Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Rechtsanwalt

Jan A. Strunk
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Informationstechnologierecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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14.04.2022 16:03

Die Pressefreiheit Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist für das Funktionieren eines demokratischen Staates schlechthin konstituierend. Das Presserecht ist ein selbstständiges Rechtsgebiet (vgl. BVerGE 7, 29.). Es umfasst alle Vorschri
SubjectsPresserecht
24.03.2022 11:43

Das Bundesverfassungsgericht gelingt zu der Ansicht, dass die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung, verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Meinungsfreiheit des Mannes wurde von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt, weil eine Abwägung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Finanzministers und der Meinungsfreiheit des Mannes nicht stattgefunden hat. Der Mann hat in einen Schreiben an die Finanzbehörden, den damaligen Finanzminister unter anderen als "rote Null" bezeichnet. 
24.03.2022 11:32

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung. Dieser hat sich in mehreren Blogeinträgen über die Verhandlungsführung der Richter in einem ihn betreffenden Verfahren ausgelassen und diese als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremnder“, welche Rechtsbeugung begehen und „Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechern im Amt“ seien, bezeichnet.
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published on 08.01.2024 16:54

In einem Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart festgestellt, dass bestimmte polizeiliche Maßnahmen gegen Herrn Alassa M. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen rechtswidrig waren. Dazu gehören
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In einem Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart festgestellt, dass bestimmte polizeiliche Maßnahmen gegen Herrn Alassa M. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen rechtswidrig waren. Dazu gehören Personenfeststellung, Betreten und Durchsuchen des Zimmers, Durchsuchen der Person sowie Festsetzen unter Anlegen von Einmal-Handschließen am 03.05.2018. Ebenso wurde das Einbehalten des Geldbeutels am 20.06.2018 im Rahmen der Abschiebung als rechtswidrig eingestuft. Die vollständigen Urteilsgründe liegen vor, und das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Die Beteiligten haben einen Monat Zeit, um Berufung einzulegen, nach Zustellung des Urteils.

Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Sache geäußert. Lesen Sie das Urteil bei Ra.de.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

published on 13.04.2023 14:07

Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden? Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesen
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Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden?

Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesenheit von Beamten durchzuführen, die das gleiche Geschlecht wie der:die Betroffene haben. 

Man müsste meinen, Polizeibeamte kennen die einschlägigen Gesetze - Polizeibeamte aus Bayern anscheindend nicht:

Das Bayrische Oberste Landesgericht kritisiert das fatale Fehlverhalten von Bayrischen Polizeibeamten, die eine eine Frau im Gewahrsam bis auf den Slip entkleidet haben. Die Entkleidung der Frau fand unter Anwesenheit von männlichen Polizisten statt und wurde zwangsweise durchgeführt. Dabei soll einer der männlichen Polizeibeamten sogar den BH der Frau geöffnet haben. 

Als Grund für die - aus Sicht der beteiligten Polizisten:innen - notwendige Entkleidung der Frau, nannten diese, den BH der Frau, der "möglicherweise" einen Metallbügel enthielt, das ein "gefährliches Werkzeug" darstellt.

Zwar kann der Metallbügel eines BH auch als Angriffswerkzeug fungieren -, ob eine solche Gefahr überhaupt vorliegt, hätte jedoch bereits durch das Abtasten und die Überprüfung der Beschaffenheit des BH´s der Frau, durch eine weibliche Beamtin, festgestellt werden können. 

Das Bayrische Oberste Landesgericht hebt die Verurteilung der betroffenen Frau, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf. 

Bleibt weiterhin zu hoffen, dass das Verhalten der beteiligten Polizisten weitere Konsequenzen nachsichziehen wird. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollege - Rechtsanwälte Berlin

published on 08.09.2022 16:47

Polizisten, die eine Identitätsfeststellung bei Personen vornehmen, die den Polizeieinsatz filmen, handeln rechtmäßig, wenn die konkrete Gefahr gegeben ist, dass ihr Recht am eigenen Bid tangiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat
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Polizisten, die eine Identitätsfeststellung bei Personen vornehmen, die den Polizeieinsatz filmen, handeln rechtmäßig, wenn die konkrete Gefahr gegeben ist, dass ihr Recht am eigenen Bid tangiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen mittlerweile aufgehoben. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 08.09.2022 14:32

Die Bildaufnahme einer Polizeitbeamtin, die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken genutzt wird, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Polizistin und rechtfertigt eine Geldentschädigung. Streifler&Kol
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Die Bildaufnahme einer Polizeitbeamtin, die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken genutzt wird, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Polizistin und rechtfertigt eine Geldentschädigung.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

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