Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 18
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 18
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 16/10/2014 00:00
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
published on 17/10/2014 00:00
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ... 04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und di
published on 22/10/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 10 B 15.1609
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076)
10. Senat
Sachge
published on 23/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.