Markeneintragung
Bevor es zu einer Markeneintragung beim jeweiligen Markenamt kommt, sollten zuvor einige Punkte berücksichtigt werden, um eine Markenabmahnung eines Wettbewerbers oder auch einen Zurückweisungsbeschluss des Markenamtes zu vermeiden.
Markenrecherche vor der Markeneintragung
Als Erstes ist zu prüfen, ob das geplante Kennzeichen überhaupt schutzfähig beim Markenamt ist. In der Praxis kommt es oft vor, dass das DPMA wegen der fehlenden Unterscheidungskraft eines Markennamens einen Zurückweisungsbeschluss ausspricht. Dann stellt das Markenzeichen lediglich eine freizuhaltende beschreibende Angabe dar, welche nicht als Marke eintragungsfähig ist und dem jeweiligen Inhaber des Schutzrechtes keine ausschließlichen Verfügungsrechte für das zu allgemeine Kennzeichen verleiht.
Genauso unabdingbar ist es, vor der Anmeldung beim Amt und der dann folgenden Markeneintragung, eine umfassende Markenrecherche durchzuführen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass selbst bei einer geplanten deutschen Markeneintragung sämtliche Markenregister, auch für Europa das EUIPO und für internationale Registrierungen bei der WIPO geprüft werden. Gegenstand der Prüfung ist, ob es nicht bereits verwechslungsfähige ähnliche Marken gibt, die mit dem eigenen Markennamen kollidieren könnten.
Zu berücksichtigen ist, dass auch bereits bestehende Domainadressen und ältere Firmennamen zu einer Kollision mit einer jüngeren Marke führen könnten. Folglich sollte eine vollständige Markenrecherche auch die Domainsituation und alle Unternehmensregister berücksichtigen.
Anmeldung und Vorgehen beim Markenamt
Wenn der von Ihrem Unternehmen geplante Markenname schutzfähig und kollisionsfrei zur Verfügung steht, kann die Eintragung Ihrer Marke forciert werden. Davor müssen Sie noch klären, für welche Schutzgebiete die Marke Schutz beanspruchen soll. Allein national in Deutschland beim DPMA oder doch gleich international vor dem EUIPO oder der WIPO?
Bei der Beantwortung dieser Frage hilft, sich zu überlegen, wo die Marke für die eingetragenen Produktklassen genau benutzt werden soll. Zwar besteht für die neue Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen eine 5- jährige Benutzungsschonfrist. Wenn die 5 Jahre jedoch abgelaufen sind, wäre das Kennzeichen löschungsreif, sofern keine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die eingetragenen Produkte erfolgt ist. Damit unterliegt die eingetragene Marke einem Benutzungszwang.
Wenn das richtige Markenamt und das passende Warenverzeichnis ausgewählt wurde, kann die Anmeldung und das Eintragungsverfahren vor dem Markenamt erfolgen, wobei in jedem Fall das Anmeldeformular des Markenamtes benutzt werden sollte. Für den Fall, dass Ihre Marke nicht gegen absolute Schutzhindernisse verstößt, wozu etwa wie die fehlende Schutzfähigkeit mangels Unterscheidungskraft zählt, erfolgt die Markeneintragung nach ein paar Wochen schließlich vom Markenamt.
Fortlaufende Markenüberwachung
Wenn die Markeneintragung erfolgt ist, bestehen für den Markeninhaber gleichwohl noch „Hausaufgaben“. So sollte der Markeninhaber die eigene Marke einer fortlaufenden Kennzeichen-Überwachung unterziehen. Nur auf diese Weise erfährt der Schutzrechts-Inhaber, ob nicht prioritätsjüngere Marken gegen seine Marke verstoßen. Um den Schutz der eigenen Marke nicht zu verwässern, sollte der Rechteinhaber in diesem Fall mit einer markenrechtlichen Abmahnung oder einem Widerspruch vor dem Markenamt agieren.
Zu allen oben aufgeführten Aspekten hilft Ihnen der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und steht Ihnen zur Seite:
- Durchführung einer umfassenden Markenrecherche ,
- Prüfung der Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft des Kennzeichens,
- Beratung zur Wahl des passenden Markenamtes,
- Erstellung eines konkreten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses,
- Fortlaufende Marken-Überwachung nach Eintragung der eigenen Marke.
Zusätzliche Informationen zum Thema Eintragung einer Marke finden Sie hier:
www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html