Allgemeines Verwaltungsrecht

erstmalig veröffentlicht: 28.07.2021, letzte Fassung: 06.01.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Verfassung bestimmt, dass die Verwaltung (als vollziehende Gewalt) an Recht und Gesetz gebunden ist. Sie bedarf daher stets einer Ermächtigungsgrundlage, wenn sie in die Grundrechte des Bürgers eingreift (Prinzip des Gesetzesvorbehalts = Handeln nur aufgrund eines gültigen Gesetzes). Umgekehrt folgt daraus, dass dem Bürger eine Anspruchsgrundlage (subjektives Recht) zur Seite stehen muss, wenn er eine bestimmte Leistung vom Staat begehrt. Grundsätzlich darf nur der Gesetzgeber eine solche Anspruchsgrundlage statuieren. Allerdings kann der Einzelne sich in bestimmten Fällen hilfsweise auch auf die Grundrechte berufen, um eine besondere Leistung geltend zu machen. Daher ist die Kenntnis des Besonderen Verwaltungsrechts unverzichtbar, weil dort wiederum spezielle Regelungen vorhanden seien können, die gegebenenfalls vorrangig eingreifen, indem sie einen speziellen Sachbereich eigenständig und abschließend regeln. Hierzu gehört – neben den links näher aufgeführten Rechtsbereichen (als Interessenschwerpunkte unserer Kanzlei) - das Umweltrecht (Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Bodenschutzrecht, Gefahrstoffrecht) das Straßenrecht oder das Versammlungsrecht.

Als nächstes hängt der Rechtsschutz gegen eine behördliche Maßnahme davon ab, in welcher Handlungsform agiert wird: per Verwaltungsakt, aufgrund einer Rechtsverordnung bzw. Satzung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Wahl der Handlungsform bestimmt die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten.

Im Verwaltungsrecht ist generell zu beachten, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gleichwohl wirksam ist (d.h. zu befolgen ist), sofern er nicht nichtig ist. Die Abgrenzung zwischen Rechtswidrig- und Nichtigkeit ist schwierig. Zudem darf die Behörde gewisse formelle Fehler wie fehlende Anhörung im Laufe des Verfahrens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nachholen und damit korrigieren.

Will die Behörde eine den Bürger begünstigende Maßnahme (Verwaltungsakt) zurücknehmen oder widerrufen, hat sie bestimmte Regeln und Fristen zu beachten. Bis zu einem gewissen Grad ist nämlich der Bürger in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Handlung geschützt. Insbesondere dann, wenn sein Vertrauen schutzwürdig erscheint. Es kommt zumeist auf eine Abwägung der betroffenen Belange an.

Kommt der Bürger einer behördlichen Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Handlung nicht nach, darf die Verwaltung - unter eng bestimmten Voraussetzungen - diese auch zwangsweise durchsetzen (Verwaltungsvollstreckung), und zwar mittels Zwangsgeld, einer Ersatzvornahme oder Anwendung eines unmittelbaren Zwanges. Das ist eine recht diffuse wie unklare Materie, die ebenso einen fachkundigen Rat erfordert. Die Behörde ist insoweit verpflichtet, dasjenige Mittel zu verwenden, das den Bürger am wenigsten beeinträchtigt (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Verwaltungsprozessual ist wichtig, dass in aller Regel ein Widerspruchsverfahren stattfinden muss, bevor der Weg zum Verwaltungsgericht eingeschlagen werden darf. Das hat eine Kontrollfunktion für die Verwaltung, weil über den Widerspruch zunächst die Ausgangsbehörde selbst entscheiden muss. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, dann ist sie allerdings verpflichtet, die Angelegenheit der nächst höheren Behörde vorzulegen, die dann ihrerseits die Angelegenheit überprüft. Gegen einen Widerspruchsbescheid muss dann vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geklagt werden, zumeist in Form der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Diese Frist ist unbedingt zu beachten.

Oft ist dem Bürger nicht zumutbar, gegen eine behördliche Maßnahme erst Widerspruch einzulegen und anschließend den Gerichtsweg einzuschlagen, d.h. der Fall ist eilbedürftig. Hier ist es ratsam, einen rechtskundigen Fachmann zu beauftragen, der die besonderen Tücken des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kennt. Nur so sind Sie davor geschützt, Ihre aktuelle Rechtsposition zu bewahren (wie etwa die Untersagung des Betriebes einer Gaststätte zu verhindern) oder eine für Sie günstige - wenn auch vorläufige - Regelung zu erhalten (wie z.B. die Zulassung zur Hochschule).

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Apr. 2015 - 13 L 1504/14

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Bundessozialgericht Urteil, 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R

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SCHUFA

beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Aufgrund eines Score-Wertes der SCHUFA scheiterte die Finanzierung des Autokaufs der Klägerin, die daraufhin einen Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA geltend machte, um die Ermittlung des Score-Wertes überprüfen zu können. Die SCHUFA teilte mit...

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