Bundesverfassungsgericht Urteil, 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:es20140610.2bve000413
10.06.2014

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

I.

2

1. Im August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Berufsschülern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren in einem Schulzentrum in Berlin-Kreuzberg teil. In der unter dem Motto "22.09.2013 - Deine Stimme zählt!" stehenden Veranstaltung wies der Antragsgegner unter anderem auf die Bedeutung von freien Wahlen für die Demokratie hin und forderte die Schülerinnen und Schüler zu sozialem und politischem Engagement auf. Auf die Frage einer Schülerin ging der Antragsgegner auch auf Ereignisse ein, die mit den Protesten von Mitgliedern und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf in Zusammenhang standen:

"Frage: Hallo, mein Name ist (…). Ich wohne zur Zeit in Hellersdorf, dort sind auch sehr viele NPD-Plakate, einige davon sind auch abgerissen und ich wollte fragen, ob Sie, wenn Sie jetzt gerade nicht in der Stellung wären, in der Sie sind, hätten Sie da auch mitgemacht oder ist ihnen da die Meinungsfreiheit - hat die da ein größeres Gewicht für Sie?

Antragsgegner: Nein, beim Plakateabreißen hätte ich nicht mitgemacht. Und wissen Sie auch, wir haben so viele Möglichkeiten, uns gegen Rechtsradikale zu verteidigen, und Gott sei Dank funktioniert das. Ich meine, wir haben gerade auch in Hellersdorf gesehen - ich habe mich selber da auch informiert, bin selber auch mal hingefahren, jedenfalls in die Gemeinde dort -, was passiert da nicht alles, um den Asylbewerbern zu zeigen, also ihr seid hier nicht in einem Niemandsland. Bei uns gibt es Leute, die haben eine politische Ansicht, die die Mehrheit der Deutschen nicht teilt, und wir sind in einem Land, wo die diese Ansicht auch laut sagen dürfen. Das kann uns peinlich sein, und mir als älterem Deutschen ist es enorm peinlich. Ich finde das von allen politischen Irrtümern eigentlich am Widerlichsten. Schauen Sie, ich bin ja noch in der Zeit von Adolf Hitler geboren, ich hab da nicht viel mitgekriegt, weil ich Baby und Kleinkind war, aber als ich fünf war, ging dieser ganze Spuk zu Ende. Und alles, was wir nachher hatten an Leiden, an deutscher Spaltung, an kommunistischer Diktatur, an Vertreibung der Deutschen aus dem Osten, alles hatte seinen Ursprung, weil wir Deutschen uns überhöht hatten, als das auserwählte Volk gelten wollten und andere erniedrigt, ausgebeutet, verfolgt, überfallen haben. All das hat mein Leben doch sehr sehr stark beeindruckt. Und dass in der Mitte unseres Volkes ausgerechnet rechtsradikale Überzeugungen wieder Gehör finden, das finde ich so eklig, ich kann gar nicht sagen wie eklig. Aber solange eine Partei nicht verboten ist, darf sie auch sich äußern, und das müssen wir auch ertragen. Eine freie Gesellschaft kann den Irrtum nicht verbieten und kann auch nicht verbieten, dass irrige Meinungen geäußert werden. Die können wir bekämpfen. Und wir bekämpfen die. Und das beruhigt mich. Wir brauchen da auch nicht nur unsere staatlichen Instanzen - die brauchen wir auch manchmal -, aber wir brauchen da Bürger, die auf die Straße gehen, die den Spinnern ihre Grenzen aufweisen und die sagen "bis hierher und nicht weiter". Und dazu sind Sie alle aufgefordert. (Applaus)

(Einwurf vom Podium, dass nur noch ein oder zwei Fragen vor Ende der Veranstaltung gestellt werden können)

Frage: Herr Bundespräsident (hier bin ich, hier oben - Gelächter), was halten Sie denn von einem Verbot der NPD? Weil, ich habe mich ein bisschen mit dem Thema auseinandergesetzt. Mir fällt es schwer, zu begreifen oder die Tatsache einfach anzuerkennen, dass ich mit meinem Steuergeld quasi Leute bezahle, die mich nicht in diesem Land haben wollen. Um es verschärft zu sagen, die wollen mich eigentlich tot sehen. Das ist für mich nicht verständlich (Applaus, Pfeifen). Wir müssen dafür sorgen, dass diese Partei, dieses Gedankengut, nicht in die Mitte der Gesellschaft kommen kann. Was die NPD jetzt in Mecklenburg-Vorpommern macht, in den neuen Bundesländern, sie richtet Straßenfeste aus, Kitaplätze werden finanziert teilweise, die gehen da hin, wo die Bundesregierung nicht rankommt, und ich finde halt, wir dürfen der NPD nicht diese Macht geben, da reinzustoßen. Was halten Sie davon? (Applaus)

Antragsgegner: Also erstmal: Das Gefühl, das Sie da geschildert haben, dass ihre Steuergelder - ich muss noch mehr Steuern bezahlen als Sie (Gelächter) und das tut mir noch mehr weh, wenn die zweckentfremdet werden, also diese Gefühle kann ich total teilen. Zweitens: Ich bin Mecklenburger, und es gibt in Mecklenburg keine sozial national befreiten Zonen, man kann dort überall hingehen. Es gibt zwei oder drei Stellen, wo die sich mit besonderer Dreistigkeit hervortun. Aber auch dort gibt es die Bündnisse, über die ich gesprochen habe. Wir brauchen keine übertriebene Angst zu haben, dass diese Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben, dass die in Deutschland noch irgendwann einmal an die Macht kommen würden. Diese Angst brauchen wir nicht zu haben. Und nun müssen wir uns fragen, wie begegnen wir ihnen in der richtigen Weise, wie grenzen wir ihre Aktivitäten ein, wie bekämpfen wir sie. Und da ist eine Möglichkeit, die ein Teil unserer Parteien und Abgeordneten jetzt versucht, die, diese Partei verbieten zu lassen. Ich bin nicht sicher, ob das das Allerwichtigste ist. Für mich ist das Allerwichtigste, dass wir weder in der Politik eine einzige Partei haben, die mit denen Bündnisse eingeht, noch dass wir als Bürger in der Gefahr sind, ihnen massenhaft zu folgen. Im Gegenteil. Überall wo sie auftreten sind wir 10, 20 oder 30 Mal mehr als die. Das heißt, wir sind diejenigen, die die Macht haben. Und wir sollten ihnen nicht unsere Angst schenken und so tun, als könnten sie diese Demokratie gefährden. Sie sind unappetitlich, wir müssen sie politisch bekämpfen, und es ist eine Frage, ob sie so gefährlich sind, dass unser Verfassungsgericht sie verbieten wird. Da warte ich geduldig ab. Meine - spüren Sie ganz deutlich heraus, das mag so sein, dass sie verboten werden, aber ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen, in dem sie Bündnisse schaffen und ihre Parteien auch so haben, dass sie sagen, das ist nicht unsere Welt. Die sind stolz auf ein Deutschland, das wir hassen, und sie hassen ein Deutschland, auf das wir stolz sind. Und da, da beißt die Maus keinen Faden ab. Und das können wir so oder so machen. Übrigens: Wir können die Partei verbieten, aber die Spinner und die Ideologen und die Fanatiker, die haben wir dann nicht aus der Welt geschafft. Die sind ja nicht in irgendwo in einem Lager dann. Sondern die suchen sich Kameradschaften und Cliquen, wo die dann weiter ihr Unwesen treiben. Das ist eben das, was wir uns dann bedenken müssen. Und diejenigen, die dem Parteiverbot kritisch gegenüber , sagen, die sind dann praktisch noch schwieriger zu kontrollieren. Also ich will mich da nicht deutlicher festlegen, aber Sie merken schon, dass ich stolz bin auf eine Bevölkerung, die hier wirklich aus der Geschichte gelernt hat und die genau weiß: Nie wieder. Und dazu gehören wir alle, die wir hier im Raum sitzen. (Applaus)

3

2. In der Presseberichterstattung über die Veranstaltung hieß es, der Antragsgegner unterstütze die Proteste gegen die Antragstellerin. Insbesondere wurden die Aussagen des Antragsgegners zitiert, "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert" und "Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen".

4

3. Auf Nachfrage der Antragstellerin, ob die Presseberichte zutreffend seien, wonach der Antragsgegner gewalttätige Proteste gegen die Antragstellerin gutheiße und deren Mitglieder und Aktivisten als "Spinner" bezeichnet habe, teilte der Antragsgegner mit, dass sich diese Frage bei verständiger Würdigung der vorgelegten Medienberichte von selbst beantworte. Es werde aber klargestellt, dass der Antragsgegner - was der Medienberichterstattung auch zu entnehmen sei - nicht zu gewalttätigen Protesten aufgerufen habe. Vielmehr habe er auf den politischen Meinungskampf verwiesen, gerade wenn es um die Auseinandersetzung mit politischen Ansichten gehe, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellten.

II.

5

1. Die Antragstellerin begründet ihren im Rubrum wiedergegebenen Antrag wie folgt:

6

a) Die Organklage sei zulässig. Die Äußerungen des Antragsgegners seien eine rechtserhebliche Maßnahme im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da die Äußerungen des Antragsgegners einen unmittelbaren Eingriff in den seinerzeit laufenden Bundestagswahlkampf zum Nachteil der Antragstellerin dargestellt und diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Bundestagswahl verletzt hätten.

7

b) Der Antrag sei auch begründet.

Die beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners verletzten die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Meinungswettbewerb der Parteien im Wahlkampf nicht von staatlicher Seite beeinflusst oder verfälscht werden. Die Regierung müsse sich bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zurückhalten; diese habe insbesondere sachbezogen und informierend sowie parteipolitisch neutral zu sein. Diese Maßgaben gälten auch für den Antragsgegner. Daran gemessen seien die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners unzulässig. Sie fielen schon nicht in dessen verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Ihm stehe es als "pouvoir neutre" des Grundgesetzes im Gegensatz zur Regierung nicht zu, Warnungen vor politischen Parteien auszusprechen, schon gar nicht in der heißen Phase des Wahlkampfes vor Erstwählern. Die Äußerungen des Antragsgegners über die Antragstellerin seien geeignet, dieser im Bundestagswahlkampf erheblich zu schaden, weil gerade das Staatsoberhaupt bei den überwiegend jungen Zuhörern großen Respekt genieße. Der Antragsgegner habe in Kenntnis der Gewaltbereitschaft der Gegendemonstrationen diese pauschal und ohne ausdrückliche Gewalt-Distanzierung gutgeheißen und unterstützt. Er müsse sich daher die von Dritten verübte Gewalt als von ihm gebilligt zurechnen lassen.

8

Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsgegner die Antragstellerin namentlich genannt habe und ausdrücklich auf das geplante, gegen die Antragstellerin gerichtete Verbotsverfahren zu sprechen gekommen sei. Daher könnten die Äußerungen nicht als "Gefahrenwarnung" zulässig sein, weil solche Warnungen parteipolitisch neutral erfolgen müssten.

9

Schließlich verstießen die vom Antragsgegner ausgesprochenen "Warnungen" auch gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Bezeichnung von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin als "Spinner" verlasse den Boden einer sachlichen Diskussion. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont grenzten die Äußerungen an Schmähkritik.

2. Der Senat hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. September 2013 abgelehnt sowie den dagegen erhobenen Widerspruch mit Beschluss vom 19. September 2013 als unzulässig verworfen (jeweils zum Aktenzeichen 2 BvE 4/13, juris).

10

3. Das Bundesverfassungsgericht hat den in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorganen, den im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertretenen Parteien sowie Parteien, die weder im Bundes- noch in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, aber im Jahre 2013 Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung hatten, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Geäußert hat sich lediglich der Bundespräsident als Antragsgegner.

11

4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

12

a) Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Äußerungen des Antragsgegners keine rechtserhebliche Maßnahme darstellten, die Gegenstand eines Organstreits sein könne.

13

b) Der Antrag sei auch unbegründet.

Nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes komme dem Bundespräsidenten eine integrative Funktion zu. Zwar sei er vor allem in parteipolitischer Hinsicht zu größtmöglicher Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Als Hüter der Verfassung müsse der Bundespräsident aber nötigenfalls klar zugunsten der verfassungstreuen Kräfte Stellung beziehen. Die Verfassung erwarte von ihm die Abwehr von Angriffen aus dem politischen Raum auf die grundgesetzliche Ordnung, gerade auch durch seine Reden und Äußerungen.

14

Der Antragsgegner habe das Gebot der parteipolitischen Neutralität und das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beachtet. Er habe betont, dass eine politische Partei sich äußern dürfe, solange sie nicht verboten sei, und sich dagegen gewandt, Plakate der Antragstellerin abzureißen. Negative Werturteile habe er ausschließlich über Personen abgegeben, die rechtsradikale Überzeugungen verträten. Mitglieder nicht verbotener Parteien seien ebenso wenig wie Nichtmitglieder davor geschützt, dass Repräsentanten der streitbaren Demokratie wie der Antragsgegner die freiheitliche Demokratie des Grundgesetzes in ihren Äußerungen verteidigten und sich gegen rechtsradikale Meinungen und Handlungen wendeten sowie ihre Ablehnung gegenüber Rechtsradikalen zum Ausdruck brächten.

15

Wenn und soweit die Antragstellerin Rechtsradikale als Mitglieder ihrer Partei dulde oder deren Mitgliedschaft wünsche, müsse sie in Kauf nehmen, dass der Antragsgegner diese im Rahmen der Erfüllung seines verfassungsmäßigen Auftrags zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kritisch beurteile. Insbesondere sei er verpflichtet, das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG zu schützen.

16

Nichts anderes ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, der nur die Partei selbst, nicht ihre Mitglieder, Aktivisten und Unterstützer schütze. Die Äußerungen des Antragsgegners stellten zudem keine Identifizierung mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern im Hinblick auf Wahlen dar. Der Antragsgegner habe sich im Bundestagswahlkampf nicht selbst zur Wiederwahl gestellt und auch nicht dafür geworben, dass die Bundesregierung oder die sie tragenden Parteien wiedergewählt werden.

17

5. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt.

B.

18

Der Antrag ist zulässig.

19

Der Antragstellerin steht zur Verfolgung ihres Anliegens der Organstreit offen. Sie macht geltend, als politische Partei durch eine Maßnahme des Antragsgegners als anderes Verfassungsorgan (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>) in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 121, 30 <57> m.w.N.; 44, 125 <137> m.w.N.). Die Antragstellerin wendet sich gegen eine rechtserhebliche Maßnahme (vgl. BVerfGE 118, 277 <317> m.w.N.), indem sie behauptet, der Antragsgegner habe die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnisse überschritten und damit zulasten der Antragstellerin unzulässig in den Wahlkampf eingewirkt. Nach ihrem Vortrag erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner durch die angegriffenen Äußerungen das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>; 44, 125 <146>; 63, 230 <243>). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der, die dem Senatsbeschluss vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 - (BVerfGE 57, 1) zugrunde lag und die durch das Fehlen entsprechenden Vorbringens gekennzeichnet war (vgl. BVerfGE 57, 1 <7 ff.>).

C.

20

Der Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und verletzen daher die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien.

I.

21

Der Bundespräsident hat neben der Wahrnehmung der ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse kraft seines Amtes insbesondere die Aufgabe, im Sinne der Integration des Gemeinwesens zu wirken. Wie der Bundespräsident diese Aufgabe wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (1.). Das Handeln des Bundespräsidenten findet seine Grenzen in der Bindung an die Verfassung und die Gesetze (2.). Der Bundespräsident hat demgemäß das Recht der Parteien auf freie und gleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 GG zu achten, jedoch können Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien berühren, gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift (3.).

22

1. Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 22 BvE 2/10 -, Rn. 91 ff.). Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Besteht eine wesentliche Aufgabe des Bundespräsidenten darin, durch sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern, muss ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen. Der Bundespräsident kann - wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat - den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen Ermächtigung.

23

Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland entspricht es, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 22 BvE 2/10 -, Rn. 95 m.w.N.). Daraus allein folgen indes keine justiziablen Vorgaben für die Amtsausübung. Insbesondere ist der Bundespräsident nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, von Rechts wegen gehalten, seinen Äußerungen stets eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung zugrunde zu legen und darüber in seinen Verlautbarungen Rechenschaft zu geben.

24

2. Der Bundespräsident übt Staatsgewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG aus und ist gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden, was in der Eidesformel (Art. 56 GG), mittelbar in den Immunitätsregeln (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG) sowie in den Voraussetzungen einer Anklage gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholten Ausdruck findet. Der Bundespräsident steht in keinerlei Hinsicht "über dem Gesetz".

25

3. Zu den vom Bundespräsidenten zu achtenden Rechten gehört das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG, soweit es um die Chancengleichheit bei Wahlen geht, in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG oder Art. 28 Abs. 1 GG. Dieses Recht kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>). Eine die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Wann dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab.

26

a) So hat der Senat für die Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung von einem (unzulässigen) parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf Kriterien entwickelt, mit denen verhindert werden soll, dass die Öffentlichkeitsarbeit durch Einsatz öffentlicher Mittel den die Regierung tragenden Parteien zu Hilfe kommt und die Oppositionsparteien bekämpft (vgl. BVerfGE 44, 125 <148 ff.>). Geht es bei dieser Fallgestaltung in erster Linie darum, den Prozess der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung des Volkes gegenüber vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gedeckten Einflussnahmen der Bundesregierung zugunsten der sie tragenden Parteien abzuschirmen, sind die verfassungsrechtlichen Grenzen negativer Werturteile in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern von einem anderen Ausgangspunkt her zu bestimmen. Derartige Werturteile sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig; die betroffene Partei kann sich im Kampf um die öffentliche Meinung dagegen zur Wehr setzen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291 ff.>). Sie werden erst dann unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Diesen Ansatz hat der Senat auch für die Beteiligung staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Verbotsverfahrens aufgegriffen und ausgesprochen, dass das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung es staatlichen Stellen verwehrt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, NVwZ 2013, S. 568 <569>, Rn. 22; zu Abwägungen bei negativen Werturteilen in Verfassungsschutzberichten über Presseerzeugnisse vgl. BVerfGE 113, 63 <75 ff.>).

27

b) Diese Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres für die verfassungsrechtliche Beurteilung negativer Äußerungen des Bundespräsidenten über bestimmte Parteien heranziehen. Weder steht der Bundespräsident mit den politischen Parteien in direktem Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses, noch stehen ihm Mittel zur Verfügung, die es ihm wie etwa der Bundesregierung ermöglichten, durch eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken. Es gehört auch nicht zu seinen Befugnissen, die Öffentlichkeit regelmäßig über radikale Bestrebungen zu informieren oder über einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei (Art. 21 Abs. 2 GG) zu befinden. Äußerungen des Bundespräsidenten haben andererseits kraft seiner Stellung besonderes Gewicht, und eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Bundespräsidenten folgt anderen Gegebenheiten als die mit direkten politischen Konkurrenten oder einer von ihnen getragenen Bundesregierung. Folglich sind die Grenzen der Äußerungsbefugnisse des Bundespräsidenten gesondert zu bestimmen.

28

In Erfüllung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen - insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden - aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben. Er kann in diesem Sinn integrierend nur wirken, wenn es ihm freisteht, nicht nur die Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl, sondern auch mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen. Gehen Risiken und Gefahren nach Einschätzung des Bundespräsidenten von einer bestimmten politischen Partei aus, ist er nicht gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand seiner öffentlichen Äußerungen zu machen. Dem steht die verfassungsrechtliche Erwartung nicht entgegen, dass der Bundespräsident - insbesondere zu Wahlkampfzeiten -eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (oben Rn. 25), weil mit ihr nicht die Vorstellung eines politisch indifferenten Amtswalters verbunden ist. Äußerungen des Bundespräsidenten sind dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind.

29

Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Bundespräsident auch weitgehend frei darüber entscheiden, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form er sich äußert und in welcher Weise er auf die jeweilige Kommunikationssituation eingeht. Er ist insbesondere nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen, wenn er dies für angezeigt hält. Mit der Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten nicht mehr im Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung liefern, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen Äußerungen der Fall sein wird, die in anderen Zusammenhängen als "Schmähkritik" (vgl. BVerfGE 93, 266 <294> m.w.N.) qualifiziert werden.

30

c) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien berühren, hat zu berücksichtigen, dass es ausschließlich Sache des Bundespräsidenten selbst ist, darüber zu befinden, wie er seine Amtsführung gestaltet und seine Integrationsfunktion wahrnimmt. Inwieweit er sich dabei am Leitbild eines "neutralen Bundespräsidenten" orientiert, unterliegt weder generell noch im Einzelfall gerichtlicher Überprüfung. Andererseits widerspräche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wären politische Parteien, deren Recht auf Chancengleichheit ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung ist, im Verhältnis zum Bundespräsidenten rechtsschutzlos gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, aber auch ausreichend, negative Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen hat.

II.

31

Nach diesem Maßstab sind die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich mit seinen, wie sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch auf die Antragstellerin bezogenen Äußerungen gegen geschichtsvergessene rechtsradikale und fremdenfeindliche Überzeugungen gewandt und dazu aufgerufen, mit demokratischen Mitteln zu verhindern, dass sich diese Überzeugungen durchsetzen. Damit hat der Antragsgegner sich im Rahmen seiner Repräsentations- und Integrationsfunktion gehalten und nicht willkürlich gegen die Antragstellerin Partei ergriffen.

32

1. Soweit die Antragstellerin sich in ihren Rechten dadurch verletzt sieht, dass der Antragsgegner Proteste gegen die Antragstellerin in Berlin-Hellersdorf öffentlich unterstützt habe, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Dass der Bundespräsident gewaltsame Proteste gegen die Antragstellerin unterstützt oder auch nur gutgeheißen hätte, lässt sich seinen Äußerungen bei der gebotenen objektiven Auslegung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht entnehmen. Der Bundespräsident hat eingangs seiner Antwort ausdrücklich darauf hingewiesen, bereits das Abreißen von Plakaten nicht zu billigen. Es konnte daher kein Zweifel bestehen, dass er erst recht gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin ablehnte. Im Weiteren hat er lediglich in der Sache auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5, 8 GG) hingewiesen und zum politischen Meinungskampf aufgefordert. Hierzu war er befugt.

33

2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verwendung des Wortes "Spinner" im konkreten Zusammenhang. Der Antragsgegner hat damit über die Antragstellerin und ihre Anhänger und Unterstützer ein negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann. Hier indes dient, wie sich aus dem Duktus der Äußerungen des Antragsgegners ergibt, die Bezeichnung als "Spinner" - neben derjenigen als "Ideologen" und "Fanatiker" - als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale - nationalistische und antidemokratische - Überzeugungen vertreten (zur grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vgl. BVerfGE 124, 300 <327 ff.>). Die mit der Bezeichnung als "Spinner" vorgenommene Zuspitzung sollte den Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen "ihre Grenzen aufweisen". Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht, aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten (vgl. insoweit BVerfGE 124, 300 <330 f.>) geworben und damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten.

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2013 - 2 BvE 11/12

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

Gründe A. 1 Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass si
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverfassungsgericht Urteil, 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2014 - 7 E 14.383

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ende der Kommunalwahlen am 16. März 2014, 18:00 Uhr untersagt, das Informationsblatt (Anlage A und B der Antragsschrift) zu verbreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1609

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 15.1609 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076) 10. Senat Sachge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1320

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.1320 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743) 10. Senat Sachgebietsschlüssel

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2017 - 10 C 6/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin meldete im Dezember 2014 beim Polizeipräsidium Düsseldorf für den 12. Januar 2015 in der Zeit von 18:45 Uhr bis 22:00 Uhr eine öffentliche Vers

Referenzen

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Antragsgegner die Antragstellerin in ihren parteibezogenen Rechten verletzen, indem sie öffentlich behaupten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, ohne das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG einzuleiten, und - höchst hilfsweise - indem sie für politische Parteien kein verfassungsgerichtliches Verfahren zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität eingeführt haben.

2

1. Die Antragstellerin hält den Antragsgegnern vor, dass diese fortwährend erklärten, sie sei verfassungswidrig, und die Einleitung eines Verbotsverfahrens forderten, ohne den Verbotsantrag zu stellen. Die gegenwärtige Situation sei für die Antragstellerin nicht hinnehmbar. Sie habe, solange die Antragsgegner den Verbotsantrag nicht einreichten, keine rechtliche Möglichkeit, den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit auszuräumen. Effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz könne sie nicht erlangen, weil das Grundgesetz die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalte.

3

a) Die Antragstellerin listet Äußerungen von Ministerpräsidenten und Landesinnenministern sowie von Bundestagsabgeordneten auf, in denen sie als verfassungsfeindlich oder -widrig bezeichnet und ihr Verbot gefordert werde. Die Antragstellerin beruft sich weiter darauf, dass eine Bundesministerin erklärt habe, angesichts des Erstarkens der Antragstellerin im Osten des Landes Bürgerinitiativen gegen Rechtsextremismus finanziell unterstützen zu wollen. Außerdem habe die Bundesregierung aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mehrere Millionen Euro für Programme zur Verfügung gestellt, aus deren Abschlussbericht hervorgehe, dass die Antragstellerin unter dem Begriff "Rechtsextremismus" geführt werde und deshalb Fördermittel auch gegen sie eingesetzt werden könnten. Ähnliche Programme gebe es auf kommunaler und Landesebene.

4

b) Die Bezeichnung der Antragstellerin als verfassungsfeindlich oder -widrig greife massiv in den politischen Wettbewerb ein. Gegen die Antragstellerin werde ein öffentliches Klima der Feindseligkeit erzeugt. Kommunen stellten ihr öffentliche Einrichtungen für die Durchführung von Parteiveranstaltungen wie Parteitagen, die sie nach dem Parteienrecht abhalten müsse, nicht zur Verfügung, oder sie forderten für die Bereitstellung der Einrichtungen den Abschluss von Haftpflichtversicherungen, die die Antragstellerin nicht vorlegen könne, weil kein Versicherungsunternehmen mit ihr mehr Verträge schließe. Des Weiteren würden Konten der Antragstellerin und ihrer Mitglieder gekündigt. Ihre Mitglieder würden im Berufsleben, insbesondere im öffentlichen Dienst, faktisch benachteiligt und allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit gemaßregelt oder gar entlassen. Private Dritte diskriminierten sie, und Vereine kündigten Mitgliedschaften. Politische Gegner übten Übergriffe auf sie aus, Linksextremisten behinderten Wahlkampfauftritte und andere Veranstaltungen der Antragstellerin. Die Medien lehnten es regelmäßig ab, ihre Werbung aufzunehmen. Potentielle Mitglieder würden vom Beitritt absehen. Wähler scheuten sich, der Antragstellerin die Stimme zu geben. In zwei Ländern sei ihren Wahlbewerbern die Teilnahme an Kommunalwahlen wegen der Parteimitgliedschaft verwehrt worden. Hierdurch würden unter Umgehung der hohen rechtlichen Hürden des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG Wirkungen herbeigeführt, die nur nach einem Parteiverbotsverfahren zulässig seien.

5

c) Von der Antragstellerin könne nicht verlangt werden, in jedem der vielen Einzelfälle zur Wahrung ihrer parteibezogenen Ansprüche die Gerichte anzurufen, auch wenn sie dies gegenüber öffentlichen Trägern bereits vielfach mit Erfolg getan habe. Dadurch würden ihre Kräfte gebunden und ihre Parteiarbeit lahmgelegt. Zudem ergingen beispielsweise verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse oftmals derart kurzfristig vor dem geplanten Beginn einer Veranstaltung, dass sich diese kaum noch durchführen lasse. Gegenüber der Begehung von Straftaten gebe es ohnehin keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

6

d) Der historische Gesetzgeber habe ein allgemeines Verfahren zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit einer Partei nicht vorgesehen. Er sei davon ausgegangen, dass die nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten beim Verdacht der Verfassungswidrigkeit einer Partei das Verbotsverfahren betreiben würden. Unterließen diese trotz gegenteiliger Bekundungen die Antragstellung, um der betroffenen Partei maximalen Schaden zuzufügen, zeige sich eine Rechtsschutzlücke, die zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geschlossen werden müsse. Die Partei müsse die Möglichkeit erhalten, den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit gerichtlich klären zu lassen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Ermessensfreiheit der nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten, das Verfahren einzuleiten oder davon abzusehen, dürfe nicht dadurch entwertet werden, dass man es der betroffenen Partei gestatte, Anträge nach Art. 21 Abs. 2 GG zu stellen. Die Ermessensfreiheit bestehe nur in den rechtlich vorgegebenen Grenzen. Es handele sich um einen Ermessensfehlgebrauch, die Antragstellerin durch die fortwährend geführte Verbotsdebatte zu schädigen, ohne den Verbotsantrag zu stellen. Dem Verfassungsprozessrecht sei es nicht fremd, den Kreis der Antragsberechtigten über die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz Genannten hinaus zu erweitern, wie die Rechtsprechung zum Organstreitverfahren zeige.

7

Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, dem Vorwurf, verfassungswidrig zu sein, mit den Mitteln der politischen Diskussion entgegenzutreten. Abgesehen davon, dass ihr nicht die Chance gegeben werde, ihre Ansichten in Funk, Fernsehen oder den Printmedien zu verbreiten, handele es sich bei den von ihr beanstandeten Äußerungen nicht um Meinungskundgaben von Parteifunktionären, sondern um amtliche Verlautbarungen von Verfassungsorganen, die an rechtliche Regeln gebunden seien, deren Einhaltung der gerichtlichen Kontrolle unterliege.

8

e) Die Antragstellerin sei nicht verfassungswidrig. Sie sei eine politische Partei, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehe, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ablehne. Weiteres könne sie hierzu nicht vortragen, da die Antragsgegner ihr das Material vorenthielten, das sie als Beleg für ihre Annahme, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, zusammengetragen hätten.

9

f) Das Verfahren der Antragstellerin sei durch den Beschluss des Bundesrats, den Verbotsantrag zu stellen (vgl. BRDrucks 770/12 ), nicht hinfällig geworden. Es sei angesichts der kontrovers geführten Diskussion über die Erfolgsaussichten des Verbotsverfahrens offen, ob und wann der Antrag eingereicht und ob er den Zulässigkeitsanforderungen genügen werde.

10

g) Die Antragstellerin stellt die im Rubrum wiedergegebenen Anträge. Ergänzend führt sie aus, das Gericht möge, falls es die Anträge, die sie im Parteiverbotsverfahren gestellt habe, als unzulässig erachten sollte, in Anträge nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG umdeuten.

11

2. Für die Antragsgegnerin zu 3. hat das Bundesministerium des Innern Stellung genommen. Die Antragsgegner zu 1. und 2. sowie die Landesregierungen und die Senate der Stadtstaaten haben, soweit sie sich geäußert haben, von eigenen Stellungnahmen abgesehen.

12

Die Antragsgegnerin zu 3. hält den Hauptantrag für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht nach § 43 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Eine Erweiterung des gesetzlich bestimmten Kreises der Antragsberechtigten scheide aus. Die Zulassung eines von Art. 21 Abs. 2 GG gelösten Feststellungsverfahrens sui generis komme nicht in Betracht. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts seien im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz abschließend festgelegt. Außerdem fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung ihrer Verfassungsmäßigkeit. Jede Partei gelte, solange das Bundesverfassungsgericht nicht das Gegenteil ausspreche, als verfassungskonform und könne sich gegen Eingriffe in ihre Parteienrechte gerichtlich wehren. Aus diesem Grund könne auch der zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg führen.

13

Der erste Hilfsantrag könne einzig als Organklage gedeutet werden. Die Antragstellerin lege aber nicht dar, dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegner in ihren durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei. Äußerten staatliche Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen oder Werturteile über politische Parteien, habe dies keine rechtlichen Auswirkungen auf die Partei. Etwaige Nachteile, die sich für die Partei ergeben könnten, seien rein faktischer Natur. Im Schrifttum werde vereinzelt vertreten, die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich oder extremistisch sei als faktischer Eingriff eine Beeinträchtigung ihres Rechtsstatus. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279) habe demgegenüber klargestellt, dass regierungsamtliche Äußerungen, die keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthielten, sondern im Rahmen der sachlich geführten Informationstätigkeit blieben, bereits den Schutzbereich der betreffenden Grundrechtsbestimmung nicht berührten.

14

Die Antragsgegnerin zu 3. sei zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet und gehalten, grundgesetzwidrige Bestrebungen zu beobachten, Gefahren zu bewerten und ihre Einschätzung der Öffentlichkeit mitzuteilen. Sofern sie die Antragstellerin anlässlich der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags in öffentlichen Bekundungen als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet habe, sei darin die Äußerung eines Werturteils zu sehen, das gegenüber der Antragstellerin ohne rechtliche Wirkung sei. Prüften Regierungsstellen intern die Möglichkeiten eines Verbotsverfahrens, sei dies kein administratives Einschreiten gegen die Antragstellerin. Die Antragsgegner hätten mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Vorgehen nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Die Äußerungen zur Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin stünden mit den Inhalten der Verfassungsschutzberichte der letzten Jahre im Einklang. Im Übrigen stammten die in der Antragsschrift wiedergegebenen Aussagen nicht von der Antragsgegnerin zu 3. Übergriffe Dritter könnten den Antragsgegnern nicht angelastet werden.

B.

15

Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Der Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet.

I.

16

Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG zu sein, ist unzulässig, weil ihr die Antragsberechtigung fehlt (1.), ohne dass dadurch eine Rechtsschutzlücke entstünde (2.).

17

1. Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann nach § 43 Abs. 1 BVerfGG von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Gemäß § 43 Abs. 2 BVerfGG kann eine Landesregierung den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Nicht vorgesehen ist, dass eine Partei das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit anrufen kann. Bereits der Wortlaut des § 43 BVerfGG spricht klar für eine abschließende Regelung der Antragsberechtigung. Der Antrag richtet sich zudem "gegen eine Partei" (vgl. § 43 Abs. 2 BVerfGG) und ausschließlich auf die Feststellung, dass die politische Partei verfassungswidrig ist (§ 46 Abs. 1 BVerfGG). Hingegen finden sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die Statthaftigkeit des von der Antragstellerin angestrebten Verfahrens zur Feststellung der Verfassungskonformität einer Partei.

18

2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin führt die gesetzliche Ausgestaltung des Parteiverbotsverfahrens nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücke. Die Rechtsordnung bietet politischen Parteien, die - wie die Antragstellerin - sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen.

19

a) Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei und dürfen darin nicht durch administratives Einschreiten unter Berufung auf die Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit gehindert werden. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291> m.w.N.). Bei Beeinträchtigungen ihrer Rechte steht der Partei und gegebenenfalls ihren Mitgliedern der Rechtsweg offen (vgl. BVerfGE 57, 1 <6 f.>). Mit ihrem Einwand, eine als verfassungsfeindlich gebrandmarkte Partei sei überfordert, in jedem Einzelfall um Rechtsschutz nachzusuchen, und dieser erweise sich zudem nicht selten als ineffektiv, zeigt die Antragstellerin kein strukturelles Rechtsschutzdefizit auf, sondern benennt lediglich praktische Probleme, die erkennbar mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sind. Über die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, auch für die Antragstellerin und ihre Untergliederungen, wacht das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris).

20

b) Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr unter dem Begriff "Verbotsdebatte" zusammengefassten Äußerungen öffentlicher Stellen, die Antragstellerin sei verfassungsfeindlich und müsse bekämpft sowie verboten werden, und die sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen wirkten sich wie ein Verbot aus.

21

aa) Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen. Der Einwand, eine weithin für verfassungsfeindlich gehaltene Partei habe keinen ausreichenden Medienzugang, verfängt - unbeschadet des § 5 PartG - jedenfalls dann nicht, wenn darin nicht mehr zum Ausdruck kommt als die Unterstellung, solchen Vorwürfen werde in der Öffentlichkeit blind gefolgt und die Haltung der Medien zu der betroffenen Partei sei daher nicht das Ergebnis freier öffentlicher Meinungsbildung. Im Übrigen wird die Erreichbarkeit weiter Kreise der Bevölkerung über die Kommunikationswege des Internet eröffnet und unterliegt der Zugang zu herkömmlichen Medien stetem Wandel.

22

Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>; s. auch zu den grundrechtlichen Grenzen staatlicher Informationstätigkeit BVerfGE 105, 252 <272 f.>; 105, 279 <294 f.>; 113, 63 <76 f., 78 ff.>).

23

Diese Maßgaben gelten auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider dieser schwerwiegenden Maßnahme mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn erkennbar wird, dass diese Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird, kommt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG in Betracht.

24

bb) Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stehen darüber hinaus gerichtliche Wege offen, dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. So bieten die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Partei durch die Verfassungsschutzbehörden und ihre Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht einen Ansatz für die gerichtliche Kontrolle. Die Verfassungsschutzbehörden dürfen die Maßnahmen nur ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen namentlich der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 113, 63 <80 f.>). Soweit es angesichts des Umstands, dass nur das Bundesverfassungsgericht im dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 43 ff. BVerfGG) die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei treffen kann, in Betracht kommt, kann der Frage, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, auch in anderen Zusammenhängen nachzugehen sein. Dies ist beispielsweise bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines Bewerbers anlässlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG der Fall (vgl. BVerfGE 39, 334 <358 ff.>; s. auch, für disziplinarrechtliche Verfahren, BVerwGE 83, 136). Die Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließt, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.

II.

25

Der erste Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung erstrebt, die Antragsgegner hätten sie in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt, indem sie öffentlich behaupteten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, aber das Verbotsverfahren bisher nicht eingeleitet hätten, ist zwar als Organklage statthaft (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 121, 30 <57>; stRspr), so, wie er begründet worden ist, aber unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht etwa die Verpflichtung der Antragsgegner erreichen will, einen Verbotsantrag gegen sie zu stellen. Ein derartiges Begehren wäre als Umgehung der §§ 43 ff. BVerfGG (oben B.I.1.) unzulässig und müsste zudem daran scheitern, dass die Antragstellerin nicht behaupten kann, das den Antragsgegnern in Bezug auf die Stellung eines Verbotsantrags zukommende Ermessen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291>) sei auf Null reduziert.

26

Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin, die Feststellung, dass die Antragsgegner sie in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG durch bestimmte Äußerungen und Maßnahmen verletzen (oben B.I.2.b)aa), kann zwar grundsätzlich im Wege der Organklage verfolgt werden. Soweit die Antragstellerin sich gegen die von ihr aufgeführten Äußerungen und weiteren Maßnahmen öffentlicher Stellen richtet, fehlt indes ausreichender Vortrag zur Passivlegitimation. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass sie durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG). Sie benennt keine Bekundungen oder sonstigen Maßnahmen der Antragsgegner. Der Vortrag, dass die Antragsgegner den Vorwurf ihrer Verfassungswidrigkeit erhoben hätten, sei gerichtsbekannt, genügt nicht zur Substantiierung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG.

27

Soweit die Antragstellerin Äußerungen von Ministerpräsidenten und Landesinnenministern aufführt, weist sie zwar darauf hin, dass die Genannten dem Antragsgegner zu 2. angehören. Daraus ergibt sich jedoch nicht, aus welchem Grund ihre Verlautbarungen dem Antragsgegner zu 2. zuzurechnen sein könnten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Genannten sich nicht als Mitglieder der jeweiligen Landesregierung, sondern für das Bundesorgan Bundesrat äußern wollten.

28

Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin wiedergegebenen Äußerungen mehrerer Bundestagsabgeordneter. Aussagen einzelner Abgeordneter sind keine Willensbekundungen des Antragsgegners zu 1. Daran ändern deren Funktionen als Parlamentarischer Geschäftsführer einer Fraktion, Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses und Vizepräsident des Bundestags nichts, da mit diesen Funktionen nicht die Befugnis verbunden ist, für den Antragsgegner zu 1. Erklärungen zur Verfassungswidrigkeit einer Partei abzugeben.

29

Die Mitteilung einer Bundesministerin, Bürgerinitiativen gegen Rechtsextremismus finanziell unterstützen zu wollen, kann ebenso wie die Förderung von Bundesprogrammen durch ein Bundesministerium, ein dazu erstelltes Handbuch und ein auf den Zeitraum von 2007 bis 2010 bezogener Abschlussbericht nicht ohne weiteres der Antragsgegnerin zu 3. als Kollegialorgan zugerechnet werden. Die Antragstellerin verhält sich nicht dazu, aus welchen Gründen dies bei den von ihr erwähnten Äußerungen und Maßnahmen der Fall gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin es versäumt hat, hinsichtlich dieser - mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 in das Verfahren eingeführten, aus den Jahren 2006 bis 2010 stammenden - Äußerungen und Maßnahmen zur Einhaltung der sechsmonatigen Antragsfrist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG vorzutragen.

III.

30

Der zweite Hilfsantrag ist offensichtlich unbegründet, so dass seine Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann. Der Antrag wird allein darauf gestützt, dass die Antragsgegner der Antragstellerin keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegen die von ihnen aufgestellten Behauptungen der angeblichen Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin zur Verfügung gestellt hätten. Die von der Antragstellerin postulierte Rechtsschutzlücke besteht aus den unter B.I.2. dargelegten Gründen jedoch nicht. Damit scheidet eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin - auch im Hinblick auf die bei der Auslegung des Grundgesetzes gegebenenfalls zu berücksichtigenden Bestimmungen der Art. 10, 11 und 13 EMRK sowie des Art. 3 EMRK-ZP I - von vornherein aus.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.