenen Äußerungen des Ministers bezogen auf die Betätigungsfreiheit der Klägerin als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) nichts anderes. Denn auch durch die Information der Öffentlichkeit in einer Rede des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers über die Anordnung der förmlichen Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz verbunden mit dem Vorwurf, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, werden die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes und die Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ betroffen und beeinflusst. Gerade die Bewertungen als verfassungsfeindlich und als die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzend können im Wettbewerb um Wähler und Einfluss im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich die Bürger veranlassen, sich von der Klägerin und ihrem Angebot als Partei abzuwenden. Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 20; Murswiek, NVwZ 2004, 769/771 f.). Auch solche mittelbaren Wirkungen der beanstandeten Äußerungen kommen einem Eingriff in die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei gleich.

2.1.2. Dieser Eingriff ist entgegen der Auffassung des Beklagten an Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu messen.

Die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der Klägerin als politische Partei finden ihre Schranken in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten. Es hat deshalb dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24).

Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21). Führt das staatliche Informationshandeln wie hier aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerfG a. a. O. Rn. 58; BVerwG a. a. O. Rn. 21). Hat der Gesetzgeber die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und die Erfüllung ihrer Aufgabe zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerade auch im Hinblick auf das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz besonders geregelt und dabei neben den Aufgaben die Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt (so die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 11/14928 S. 1 A), muss sich das Grundrechte beschränkende staatliche Informationshandeln zur Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an den (entsprechenden) Befugnisnormen dieses Gesetzes messen lassen, die insbesondere auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Verfassungsschutzbehörde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen darf (vgl. LT-Drs. 11/14928 S. 1 B). Entgegen der Auffassung des Beklagten, Rechtsgrundlage für die Äußerungen des Staatsministers des Innern (für Bau und Verkehr) sei die allgemeine Kompetenz der Staatsregierung bzw. ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit (vgl. dazu BVerfG, B. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 f., das in dieser Entscheidung als Schranke der Befugnis der Staatsorgane, negative Werturteile über nicht verbotene politische Parteien kundzutun, (nur) das Willkürverbot heranzieht), ist auch diese Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit an der dafür geschaffenen eigenständigen gesetzlichen Grundlage im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz zu messen. Auch aus der vom Beklagten in diesem Zusammenhang noch angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 (2 BvE 11/12 - juris) zum Feststellungsantrag der dortigen Klägerin, dass sie nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort ausgeführt, jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbiete das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass es auf sachfremden Erwägungen beruhe (Rn. 22 der Entscheidung). Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht im Folgenden aber auch ausgeführt, die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Partei durch die Verfassungsschutzbehörden und ihre Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht böten einen Ansatz für die gerichtliche Kontrolle. Die Verfassungsschutzbehörden dürften die Maßnahmen nur ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die dafür sprächen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen namentlich der Verhältnismäßigkeit genügten (Rn. 24 dieser Entscheidung). Nichts anderes hat der bayerische Gesetzgeber aber letztlich in Art. 15 BayVSG bestimmt.

Art. 15 BayVSG, der die Befugnisnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten enthält, regelt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit „durch schriftliche und periodisch erscheinende Verfassungsschutzberichte“. Weder nach dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung oder dem in dieser gesetzlichen Bestimmung objektiv zum Ausdruck kommenden Zweck ist eine solche Auslegung geboten. So ist in der Gesetzesbegründung zur weitgehend identischen Vorgängervorschrift des Art. 13 BayVSG (LT-Drs. 11/14928 S. 11) Folgendes ausgeführt: „Die Unterrichtung der Öffentlichkeit, etwa durch die Herausgabe von Verfassungsschutzberichten oder sonstigen Informationsschriften, dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine gut informierte Öffentlichkeit ist der beste Verfassungsschutz. ... Das wirksamste Mittel dagegen ist nicht exekutives Eingreifen, sondern die öffentliche Darstellung des Sachverhalts. Art. 13 schafft dafür im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Band 40 S. 287 ff) eine eigenständige gesetzliche Grundlage. Der Verfassungsschutzbericht und andere Aufklärungsmaterialien sind staatliche Publikationen, die das Staatsministerium des Innern oder das Landesamt für Verfassungsschutz in amtlicher Funktion herausgeben.“ Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Befugnisnorm auf Verfassungsschutzberichte ist dem gerade nicht zu entnehmen. Auch nach dem Zweck des Verfassungsschutzes, durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder abzuwehren (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 53 zu § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 VSG NRW), also die öffentliche Darstellung des Sachverhalts (LT-Drs. 11/14928 S. 11), ist der Anwendungsbereich dieser speziellen Befugnisnorm nicht, wie der Beklagte geltend macht, auf periodisch erscheinende schriftliche Verfassungsschutzberichte begrenzt. Vielmehr macht es gerade mit Blick auf betroffene Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und vorliegend die Parteienfreiheit der Klägerin keinen entscheidenden Unterschied, ob die Öffentlichkeit in einer schriftlichen Publikation wie dem Verfassungsschutzbericht (oder z. B. dem in Bayern daneben üblichen Halbjahresbericht) oder im Rahmen einer entsprechenden Pressekonferenz und einer dazu herausgegebenen schriftlichen Presseerklärung (ebenfalls mit ganz erheblicher Breitenwirkung) über bei einer Gruppierung oder Partei festzustellende verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten informiert wird.

2.1.3. Mit der in Art. 15 BayVSG geregelten Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber zu entsprechenden Eingriffen nicht nur in die Betätigungsfreiheit politischer Parteien, sondern auch in sonstige Grundrechte Betroffener, unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermächtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG liegen vor. Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse begründen entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nur einen „bloßen Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

2.1.3.1. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG sind unter anderem Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

2.1.3.2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, das vom Beklagten zur Stützung der streitbefangenen Äußerungen des Ministers vorgelegte umfangreiche und substantielle Erkenntnismaterial begründe nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte, erlaube aber keine wie hier getroffene definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge, beruht schon auf einer fehlerhaften Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG und damit einem falschen Prüfungsmaßstab.

Denn das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich auf seine Würdigung der durch den Beklagten vorgelegten Erkenntnisse im Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 (zur Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) vom 16. Oktober 2014. Dort (unter Rn. 71 ff.) hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreichten, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulasse. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte selbst seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Sie enthielten zwar in ihrer Gesamtschau und ihrem Duktus Äußerungen, woraus sich der Verdacht tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ableiten lasse. Jedoch fehle es an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet wären, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung und neue eigenständige Extremismusform zu rechtfertigen. Unter objektiver Einbeziehung der öffentlichen Äußerungen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin könne nicht mit der notwendigen Gewissheit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich (nur) gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam richteten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand könne daher nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung bewegten.

Damit geht das Erstgericht aber, wie der Senat auch in seinem Urteil ebenfalls vom 22. Oktober 2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 dargelegt, von Kategorien und Tatbestandsvoraussetzungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG aus, die sich dieser hier maßgeblichen Befugnisnorm so nicht entnehmen lassen. Auch verlangt das Verwaltungsgericht aufgrund seines Verständnisses dieser Norm für eine Information der Öffentlichkeit zu Unrecht letztlich schon die Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ist aber weder mit dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG noch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu oben) noch dem Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit - neben der Aufklärungsfunktion auch eine Warn- und Abwehrfunktion (vgl. dazu Mallmann in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., BVerfSchG, § 16 Rn. 4) - zu vereinbaren. So ist etwa zur Begründung der Änderung des Art. 15 Satz 1 BayVSG mit der Einfügung „tatsächliche Anhaltspunkte für“ ausgeführt, die Verfassungsschutzbehörden könnten die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe nicht effektiv wahrnehmen, wenn sie untätig bleiben müssten, bis sich die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Beobachtungsobjekte beweisen ließe (LT-Drs. 15/10313 S. 27).

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Praxis der bayerischen Verfassungsschutzbehörde allgemein wie folgt erläutert (S. 3 ff. der Sitzungsniederschrift): Ergäben sich aufgrund ganz allgemeiner Beobachtungen, z. B. im Internet, ausreichende Indizien oder Anhaltspunkte und komme das Landesamt für Verfassungsschutz auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, dass diese einer näheren Begutachtung bedürften, werde förmlich bei der Amtsleitung der Behörde ein so genannter Prüffall (Beobachtungsverfahren auf Landesebene) beantragt. Nach einer förmlichen Anordnung durch die Amtsleitung der Behörde erfolge dann eine weitere Abklärung dahingehend, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt werden könnten, um zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des Art. 15 Satz 1 BayVSG zu kommen.

Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen quantitativ und qualitativ so verdichtet hätten, dass die Prognose bzw. Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei, werde im Verfassungsschutzbericht über die jeweilige Organisation berichtet. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG.

Zudem sind auch die tatsächliche Würdigung der aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial zu gewinnenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG und die vom Erstgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung rechtlich zu beanstanden. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergeben sich vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der streitbefangenen Form rechtfertigen.

Ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach deren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits für dessen Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Insoweit kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text oder eine Äußerung inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.2012 - 6 A 6. 11 - juris Rn. 18). Da der Landesvorsitzende der Klägerin zugleich Vorsitzender der P.I.-Ortsgruppe M. ist und Mitglieder der P.I.-Ortsgruppe M. auch den Kern der Klägerin ausmachen, sind wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung der Klägerin daher auch Texte und Äußerungen zuzurechnen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I.-Ortsgruppe M. verfasst oder gemacht hat.

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass sich aus dem im Verfahren vorgelegten Grundsatzprogramm 2.0 (Kurzversion vom 23.2.2013) der Klägerin und dem Thesenpapier ihres (späteren) Landesvorsitzenden vom Oktober und November 2011 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819 - juris) hat der Senat zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz und zur Bewertung des Thesenpapiers des Landesvorsitzenden der Klägerin Folgendes ausgeführt:

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).

In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). ...

Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.

Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U. v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).

Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen . nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.“

An dieser Bewertung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Einwands der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest, ihr Landesvorsitzender habe das Thesenpapier 2011 in seiner Funktion als Journalist verfasst, sie selbst habe zwar Forderungen dieses Thesenpapiers (insbesondere bezogen auf die Verzichtserklärung) durchaus aufgegriffen, eine generelle Zurechnung der Thesen dieses Papiers sei jedoch nicht zulässig. Denn zum einen muss sich die Klägerin - wie oben dargelegt -auch Äußerungen und Forderungen ihres Landesvorsitzenden zurechnen lassen, die dieser nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin verfasst hat, ganz abgesehen davon, dass der Landesvorsitzende der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat, zum Thesenpapier nach wie vor inhaltlich voll steht.

Zum anderen hat die Klägerin mit der Verzichtsforderung einen ganz zentralen Punkt dieses Thesenpapiers in ihr Grundsatzprogramm 2.0 aufgenommen (dort S. 17). Darin fordert die Klägerin, von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen sei ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stünden und dass die Scharia hier keine Gültigkeit habe und jemals haben werde. Weiter heißt es dort: „Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.“

Nach einem im Verfahren vorgelegten Bericht zu einer Rede des Landesvorsitzenden der Klägerin auf dem Bundesparteitag der FREIHEIT in Frankfurt (veröffentlicht auf http://www.pinews.net - betreffend ein Video: M.S. zur Islamisierung) ist dazu beispielsweise aufgeführt: Diese politische Forderung (Scharia-Verzichtsforderung) stehe auch im Grundsatzprogramm der FREIHEIT, und dies sei auch der zentrale Punkt in seinem Thesenpapier: Jede Moscheegemeinde, jede Koranschule, jede islamische Organisation und jeder Verband müsse aufgefordert werden, diese Verzichtserklärung bindend und zeitlich unbefristet zu unterschreiben. Falls nicht, dokumentiere man damit, dass man das Grundgesetz und Demokratie abschaffen und dieses Land in einen Gottesstaat verwandeln wolle. Daher müsse jede Organisation, die diese Verzichtserklärung nicht leiste, umgehend wegen Verfassungsfeindlichkeit verboten werden. Gleichzeitig wird in diesem Bericht ausgeführt, den Koran habe (der Landesvorsitzende) S. in seiner Rede als „das gefährlichste Buch der Welt“ bezeichnet, das auf jeder Seite die Menschenrechte und das Grundgesetz mit Füßen trete, sowie dass die Islamisierung Deutschlands und Europas ein planmäßiger Eroberungsfeldzug sei.

An anderer Stelle (http://www.bayern.diefreiheit.org/aufforderungzurverzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams, veröffentlicht von M. S.) wird dazu ausgeführt, um ein Zusammenleben unter einer freiheitlich demokratischen Grundordnung zu gewährleisten, könne der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, weil er seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen darstelle.

Zwar wird von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden im Grundsatzprogramm 2.0, aber auch in anderen Veröffentlichungen, einerseits formal durchaus zwischen dem Islam als Religion und einer darin (auch) zum Ausdruck kommenden „politischen Ideologie“ differenziert. Wenn aber gleichzeitig vom Einsatz gegen eine zu bekämpfende drohende „Islamisierung unseres Landes“ (Grundsatzprogramm 2.0, S. 17), vom Islam als einer völlig inkompatiblen Kultur gesprochen und vor der gewollten und beschleunigten Islamisierung, der (drohenden) Abschaffung unserer christlich geprägten Werte, unserer Freiheit und der Einführung eines schariatrischen Rechtssystems sowie der Ablösung einer höheren, weiterentwickelten Kultur durch eine niedrigere, rückständigere gewarnt wird (so in der Rede des Bundesvorsitzenden R.S. zum 1. Bundesparteitag der Klägerin, veröffentlicht am 12.12.2011 unter www.diefreiheit.org/redevon- ...), wird klar, dass durch die Klägerin der Islam und nicht nur der Islamismus als unvereinbar mit der deutschen Gesellschaftsordnung abgelehnt und bekämpft wird.

Der Beklagte geht aufgrund einer Vielzahl tatsächlicher konkreter Anhaltspunkte weiter zu Recht davon aus, dass die Klägerin und insbesondere ihr Landesvorsitzender die Weltreligion Islam pauschal als extrem gefährliche faschistoide Ideologie und Muslime allgemein als besonders aggressiv, uneinsichtig und eine große Gefahr für die deutsche Gesellschaft und die freiheitliche Demokratie bedeutend darstellen und mit ihren politischen Forderungen die Bekämpfung des Islam und der Muslime in Deutschland durch den Staat zu erreichen versuchen.

Im bereits oben erwähnten Bericht zu einer Rede des Landesvorsitzenden der Klägerin auf dem Bundesparteitag der FREIHEIT in Frankfurt (vom 4.1.2012, veröffentlicht auf http://www.pinews.net - betreffend ein Video: M.S. zur Islamisierung) wird ausgeführt, bei seiner mehrjährigen intensiven Aufklärungsarbeit sei ihm (dem Landesvorsitzenden) bei den vielen Informationsständen, Kundgebungen und „Dialog“-Veranstaltungen kein einziger Moslem begegnet, der sich kritisch mit den brandgefährlichen Elementen des Islams und zu den hochbedenklichen Stellen des Korans auseinandergesetzt hätte.

In der Einleitung zum Thesenpapier gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 (veröffentlicht von M. S. auf http://www.pinews.net) wird beispielsweise ausgeführt: „Heutzutage geschieht der Djihad auf zwei Stufen: Offener Terror und schleichende Unterwanderung. ist jetzt höchste Zeit für klare politische Gegenmaßnahmen:“ (es folgen im Anschluss die acht Thesen). Weiter heißt es dort im Anschluss an diese Thesen: „Wenn der Islamisierung Deutschlands und Europas nicht rechtzeitig mit politischen Maßnahmen Einhalt geboten wird, ist die Katastrophe nicht mehr aufzuhalten. ... Es liegt nun an den Medien und den Politikern, die tickende Zeitbombe Islam in Deutschland zu entschärfen. . Und wer angesichts dieser immensen Bedrohung und in Kenntnis aller Fakten dann immer noch ernsthaft auf „Religionsfreiheit“ für den Islam plädiert, der scheint entweder ein gehirndurchweichter Gutmensch, ein extremer Linker . zu sein.“

In einem Bericht zum „Video München: Der Bedrohung die Stirn bieten“ (veröffentlicht von M. S. am 8.1.2013 auf http://www.pinews.net) wird in Bezug auf (so bezeichnete) türkische „Gast“-Arbeiter ausgeführt: „Aber sie blieben, holten Verwandte nach und heirateten Partner aus der Türkei. So nahm das Verhängnis der islamischen Unterwanderung seinen Lauf. . In diesem Video ist auch wieder einer dieser „Bereicherer“ zu sehen, der drohend auf mich zu läuft. Er behauptet zwar, kein Moslem zu sein, aber das haben schon einige dahergesagt. Sein Verhalten ist absolut Moslemtypisch: Drohgebaren, aggressiv auf die Islam Aufklärung reagieren .“.

In einem Bericht zu dem „Video: Kundgebung an der Münchner Freiheit“ (veröffentlicht von M. S. am 4.7.2012 auf http://www.bayern.diefreiheit.org) heißt es: „Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. . Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche .“.

Weiter heißt es am Ende eines E-Mails mit Informationsmaterial an Medien und Politiker, über das in dem Beitrag ebenfalls berichtet wird: „Es grenzt an Realitätsverweigerung und Selbstaufgabe, weiterhin die Augen vor den existenziellen Gefahren dieser totalitären Ideologie, die im Mantel einer Religion versteckt ist, zu verschließen.“

In einem Bericht zum „Video DF-Kundgebung: Rauben im Islam legitimiert!“ (veröffentlicht von M. S. am 18.11.2012 auf http://www.bayern.diefreiheit.org) über eine der wöchentlich stattfindenden Kundgebungen der Klägerin in München wird ausgeführt: „Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert.“

Diese nur beispielhaft wiedergegebenen Aussagen und Veröffentlichungen tragen jedenfalls die zusammenfassende Bewertung im bei den Behördenakten befindlichen Aktenvermerk des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 3. April 2013 zur Erklärung der Politically Incorrect (Pl)-Ortsgruppe München und des bayerischen Landesverbandes der Partei DIE FR. zum Beobachtungsobjekt: „Die Tätigkeit ... und des Landesverbands Bayern der Partei DIE FR. beschränkt sich nicht auf bloße Meinungsäußerung. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im Sinne des von ihnen propagierten Muslimen- und Islambildes, Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen zu nehmen. Damit liegen in der Gesamtschau hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, die eine gezielte nachrichtendienstliche Beobachtung erfordern.“

Dass die die Klägerin belastenden Anhaltspunkte, wie das Verwaltungsgericht meint, insoweit kein eindeutiges Bild zuließen, kann der Senat nach alledem nicht nachvollziehen.

Die oben beispielhaft aufgeführten konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen vielmehr sowohl quantitativ als auch qualitativ die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Innenminister anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 über die Klägerin als (neues) Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Die in der umfangreichen Rede des Ministers (zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes) im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Erklärung zum Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes getroffenen Aussagen und Bewertungen werden durch die tatsächlichen Anhaltspunkte entgegen der Auffassung des Erstgerichts ohne weiteres getragen; der vom Verwaltungsgericht insoweit erhobene Vorwurf einer „unzulässigen Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse“ ist weder sachlich noch vor allem rechtlich haltbar. Insbesondere ist die in der Rede enthaltene Aussage, der Landesverband (der Klägerin) nutze eine von ihm initiierte Kampagne sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen für pauschal islamfeindliche Propaganda durch die oben dargelegten Aussagen und Veröffentlichungen hinreichend belegt. Die Bewertung mit „pauschal islamfeindliche Propaganda“ wird dabei, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt hat, im folgenden Absatz (des Redemanuskripts) näher erläutert. Auch die hier getroffenen Bewertungen, die Aktivitäten (des Landesverbands der Klägerin) zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen, ergeben sich zwanglos aus den oben dargelegten Quellen. Gerade auch die Verwendung des Wortes „verunglimpfen“ in der Bedeutung herabwürdigen einer Person oder Sache ist bei den angeführten Aussagen über den Islam, den Koran und Muslime durchaus gerechtfertigt. Auch die daran anknüpfende rechtliche Bewertung, dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt schließlich auch für den zur Klägerin hinführenden Absatz der Rede, in dem ausgeführt wird, Islamfeindseligkeit formiere sich - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung.

Vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung im hier in Bezug genommenen Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 herangezogene „entlastende Gesichtspunkte“ bzw. gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin sprechende Indizien hat der Beklagte angesichts des vorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials zu Recht als letztlich nicht stichhaltig bewertet. Dass die Klägerin und ihr Landesvorsitzender öffentlich immer wieder betonen, dass sie sich mit ihrer Kritik nicht gegen die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam und den Islamismus wendeten und lediglich die Forderung nach einem verfassungskonform reformierten Islam erheben würden, ist angesichts der Eindeutigkeit der oben angeführten Aussagen und Veröffentlichungen als bloßes Lippenbekenntnis zu bewerten; die Annahme von einzelnen „Entgleisungen“ der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 54 m. w. N.) verbietet sich vorliegend. Eine mäßigende Interpretation der Aktivitäten und Aussagen der Klägerin im Sinne eines Eintretens für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes ist danach ebenfalls nicht angezeigt. Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Distanzierung der Klägerin von einer anderen Extremismusform (hier: Rechtsextremismus) nichts darüber aussagt, ob die Klägerin eigenständige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolgt. Schließlich kann vor diesem Hintergrund nicht zu Gunsten der Klägerin angeführt werden, sie vermeide ein offenes Bekenntnis zu -oben festgestellten - verfassungsfeindlichen Zielen.

2.1.4. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit auch nicht gegen eine Begründungspflicht verstoßen, weil sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ein solches (formelles) Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten lässt. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen KontrollgremiumGesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Soweit sich das Verwaltungsgericht für die Annahme einer sich unmittelbar aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ergebenden Begründungspflicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in einem Eilverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Sonderfall zugrunde lag, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

Unabhängig davon machen die in der streitbefangenen Rede des Innenministers und der entsprechenden Presseerklärung enthaltenen - oben dargelegten - Erläuterungen und Konkretisierungen die vorgenommenen Bewertungen „verfassungsfeindliche Bewegung“, „pauschal islamfeindliche Propaganda“ und Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz ... verletzt“ für die angesprochene Öffentlichkeit hinreichend nachvollziehbar. Denn der in der Rede und der entsprechenden Presseerklärung enthaltene Vorwurf, der Landesverband der Klägerin benutzte die von ihm Ende 2012 initiierte Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen für „pauschal islamfeindliche Propaganda“ wird im Folgeabschnitt dahingehend näher erläutert, dass die Aktivitäten (der Klägerin) darauf abzielen, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen. Auch die nachfolgende Bewertung, dass dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz als Kernbestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt werden, bezieht sich erkennbar auf die zuvor dargelegten und vom Beklagten im Verfahren auch hinreichend dokumentierten und belegten Aktivitäten der Klägerin. Mit diesen Feststellungen und Erläuterungen wird letztlich die im nachfolgenden Abschnitt (des Redemanuskripts) wiedergegebene Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur förmlichen Beobachtung der Klägerin erläutert und begründet.

2.1.5. Der Beklagte hat mit der in der Rede des Innenministers gewählten Art und Weise der Darstellung und der dazu herausgegebenen Presseerklärung schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1BvR 1072/01 - juris Rn. 77). Auch diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die streitgegenständliche Berichterstattung über die Klägerin in der Rede des Innenministers und in der entsprechenden Presseerklärung Rechnung. Die Öffentlichkeit wurde im Wesentlichen bzw. im Kern über die förmliche Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung der Klägerin (Erklärung zum Beobachtungsobjekt) und die dafür im Wesentlichen maßgeblichen Gründe und verfassungsfeindlichen Aktivitäten informiert. Diese Information war zur Aufklärung und Warnung der Öffentlichkeit geeignet. Auch der Grundsatz der Erforderlichkeit ist gewahrt, weil der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sich mit der Klägerin eine zur Beobachtung Anlass gebende verfassungsfeindliche Bewegung (erst) formiert bzw. entwickelt, und der Beklagte weiter zutreffend auf die davon abzugrenzende Kritik am Islam - z. B. auch in Form eines Bürgerbegehrens gegen das ZIE-M - hingewiesen hat, die im Rahmen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zulässig und damit nicht Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei. Demgemäß macht auch die von der Klägerin behauptete besondere Prangerwirkung ihrer Herausstreichung als aktuelles Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes die streitbefangene Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unverhältnismäßig. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Klägerin wahrt schließlich auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, da bei Abwägung der gegensätzlichen Schutzgüter auch mit Blick auf das hier vor allem betroffene Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), dem Aufklärungsinteresse und der Warn- und Abwehrfunktion im Hinblick auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein höheres Gewicht zukommt. Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse „Prangerwirkung“, sind von der Klägerin als zumutbar hinzunehmen. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man daneben auch auf die eventuell weiter betroffenen Grundrechtspositionen der Klägerin (s. 2.1.1.) abstellte.

2.2. Unabhängig davon liegt bei der vorliegenden Konstellation aber auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht (mehr) vor.

Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21). Die erforderliche Wiederholungsgefahr, also die Prognose, dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von ihr Abstand zu nehmen. Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 – juris Rn. 21).

Dazu hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt, die streitbefangene Rede des Innenministers und die entsprechende Presseerklärung seien inzwischen vereinbarungsgemäß (im Zuge der unstreitigen Beilegung des diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) vom Netz genommen worden. Es sei auch nicht beabsichtigt, die konkrete Rede erneut ins Internet zu stellen. Allerdings seien auch in Zukunft vergleichbare Konstellationen denkbar, in denen eine entsprechende Erklärung - möglicherweise nicht mehr mit identischem Inhalt - abgegeben werden könnte (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 12.10.2015).

Damit lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin die erforderliche Wiederholungsgefahr im oben dargelegten Sinn nicht begründen. Die streitbefangenen Äußerungen in der Rede des Innenministers und der dazu herausgegebenen Presseerklärung erfolgten anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012, in dem die Klägerin selbst noch nicht erwähnt worden war. Neben der - von der Klägerin ohnehin nicht beanstandeten - Information über die Anordnung des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zur (förmlichen) Beobachtung der Klägerin (Erklärung zum Beobachtungsobjekt) wurden dieser Anordnung (nur) zugrunde liegende Erkenntnisse bzw. Bewertungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Aktivitäten der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (bis zum Zeitpunkt dieser Rede) angeführt. In den Folgejahren wurde die Öffentlichkeit jedoch aufgrund der in die (späteren) jeweiligen Berichtszeiträume fallenden Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG im Verfassungsschutzbericht über solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten der Klägerin informiert (vgl. dazu die Entscheidung des Senats ebenfalls vom 22.10.2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht). Abgesehen davon, dass durch diese Berichte die streitbefangenen Äußerungen über Bestrebungen und Tätigkeiten bis zur Anordnung der förmlichen Beobachtung der Klägerin ohnehin zeitlich und inhaltlich überholt sind, ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die beanstandeten Äußerungen in der Rede des Ministers und der dazu herausgegebenen Presseerklärung des Beklagten vor diesem Hintergrund erneut der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Ob zukünftig vergleichbare Äußerungen über die Klägerin etwa in weiteren Verfassungsschutzberichten drohen, ist mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens insoweit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 entsprechend und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000,-- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen (vorbeugenden) Rechtsschutz gegen Äußerungen des Antragsgegners, die dieser als Bürgermeister im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen - danach erneut gefassten und vom Antragsgegner beanstandeten - Gemeindevertretungsbeschluss zur Änderung eines Flächennutzungsplans gemacht hat. Mit Beschluss vom 10. April 2007 hat das Verwaltungsgericht die Anträge überwiegend abgelehnt.

2

Die am 23. April 2007 erhobene und am 10. Mai 2007 begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolgt versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 10. Dezember 2007 - 2 M 122/07 -, m. w. N.).

5

Ergibt die danach vorzunehmende Überprüfung, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, so führt allein dies jedoch noch nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in derartigen Fällen unabhängig von den Darlegungen des Beschwerdegegners, der in erster Instanz obsiegt hat, in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen - im Ergebnis - richtig ist. Dieser ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OVG Saarlouis, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u. a. -, zitiert aus juris, Rn. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, zitiert aus juris, Rn. 6 m. w. N.; vgl. aus der Literatur ebenso z. B. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 114; Hk-VerwR/VwGO/Himstedt, § 146 Rn.28; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 43) hat sich der Senat bereits angeschlossen (Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 u.a. -) . Hier braucht nicht entschieden zu werden, ob dabei zur Begründung auf eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für das Rechtsmittelrecht zurückzugreifen oder das Ergebnis Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes oder des allgemeinen rechtsstaatlichen Gedankens, dass ein Gericht nicht sehenden Auges eine unzutreffende Entscheidung fällen darf, ist.

6

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügt, da die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie mit der Beschwerde angegriffen und damit hier streitgegenständlich ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

7

Auch die mit Blick auf das erstinstanzliche Rubrum zu stellende Frage, wer genau hier Antragsgegner ist, der Bürgermeister als Organ der Gemeinde bzw. als Organteil der Gemeindevertretung oder als Privatperson - immerhin wird er dort namentlich aufgeführt -, und welche Person davon hier die zutreffend passivlegitimierte ist, bedarf keiner abschließenden Würdigung.

8

Bereits die Voraussetzungen des geltend gemachten (vorbeugenden) öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sind nicht hinreichend dargetan.

9

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei dieser dieser sich dogmatisch wohl regelmäßig unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten - hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V. m. 2 Abs. 1 GG - (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 77 f.) oder aus einfachem Recht in entsprechender, gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 292) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, 600) setzt zunächst einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden (OVG Hamburg, Urt. v. 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23, 24; OVG Münster, Urt. v. 23. April 1999, a. a. O., S. 600; VGH Mannheim, Urt. v. 17. Mai 1979 - X 639/78 -, zitiert aus juris).

10

Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen kann darüber hinaus aber nur dann Erfolg haben kann, wenn die ernstliche Gefahr dargetan wird, dass der Äußernde seine umstrittenen Äußerungen wiederholen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, zitiert aus juris, Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 2. November 1998 - 9 S 2434/98 -, zitiert aus juris, Rn. 10 a. E.; vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 153), also der Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (erneut) droht (vgl. Laubinger, a. a. O., S. 292).

11

Selbst wenn dies nicht Bestandteil des glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs wäre, so ist es jedenfalls im Rahmen des zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrunds glaubhaft darzulegen, dass zu befürchten ist, es könne (oder werde) zu einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen kommen.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen (vorbeugenden) Rechtsschutz gegen Äußerungen des Antragsgegners, die dieser als Bürgermeister im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen - danach erneut gefassten und vom Antragsgegner beanstandeten - Gemeindevertretungsbeschluss zur Änderung eines Flächennutzungsplans gemacht hat. Mit Beschluss vom 10. April 2007 hat das Verwaltungsgericht die Anträge überwiegend abgelehnt.

2

Die am 23. April 2007 erhobene und am 10. Mai 2007 begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolgt versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 10. Dezember 2007 - 2 M 122/07 -, m. w. N.).

5

Ergibt die danach vorzunehmende Überprüfung, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, so führt allein dies jedoch noch nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in derartigen Fällen unabhängig von den Darlegungen des Beschwerdegegners, der in erster Instanz obsiegt hat, in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen - im Ergebnis - richtig ist. Dieser ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OVG Saarlouis, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u. a. -, zitiert aus juris, Rn. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, zitiert aus juris, Rn. 6 m. w. N.; vgl. aus der Literatur ebenso z. B. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 114; Hk-VerwR/VwGO/Himstedt, § 146 Rn.28; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 43) hat sich der Senat bereits angeschlossen (Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 u.a. -) . Hier braucht nicht entschieden zu werden, ob dabei zur Begründung auf eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für das Rechtsmittelrecht zurückzugreifen oder das Ergebnis Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes oder des allgemeinen rechtsstaatlichen Gedankens, dass ein Gericht nicht sehenden Auges eine unzutreffende Entscheidung fällen darf, ist.

6

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügt, da die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie mit der Beschwerde angegriffen und damit hier streitgegenständlich ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

7

Auch die mit Blick auf das erstinstanzliche Rubrum zu stellende Frage, wer genau hier Antragsgegner ist, der Bürgermeister als Organ der Gemeinde bzw. als Organteil der Gemeindevertretung oder als Privatperson - immerhin wird er dort namentlich aufgeführt -, und welche Person davon hier die zutreffend passivlegitimierte ist, bedarf keiner abschließenden Würdigung.

8

Bereits die Voraussetzungen des geltend gemachten (vorbeugenden) öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sind nicht hinreichend dargetan.

9

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei dieser dieser sich dogmatisch wohl regelmäßig unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten - hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V. m. 2 Abs. 1 GG - (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 77 f.) oder aus einfachem Recht in entsprechender, gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 292) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, 600) setzt zunächst einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden (OVG Hamburg, Urt. v. 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23, 24; OVG Münster, Urt. v. 23. April 1999, a. a. O., S. 600; VGH Mannheim, Urt. v. 17. Mai 1979 - X 639/78 -, zitiert aus juris).

10

Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen kann darüber hinaus aber nur dann Erfolg haben kann, wenn die ernstliche Gefahr dargetan wird, dass der Äußernde seine umstrittenen Äußerungen wiederholen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, zitiert aus juris, Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 2. November 1998 - 9 S 2434/98 -, zitiert aus juris, Rn. 10 a. E.; vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 153), also der Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (erneut) droht (vgl. Laubinger, a. a. O., S. 292).

11

Selbst wenn dies nicht Bestandteil des glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs wäre, so ist es jedenfalls im Rahmen des zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrunds glaubhaft darzulegen, dass zu befürchten ist, es könne (oder werde) zu einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen kommen.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.

(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

1.
eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2.
ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a)
die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b)
die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
c)
die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d)
die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder
3.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
4.
die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

(4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

1.
eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2.
ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a)
die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b)
die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
c)
die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d)
die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder
3.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
4.
die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

(4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.